Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
(2) Ist zur Beurteilung der Frage, ob die von der antragstellenden Person nach § 125 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vorgelegten Unterlagen den Abschluss der Ausbildung im Herkunftsstaat belegen, eine Auskunft von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erforderlich, so teilt die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde dies der antragstellenden Person mit.
§ 127 Entscheidung über den Antrag
(1) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet über den Antrag auf erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der nach § 125 Absatz 1 von der antragstellenden Person vorzulegenden Unterlagen. In den Fällen des § 126 Absatz 2 ist der Ablauf der Frist nach Satz 1 solange gehemmt, bis der zuständigen Behörde die Antwort auf ihre Anfrage vorliegt. Der Ablauf der Frist nach Satz 1 ist auch solange gehemmt, bis der zuständigen Behörde eine Bestätigung nach § 125 Absatz 4 oder Absatz 5 durch die zuständige Behörde des Herkunftsstaats der antragstellenden Person oder des anderen Staates vorliegt, sofern eine solche Bestätigung verlangt wurde.
(2) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde hat bei der Entscheidung über die erstmalige Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde den Ausbildungsstand der antragstellenden Person einschließlich der nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung zu berücksichtigen, wenn die antragstellende Person nicht die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde,
die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 2, 3 oder Satz 6 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde und
die Voraussetzung des § 20a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde.
Die zuständige Behörde prüft auf der Grundlage dieses Ausbildungsstandes die fachliche Eignung der antragstellenden Person für die beabsichtigte Ausübung der Zahnheilkunde.
(3) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde versieht die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. Dabei berücksichtigt sie die Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person, ihre gesundheitliche Eignung und im Fall des Absatzes 2 ihren Ausbildungsstand einschließlich der nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung.
(4) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist zu versagen, wenn
eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch Einschränkungen und Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann oder
die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt.
(5) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde kann auf weniger als zwei Jahre befristet werden, wenn im Einzelfall die Einschränkungen und Nebenbestimmungen, mit denen die Erlaubnis versehen ist, oder die von der antragstellenden Person beabsichtigte Berufstätigkeit dies erfordern.
(6) Wenn die Geltung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde auf ein Land beschränkt wird, die Tätigkeit aber einen Einsatz in mehr als einem Land erfordert, hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde die Erlaubnis mit dem Hinweis zu versehen, in welchen anderen Ländern die Erlaubnis gilt.
(7) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde wird nach dem Muster der Anlage 24 ausgestellt.
§ 128 Verlängerung der Erlaubnis
(1) Der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist an die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde zu richten.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, und
die Unterlagen, die in § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde genannt sind.
(3) Die nach Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde beizufügenden Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.
(4) Für die Bestätigung des Antragseingangs gilt § 126 Absatz 1 entsprechend.
(5) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet über den Antrag kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen.
(6) § 127 Absatz 3 bis 7 gilt entsprechend.
Unterabschnitt 3 Erlaubnis nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
§ 129 Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist an die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde zu richten.
§ 130 Antragsunterlagen
(1) Die antragstellende Person hat dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde die folgenden Unterlagen beizufügen:
die Unterlagen, die in § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 1a, 3, 4, 5 und 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde genannt sind,
das Zeugnis über den Abschluss des Hochschulstudiums,
eine Darstellung, welche Tätigkeiten an welchen Beschäftigungsstellen ausgeübt werden sollen,
Nachweise über die Erforderlichkeit dieser Tätigkeiten nach ausländischem Ausbildungsrecht,
ein Nachweis der für die Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache,
eine Bescheinigung des Staates, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen wurde, dass die antragstellende Person aufgrund der Prüfung, mit der sie das Hochschulstudium abgeschlossen hat, in diesem Staat die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufs erworben hat und
eine Bescheinigung des Staates, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen wurde, dass die mit der Erteilung der Erlaubnis zum Abschluss der zahnärztlichen Ausbildung absolvierte zahnärztliche Tätigkeit
für den Ausbildungsabschluss anerkannt wird oder
die Durchführung der nach ausländischem Ausbildungsrecht erforderlichen Abschlussprüfung ermöglichen wird.
(2) Die nach Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde beizufügenden Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.
(3) Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem Staat, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen wurde, oder der von dem jeweiligen Herkunftsstaat ausgestellten Unterlagen, kann sie von der zuständigen Behörde des Staates, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen wurde, oder von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats folgende Bestätigungen verlangen:
eine Bestätigung der Authentizität sowie
eine Bestätigung darüber, dass die antragstellende Person die Mindestanforderungen der Ausbildung nach Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.
(4) Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Berechtigung der antragstellenden Person zur beschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufs, kann sie von der zuständigen Behörde eines anderen Staates, der darüber Erkenntnisse haben könnte, eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellenden Person die beschränkte Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder aufgrund einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.
