Verordnung über die Zuteilung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2007-08-13
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Auf Grund

verordnet die Bundesregierung:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich und Zweck§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Allgemeine Anforderungen an die Zuteilungsanträge Abschnitt 2 Allgemeine Regeln zur Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen§ 4Nutzung einheitlicher Stoffwerte§ 5Bestimmung von Emissionsfaktoren, unteren Heizwerten und Kohlenstoffgehalten§ 6Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen§ 7Emissionsberechnung auf der Grundlage einer Bilanzierung des Kohlenstoffgehalts§ 8Messung der Kohlendioxid-Emissionen Abschnitt 3 Besondere Antragserfordernisse und Regeln der Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen§ 9Kohlendioxid-Emissionen aus der Regeneration von Katalysatoren und aus der Kalzinierung von Petrolkoks§ 10Ermittlung der Produktionsmenge§ 11Bestimmung des Emissionswertes§ 12Zuteilung für Industrieanlagen mit Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2002§ 13Zuteilung für Anlagen der Energiewirtschaft mit Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2002§ 14Zuteilung für Anlagen mit Inbetriebnahme in den Jahren 2003 bis 2007§ 15Zuteilungen für Neuanlagen§ 16Zuteilung nach § 10 Abs. 6 des Zuteilungsgesetzes 2012§ 17Bestimmung des Effizienzstandards§ 18Frühzeitige Emissionsminderungen§ 19Kuppelgas Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften§ 20Anforderungen an die Verifizierung der Zuteilungsanträge§ 21Ordnungswidrigkeiten§ 22Inkrafttreten Anhang 1Einheitliche Stoffwerte für Emissionsfaktoren, Heizwerte und Kohlenstoffgehalte für Brennstoffe, Rohstoffe und Produkte Anhang 2Bestimmung des spezifischen Kohlendioxid-Emissionsfaktors für Vollwert-Steinkohle über den unteren Heizwert Anhang 3Ermittlung der Kohlendioxid-Emissionen aus der Regeneration von Katalysatoren und aus der Kalzinierung von Petrolkoks Anhang 4Berechnungsvorschriften für Abzug und Hinzurechnungder Kuppelgasemissionen

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich und Zweck

Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012. Sie dient der näheren Bestimmung der Berechnung der Zuteilung von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen, der im Zuteilungsverfahren nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, zu fordernden Angaben und der Art der beizubringenden Nachweise sowie deren Überprüfung. Soweit nichts anderes bestimmt ist, findet die Zuteilungsverordnung 2007 keine Anwendung.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Produktionsmenge: die Menge der je Jahr in einer Anlage erzeugten Produkteinheiten, bezogen auf die jährliche Nettomenge verkaufsfertiger Produkte;

2.

Aktivitätsrate: die eingesetzte Menge eines Stoffs pro Kalenderjahr;

3.

unterer Heizwert: die Wärmemenge, die bei vollständiger Verbrennung einer definierten Menge Brennstoffs entsteht, sofern der Wassergehalt des Brennstoffs und das Wasser, das bei der Verbrennung entsteht, sich in gasförmigem Zustand befinden, wobei die Wärmerückgewinnung durch die Kondensierung des Wasserdampfes im Abgas nicht mitgerechnet wird;

4.

Emissionsfaktor: Quotient aus der bei der Handhabung eines Stoffs freigesetzten Menge nicht biogenen Kohlendioxids und der eingesetzten Menge dieses Stoffs. Dabei bezieht sich der Emissionsfaktor eines Brennstoffs auf den unteren Heizwert des Brennstoffs;

5.

biogene Kohlendioxid-Emissionen: Emissionen aus der Oxidation von nicht fossilem Kohlenstoff zu Kohlendioxid;

6.

Brennstoff: Stoff, der vorrangig zum Zweck der Energiewandlung eingesetzt wird;

7.

Rohstoff: in einer Anlage eingesetzter Stoff, der kein Brennstoff ist;

8.

Konversionsfaktor: Koeffizient, der den Grad der Umwandlung des in den Brennstoffen oder Rohstoffen enthaltenen Kohlenstoffs zu Kohlendioxid angibt. Bei vollständiger Umwandlung ist der Konversionsfaktor eins. Bei Verbrennungsprozessen entspricht der Konversionsfaktor dem Oxidationsfaktor; bei Nicht-Verbrennungsprozessen entspricht der Konversionsfaktor dem Umsetzungsfaktor;

9.

