Zolltarifverordnung
Eingangsformel
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c des Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBl. I S. 529), der durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560) neu gefaßt worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, auf Grund des § 77 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 und 5 des Zollgesetzes wird verordnet:
§ 1
Zolltarifverordnung im Sinne des § 6 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125) ist diese Verordnung einschließlich der Anlage in ihrer jeweils geltenden Fassung.
§ 2
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§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1986 in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesminister der Finanzen
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