§ 131 Bestätigung des Antragseingangs
Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
§ 132 Entscheidung über den Antrag
(1) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der nach § 130 Absatz 1 von der antragstellenden Person vorzulegenden Unterlagen. Der Ablauf der Frist nach Satz 1 ist solange gehemmt, bis der zuständigen Behörde eine Bestätigung nach § 130 Absatz 3 oder Absatz 4 durch die zuständige Behörde des Staates, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen wurde, oder die zuständige Behörde des Herkunftsstaats der antragstellenden Person vorliegt, sofern eine solche Bestätigung verlangt wurde.
(2) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde hat bei der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde den Ausbildungsstand der antragstellenden Person zu berücksichtigen. Sie prüft auf der Grundlage dieses Ausbildungsstandes die fachliche Eignung der antragstellenden Person für die beabsichtigte Ausübung der Zahnheilkunde.
(3) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde versieht die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. Dabei berücksichtigt sie den Ausbildungsstand der antragstellenden Person, ihre Kenntnisse der deutschen Sprache und ihre gesundheitliche Eignung.
(4) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist zu versagen, wenn
eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch Einschränkungen und Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann,
die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt.
(5) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde wird nach dem Muster der Anlage 25 ausgestellt.
Abschnitt 6 Übergangsregelungen
§ 133 Anwendung bisherigen Rechts
(1) Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des § 134 auf Studierende weiter anzuwenden, die vor dem 1. Oktober 2021 ihr Studium der Zahnmedizin beginnen oder bereits begonnen haben.
(2) Die in § 26 Absatz 4 Buchstabe a und § 36 Absatz 1 Buchstabe a der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung genannten Vorlesungen können in digitaler Form durchgeführt werden.
(3) Die in § 26 Absatz 4 Buchstabe b und § 36 Absatz 1 Buchstabe a und b der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung genannten praktischen Übungen und Kurse sowie der Besuch der in § 36 Absatz 1 Buchstabe c der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung genannten Polikliniken und Kliniken können durch digitale Lehrformate begleitet werden.
§ 134 Abweichende Regelungen
(1) Studierende nach § 133, die bis zum 10. Februar 2025 nicht für die zahnärztliche Vorprüfung zugelassen sind und die naturwissenschaftliche Vorprüfung nicht bestanden haben, führen das Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung fort.
(2) Studierende nach § 133, die die naturwissenschaftliche Vorprüfung bestanden haben und bis zum 10. Februar 2025 nicht für die zahnärztliche Vorprüfung zugelassen sind, führen das Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung fort. Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird ohne die Fächer Physik, Chemie und Biologie abgelegt. Bei der Ermittlung der Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 39 Absatz 2 treten anstelle der Bewertung der Leistung in den Fächern Physik, Chemie und Biologie die Urteile der Prüfungen in den Fächern der naturwissenschaftlichen Vorprüfung. In dem Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach dem Muster der Anlage 16 sind die Noten der Fächer Physik, Chemie und Biologie in einer Fußnote mit dem Hinweis „Es wurden die Urteile der Prüfungen in den Fächern der naturwissenschaftlichen Vorprüfung übernommen.“ zu versehen. Sofern das Fach Zoologie Gegenstand der naturwissenschaftlichen Prüfung war, ist in dem Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach dem Muster der Anlage 16 anstelle des Faches Biologie das Fach Zoologie aufzuführen.
(3) Studierende nach § 133, die die zahnärztliche Vorprüfung erfolgreich abgelegt haben und bis zum 30. März 2028 nicht für die zahnärztliche Prüfung zugelassen sind, führen das Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung fort. Sie legen den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nicht ab. Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung kann frühestens am Ende des fünften Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen der zahnärztlichen Vorprüfung abgelegt werden. Dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist die Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 oder eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in Anlage 2 Nummer 1, 3 und 4 genannten Unterrichtsveranstaltungen beizufügen.
(4) Studierende nach § 133 eines nach § 3a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der bis zum 30. September 2020 geltenden Fassung zugelassenen Modellstudienganges führen das Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung fort. Für Studierende nach Satz 1, die bis zum 31. Oktober 2021 die naturwissenschaftliche Vorprüfung bestanden haben, gilt Absatz 2 entsprechend.
(5) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 kann frühestens ab dem 10. Juli 2022, der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 frühestens ab dem 10. Juli 2024 durchgeführt werden. Abweichend von Satz 1 wird für Studierende nach Absatz 4, der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 ab dem 10. Juli 2022, der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 wird ab dem 10. Juli 2024 durchgeführt.
