Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter
das individuelle Verhalten der betroffenen Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach § 19 Absatz 1 oder 2, § 20 Absatz 1, § 20a Absatz 1 oder 2 oder § 22a Absatz 1 Nummer 4, 5 oder 7 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen begehen wird.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Handlungen, die gegen bestehende Verbote oder Genehmigungspflichten nach Rechtsakten der Europäischen Union im Bereich des Außenwirtschaftsverkehrs oder einer nach § 4 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung verstoßen würden und die sich auf eine der nachfolgend genannten Gütergruppen beziehen:
Waffen, Munition und Rüstungsmaterial, einschließlich darauf bezogener Herstellungsausrüstung und Technologie, sowie Güter, die geeignet sind und von denen aufgrund von Tatsachen angenommen werden kann, dass sie ganz oder teilweise für eine militärische Endbestimmung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2268 (ABl. L 334 vom 15.12.2017, S. 1) geändert worden ist, bestimmt sind,
wenn diese für die Verwendung in einem Staat bestimmt sind, der sich in einem internationalen oder nicht internationalen bewaffneten Konflikt befindet oder bei dem die dringende Gefahr eines solchen Konfliktes besteht,
wenn
aa) gegen das Käufer- oder Bestimmungsland oder gegen den Empfänger der Güter ein Waffenembargo aufgrund eines vom Rat der Europäischen Union verabschiedeten Gemeinsamen Standpunktes oder einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängt wurde und
bb) die Länder oder die Rechtsakte der Europäischen Union oder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, aufgrund derer die Liste der Empfänger erstellt wurde, in einer Veröffentlichung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Bundesanzeiger benannt sind, oder
wenn durch die Verwendung der Güter die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt wird,
Güter, die ganz oder teilweise geeignet sind und von denen aufgrund von Tatsachen angenommen werden kann, dass sie dazu bestimmt sind, einen erheblichen Beitrag zur Entwicklung, Herstellung, Wartung, Lagerung oder zum Einsatz von Atomwaffen oder von biologischen oder chemischen Waffen zu leisten,
Güter, die ganz oder teilweise geeignet sind und von denen aufgrund von Tatsachen angenommen werden kann, dass sie dazu bestimmt sind, einen erheblichen Beitrag zur Entwicklung, Herstellung, Wartung, Lagerung oder zum Einsatz von Flugkörpern für Atomwaffen, biologische oder chemische Waffen zu leisten,
Güter, die ganz oder teilweise geeignet sind und von denen aufgrund von Tatsachen angenommen werden kann, dass sie dazu bestimmt sind, einen erheblichen Beitrag zu leisten
zur Errichtung einer Anlage für kerntechnische Zwecke im Sinne der Kategorie 0 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung,
zum Betrieb einer solchen Anlage oder
zum Einbau in eine solche Anlage,
Güter, die
ganz oder teilweise geeignet sind und von denen aufgrund von Tatsachen angenommen werden kann, dass sie dazu bestimmt sind, im Zusammenhang mit oder zur Vorbereitung von terroristischen Handlungen verwendet zu werden,
ganz oder teilweise geeignet sind und von denen aufgrund von Tatsachen angenommen werden kann, dass sie dazu bestimmt sind, zur Begehung schwerwiegender Verletzungen der Menschenrechte oder des humanitären Völkerrechts verwendet zu werden, oder
ganz oder teilweise geeignet sind und von denen aufgrund von Tatsachen angenommen werden kann, dass ihre Verwendung einen erheblichen Nachteil für die Sicherheitsinteressen oder die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.
(3) Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. In dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können.
(4) Überwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1, 2 oder 3 dürfen auch angeordnet werden gegenüber einer natürlichen Person oder gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
eine Person nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, für sie tätig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese an ihrem Postverkehr teilnimmt oder ihren Telekommunikationsanschluss oder ihr Endgerät benutzt,
sie für eine Person nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, Mitteilungen entgegennimmt oder von dieser herrührende Mitteilungen weitergibt,
eine Person nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, ihren Telekommunikationsanschluss oder ihr Endgerät benutzt oder
sie mit einer Person nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung steht und
von der Vorbereitung von Straftaten nach Absatz 1 oder von Handlungen nach Absatz 2 Kenntnis hat,
aus der Verwertung der Taten Vorteile ziehen könnte oder
die Person nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, sich ihrer zur Begehung einer in Absatz 1 genannten Straftat oder einer in Absatz 2 genannten Handlung bedienen könnte.
Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1 dürfen nur angeordnet werden, wenn die Erkenntnisse aus Maßnahmen gegen Personen, bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, vorliegen, nicht ausreichen, um die in Vorbereitung befindliche Tat zu verhüten.
(5) Überwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1, 2, 3 oder Absatz 4 dürfen nur angeordnet werden, wenn es ohne die Erkenntnisse aus den damit verbundenen Maßnahmen aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, die vorbereiteten Taten zu verhindern und die Maßnahmen nicht außer Verhältnis zur Schwere der zu verhindernden Tat stehen. Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
(6) Die zuständige Staatsanwaltschaft ist zu unterrichten
vor einem Antrag auf Anordnung nach § 74 Absatz 1 Satz 2,
über eine richterliche Entscheidung nach § 74 Absatz 1 Satz 1,
über eine Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen bei Gefahr im Verzug nach § 74 Absatz 2 Satz 1 sowie
über das Ergebnis der durchgeführten Maßnahme.
(7) In Fällen der Absätze 1, 2 und 4 gilt § 2 des Artikel 10-Gesetzes mit Ausnahme des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 3, soweit die Verpflichtung zur Zugangsgewährung betroffen ist, und mit Ausnahme des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 4 entsprechend.
§ 73 Kernbereich privater Lebensgestaltung
(1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Überwachung der Telekommunikation nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Soweit im Rahmen von Maßnahmen nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 eine unmittelbare Kenntnisnahme, auch neben einer automatischen Aufzeichnung, erfolgt, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Bestehen Zweifel, dass Erkenntnisse dem unmittelbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, darf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. Automatische Aufzeichnungen sind in diesem Fall unverzüglich dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen. Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten. Ist die Maßnahme nach Satz 2 unterbrochen worden, so darf sie für den Fall, dass sie nicht nach Satz 1 unzulässig ist, fortgeführt werden. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle nach § 84 verarbeitet werden. Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 93 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung nach § 93 Absatz 3 zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.
