Verordnung über das Berufsbild des Zinngießer-Handwerks
Eingangsformel
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung verordnet:
§ 1
Dem Zinngießer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten (Arbeitsgebiet) und folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zuzurechnen, die bei der Ordnung der Berufsausbildung zugrunde zu legen sind:
Arbeitsgebiet: Entwurf, Herstellung und Instandsetzung von Geräten und Gefäßen aus Zinn, insbesondere Tisch- und Ziergeräte wie Krüge, Kannen, Becher, Teller, Platten, Schalen; kirchliche Geräte wie Altar-Leuchter; Kelche, Abendmahlskannen, Taufgeschirr, Versehgarnituren; technische Geräte und Geräteteile; Krugbeschläge wie Deckel und Fußreifen.
Fertigkeiten und Kenntnisse: Entwerfen, Skizzieren, Zeichnen; Herstellen der Zinn-Schmelzmasse; Gießen in Formen, Abkühlen und Ausschlagen; Feinbearbeiten (Versäubern) der Gußstücke von Hand und mit Maschinen durch Feilen, Stechen, Schaben und Polieren; Abdrehen mit Handstählen und Schablonenmessern auf der Drehbank; Löten (Zusammenfügen) einzelner Gußteile mit Lötkolben oder Lötvorrichtungen; Anfertigen und Anbringen von Krugbeschlägen (Deckel und Fußreifen); Maschinelles Oberflächenbehandeln durch Schleifen, Polieren und Bürsten; Entfetten, chemisches Oberflächenbehandeln, Farbtönen; Verformen von Zinnblechen unter Verwendung von Drückwerkzeugen und Drückvorrichtungen; Bearbeiten und Verzieren von Zinngeräten und -gefäßen; Konstruieren und Anfertigen von Modellen sowie von Formen für Zinnguß; Anfertigen von Drehwerkzeugen und Drehfuttern; Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen; Kenntnisse in der Werkstoffkunde, insbesondere über Zinn und seine Legierungsstoffe; Kenntnis der handelsüblichen Rohzinn-Sorten und der Legierungsbezeichnungen; Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen über die Verwendung von Blei für Zinnlegierungen, der Erkennungsmerkmale dieser Zinnlegierungen sowie der Verfahren zur Prüfung des Legierungsverhältnisses; Kenntnis der Qualitätsbezeichnungen (Qualitätsmarken) von Zinngeräten; Kenntnisse in der Stilkunde; Kenntnisse über Arten, Eigenschaften, Herstellung, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe; Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesminister für Wirtschaft