(6) Ist eine Berechnung der Bestehensgrenze nach § 74 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 noch nicht möglich, weil nicht mehr als 15 Prozent der Studierenden, die an demselben schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung teilgenommen haben, an diesem schriftlichen Teil erstmals nach der Mindeststudienzeit frühestens im zehnten Fachsemester teilgenommen haben, so ist der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, wenn der oder die Studierende mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen richtig beantwortet hat oder wenn die Zahl der von dem oder der Studierenden richtig beantworteten Prüfungsfragen um nicht mehr als 15 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen aller Studierenden unterschreitet, die an demselben schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung teilgenommen haben.
§ 135 Übergangsbestimmungen
(1) Für Studierende der Zahnmedizin, die einen Abschnitt, einen Teil, eine Fächergruppe oder ein Fach der Zahnärztlichen Prüfungen nach den Vorschriften der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen in der bis zum 30. November 2024 geltenden Fassung nicht bestanden haben, finden die Wiederholungsprüfungen nach dem 30. November 2024 nach den Vorschriften dieser Verordnung statt, sofern sich aus den folgenden Absätzen nicht etwas anderes ergibt. Die Prüfungen können auch in diesen Fällen jeweils nur zweimal wiederholt werden.
(2) Für Studierende der Zahnmedizin, die ihr Studium vor dem 30. November 2024 begonnen und den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung am 30. November 2024 in einem Fach oder in zwei Fächern nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen in der bis zum 30. November 2024 geltenden Fassung einmal oder zweimal nicht bestanden haben, finden die Wiederholungsprüfungen nach dem 30. November 2024 bis zum 30. September 2026 in diesem Fach oder in diesen zwei Fächern nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen in der bis zum 30. November 2024 geltenden Fassung statt. Im Übrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung.
(3) Ein Fach oder eine Fächergruppe, das oder die nach §§ 37 Absatz 2, 53 Absatz 2 oder § 70 Absatz 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen in der bis zum 30. November 2024 geltenden Fassung nicht abgelegt worden ist, gilt als nicht unternommen. Wenn die Prüfung in einem Fach nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 der Approbationsordnung für Zahnärzte in der bis zum 30. November 2024 geltenden Fassung als nicht unternommen gilt und die Prüfung in diesem Fach nach dem 30. November 2024 erstmals unternommen oder wiederholt wird, gilt Absatz 3 entsprechend.
Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2, § 15 Absatz 3 Satz 2,§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, § 82 Absatz 2 Nummer 9)Unterrichtsveranstaltungen, für die eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 965)
Praktikum der Physik für Studierende der Zahnmedizin
Praktikum der Chemie für Studierende der Zahnmedizin
Praktikum der Physiologie
Praktikum der Biochemie und Molekularbiologie
Praktikum der makroskopischen Anatomie
Praktikum der mikroskopischen Anatomie
Praktikum der Berufsfelderkundung
Übung in medizinischer Terminologie
Praktikum der Zahnmedizinischen Propädeutik mit Schwerpunkt Präventive Zahnheilkunde
Praktikum der Zahnmedizinischen Propädeutik mit Schwerpunkt Dentale Technologie
Die Unterrichtsveranstaltungen nach den Nummern 1 bis 8 umfassen eine Gesamtstundenzahl von mindestens 504 Stunden. Die Unterrichtsveranstaltungen nach den Nummern 9 und 10 umfassen eine Gesamtstundenzahl von mindestens 84 Stunden.
Anlage 2 (zu § 5 Absatz 2 und 3 Satz 1, § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3,§ 134 Absatz 1 Satz 4)Unterrichtsveranstaltungen, für die eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 966)
Praktikum der Zahnerhaltungskunde am Phantom
Praktikum der zahnärztlichen Prothetik am Phantom
Praktikum der kieferorthopädischen Propädeutik und Prophylaxe
Praktikum der zahnärztlich-chirurgischen Propädeutik und der Notfallmedizin
Anlage 3 (zu § 5 Absatz 2 und 3 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1und Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3)Unterrichtsveranstaltungen, für die eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 967)
Praktikum in der Klinik oder Poliklinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten I und II
Praktikum der zahnmedizinischen Diagnostik und Behandlungsplanung I und II
Praktikum der kieferorthopädischen Diagnostik und Therapie I und II
Operationskurs I und II
Integrierte Behandlungskurse I bis IV
Radiologisches Praktikum mit besonderer Berücksichtigung des Strahlenschutzes, das inhaltlich mindestens dem Kurs nach Anlage 3.1 der Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin vom 22. Dezember 2005 (GMBl 2006 S. 415), die zuletzt durch das Rundschreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 27. Juni 2012 – RS II 4 – 11603/01 (GMBl 2012 S. 724) geändert worden ist, entspricht. Das Radiologische Praktikum umfasst insgesamt mindestens 28 Stunden.
