Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, und dem Zentralrat der Juden in Deutschland – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, vertreten durch den Präsidenten und die Vizepräsidenten, zur Änderung des Vertrages vom 27. Januar 2003, in der Fassung des Änderungsvertrages vom 3. März 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland – Körperschaft des öffentlichen Rechts –

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2011-11-30
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

Art 1 Leistungsanpassung

Artikel 2 Absatz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland – Körperschaft des öffentlichen Rechts – vom 27. Januar 2003 (BGBl. I S. 1597), zuletzt geändert durch den Vertrag vom 3. März 2008 (BGBl. I S. 2398), wird wie folgt gefasst:

„(1) Zu den in Artikel 1 genannten Zwecken zahlt die Bundesrepublik Deutschland an den Zentralrat der Juden in Deutschland jährlich einen Betrag von 10 000 000 Euro, beginnend – unabhängig vom Inkrafttreten des Vertrages – mit dem Haushaltsjahr 2012.“

Art 2 Zustimmung des Deutschen Bundestages, Inkrafttreten

(1) Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages durch ein Bundesgesetz.

(2) Er tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, mit dem diesem Vertrag zugestimmt wird, in Kraft.

Schlussformel

Für die Bundesrepublik DeutschlandBundesminister des InnernFür den Zentralrat der Juden in Deutschland K.d.ö.R.Präsident

Vizepräsident

Vizepräsident

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