Viertes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1964-09-09
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Änderungshistorie JSON API

Art 1

Art 2

§ 1

Der in der Anlage rot schraffierte Gebietsteil des Freihafens Hamburg - Freihafenteil Waltershof - wird in das Zollgebiet einbezogen.

§ 2

Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das in der Anlage grün schraffierte Gebiet aus dem Zollgebiet auszuschließen und in den Freihafen Hamburg - Freihafenteil Waltershof - einzubeziehen, soweit es die wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

Art 3

Art 4

Anlage zum Vierten Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 9. September 1964

(Fundstelle: BGBl. I 1964, 806)

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