Anlage 4 (zu § 5 Absatz 2, § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 4)Weitere Unterrichtsveranstaltungen, für die eine erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 968)
Unterrichtsveranstaltungen in folgenden Fächern und Querschnittsbereichen:
Fach Pharmakologie und Toxikologie
Fach Pathologie
Fach Hygiene, Mikrobiologie und Virologie
Fach Innere Medizin einschließlich Immunologie
Fach Dermatologie und Allergologie
Fach Berufskunde und Praxisführung
Querschnittsbereich Notfallmedizin
Querschnittsbereich Schmerzmedizin
Querschnittsbereich Medizin und Zahnmedizin des Alterns und des alten Menschen
Querschnittsbereich Klinische Werkstoffkunde
Querschnittsbereich Orale Medizin und systemische Aspekte
Querschnittsbereich Erkrankungen im Kopf-Hals-Bereich
Querschnittsbereich Gesundheitswissenschaften mit den Schwerpunkten Epidemiologie, Prävention, Gesundheitsförderung, Öffentliche Gesundheitspflege, Gesundheitsökonomie
Ethik und Geschichte der Medizin und der Zahnmedizin
Querschnittsbereich Wissenschaftliches Arbeiten mit den Schwerpunkten medizinische Biometrie, medizinische Informatik, Literaturrecherche und -bewertung und evidenzbasierte Medizin
Anlage 5 (zu § 12, § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3und Absatz 3 Satz 1 Nummer 3)Bescheinigung
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 969)
über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtsveranstaltung .........
Name, Vorname ....................... , ..............
Geburtsdatum ........................................
Geburtsort ..........................................
hat an der oben genannten Unterrichtsveranstaltung
im □ Sommersemester □ Wintersemester
von: ..........................................bis: ....................................
regelmäßig und erfolgreich teilgenommen und die in Verbindung mit dieser Unterrichtsveranstaltung in der Studienordnung gegebenenfalls dazu vorgeschriebenen vorbereitenden oder begleitenden Unterrichtsveranstaltungen regelmäßig besucht.
Note „...................................................... “,
Einzelleistungsnachweise:
…… Note „ ........................ “
…… Note „ ........................ “
Ort, Datum ........................,..............................
Siegel
..................................................................................................................................................................................(Unterschriften der verantwortlichen Lehrkräfte)
Anlage 6 (zu § 12, § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4)Bescheinigung zum Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 970)
Name, Vorname
Geburtsdatum
Geburtsort
hat an nachstehenden Unterrichtsveranstaltungen regelmäßig und erfolgreich teilgenommen und die in Verbindung mit diesen Unterrichtsveranstaltungen in der Studienordnung gegebenenfalls dazu vorgeschriebenen vorbereitenden oder begleitenden Unterrichtsveranstaltungen regelmäßig besucht:
UnterrichtsveranstaltungSemestervonbis
1.Praktikum der Physik für Studierende der Zahnmedizin
2.Praktikum der Chemie für Studierende der Zahnmedizin
3.Praktikum der Physiologie
4.Praktikum der Biochemie und Molekularbiologie
5.Praktikum der makroskopischen Anatomie
6.Praktikum der mikroskopischen Anatomie
7.Praktikum der Berufsfelderkundung
8.Übung in medizinischer Terminologie
9.Praktikum der Zahnmedizinischen Propädeutik mit Schwerpunkt Präventive Zahnheilkunde
10.Praktikum der Zahnmedizinischen Propädeutik mit Schwerpunkt Dentale Technologie
Ort, Datum.........................,........................
Siegel
.....................................................................................................................(Unterschrift des Studiendekans/der Studiendekanin)
Anlage 7 (zu § 12, § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)Bescheinigung zum Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 971)
Name, Vorname
Geburtsdatum
Geburtsort
hat an nachstehenden Unterrichtsveranstaltungen regelmäßig und erfolgreich teilgenommen und die in Verbindung mit diesen Unterrichtsveranstaltungen in der Studienordnung gegebenenfalls dazu vorgeschriebenen vorbereitenden oder begleitenden Unterrichtsveranstaltungen regelmäßig besucht:
UnterrichtsveranstaltungSemestervonbis
1.Praktikum der Zahnerhaltungskunde am Phantom
2.Praktikum der zahnärztlichen Prothetik am Phantom
3.Praktikum der kieferorthopädischen Propädeutik und Prophylaxe
4.Praktikum der zahnärztlich-chirurgischen Propädeutik und der Notfallmedizin
Ort, Datum ........................,........................