(2) Bei Gefahr im Verzug darf die Leitung des Zollkriminalamtes oder ihre Vertretung im Benehmen mit der oder dem Datenschutzbeauftragten über die Verwertung der Erkenntnisse entscheiden. Bei der Sichtung der erhobenen Daten darf sich die Leitung des Zollkriminalamtes oder ihre Vertretung der Unterstützung von zwei weiteren Bediensteten bedienen, von denen einer die Befähigung zum Richteramt haben muss. Die Bediensteten des Zollkriminalamtes sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bekannt werdenden Erkenntnisse, die nicht verwertet werden dürfen, verpflichtet. Die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 7 ist unverzüglich nachzuholen.
(3) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Überwachung des Postverkehrs nach § 72 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung dürfen nicht verwertet werden.
§ 74 Gerichtliche Anordnung und Zuständigkeit
(1) Maßnahmen nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 bedürfen einer gerichtlichen Anordnung. Die Anordnung ergeht auf Antrag der Leitung des Zollkriminalamtes persönlich. Ist die Leitung des Zollkriminalamtes verhindert, den Antrag persönlich zu stellen, so ist ihre Vertretung antragsberechtigt. Der Antrag bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen. Der Antrag ist zu begründen.
(2) Bei Gefahr im Verzug darf die Anordnung vom Bundesministerium der Finanzen getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen nicht binnen drei Tagen vom Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft, auch wenn sie eine Auslieferung noch nicht zur Folge gehabt hat. Die gewonnenen Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. Damit im Zusammenhang stehende Unterlagen sind unverzüglich zu vernichten.
(3) Im Antrag sind anzugeben
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,
bei einer Überwachung der Telekommunikation zusätzlich die Rufnummer oder eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder die Kennung des Endgerätes, wenn diese allein diesem Endgerät zuzuordnen ist,
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
im Falle des § 72 Absatz 3 auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll, sowie
der Sachverhalt.
(4) Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk das Zollkriminalamt seinen Sitz hat. Das Landgericht entscheidet durch eine Kammer, die mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(5) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie enthält
soweit bekannt den Namen und die Anschrift der betroffenen Person, gegen die die Anordnung sich richtet,
bei einer Überwachung der Telekommunikation zusätzlich die Rufnummer oder eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder die Kennung des Endgerätes, wenn diese allein diesem Endgerät zuzuordnen ist,
die Bestimmung von Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
im Falle des § 72 Absatz 3 auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll, sowie
die wesentlichen Gründe.
(6) In der Begründung der Anordnung sind deren Voraussetzungen und die wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte darzulegen. Insbesondere sind einzelfallbezogen anzugeben
die Bezeichnung der zu verhindernden Tat,
die Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Tat vorbereitet wird, sowie
die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.
(7) Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung der Anordnung um jeweils bis zu drei Monaten ist zulässig, soweit die Voraussetzungen fortbestehen und eine weitere Überwachung verhältnismäßig ist. Der Antrag auf Verlängerung der Anordnung ist von der Leitung des Zollkriminalamtes persönlich zu stellen. Ist die Leitung des Zollkriminalamtes verhindert, den Antrag persönlich zu stellen, so ist ihre Vertretung antragsberechtigt. Der Antrag ist unter Darstellung der bisherigen Ermittlungsergebnisse zu begründen. Für die Anordnung der Verlängerung gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. Wird eine Maßnahme nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 aufgrund einer Verlängerung die Dauer von neun Monaten überschreiten, so entscheidet das Oberlandesgericht über die weiteren Verlängerungen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die aufgrund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.
(8) Für gerichtliche Entscheidungen nach § 73 Absatz 1 oder 2 gelten Absatz 4 sowie § 48 Absatz 3 entsprechend.
§ 75 Verarbeitungs- und Durchführungsvorschriften
(1) Die angeordnete Telekommunikations-, Brief- und Postüberwachung nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 ist durch das Zollkriminalamt vorzunehmen. Die Leitung der Maßnahme ist von einem Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt wahrzunehmen. § 11 Absatz 2 und 3 des Artikel 10-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2) Im Falle einer Maßnahme nach § 72 Absatz 3 ist technisch sicherzustellen, dass
ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können:
die laufende Telekommunikation (§ 72 Absatz 3 Satz 1) und
Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach § 74 Absatz 1 oder 2 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können (§ 72 Absatz 3 Satz 2),
an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
(3) Das Zollkriminalamt darf die im Rahmen der Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 4 Absatz 2 verarbeiten
zum Zweck der Verhütung von Taten oder Handlungen im Sinne des § 72 Absatz 1 oder 2,
zur Verfolgung von Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 oder 2, § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
zur Verfolgung von vorsätzlichen Straftaten nach den §§ 17 oder 18 des Außenwirtschaftsgesetzes.
(4) Das Zollkriminalamt prüft unverzüglich nach der Erhebung und sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die Daten für die in § 72 Absatz 1 oder 2 bestimmten Zwecke erforderlich sind. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht
für die in § 72 Absatz 1 oder 2 bestimmten Zwecke erforderlich sind,
zur Verfolgung einer Straftat im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2 oder 3 benötigt werden,
für eine Übermittlung nach § 76 benötigt werden,
mehr für eine Benachrichtigung nach § 93 von Bedeutung sein können, oder
für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschränkungsmaßnahme von Bedeutung sein können.
Die Löschung hat unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu erfolgen. Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Löschung sind in regelmäßigen Abständen von höchstens sechs Monaten Prüfungen durch einen Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, durchzuführen; die Prüfungen sind zu dokumentieren. Die Tatsache der Löschung ist zu protokollieren. Die Dokumentation und die Protokolldaten dürfen ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle nach § 84 verarbeitet werden. Sie sind sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 93 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung nach § 93 Absatz 3 zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle noch nicht beendet, sind die Dokumentation und die Protokolldaten bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren. Daten, die nur zum Zwecke einer Benachrichtigung nach § 93 oder der gerichtlichen Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschränkung gespeichert bleiben, sind in ihrer Verarbeitung einzuschränken und mit einem entsprechenden Einschränkungsvermerk zu versehen; sie dürfen nur zu diesem Zweck verarbeitet werden.