Gichtgas: das bei der Roheisenerzeugung aus dem Hochofen an der Gicht (oberer Abschluss des Hochofens) austretende Gasgemisch;

10.

Konvertergas: das bei der Rohstahlerzeugung nach dem Sauerstoffblasverfahren aus dem Konverter austretende Gasgemisch;

11.

Kokereigas: das bei der Trockendestillation insbesondere von Braunkohle oder Steinkohle aus der Koksofenkammer austretende Gasgemisch.

§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Zuteilungsanträge

(1) Soweit die Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 keine abweichenden Regelungen enthalten, sind die für die Zuteilung von Emissionsberechtigungen im Zuteilungsantrag nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, anzugebenden Daten und Informationen, im Einklang mit der Entscheidung 2004/156/EG der Kommission vom 29. Januar 2004 zur Festlegung von Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 59 S. 1, Nr. L 177 S. 4) zu erheben und anzugeben. Soweit die Anforderungen der in Satz 1 genannten Leitlinien nicht eingehalten werden können, sind die Daten und Informationen mit dem im Einzelfall höchsten erreichbaren Grad an Genauigkeit und Vollständigkeit zu erheben und anzugeben.

(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, die nach § 6 Abs. 5 Satz 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 2 bis 4, § 12 Abs. 1 und 2, § 13, § 14, § 15, § 16 Abs. 2 und 3, § 17 und § 19 Abs. 1 erforderlichen Angaben in den Zuteilungsanträgen zu machen. Soweit diese Angaben die vorherige Durchführung von Berechnungen voraussetzen, ist neben den geforderten Angaben jeweils auch die angewandte Berechnungsmethode zu erläutern und die Ableitung der Angaben nachvollziehbar darzustellen. Der Betreiber ist verpflichtet, die den Angaben zugrunde liegenden Einzelnachweise auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuweisen.

Abschnitt 2 Allgemeine Regeln zur Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen

§ 4 Nutzung einheitlicher Stoffwerte

(1) Bei Anlagen, die eine Zuteilung nach § 6 des Zuteilungsgesetzes 2012 erhalten, erfolgt die Ermittlung der Zuteilungsmenge für diejenigen Brennstoffe, Rohstoffe und Produkte, für die in Anhang 1 einheitliche Emissionsfaktoren, untere Heizwerte und Kohlenstoffgehalte festgelegt sind, auf Grundlage dieser Werte.

(2) Bei Verbrennungsprozessen ist ein Oxidationsfaktor von eins zugrunde zu legen.

§ 5 Bestimmung von Emissionsfaktoren, unteren Heizwerten und Kohlenstoffgehalten

(1) Soweit nach § 4 keine einheitlichen Stoffwerte gelten, erfolgt die Angabe dieser Stoffwerte auf der Grundlage der spezifischen Eigenschaften der eingesetzten Stoffe. Dabei sind die Genauigkeitsgrade nach dem Ebenenkonzept der Entscheidung 2004/156/EG zu wählen. Soweit die Anforderungen dieser Leitlinien aus technischen Gründen nicht eingehalten werden können oder der erforderliche Mehraufwand wirtschaftlich nicht vertretbar ist, können die in Anhang 1 genannten einheitlichen Stoffwerte verwendet werden. Der einheitliche Emissionsfaktor und untere Heizwert nach Anhang 1 sind für einen Brennstoff immer gemeinsam anzuwenden.

(2) Die Emissionsfaktoren von Brennstoffen berechnen sich als Quotient aus dem Kohlenstoffgehalt und dem unteren Heizwert des Brennstoffs sowie der anschließenden Umrechnung in Kohlendioxid durch die Multiplikation mit dem Quotienten aus 44 und zwölf. Dabei sind der Kohlenstoffgehalt und der untere Heizwert nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen. Eine unvollständige Verbrennung bleibt bei der Bestimmung des Emissionsfaktors unberücksichtigt.

(3) Eine Berechnung des Kohlenstoffgehalts aus dem unteren Heizwert der Brennstoffe über statistische Methoden ist grundsätzlich nicht zulässig. Soweit bei dem Brennstoff Vollwert-Steinkohle keine Angaben über den Kohlenstoffgehalt des Brennstoffs vorliegen und das Gemisch der Brennstoffchargen wegen spezifischer örtlicher Umstände nicht bekannt ist, kann ausnahmsweise eine statistische Methode nach der Formel in Anhang 2 angewandt werden, wenn die Methodenkonsistenz zwischen der Ermittlung der Emissionsfaktoren für den Zuteilungsantrag und für die Berichterstattung nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, sichergestellt ist. Satz 2 gilt nicht für Anthrazit.