Siegel
........................................................................................................................(Unterschrift des Studiendekans/der Studiendekanin)
Anlage 8 (zu § 12, § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3)Bescheinigung zum Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 972 - 973)
Name, Vorname
Geburtsdatum
Geburtsort
hat an nachstehenden Unterrichtsveranstaltungen erfolgreich und, soweit praktische Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt wurden, regelmäßig teilgenommen und die in Verbindung mit diesen Unterrichtsveranstaltungen in der Studienordnung gegebenenfalls dazu vorgeschriebenen vorbereitenden oder begleitenden Unterrichtsveranstaltungen regelmäßig besucht:
UnterrichtsveranstaltungSemestervonbis
1.Praktikum in der Klinik oder Poliklinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten I
2.Praktikum in der Klinik oder Poliklinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten II
3.Praktikum der zahnmedizinischen Diagnostik und Behandlungsplanung I
4.Praktikum der zahnmedizinischen Diagnostik und Behandlungsplanung II
5.Praktikum der kieferorthopädischen Diagnostik und Therapie I
6.Praktikum der kieferorthopädischen Diagnostik und Therapie II
7.Operationskurs I
8.Operationskurs II
9.Integrierter Behandlungskurs I
10.Integrierter Behandlungskurs II
11.Integrierter Behandlungskurs III
12.Integrierter Behandlungskurs IV
13.Radiologisches Praktikum
14.Pathologie
15.Pharmakologie und Toxikologie
16.Hygiene, Mikrobiologie und Virologie
17.Notfallmedizin
18.Innere Medizin einschließlich Immunologie
19.Dermatologie und Allergologie
20.Berufskunde und Praxisführung
21.Ethik und Geschichte der Medizin und der Zahnmedizin
22.Gesundheitswissenschaften mit den Schwerpunkten Epidemiologie, Prävention, Gesundheitsförderung, öffentliche Gesundheitspflege, Gesundheitsökonomie
23.Wissenschaftliches Arbeiten mit den Schwerpunkten medizinische Biometrie, medizinische Informatik, Literaturrecherche und -bewertung und evidenzbasierte Medizin
24.Schmerzmedizin
25.Medizin und Zahnmedizin des Alterns und des alten Menschen
26.Klinische Werkstoffkunde
27.Orale Medizin und systemische Aspekte
28.Erkrankungen im Kopf-Hals-Bereich
29.Wahlfach: ............... mit der Note ...............
Ort, Datum ........................,........................
Siegel
............................................................................................(Unterschrift des Studiendekans/der Studiendekanin)
Anlage 9 (zu § 11 Absatz 2)Wahlfächer
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 974)
Als Wahlfach, dessen regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 11 Absatz 1 nachzuweisen ist, kommt, sofern es von der Universität angeboten wird, insbesondere in Betracht:
– Allgemeine Chirurgie
– Biometrie und Epidemiologie
– Dermatologie und Allergologie
– Forensische Zahnmedizin
– Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
– Hygiene, Mikrobiologie und Umweltschutz
– Innere Medizin
– Kinderheilkunde
– Klinische Psychologie und Psychosomatik
– Neurologie
– Pathologie
– Pharmakologie und Toxikologie
Anlage 10 (zu § 14 Absatz 2 Satz 2)Zeugnis über den Pflegedienst
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 975)
Name, Vorname ........................ ,........................
Geburtsdatum ..................................
Geburtsort .....................................
hat im Rahmen der zahnärztlichen Ausbildung in dem unten bezeichneten Krankenhaus oder der unten bezeichneten Rehabilitationseinrichtung unter meiner Leitung den Pflegedienst abgeleistet.
Dauer des Pflegedienstes:
von ................................bis .....................................
Die Ausbildung ist unterbrochen worden:
□ nein
□ javom .....................................bis .......................................
Ort, Datum ........................,........................
Siegel oder Stempel
Name des Krankenhauses/der Rehabilitationseinrichtung .......................................................
........................................................................................
...................................................................................................................................(Unterschrift der Pflegedienstleitung)
Anlage 11 (zu § 15 Absatz 2 Satz 3)Zeugnis über die Famulatur
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 976)
Name, Vorname .....................,......................
Geburtsdatum .................................
Geburtsort ....................................
hat nach bestandenem Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
vom .................................bis zum ...................................
regelmäßig unter meiner Aufsicht und Leitung die Famulatur absolviert. Während dieser Zeit ist der/die Studierende
in der .................................... (Bezeichnung der Einrichtung)
vorzugsweise mit Tätigkeiten auf dem Gebiet .....................................
.......................beschäftigt worden.
Die Ausbildung ist unterbrochen worden:
□ nein
□ javom ...................................bis ........................................
Ort, Datum ........................,........................
...................................................................................(Unterschrift des Zahnarztes bzw. der Zahnärztin)
Anlage 12 (zu § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4)Nachweis über den Erwerb der Sachkunde im Strahlenschutz nach der Strahlenschutzverordnung
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 977)
Name, Vorname ........................,........................
Geburtsdatum ..................................
Geburtsort ................................
hat in der Zeit vom ............. bis ............. in der Abteilung ..........................................
des Universitätskrankenhauses ...............................
unter meiner Aufsicht und Anleitung das Stellen der rechtfertigenden Indikation, die technische Durchführung und die Befundung von Röntgenuntersuchungen unter den speziellen Gesichtspunkten des Strahlenschutzes in dem Anwendungsgebiet Intraorale Röntgendiagnostik mit dentalen Tubusgeräten, Panoramaschichtaufnahmen und Fernröntgenaufnahmen des Schädels erlernt.