(5) Das Zollkriminalamt unterrichtet das Bundesministerium der Finanzen über den Zeitpunkt der Löschung von Daten im Sinne des Absatzes 4. Im Bundesministerium der Finanzen gespeicherte Daten zu Überwachungsmaßnahmen, deren Löschung angeordnet wurde, dürfen nicht mehr verarbeitet werden und sind ebenfalls unverzüglich zu löschen.
§ 76 Übermittlung von personenbezogenen Daten durch das Zollkriminalamt
(1) Das Zollkriminalamt kann die von ihm nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erhobenen personenbezogenen Daten zur Verhütung von Straftaten an die mit polizeilichen Aufgaben betrauten Behörden übermitteln, wenn sich aus den erhobenen personenbezogenen Daten selbst oder in Verbindung mit weiteren Kenntnissen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte ergeben, dass jemand als Täter oder Teilnehmer
Straftaten nach § 81 Absatz 1, § 89a, § 89c, § 94 Absatz 2, § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 130, 146, 151 bis 152a, 211, 212, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, 239a, 239b, 249 bis 251, 255, 261, 305a, 306 bis 306c, 307 Absatz 1 bis 3, § 308 Absatz 1 bis 5, § 309 Absatz 1 bis 5, den §§ 313, 314, 315 Absatz 1, 3 oder Absatz 4, § 315b Absatz 3, den §§ 316a, 316b Absatz 1 oder 3 oder § 316c Absatz 1 oder 3 des Strafgesetzbuches begehen will oder begeht,
vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 oder 18 des Außenwirtschaftsgesetzes, den §§ 19 bis 20a oder 22a Absatz 1 Nummer 4, 5 oder 7, jeweils auch in Verbindung mit § 21 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen begehen will oder begeht,
Straftaten nach § 13 des Völkerstrafgesetzbuches begehen will oder begeht,
Straftaten, die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 und Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes bezeichnet sind, begehen will oder begeht oder
Straftaten nach § 29a Absatz 1 Nummer 2, § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 4 oder § 30a des Betäubungsmittelgesetzes begehen will oder begeht.
(2) Das Zollkriminalamt kann die von ihm nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erhobenen Daten zur Verfolgung von Straftaten an die zuständigen Behörden übermitteln, wenn sich aus den erhobenen personenbezogenen Daten selbst oder in Verbindung mit weiteren Kenntnissen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte ergeben, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine der in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung genannten Straftaten begangen hat oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat.
(3) Das Zollkriminalamt kann die von ihm nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erhobenen personenbezogenen Daten an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle oder an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie als Genehmigungsbehörde nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen übermitteln, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist
zur Aufklärung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr über Umstände, die für die Einhaltung von Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs von Bedeutung sind, oder
im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer ausfuhrrechtlichen Genehmigung oder zur Unterrichtung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr, soweit hierdurch eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Gütern begründet wird.
(4) Das Zollkriminalamt kann die von ihm nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erhobenen personenbezogenen Daten an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie an den Militärischen Abschirmdienst übermitteln,
wenn sich aus den erhobenen personenbezogenen Daten selbst oder in Verbindung mit weiteren Kenntnissen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte ergeben, dass die Daten erforderlich sind zur Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind, oder
wenn sich aus den erhobenen personenbezogenen Daten selbst oder in Verbindung mit weiteren Kenntnissen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht ergeben.
(5) Das Zollkriminalamt kann die von ihm nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erhobenen personenbezogenen Daten an den Bundesnachrichtendienst übermitteln, wenn sich aus den erhobenen personenbezogenen Daten selbst oder in Verbindung mit weiteren Kenntnissen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte ergeben, dass diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst zur Sammlung von Informationen über die in § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche erforderlich sind.
(6) Das Zollkriminalamt kann die von ihm nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erhobenen personenbezogenen Daten zur Verhütung von vorsätzlichen Straftaten gemäß den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes nach den §§ 19 bis 21 und 22a Absatz 1 Nummer 4, 5 oder 7 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen an die mit der Ausfuhrabfertigung befassten Zolldienststellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf der Grundlage der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die gegenseitige Rechts- und Amtshilfe übermitteln, wenn sich aus den erhobenen personenbezogenen Daten selbst oder in Verbindung mit weiteren Kenntnissen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte ergeben, dass derartige Straftaten begangen werden sollen.
(7) Das Zollkriminalamt kann unter Beachtung der §§ 78 bis 80 des Bundesdatenschutzgesetzes die von ihm nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erhobenen personenbezogenen Daten an die für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen ausländischen öffentlichen sowie zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen, die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten befasst sind, übermitteln, wenn
sich aus den erhobenen personenbezogenen Daten selbst oder in Verbindung mit weiteren Kenntnissen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte ergeben, dass die Übermittlung zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für außen- und sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland oder erhebliche Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist,
überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen und
davon auszugehen ist, dass die Verarbeitung der Daten beim Empfänger in Einklang mit grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien erfolgt, insbesondere ein angemessener Datenschutzstandard gewährleistet ist.
(8) Die Übermittlung nach den Absätzen 1 bis 7 ist nur zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, erforderlich ist. Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden, weitere Daten der betroffenen Person oder einer anderen Person in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig; eine Verarbeitung dieser Daten ist unzulässig. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt das Zollkriminalamt. Über die Übermittlung entscheidet ein Bediensteter des Zollkriminalamtes, der die Befähigung zum Richteramt hat. Das Zollkriminalamt hat die Übermittlung und ihren Anlass zu dokumentieren.
(9) Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, darf die Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihr übermittelt worden sind oder hätten übermittelt werden dürfen. Sie prüft unverzüglich und sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die übermittelten Daten für diese Zwecke erforderlich sind. Soweit die Daten für diese Zwecke nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung erfolgt unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat. Die Löschung ist zu protokollieren.
(10) Abweichend von Absatz 9 ist bei Übermittlungen ins Ausland die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, darauf hinzuweisen, dass
die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt wurden,
eine angebrachte Kennzeichnung beizubehalten ist und
das Zollkriminalamt sich vorbehält, Auskunft über die Verarbeitung einzuholen.
§ 77 Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten
(1) Das Zollkriminalamt kann unter den Voraussetzungen des § 72 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§§ 9 und 12 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes) bei denjenigen erheben, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, soweit die Erhebung für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes der betroffenen Person erforderlich ist. Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist zulässig.