(4) Die Emissionsfaktoren von Rohstoffen ermitteln sich aus dem Kohlenstoffgehalt und der anschließenden Umrechnung in Kohlendioxid durch Multiplikation mit dem Quotienten aus 44 und zwölf. Dabei ist der Kohlenstoffgehalt nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen. Eine unvollständige Umsetzung bleibt bei der Bestimmung des Emissionsfaktors unberücksichtigt.

§ 6 Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen

(1) Die Kohlendioxid-Emissionen einer Anlage pro Jahr entsprechen der Summe der Kohlendioxid-Emissionen aus dem Einsatz von Brenn- und Rohstoffen. Die Emissionen einer einheitlichen Anlage im Sinne von § 25 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, werden im Rahmen des Zuteilungsantrags gemeinsam ermittelt.

(2) Die Kohlendioxid-Emissionen aus dem Einsatz von Brennstoffen entsprechen dem rechnerischen Produkt aus der Aktivitätsrate des Brennstoffs, dem unteren Heizwert, dem heizwertbezogenen Emissionsfaktor und dem Oxidationsfaktor des Brennstoffs. Wird mehr als ein Brennstoff in der Anlage eingesetzt, so sind die jährlichen Kohlendioxid-Emissionen je Brennstoff zu ermitteln und zu addieren.

(3) In die Berechnung der Emissionen aus dem Einsatz von Rohstoffen sind alle Freisetzungen von Kohlendioxid in die Atmosphäre einzubeziehen, bei denen das Kohlendioxid als unmittelbares Produkt einer chemischen Reaktion entsteht, die keine Verbrennung ist, oder im direkten technologischen Verbund mittelbar und unvermeidbar aus dieser chemischen Reaktion resultiert. Die Ermittlung dieser Kohlendioxid-Emissionen erfolgt in der Regel über den für die Emission von Kohlendioxid relevanten Rohstoffeinsatz. Die Kohlendioxid-Emissionen entsprechen dem rechnerischen Produkt aus der Aktivitätsrate des Rohstoffs, dem Emissionsfaktor und dem Umsetzungsfaktor des Rohstoffs. Wird mehr als ein emissionsrelevanter Rohstoff in der Anlage eingesetzt, so sind die jährlichen Kohlendioxid-Emissionen je Rohstoff zu ermitteln und zu addieren.

(4) Die Ermittlung der Kohlendioxid-Emissionen aus dem Einsatz von Rohstoffen bei der Produktion von Zementklinker, Branntkalk und Dolomit und bei der Herstellung von Keramik kann abweichend von Absatz 3 über die Produktionsmenge erfolgen. Die Emissionen entsprechen dem rechnerischen Produkt aus der hergestellten Menge des emissionsrelevanten Produktes pro Jahr und folgenden Emissionswerten:

1.

0,525 Tonnen Kohlendioxid je Tonne Zementklinker,

2.

1,092 Tonnen Kohlendioxid je Tonne Magnesiumoxid,

3.

0,785 Tonnen Kohlendioxid je Tonne Branntkalk oder

4.

0,913 Tonnen Kohlendioxid je Tonne Dolomit.

Bei Keramikprodukten erfolgt die Berechnung auf Basis der Gehalte der emissionsrelevanten Metalloxide im Produkt.

(5) Die Ermittlung der Kohlendioxid-Emissionen erfolgt auf Basis der vorliegenden Daten nach § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Zuteilungsgesetzes 2012 und der Anwendung von § 4. Im Übrigen muss der Zuteilungsantrag die nach den vorstehenden Absätzen erforderlichen Angaben enthalten über:

1.

die Aktivitätsraten der Brennstoffe einschließlich kohlenstofffreier Brennstoffe,

2.

die Aktivitätsraten der emissionsrelevanten Rohstoffe oder in Fällen von Absatz 4 die Produktionsmenge,

3.

die heizwertbezogenen Emissionsfaktoren der Brennstoffe,

4.

die Emissionsfaktoren der Rohstoffe mit Ausnahme der Fälle von Absatz 4,

5.

die Umsetzungsfaktoren der Rohstoffe mit Ausnahme der Fälle von Absatz 4,

6.

die unteren Heizwerte der Brennstoffe und

7.

die Anteile des biogenen Kohlenstoffs am Gesamtkohlenstoffgehalt der Brenn- und Rohstoffe.