Patient/Patientingesamtdavon Indikationdavon technische Durchführungdavon Befundung
Röntgenuntersuchung des/der..........:........................................
Röntgenuntersuchung des/der..........:........................................
Röntgenuntersuchung des/der......... :........................................
Röntgenuntersuchung des/der..........:........................................
Röntgenuntersuchung des/der..........:......................................
Die Anzahl der von Herrn/Frau ........................ durchgeführten Untersuchungenlassen sich durch den von ihm/ihr geführten und mir vorgelegten Tätigkeitsbericht belegen. Die Befundung erfolgte zu etwa …… Prozent durch eine Fallsammlung.
Ich bin Arzt/Ärztin/Zahnarzt/Zahnärztin/Facharzt/Fachärztin/Fachzahnarzt/Fachzahnärztin für ......................................
..........................................................................
und besitze die Fachkunde im Strahlenschutz nach der Strahlenschutzverordnung im Teilgebiet/in den Teilgebieten
..........................................................................
Ort, Datum ........................,........................
................................................................................................(Unterschrift des beaufsichtigenden Arztes/Zahnarztes bzw. der beaufsichtigenden Ärztin/Zahnärztin)
Anlage 13 (zu § 34 Absatz 3 Satz 1, § 82 Absatz 2 Nummer 9)Niederschrift über die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 978; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Der/Die Studierende der Zahnmedizin ...........................
geboren am ......................... in .......................
ist im Fach/in der Fächergruppe .............................
am ............................... in .................................... geprüft worden.
Beginn und Ende der Gruppenprüfung: ...............................
Er/Sie hat die Note „...................................“ erhalten und damit die mündliche Prüfung
bestanden/nicht bestanden.
Gegenstand der Prüfung: ....................................
Verlauf der Prüfung: ...................................
Sonstige Bemerkungen: ..........................
Ort, Datum ........................,..............................
..................................................(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der prüfenden Person)...........................................(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der beisitzenden Person)
Anlage 14 (zu § 50 Absatz 4 Satz 1)Niederschrift über das mündliche Prüfungselement des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 979; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Der/Die Studierende der Zahnmedizin ............................
geboren am ................................... in .................................
ist im Fach/in der Fächergruppe ............................
am ................................... in .................................. geprüft worden.
Beginn und Ende der Gruppenprüfung: ........................................
Gegenstand der Prüfung: .......................................
Verlauf der Prüfung: .................................
Sonstige Bemerkungen: ................................
Ort, Datum ........................,........................
...................................................(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der prüfenden Person).............................................(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der beisitzenden Person)
Anlage 15 (zu § 67 Absatz 4 Satz 1)Niederschrift über das mündliche Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 980; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Der/Die Studierende der Zahnmedizin .................................
geboren am ............................... in ..........................
ist im Fach/in der Fächergruppe .................................
am .......................... in .......................... geprüft worden.
Beginn und Ende der Gruppenprüfung: ....................................
Gegenstand der Prüfung:.....................................
Verlauf der Prüfung: ...................................
Sonstige Bemerkungen: .................................
Ort, Datum ........................,.............................
..............................................(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der prüfenden Person).................................................(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der beisitzenden Person)
Anlage 16 (zu § 10 Absatz 2 Satz 2, § 40, § 82 Absatz 2 Nummer 9, § 134 Absatz 2 Satz 4 und 5)Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 360, S. 10)
......................................................................(Ausstellende Stelle)Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
Der/Die Studierende der Zahnmedizin ....................................................................................................geboren am ............................................................ in ............................................................hat den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung am ......................................................................in ...................................................................... mit der Note „......................................................................“(................................................................................ )bestanden.(Zahlenwert)Er/Sie hat bei der Bewertung der Prüfungsleistungen folgende Noten erreicht:Fächergruppe Biochemie und Molekularbiologie, ChemieNote „........................................“Fächergruppe Mikroskopische und makroskopische Anatomie, BiologieNote „........................................“Fächergruppe Physiologie, PhysikNote „........................................“Fach Zahnmedizinische PropädeutikNote „........................................“
Er/Sie hat bis zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung das Wahlfach ..................................................mit der Note „............................................................“ abgeschlossen.Ort, Datum ................................................................................, ................................................................................