(2) Das Zollkriminalamt kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 von denjenigen, die geschäftsmäßig eigene oder fremde digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln, Auskunft über Nutzungsdaten (§ 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes) verlangen. Die Auskunft darf auch über zukünftige Nutzungsdaten angeordnet werden. Der Diensteanbieter hat die Nutzungsdaten dem Zollkriminalamt unverzüglich auf dem vom Zollkriminalamt bestimmten Weg zu übermitteln.
(3) § 74 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Maßnahme nur gegen Personen im Sinne des § 72 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 richten darf. Abweichend von § 74 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 genügt eine räumlich und zeitlich hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation, wenn die Erreichung des Zwecks der Maßnahme auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(4) § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes, § 75 Absatz 3 bis 5 sowie § 76 gelten entsprechend.
§ 78 Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und Telekommunikationsendgeräten
(1) Das Zollkriminalamt kann unter den Voraussetzungen des § 72 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 durch technische Mittel Folgendes ermitteln:
die Gerätenummer eines Telekommunikationsendgeräts und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie
den Standort eines Telekommunikationsendgeräts.
(2) Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich einer Maßnahme nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar ist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht verarbeitet werden. Die personenbezogenen Daten Dritter sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.
(3) § 74 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 7 Satz 8 gilt entsprechend. Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als sechs Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.
(4) Aufgrund der Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Zollkriminalamt die für die Ermittlung des Standortes des Telekommunikationsendgeräts erforderliche Geräte- und Kartennummer unverzüglich mitzuteilen.
(5) § 75 Absatz 3 bis 5 sowie § 76 gelten entsprechend.
§ 79 Verschwiegenheitspflicht
Werden Maßnahmen nach den §§ 72, 77 oder § 78 vorgenommen, so darf diese Tatsache von Personen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.
§ 80 Unterrichtung des Deutschen Bundestages
Das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten ein Gremium, das aus neun vom Deutschen Bundestag bestimmten Abgeordneten besteht, über die Durchführung der Maßnahmen nach diesem Unterabschnitt, auch in Verbindung mit den §§ 82 und 93 sowie den §§ 105 und 106; dabei ist in Bezug auf die im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen nach diesen Vorschriften insbesondere über deren Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten sowie die Benachrichtigung betroffener Personen von diesen Maßnahmen zu berichten.
Unterabschnitt 3 Zeugenschutz
§ 81 Zeugenschutzmaßnahmen
(1) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgabe nach § 7 Absatz 2, soweit nicht dieses Gesetz oder das Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz die Befugnisse besonders regelt, die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung und -betätigung oder wesentliche Vermögenswerte der in § 7 Absatz 2 genannten Personen abzuwehren.
(2) Regelungen über den Zeugenschutz, die durch andere Gesetze getroffen werden, bleiben unberührt.
(3) Die §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die dem Zollkriminalamt durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme oder die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.
(4) § 53 Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Behörden des Zollfahndungsdienstes das Zollkriminalamt und an die Stelle der Aufgaben in Bezug auf Sicherungs- und Schutzmaßnahmen Aufgaben des Zeugenschutzes treten.
(5) Die §§ 54 bis 62 gelten entsprechend.
(6) Zeugenschutzmaßnahmen dürfen auch nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens, in dem die Aussage erfolgt ist, fortgeführt werden. Für den Fall, dass noch die Strafvollstreckung betrieben wird, sind diese im Einvernehmen mit der Strafvollstreckungsbehörde durchzuführen und zu beenden. Im Falle fortdauernder Inhaftierung ist zusätzlich das Einvernehmen mit der Justizvollzugsbehörde herzustellen.
Abschnitt 4 Verfahrensregelungen
§ 82 Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger
(1) Maßnahmen nach diesem Kapitel, die sich gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder Nummer 4 der Strafprozessordnung genannte Person richten und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würden, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, sind unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine in Satz 1 bezeichnete Maßnahme, die sich nicht gegen eine in Satz 1 in Bezug genommene Person richtet, von einer dort in Bezug genommenen Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte. Für Personen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung gelten die Sätze 1 bis 5 nur, soweit es sich um Rechtsanwälte oder Kammerrechtsbeistände handelt; die Bestimmungen der §§ 102 und 103 der Abgabenordnung über Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte in Besteuerungsverfahren bleiben unberührt.
(2) Soweit durch eine in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Maßnahme eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 3b oder Nummer 5 der Strafprozessordnung genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter Würdigung des öffentlichen Interesses an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und des Interesses an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies möglich ist, zu beschränken. Für Personen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung gelten die Sätze 1 und 2 nur, soweit es sich nicht um Rechtsanwälte oder Kammerrechtsbeistände handelt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die in § 53a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Personen entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person für die Gefahr verantwortlich ist.
§ 83 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen nach diesem Gesetz, deren gerichtliche Überprüfung den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit obliegt, haben keine aufschiebende Wirkung.
Kapitel 4 Datenschutz und Datensicherheit
Abschnitt 1 Datenschutzaufsicht
§ 84 Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
(1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit führt mindestens alle zwei Jahre Kontrollen der Datenverarbeitung
bei Maßnahmen nach den §§ 47, 62, 72, 77 und 78 sowie
der Übermittlungen nach den §§ 23, 67 und 76 Absatz 7
durch. Diese Kontrollen erfolgen unbeschadet ihrer oder seiner in § 14 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Aufgaben. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kontrolliert darüber hinaus mindestens alle zwei Jahre, ob Zugriffe auf personenbezogene Daten im Zollfahndungsinformationssystem und nur innerhalb der Zugriffsberechtigungen nach § 15 Absatz 2 und 3 erfolgen.
(2) Sofern die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Verstöße nach § 16 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes beanstandet hat, kann sie oder er geeignete Maßnahmen anordnen, wenn dies zur Beseitigung eines erheblichen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften erforderlich ist.
Abschnitt 2 Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter
§ 85 Benennung der oder des Datenschutzbeauftragten
(1) Die Generalzolldirektion benennt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen schriftlich eine oder einen für das Zollkriminalamt zuständige oder zuständigen Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragten.
(2) Die Zollfahndungsämter benennen jeweils eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten.
(3) Die Abberufung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Datenschutzbeauftragten kann nur in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen. Über die Abberufung der oder des in Absatz 1 genannten Datenschutzbeauftragten ist ferner das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen.
