Viertes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes
Art 1
Art 2
§ 1
Der in der Anlage rot schraffierte Gebietsteil des Freihafens Hamburg - Freihafenteil Waltershof - wird in das Zollgebiet einbezogen.
§ 2
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das in der Anlage grün schraffierte Gebiet aus dem Zollgebiet auszuschließen und in den Freihafen Hamburg - Freihafenteil Waltershof - einzubeziehen, soweit es die wirtschaftliche Entwicklung erfordert.
Art 3
Art 4
Anlage zum Vierten Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 9. September 1964
(Fundstelle: BGBl. I 1964, 806)
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