Siegel
.................................................................................................... (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)____
Anlage 17 (zu § 56)Zeugnis über den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 360, S. 11)
............................................................(Ausstellende Stelle)Zeugnis über den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
Der/Die Studierende der Zahnmedizin .................................................................................................................geboren am ...................................................................... in ......................................................................hat den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung am ................................................................................in ...................................................................... mit der Note „......................................................................“(................................................................................ )bestanden.(Zahlenwert)Er/Sie hat bei der Bewertung der Prüfungsleistungen folgende Noten erreicht:Fach Zahnärztliche ProthetikNote „........................................“Fach KieferorthopädieNote „........................................“Fach Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und GesichtschirurgieNote „........................................“Fächergruppe ZahnerhaltungNote „........................................“
Ort, Datum ................................................................................, ................................................................................
Siegel
.................................................................................................... (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)
Anlage 18 (zu § 11 Absatz 3 Satz 2, § 81 Nummer 1)Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 360, S. 12)
............................................................(Ausstellende Stelle)Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung
Der/Die Studierende der Zahnmedizin ....................................................................................................geboren am ...................................................................... in ......................................................................hat den schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung am ...................................................in ...................................................................... mit der Note „......................................................................“ undden mündlich-praktischen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung am ..........................................in ...................................................................... mit der Note „......................................................................“(................................................................................ )abgelegt.(Zahlenwert)
Er/Sie hat bei der Bewertung der Prüfungsleistungen im mündlich-praktischen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung folgende Noten erreicht:Fach Zahnärztliche ProthetikNote „........................................“Fach KieferorthopädieNote „........................................“Fach Zahn-, Mund- und KieferkrankheitenNote „........................................“Fach Zahnärztliche RadiologieNote „........................................“Fach OralchirurgieNote „........................................“Fach Mund-, Kiefer- und GesichtschirurgieNote „........................................“Fächergruppe ZahnerhaltungNote „........................................“
Er/Sie hat den Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung mit der Note „..................................................“ bestanden.Er/Sie hat bis zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung das Wahlfach ..................................................mit der Note „............................................................“ abgeschlossen.Er/Sie hat damit die Zahnärztliche Prüfung am ............................................................ bestanden.Herr/Frau ............................................................ hat das Studium der Zahnmedizinan der ............................................................ (Universität)abgeschlossen.
Ort, Datum ................................................................................, ................................................................................
Siegel
.................................................................................................... (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)____
Anlage 19 (zu § 81 Nummer 2)Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 984)
..............................(Ausstellende Stelle)
Durchführung der Strahlenschutzverordnung
Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
Nach § 47 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 5 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) wird
Herrn/Frau ..................................................................................
(Vorname, Name)
Berufsbezeichnung/Gebietsarztbezeichnung .........................................
geboren am ................................. in .............................
der Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz für das folgende Anwendungsgebiet der Zahnheilkunde bescheinigt:
Intraorale Röntgendiagnostik mit dentalen Tubusgeräten, Panoramaschichtaufnahmen, Fernröntgenaufnahmen des Schädels.
Die Fachkunde im Strahlenschutz ist regelmäßig alle fünf Jahre, erstmals bis zum ............................... ,durch erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder einer anderen von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahme zu aktualisieren. Der zuständigen Behörde ist diese Bescheinigung auf Anforderung vorzulegen.
Ort, Datum ........................, ........................
..............................(Unterschrift)
Anlage 20 (zu § 88 Satz 1)Approbationsurkunde
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 985)
Herr/Frau ...................................................................................
(Vorname, Name – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
geboren am ................................. in .............................. erfüllt
die Voraussetzungen des § 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde.
Mit Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr die
Approbation als Zahnarzt/Zahnärztin
erteilt.
Die Approbation berechtigt zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs.
Ort, Datum ........................, ........................
Siegel
........................................................(Unterschrift der zuständigen Behörde)
Anlage 21 (zu § 97 Absatz 2 Satz 1)Niederschrift über die Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 986 - 987)
Herr/Frau ............................................
geboren am ................................. in ..................................
ist in der Eignungsprüfung wie folgt geprüft worden:
1.Schriftlicher Abschnitt der Eignungsprüfung
Beginn und Ende der Prüfung: ..................................................
Die schriftliche Behandlungsplanung ist beigefügt.
Er/Sie hat den schriftlichen Abschnitt der Eignungsprüfung bestanden/nicht bestanden*.
Tragende Gründe für das Bestehen/Nichtbestehen*: ......................................
2.Mündlicher Abschnitt der Eignungsprüfung*
am ...................................... in ......................................
Beginn und Ende der Einzel-/Gruppenprüfung*: .....................................
Gegenstand des Prüfungsgesprächs: ...........................................
..............................................................................(Inhalt und Prüfungsablauf sind stichwortartig wiederzugeben.)
Er/Sie hat den mündlichen Abschnitt der Eignungsprüfung bestanden/nicht bestanden*.
Tragende Gründe für das Bestehen/Nichtbestehen*: .........................................
3.Praktischer Abschnitt der Eignungsprüfung*
am ....................................... in ..........................................
Beginn und Ende der Prüfung: ....................................
Praktische Prüfungsleistungen anhand standardisierter Ausbildungssituationen: ........