(4) Im Übrigen ist § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden.
§ 86 Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten
(1) Die oder der in § 85 Absatz 1 genannte Datenschutzbeauftragte arbeitet mit den in § 71 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes und in § 85 Absatz 2 genannten Datenschutzbeauftragten zusammen unbeschadet der allen Datenschutzbeauftragten der Behörden des Zollfahndungsdienstes obliegenden Aufgaben nach § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere den Informations- und Erfahrungsaustausch über Fragen zur Datenverarbeitung grundsätzlicher Art.
(2) Die Tätigkeit der oder des in § 85 genannten Datenschutzbeauftragten erstreckt sich jeweils auch auf personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen.
§ 87 Stellung der oder des Datenschutzbeauftragten und Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
(1) Die oder der in § 85 Absatz 1 genannte Datenschutzbeauftragte ist der Leitung der Generalzolldirektion unmittelbar unterstellt. Satz 1 gilt für die in § 85 Absatz 2 genannten Datenschutzbeauftragten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Leitung der Generalzolldirektion die jeweilige Behördenleitung tritt.
(2) Die in § 85 Absatz 1 und 2 genannten Datenschutzbeauftragten können sich zur Erfüllung ihrer Aufgabe in Zweifelsfällen an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden, nachdem sie das Benehmen mit der jeweiligen Behördenleitung hergestellt haben; bei Unstimmigkeiten zwischen der oder dem Datenschutzbeauftragten nach § 85 Absatz 2 und der Leitung des jeweiligen Zollfahndungsamtes entscheidet das Zollkriminalamt, bei Unstimmigkeiten zwischen der oder dem Datenschutzbeauftragten nach § 85 Absatz 1 und der Leitung der Generalzolldirektion entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.
Abschnitt 3 Datenschutzrechtliche Verantwortung
§ 88 Datenschutzrechtliche Verantwortung im Zollfahndungsinformationssystem
(1) Das Zollkriminalamt hat die Einhaltung der Regelungen zur Führung des Zollfahndungsinformationssystems zu überwachen.
(2) Im Rahmen des Zollfahndungsinformationssystems obliegt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Daten, die bei der Zentralstelle gespeichert sind, den Stellen, die die Daten unmittelbar erfassen. Die datenschutzrechtliche Verantwortung umfasst:
die Rechtmäßigkeit der Erhebung sowie
die Zulässigkeit der Erfassung sowie die Richtigkeit und Aktualität der Daten.
Die verantwortliche Stelle muss feststellbar sein. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs im automatisierten Verfahren trägt der Empfänger.
§ 89 Datenschutzrechtliche Verantwortung für die Tätigkeit der den deutschen Auslandsvertretungen zugeordneten Zollverbindungsbeamtinnen und Zollverbindungsbeamten
Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Tätigkeit der Zollverbindungsbeamtinnen und Zollverbindungsbeamten, die den deutschen Auslandsvertretungen zugeordnet sind, verbleibt beim Zollkriminalamt.
Abschnitt 4 Errichtungsanordnung
§ 90 Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme
(1) Das Zollkriminalamt hat für automatisierte Dateisysteme, die die Behörden des Zollfahndungsdienstes zur Verarbeitung personenbezogener Daten führen, in einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf, festzulegen:
Bezeichnung der verantwortlichen Stelle,
Rechtsgrundlage und Zweck der Verarbeitung,
Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,
Art der zu speichernden personenbezogenen Daten,
Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Sammlung dienen,
Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten,
Voraussetzungen, unter denen gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchen Verfahren übermittelt werden,
Prüffristen und Speicherungsdauer sowie
Protokollierung.
Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass einer Errichtungsanordnung anzuhören.
(2) Absatz 1 findet auf automatisierte Dateisysteme, die nur vorübergehend geführt und innerhalb von sechs Monaten beendet werden, keine Anwendung; dies gilt nicht, soweit in ihnen personenbezogene Daten verarbeitet werden, die aus Maßnahmen nach den §§ 47, 62, 72, 77 und 78 erlangt wurden.
(3) Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung eine Mitwirkung der in Absatz 1 genannten Stelle nicht möglich, so kann das Zollkriminalamt eine Sofortanordnung treffen. Das Verfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich nachzuholen.
(4) In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Verarbeitungen zu überprüfen.
Abschnitt 5 Pflichten des Zollfahndungsdienstes
§ 91 Protokollierung
(1) Die Protokollierung nach § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes erfolgt zu Verarbeitungsvorgängen im Zollfahndungsinformationssystem ergänzend zu den dort genannten Anforderungen in einer Weise, dass die Protokolle
den in § 85 Absatz 1 und 2 genannten Beauftragten und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in elektronisch auswertbarer Form für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zur Verfügung stehen und
eine Überprüfung ermöglichen, dass Zugriffe auf personenbezogene Daten im Zollfahndungsinformationssystem innerhalb der Zugriffsberechtigungen nach § 15 Absatz 2 und 3 erfolgen.
Das Zollkriminalamt hat insbesondere den Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die für den Zugriff verantwortliche Dienststelle zu protokollieren.
(2) Die nach § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes und unter Beachtung des Absatzes 1 generierten Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen.
§ 92 Dokumentation bei verdeckten Maßnahmen
(1) Bei der Erhebung von Daten nach den §§ 47, 62, 72, 77 und 78 sind zu dokumentieren:
das zur Datenerhebung eingesetzte Mittel,
der Zeitpunkt des Einsatzes,
Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, sowie
die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.