§ 7 Emissionsberechnung auf der Grundlage einer Bilanzierung des Kohlenstoffgehalts

(1) Abweichend von § 6 kann die Ermittlung der Kohlendioxid-Emissionen auf Basis einer Bilanzierung des Kohlenstoffgehalts des Brenn- und Rohstoffeinsatzes sowie des aus den Brenn- und Rohstoffen stammenden Kohlenstoffs in den Produkten erfolgen. Produkte umfassen hierbei auch Nebenprodukte und Abfälle. Die jährlichen durchschnittlichen Emissionen ergeben sich aus der Differenz zwischen dem Gesamtkohlenstoffgehalt des jährlichen Brenn- und Rohstoffeinsatzes und dem Gesamtkohlenstoffgehalt in den in der Anlage hergestellten Produkten sowie der anschließenden Umrechnung des in Kohlendioxid überführten Kohlenstoffs mit dem Quotienten aus 44 und zwölf.

(2) Für die Ermittlung der Kohlendioxid-Emissionen nach Absatz 1 muss der Zuteilungsantrag Angaben enthalten über:

1.

die Aktivitätsraten der Brenn- und Rohstoffe sowie die Produktionsmengen,

2.

die Kohlenstoffgehalte der Brenn- und Rohstoffe und der Produkte,

3.

die unteren Heizwerte der Brennstoffe und

4.

die Anteile des biogenen Kohlenstoffs am Gesamtkohlenstoffgehalt der Brenn- und Rohstoffe und der Produkte.

§ 8 Messung der Kohlendioxid-Emissionen

(1) Abweichend von den §§ 6 und 7 können Kohlendioxid-Emissionen durch Messung direkt ermittelt werden, wenn diese Messung nachweislich ein genaueres Ergebnis bringt als die Emissionsermittlung über Aktivitätsraten, untere Heizwerte sowie Emissions- und Konversionsfaktoren oder über eine Bilanzierung des Kohlenstoffgehalts. Die Messung ist auch zulässig, soweit die Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen nach den Verfahren der §§ 6 und 7 aus technischen Gründen nicht erfolgen kann oder zu einem unverhältnismäßigen Mehraufwand führen würde, wenn gewährleistet ist, dass die Messung ein hinreichend genaues Ergebnis bringt. Dabei müssen die direkt bestimmten Emissionen unmittelbar einer in den Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, fallenden Anlage zugeordnet werden können. Der Betreiber muss die Messungen anhand flankierender Emissionsberechnungen bestätigen.

(2) Im Hinblick auf die für die direkte Ermittlung der Emissionen anzuwendenden Messverfahren gilt § 3 entsprechend.

(3) Für die Emissionsermittlung nach Absatz 1 muss der Zuteilungsantrag die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben enthalten über:

1.

die Gründe für die bessere Eignung der Messung gegenüber den Verfahren der §§ 6 und 7,

2.

die Methode und die hinreichende Genauigkeit des Messverfahrens,

3.

die gesamten direkt ermittelten jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in Tonnen,

4.

die flankierende Berechnung im Sinne von Absatz 1 Satz 4 nach Maßgabe der §§ 6 und 7 und

5.

im Fall des Absatzes 1 Satz 2 die technische Unmöglichkeit oder den unverhältnismäßigen Mehraufwand einer Bestimmung nach den §§ 6 und 7.

Abschnitt 3 Besondere Antragserfordernisse und Regel der Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen

§ 9 Kohlendioxid-Emissionen aus der Regeneration von Katalysatoren und aus der Kalzinierung von Petrolkoks

(1) Für die Regeneration von Katalysatoren und die Kalzinierung von Petrolkoks werden die Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr bestimmt durch:

1.

Messung des Kohlenstoffgehalts des Katalysators vor und nach dem Regenerationsprozess und stöchiometrische Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen nach Formel 1 des Anhangs 3; im Fall der Kalzinierung von Petrolkoks Messung des Kohlenstoffgehalts des Kokses vor und nach der Kalzinierung,

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