Er/Sie hat den praktischen Abschnitt der Eignungsprüfung bestanden/nicht bestanden*.
Tragende Gründe für das Bestehen/Nichtbestehen*: .........................................
Mitglieder der Prüfungskommission nach § 96 Absatz 3 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen:
Als vorsitzende Person .........................
Als weitere Mitglieder .........................
Sonstige Bemerkungen: .........................
Ort, Datum........................, ........................
................................................................................................................................................................(Unterschriften der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission)........................................(Unterschrift der der Prüfungskommission vorsitzenden Person)
Anlage 22 (zu § 112 Absatz 2 Satz 1)Niederschrift über die Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 988 - 989)
Herr/Frau ................................
geboren am .......................... in ..............................
ist in der Kenntnisprüfung wie folgt geprüft worden:
1.Schriftlicher Abschnitt der Kenntnisprüfung
am ................................ in ................................
Beginn und Ende der Prüfung: .............................
Die schriftliche Behandlungsplanung ist beigefügt.
Er/Sie hat den ersten Abschnitt der Kenntnisprüfung bestanden/nicht bestanden.
Tragende Gründe für das Bestehen/Nichtbestehen*: .........................................
2.Mündlicher Abschnitt der Kenntnisprüfung
Beginn und Ende der Einzel-/Gruppenprüfung*: ..............................
Gegenstand der Prüfung: ..............................
...........................................................................(Inhalt und Prüfungsablauf sind stichwortartig wiederzugeben.)
Er/Sie hat den mündlichen Abschnitt der Kenntnisprüfung bestanden/nicht bestanden*.
Tragende Gründe für das Bestehen/Nichtbestehen*: ..............................................
3.Praktischer Abschnitt der Kenntnisprüfung
am ........................................... in ........................................
Beginn und Ende der Prüfung: ........................................
Praktische Prüfungsleistungen anhand standardisierter Ausbildungssituationen: ......
Er/Sie hat den praktischen Abschnitt der Kenntnisprüfung bestanden/nicht bestanden*.
Tragende Gründe für das Bestehen/Nichtbestehen*: .........................................
Mitglieder der Prüfungskommission nach § 111 Absatz 3 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen:
Als vorsitzende Person ...................................
Als weitere Mitglieder ...............................
Sonstige Bemerkungen: ..............................
Ort, Datum ........................, ........................
..............................................................................................................................(Unterschriften der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission)...........................................................(Unterschrift der der Prüfungskommission vorsitzenden Person)
Anlage 23 (zu § 122 Absatz 7)Erlaubnis nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 990)
Herrn/Frau ........................................................................
(Vorname, Name – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
geboren am ............................... in ............................
wird gemäß § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde
in/an .....................................................................
für die Zeit vom ............................ bis .................................... widerruflich erteilt.
Beschränkungen und Nebenbestimmungen: .....................................................
................................................
Die Erlaubnis umfasst zudem die Tätigkeit im Land ...........................
/in den Ländern ................................ /die bundesweite Tätigkeit
als .....................................
Ort, Datum ........................, ........................
Siegel
.......................................................(Unterschrift der zuständigen Behörde)
Anlage 24 (zu § 127 Absatz 7)Erlaubnis nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 991)
Herrn/Frau ..........................................................................
(Vorname, Name – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
geboren am ................................... in ..........................................
wird gemäß § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde
in/an ................................................................
für die Zeit vom ........................ bis ............................ widerruflich erteilt.
Beschränkungen und Nebenbestimmungen: ..............................................
........................................................
Die Erlaubnis umfasst zudem die Tätigkeit im Land .....................................
/in den Ländern ............................................. /die bundesweite Tätigkeit
als ...........................................
Ort, Datum ........................, ........................
Siegel
.......................................................(Unterschrift der zuständigen Behörde)
Anlage 25 (zu § 132 Absatz 5)Erlaubnis nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 992)
Herrn/Frau ..................................................................
(Vorname, Name – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
geboren am ................................. in ..................................
wird gemäß § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde für die Tätigkeit, die zum Abschluss der zahnärztlichen Ausbildung
in ................................................................... erforderlich ist,
für die Zeit vom ................................ bis ................................ widerruflich erteilt.
Die Erlaubnis ist beschränkt auf eine nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit unter Aufsicht, Anleitung und Verantwortung von Zahnärzten und Zahnärztinnen, die eine Approbation oder eine unbeschränkte Berufserlaubnis besitzen.
Die Tätigkeit darf nur in/an ....................... verrichtet werden.
Ort, Datum ........................, ........................
Siegel
.....................................................(Unterschrift der zuständigen Behörde)
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von gesetze-im-internet.de veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
gesetze-im-internet.de
gemeinfrei (amtliche Werke nach § 5 UrhG; freie Nutzung und Weiterverwendung)