(2) Zu dokumentieren sind auch
bei Maßnahmen nach § 47 Absatz 2 Nummer 1 (längerfristige Observation) die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
bei Maßnahmen nach § 47 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a (Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen zur Anfertigung von Bildaufzeichnungen) die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
bei Maßnahmen nach § 47 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b (Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen zum Abhören oder Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes) die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
bei Maßnahmen nach § 47 Absatz 2 Nummer 3 (Einsatz Vertrauensperson) oder nach § 47 Absatz 2 Nummer 4 (Einsatz Verdeckter Ermittler)
die Zielperson,
die erheblich mitbetroffenen Personen sowie
die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung die Vertrauensperson oder der Verdeckte Ermittler betreten hat,
bei Maßnahmen nach § 62 (Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel), bei denen Vorgänge außerhalb von Wohnungen erfasst wurden, die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
bei Maßnahmen nach § 62 (Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel innerhalb von Wohnungen), bei denen Vorgänge innerhalb von Wohnungen erfasst wurden,
die Zielperson,
die erheblich mitbetroffenen Personen sowie
die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung die beauftragte Person betreten hat,
bei Maßnahmen nach § 72 (Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses)
die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
im Falle, dass die Überwachung mit einem Eingriff in von der betroffenen Person genutzte informationstechnische Systeme verbunden ist, die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen, sowie
der Absender und Adressat der Postsendung sowie die Art und die Anzahl der überwachten Postsendungen,
bei Maßnahmen nach § 77 Absatz 1 (Erhebung von Verkehrsdaten) die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation,
bei Maßnahmen nach § 77 Absatz 2 (Erhebung von Nutzungsdaten) der Nutzer und
bei Maßnahmen nach § 78 (Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und Telekommunikationsendgeräten) die Zielperson.
(3) Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Absatz 2 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. Die Zahl der Personen, hinsichtlich derer Nachforschungen nach Satz 1 unterblieben sind, ist zu dokumentieren.
(4) Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur verarbeitet werden für Zwecke der Benachrichtigung nach § 93 und um der betroffenen Person oder einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahme rechtmäßig durchgeführt worden ist. Sie sind bis zum Abschluss der Datenschutzkontrolle nach § 84 Absatz 1 aufzubewahren und sodann zu löschen, es sei denn, dass sie für den in Satz 1 genannten Zweck noch erforderlich sind.
§ 93 Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen
(1) Über eine Maßnahme sind zu benachrichtigen im Falle
des § 10 Absatz 2 und 3 sowie des § 30 Absatz 3 und 4 die von einer Beauskunftung betroffenen Personen,
1a. des § 14a sowie des § 33a bei einer Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle die Zielperson und die Personen, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind,
des § 47 Absatz 2 Nummer 1 und 2 (längerfristige Observation, Bildaufnahmen oder Bildaufzeichnungen, Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen) die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
des § 47 Absatz 2 Nummer 3 und 4 (Einsatz Vertrauensperson, Einsatz Verdeckter Ermittler)
die Zielperson,
die erheblich mitbetroffenen Personen sowie
die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung die Vertrauensperson oder der Verdeckte Ermittler betreten hat,
des § 62 (Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung), soweit Vorgänge außerhalb von Wohnungen erfasst wurden, die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
des § 62 (Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung), soweit Vorgänge innerhalb von Wohnungen erfasst wurden,
die Zielperson,
die erheblich mitbetroffenen Personen sowie
die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung die Vertrauensperson oder der Verdeckte Ermittler betreten hat,
des § 72 (Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses)
die Beteiligten der überwachten Telekommunikation sowie
die Absender und Adressaten der überwachten Postsendungen,
des § 77 Absatz 1 (Erhebung von Verkehrsdaten) die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation,
des § 77 Absatz 2 (Erhebung von Nutzungsdaten) der Nutzer und
des § 78 (Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und Telekommunikationsendgeräten) die Zielperson.
Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer in Absatz 1 Nummer 6 und 7 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen ist und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. Die Gründe für das Absehen von der Benachrichtigung sind zu dokumentieren. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1a unterrichtet die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, das Zollkriminalamt über die Löschung und darüber, ob der Betroffene benachrichtigt werden kann.
(2) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme, des Bestandes des Staates, von Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder bedeutender Vermögenswerte möglich ist. Im Falle des § 47 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie des § 62 erfolgt die Benachrichtigung erst, sobald dies auch ohne Gefährdung der Möglichkeit der weiteren Verwendung der Vertrauensperson oder des Verdeckten Ermittlers möglich ist. Wird wegen des zugrunde liegenden Sachverhaltes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt, entscheidet die Strafverfolgungsbehörde entsprechend den Vorschriften des Strafverfahrensrechts, ob eine Benachrichtigung vorgenommen wird. Wird die Benachrichtigung aus einem der vorgenannten Gründe zurückgestellt, ist dies zu dokumentieren.
(3) Erfolgt die nach Absatz 2 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der gerichtlichen Zustimmung. Das Gericht bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung. Verlängerungen der Zurückstellungsdauer sind zulässig. Fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme kann mit gerichtlicher Zustimmung endgültig von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden, eine weitere Verwendung der Daten gegen den Betroffenen ausgeschlossen ist und die Daten gelöscht werden. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach den für die Anordnung der jeweiligen Maßnahme geltenden Vorschriften.
(4) Auch nach Erledigung einer der in Absatz 1 genannten Maßnahme können betroffene Personen binnen zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung sowie der Art und Weise des Vollzugs beantragen. Hierauf ist im Rahmen der Benachrichtigung hinzuweisen. Über den Antrag entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft.
§ 94 Benachrichtigung bei Ausschreibungen
(1) Ist eine Ausschreibung zur Feststellung und Unterrichtung oder zur verdeckten Registrierung nach
Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 20; L 234 vom 4.9.2010, S. 17) in der jeweils geltenden Fassung oder
Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1; L 123 vom 15.5.1997, S. 25; L 121 vom 14.5.2015, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1525 (ABl. L 243 vom 18.9.2015, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
durch eine Stelle der Bundesrepublik Deutschland in das jeweilige Informationssystem eingegeben worden, so hat das Zollkriminalamt im Einvernehmen mit der Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, den Betroffenen nach Beendigung der Ausschreibung über die Maßnahme zu benachrichtigen, soweit die Benachrichtigung nicht aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen vorgesehen ist.
(2) Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn dadurch die Durchführung einer rechtmäßigen Aufgabe im Zusammenhang mit der Ausschreibung gefährdet würde. Die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, unterrichtet das Zollkriminalamt über die Löschung und darüber, ob der Betroffene benachrichtigt werden kann.
(3) Erfolgt die nach Absatz 2 Satz 1 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Ausschreibung, bedarf die weitere Zurückstellung auf Antrag der Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, der gerichtlichen Zustimmung. Das Gericht bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung. Verlängerungen der Zurückstellungsdauer sind zulässig. Fünf Jahre nach Beendigung der Ausschreibung kann mit gerichtlicher Zustimmung endgültig von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, ihren Sitz hat. Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden entsprechende Anwendung.
§ 95 Benachrichtigung über die Speicherung personenbezogener Daten von Kindern
Werden personenbezogene Daten von Kindern, die ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten erhoben worden sind, gespeichert, sind die Sorgeberechtigten zu benachrichtigen, sobald die Aufgabenerfüllung hierdurch nicht mehr gefährdet wird. Von der Benachrichtigung kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung zu erheblichen Nachteilen für das Kind führt. Die Verpflichtung obliegt der dateneingebenden Stelle.
§ 96 Aussonderungsprüffrist, Mitteilung von Löschungsverpflichtungen
(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes prüfen nach § 75 des Bundesdatenschutzgesetzes bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. Die nach § 75 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes und § 90 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 festzulegenden Aussonderungsprüffristen dürfen bei Erwachsenen zehn Jahre, bei Jugendlichen fünf Jahre und bei Kindern zwei Jahre nicht überschreiten, wobei nach dem Zweck der Speicherung sowie nach Art und Schwere des Sachverhaltes zu unterscheiden ist. Bei Ordnungswidrigkeiten reduzieren sich die Aussonderungsprüffristen auf höchstens fünf Jahre bei Erwachsenen, auf zwei Jahre bei Jugendlichen und bei Kindern auf ein Jahr. Die Beachtung der Aussonderungsprüffristen ist durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.
(2) In den Fällen von § 12 Absatz 1 und § 32 Absatz 1 dürfen die Aussonderungsprüffristen bei Erwachsenen fünf Jahre und bei Jugendlichen drei Jahre nicht überschreiten. Personenbezogene Daten der in § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen dürfen ohne Zustimmung des Betroffenen nur für die Dauer eines Jahres gespeichert werden. Die Speicherung ist für jeweils ein weiteres Jahr zulässig, soweit die Voraussetzungen des § 12 Absatz 1 und des § 32 Absatz 1 weiterhin vorliegen. Die maßgeblichen Gründe für die Aufrechterhaltung der Speicherung nach Satz 3 sind aktenkundig zu machen. Die Speicherung nach Satz 2 darf jedoch insgesamt drei Jahre nicht überschreiten.
(3) Die Fristen beginnen mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis, das zur Speicherung der Daten geführt hat, eingetreten ist, jedoch nicht vor Entlassung einer betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. Die Speicherung kann über die in Absatz 1 Satz 2 genannten Fristen hinaus auch allein für Zwecke der Vorgangsverwaltung aufrechterhalten werden. In diesem Fall dürfen die Daten nur noch für diesen Zweck verarbeitet werden; sie dürfen auch verarbeitet werden, soweit dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist.
(4) Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten an Behörden des Zollfahndungsdienstes außerhalb des Zollfahndungsinformationssystems teilt die anliefernde Stelle die nach ihrem Recht geltenden Löschungsverpflichtungen mit. Die empfangenden Behörden des Zollfahndungsdienstes haben diese einzuhalten. Die Löschung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Daten für die Aufgabenerfüllung des Zollfahndungsdienstes, namentlich bei Vorliegen weitergehender Erkenntnisse, erforderlich sind, es sei denn, auch die Behörden des Zollfahndungsdienstes sind zur Löschung verpflichtet.
(5) Im Falle der Übermittlung nach Absatz 4 Satz 1 legen die Behörden des Zollfahndungsdienstes bei Speicherung der personenbezogenen Daten in Dateisystemen außerhalb des Zollfahndungsinformationssystems im Benehmen mit der übermittelnden Stelle die Aussonderungsprüffrist nach Absatz 1 oder 2 fest.
(6) Bei personenbezogenen Daten, die im Zollfahndungsinformationssystem gespeichert sind, obliegen die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verpflichtungen der Stelle, die die Daten unmittelbar in das System erfasst.
(7) Ist eine Ausschreibung nach § 14 oder § 33 erfolgt, so sind die zu diesem Zweck gespeicherten personenbezogenen Daten nach der Zweckerfüllung, spätestens jedoch ein Jahr nach dem Beginn der Ausschreibung zu löschen. Besondere in diesem Gesetz enthaltene Vorschriften zur Löschung personenbezogener Daten und hierfür zu beachtender Fristen bleiben unberührt.
(8) Ist eine Ausschreibung nach § 14a oder § 33a erfolgt, so sind die zu diesem Zweck gespeicherten personenbezogenen Daten nach der Zweckerfüllung, spätestens jedoch ein Jahr nach dem Beginn der Ausschreibung zu löschen. Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausschreibung noch bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren. Eine Verlängerung der Maßnahme um jeweils nicht mehr als ein Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme weiterhin vorliegen; bei einer Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle bedarf die Verlängerung einer richterlichen Anordnung. Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, ihren Sitz hat. Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden entsprechende Anwendung. Liegen die Voraussetzungen der Ausschreibung nicht mehr vor, ist die Ausschreibung aufzuheben und sind die aufgrund der Ausschreibung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden. Besondere in diesem Gesetz enthaltene Vorschriften zur Löschung personenbezogener Daten und hierfür zu beachtende Fristen bleiben unberührt.
§ 97 Berichtigung personenbezogener Daten, Einschränkung der Verarbeitung in Akten, Vernichtung von Akten
(1) Stellen die Behörden des Zollfahndungsdienstes die Unrichtigkeit personenbezogener Daten in Akten fest, ist die in § 75 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes genannte Berichtigungspflicht dadurch zu erfüllen, dass dies in der Akte vermerkt oder auf sonstige Weise festgehalten wird. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit sie betreffender personenbezogener Daten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, sind die Daten entsprechend zu kennzeichnen, um eine Verarbeitungseinschränkung nach § 58 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes zu ermöglichen.
(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben die Verarbeitung personenbezogener Daten in Akten einzuschränken, wenn
die Verarbeitung unzulässig ist oder
aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der den Behörden des Zollfahndungsdienstes obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist oder eine Löschungsverpflichtung nach § 96 Absatz 4 und 7 besteht.
Die Akten sind entsprechend den Bestimmungen über die Aufbewahrung von Akten zu vernichten, wenn sie insgesamt zur Erfüllung der Aufgaben der Behörden des Zollfahndungsdienstes nicht mehr erforderlich sind. Die Vernichtung unterbleibt, wenn
Grund zu der Annahme besteht, dass anderenfalls schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, oder
die personenbezogenen Daten für Zwecke eines gerichtlichen Verfahrens weiter aufbewahrt werden müssen.
In diesen Fällen ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken und sind die Unterlagen mit einem entsprechenden Einschränkungsvermerk zu versehen.
(3) In ihrer Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den die Vernichtung der Akte unterblieben ist; sie dürfen auch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist oder die betroffene Person einwilligt.
(4) Anstelle der Vernichtung nach Absatz 2 Satz 2 sind die Unterlagen an das zuständige Archiv abzugeben, sofern diesen Unterlagen bleibender Wert im Sinne von § 1 Nummer 10 des Bundesarchivgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zukommt. § 75 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes und § 96 Absatz 4 und 5 gelten für die Anbietung der Unterlagen entsprechend.
(5) Besondere in diesem Gesetz enthaltene Vorschriften zur Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten in Akten oder deren Vernichtung und hierfür zu beachtende Fristen bleiben unberührt.
§ 98 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Das Zollkriminalamt stellt zentral ein Verzeichnis nach § 70 des Bundesdatenschutzgesetzes über Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten personenbezogener Daten für die Behörden des Zollfahndungsdienstes zur Verfügung.
§ 99 Automatisiertes Abrufverfahren
(1) Das Zollkriminalamt und die sonst beteiligten Stellen haben bei einem nach § 21 Absatz 5 eingerichteten automatisierten Abrufverfahren zu gewährleisten, dass dessen Zulässigkeit kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:
Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,
Dritte, an die übermittelt wird,
Art der zu übermittelnden Daten und
nach § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen.
Die erforderlichen Festlegungen können auch durch das Bundesministerium der Finanzen getroffen werden.
(2) Über die Einrichtung der Abrufverfahren ist die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unter Mitteilung der Festlegungen nach Absatz 1 zu unterrichten. Die Einrichtung von Abrufverfahren, bei denen Verfassungsschutzbehörden, der Bundesnachrichtendienst, der Militärische Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, Behörden der Staatsanwaltschaft, der Polizei sowie der Finanzverwaltung, soweit sie personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern, beteiligt sind, ist nur zulässig, wenn das für die speichernde und die abrufende Stelle jeweils zuständige Bundes- oder Landesministerium zugestimmt hat.
(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Dritte, an den übermittelt wird. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. Wird ein Gesamtbestand personenbezogener Daten abgerufen oder übermittelt (Stapelverarbeitung), so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufs oder der Übermittlung des Gesamtbestandes.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für den Abruf allgemein zugänglicher Daten. Allgemein zugänglich sind Daten, die jedermann, sei es ohne oder nach vorheriger Anmeldung, Zulassung oder Entrichtung eines Entgelts, abrufen kann.
Abschnitt 6 Rechte der betroffenen Person
§ 100 Rechte der betroffenen Person
Über die in den §§ 56 bis 58 des Bundesdatenschutzgesetzes enthaltenen Rechte der betroffenen Personen hinaus gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Informationssystemen der Behörden des Zollfahndungsdienstes die Besonderheiten, dass das Zollkriminalamt die Auskunft nach § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes im Einvernehmen mit der Stelle, die die datenschutzrechtliche Verantwortung nach § 88 Absatz 2 trägt, erteilt. Bei der Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten nach § 58 des Bundesdatenschutzgesetzes findet Satz 1 entsprechende Anwendung bei Daten, die in Informationssystemen der Behörden des Zollfahndungsdienstes verarbeitet werden.
Kapitel 5 Schlussvorschriften
§ 101 Entschädigung für Leistungen
Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben denjenigen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, für ihre Leistungen bei der Durchführung von Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 bis 3, § 30 Absatz 1 bis 4 und den §§ 72 und 77 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst. Die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.
§ 102 Schadensausgleich
Erleidet jemand bei der Erfüllung der Aufgaben der Behörden des Zollfahndungsdienstes nach § 7 sowie bei einer Inanspruchnahme nach § 39 einen Schaden, so gelten die §§ 51 bis 56 des Bundespolizeigesetzes entsprechend.
§ 103 Schadensersatz in Informationssystemen
(1) Bei der Datenverarbeitung in den Informationssystemen der Behörden des Zollfahndungsdienstes gilt das Zollkriminalamt gegenüber einer betroffenen Person als allein Verantwortlicher im Sinne von § 83 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes. § 83 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes findet keine Anwendung.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Schaden im Innenverhältnis auszugleichen, soweit er der datenschutzrechtlichen Verantwortung einer anderen Stelle zuzurechnen ist.
§ 104 Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
§ 105 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 79 eine Mitteilung macht.
§ 106 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit
§ 29 oder
§ 71 Satz 1
entgegen § 71 Satz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig herausgibt,
einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 des Artikel 10-Gesetzes,
§ 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 über das Ermöglichen der Überwachung oder Aufzeichnung der Telekommunikation,
§ 72 Absatz 7 oder § 77 Absatz 4, jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 des Artikel 10-Gesetzes,, oder
§ 78 Absatz 4
entgegen § 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes eine Person betraut oder
entgegen § 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 4 des Artikel 10-Gesetzes nicht sicherstellt, dass eine Geheimschutzmaßnahme getroffen wird.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a das Hauptzollamt und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 das Zollkriminalamt.
§ 107 Verordnungsermächtigung
Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach
§ 46 Absatz 3 Satz 2,
§ 50 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 5, § 30 Absatz 3 Satz 5 oder § 62 Absatz 5 Satz 3,
§ 60 Absatz 3 Satz 2,
§ 93 Absatz 3 Satz 6 und
§ 94 Absatz 3 Satz 5
durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht zu übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 108 Übergangsvorschrift
(1) Für automatisierte Dateisysteme, die vor dem 6. Mai 2016 eingerichtet worden sind, ist § 11 Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), in der bis zum 1. April 2021 geltenden Fassung bis zum 5. Mai 2023 weiter anzuwenden, es sei denn, es erfolgt bereits zuvor eine Protokollierung nach § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit § 91 dieses Gesetzes.
(2) Die am 1. April 2021 geltenden Errichtungsanordnungen nach § 41 des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202) in der bis zum 1. April 2021 geltenden Fassung gelten fort, bis sie durch eine Errichtungsanordnung nach § 90 ersetzt worden sind, jedoch längstens bis zum 5. Mai 2023. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz sowie dem Bundesdatenschutzgesetz unberührt.
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