Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes
Eingangsformel
Auf Grund des § 47 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie des § 49 Absatz 2 in Verbindung mit § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) und jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 176) verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Allgemeines§ 1AnwendungsbereichAbschnitt 2AbschlussprüfungUnterabschnitt 1Prüfungsausschuss und Prüferdelegation§ 2Errichten der Prüfungsausschüsse§ 3Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse§ 4Geschäftsführung des Prüfungsausschusses, Einladungen zu den Sitzungen und Sitzungsprotokolle§ 5Zusammensetzung der Prüferdelegation§ 6Einladungen zu den Sitzungen der Prüferdelegation und Sitzungsprotokolle§ 7Ausschluss der Mitwirkung als Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation§ 8VerschwiegenheitspflichtUnterabschnitt 2Prüfungstermine und Zulassung zur Abschlussprüfung§ 9Prüfungstermine und Frist für den Antrag auf Zulassung§ 10Antragsformular§ 11Antrag auf Zulassung§ 12Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Zulassung§ 13Entscheidung über die Zulassung§ 14Ausschluss von der Mitwirkung bei der Entscheidung über die ZulassungUnterabschnitt 3Durchführung der Abschlussprüfung§ 15Gliederung der Abschlussprüfung§ 16Leitung der Abschlussprüfung§ 17Prüfungsaufgaben§ 18Digitale Durchführung von schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und digitales Prüfungssystem§ 19Nichtöffentlichkeit§ 20Nachteilsausgleich§ 21Pseudonymisierung der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und der praktischen Prüfungsleistungen§ 22Aufsicht§ 23Ausweispflicht und Belehrung§ 24Prüfungsprotokoll§ 25Täuschungshandlung§ 26Ordnungsverstoß§ 27Rücktritt von der Abschlussprüfung§ 28Nichtteilnahme an der Erbringung einer Prüfungsleistung§ 29Ausschluss von Ausbildern und Ausbilderinnen an der DurchführungUnterabschnitt 4Bewertung der Prüfungsleistungen in der Abschlussprüfung§ 30Bewertungsschlüssel§ 31Nichtöffentlichkeit bei Beratungen über Bewertungen§ 32Ausschluss von der Tätigkeit als Gutachter§ 33Ergebnisniederschrift zur Feststellung der Bewertung der Prüfungsleistung§ 34Erforderliche Unterlagen für die Beschlussfassung der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und zur Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung§ 35Bekanntgabe von BewertungenUnterabschnitt 5Mündliche Ergänzungsprüfung§ 36Antrag auf die mündliche Ergänzungsprüfung§ 37Zeitpunkt für die mündliche Ergänzungsprüfung§ 38Mitteilung des Zeitpunktes und des Ortes der mündlichen Ergänzungsprüfung§ 39Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen ErgänzungsprüfungUnterabschnitt 6Feststellung und Beurkundung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung§ 40Zeitpunkt für die Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung§ 41Mitteilung über Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung§ 42Bescheinigung über das Bestehen§ 43Prüfungszeugnis§ 44Bescheid über die nichtbestandene Abschlussprüfung§ 45Einsicht in die Prüfungsunterlagen und in die Ergebnisniederschriften zur Feststellung der Bewertung der PrüfungsleistungenUnterabschnitt 7Wiederholung der Abschlussprüfung§ 46Termin der Wiederholung§ 47Antrag zur Wiederholung§ 48Umfang der Wiederholung§ 49Ergebnisse der WiederholungAbschnitt 3Prüfung der Zusatzqualifikation§ 50Prüfung der ZusatzqualifikationAbschnitt 4Schlussbestimmung§ 51Inkrafttreten
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Abschlussprüfung und die Prüfung der Zusatzqualifikationen bei der beim Bundesverwaltungsamt errichteten zuständigen Stelle in den folgenden Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes:
Verwaltungsfachangestellter und Verwaltungsfachangestellte – Fachrichtung Bundesverwaltung,
Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement,
Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste und Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste,
Geomatiker und Geomatikerin sowie
Fachangestellter für Bürokommunikation und Fachangestellte für Bürokommunikation.
Abschnitt 2 Abschlussprüfung
Unterabschnitt 1 Prüfungsausschuss und Prüferdelegation
§ 2 Errichten der Prüfungsausschüsse
(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfungen errichtet die zuständige Stelle für jeden Ausbildungsberuf einen Prüfungsausschuss.
(2) Bei Bedarf können für einen Ausbildungsberuf jedoch auch mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. Ein Bedarf liegt insbesondere vor,
wenn eine große Zahl an Prüflingen die Abschlussprüfung absolviert oder
wenn in der Ausbildungsordnung besondere Anforderungen in der Abschlussprüfung vorgesehen sind.
§ 3 Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse
(1) Der Prüfungsausschuss für die Abschlussprüfung besteht
für den Ausbildungsberuf Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement aus sechs Mitgliedern und
für die anderen Ausbildungsberufe aus fünf Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen werden von der zuständigen Stelle für eine einheitliche Periode berufen.
§ 4 Geschäftsführung des Prüfungsausschusses, Einladungen zu den Sitzungen und Sitzungsprotokolle
(1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt bei der zuständigen Stelle. Im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses regelt sie das Nähere
zu den Einladungen zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses,
zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Sitzungen des Prüfungsausschusses,
zur Protokollführung und
zur Durchführung der Beschlüsse des Prüfungsausschusses.
(2) Zu jeder Sitzung des Prüfungsausschusses müssen
die Mitglieder rechtzeitig eingeladen werden und
die Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Mitglieder in geeigneter Weise über den Termin und den Inhalt der Sitzung unterrichtet werden.
Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin einzuladen, der oder die derselben Gruppe nach § 40 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes angehören soll.
(3) Zu jeder Sitzung des Prüfungsausschusses ist ein Sitzungsprotokoll zu erstellen. Das Sitzungsprotokoll ist von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu bestätigen.
§ 5 Zusammensetzung der Prüferdelegation
Die Prüferdelegation besteht
für den Ausbildungsberuf Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement aus sechs Mitgliedern
für die anderen Ausbildungsberufe aus fünf Mitgliedern.
§ 6 Einladungen zu den Sitzungen der Prüferdelegation und Sitzungsprotokolle
(1) Zu jeder Sitzung der Prüferdelegation müssen
die Mitglieder rechtzeitig eingeladen werden und
die Stellvertreter und Stellvertreterinnen in geeigneter Weise über den Termin und den Inhalt der Sitzung unterrichtet werden.
Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin einzuladen, der oder die derselben Gruppe nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes angehören soll.
(2) Zu jeder Sitzung der Prüferdelegation ist ein Sitzungsprotokoll zu erstellen. Das Sitzungsprotokoll ist von allen anwesenden Mitgliedern zu bestätigen.
§ 7 Ausschluss der Mitwirkung als Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation
(1) Eine Person darf nicht als Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation an der Abschlussprüfung mitwirken, wenn bei ihr
mindestens einer der nach § 20 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Ausschlussgründe vorliegt oder
die Besorgnis der Befangenheit besteht.
(2) Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation der Auffassung, dass bei ihm einer der Ausschlussgründe vorliegt, so muss es dies der zuständigen Stelle mitteilen. Bestehen bei einem Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation Zweifel, ob bei ihm eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegt, so muss dies von der Person, die den Zweifel hat,
vor Beginn der Erbringung einer Prüfungsleistung der zuständigen Stelle mitgeteilt werden und
während der Erbringung einer Prüfungsleistung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation mitgeteilt werden.
(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung der Tätigkeit als Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so muss die betroffene Person dies
vor Beginn der Erbringung der Prüfungsleistung der zuständigen Stelle mitteilen und
während der Erbringung der Prüfungsleistung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation mitteilen.
(4) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft
vor Beginn der Erbringung der Prüfungsleistung die zuständige Stelle und
während der Erbringung der Prüfungsleistung der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation.
(5) Ist durch den Ausschluss von der Mitwirkung eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich, so kann die zuständige Stelle die Durchführung der Abschlussprüfung einem anderen Prüfungsausschuss oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen. Wenn es erforderlich ist, kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die Abschlussprüfung durchzuführen.
(6) Ist durch den Ausschluss von der Mitwirkung eine ordnungsgemäße Besetzung einer Prüferdelegation nicht möglich, so kann der Prüfungsausschuss
die Abnahme der Prüfungsleistung selber durchführen oder
die Abnahme der Prüfungsleistung auf eine andere Prüferdelegation übertragen.
§ 8 Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Mitglieder der Prüferdelegation und alle sonstigen Personen, die mit der Abschlussprüfung befasst sind, sind verpflichtet, über alle Vorgänge der Abschlussprüfung Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.
Unterabschnitt 2 Prüfungstermine und Zulassung zur Abschlussprüfung
§ 9 Prüfungstermine und Frist für den Antrag auf Zulassung
(1) Die zuständige Stelle bestimmt für jedes Jahr in der Regel zwei Zeiträume für die Durchführung der Abschlussprüfung. Diese Zeiträume sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.
(2) Werden für schriftlich zu bearbeitende Aufgaben einheitliche überregionale Aufgabenstellungen verwendet, so sind überregional abgestimmte Prüfungstermine zu bestimmen.
(3) Die Zeiträume der Abschlussprüfung, die überregional abgestimmten Prüfungstermine und die Frist für die Beantragung der Zulassung zur Abschlussprüfung werden von der zuständigen Stelle in geeigneter Weise öffentlich bekannt gegeben. Die Bekanntgabe muss spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist für den Antrag auf Zulassung erfolgen.
§ 10 Antragsformular
(1) Für den Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung stellt die zuständige Stelle ein Antragsformular zur Verfügung.
(2) Das Antragsformular muss einen Hinweis darauf enthalten, dass Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten einschränken, und Menschen mit Behinderungen
das Recht haben, für die Abschlussprüfung einen Nachteilsausgleich in Anspruch zu nehmen, und
den Nachteilsausgleich mit dem Antrag auf Zulassung beantragen müssen.
§ 11 Antrag auf Zulassung
(1) Wer die Abschlussprüfung absolvieren möchte, muss bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung stellen. Wird die Abschlussprüfung in zwei Teilen durchgeführt, so ist für jeden Teil ein Antrag erforderlich.
(2) Der Antrag muss innerhalb der Frist gestellt sein, die von der zuständigen Stelle bestimmt ist.
(3) Für den Antrag ist das Formular zu verwenden, das von der zuständigen Stelle zur Verfügung gestellt wird.
(4) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.
§ 12 Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Zulassung
(1) Dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
in den Fällen, in denen die Ausbildungsordnung eine Zwischenprüfung und eine Abschlussprüfung vorsieht:
die Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung und
den Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes, der vom Ausbilder oder von der Ausbilderin und von dem oder der Auszubildenden unterzeichnet sein muss,
in den Fällen, in denen die Abschlussprüfung aus zwei Teilen besteht,
für Teil 1: den Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes, der vom Ausbilder oder von der Ausbilderin und von dem oder der Auszubildenden unterzeichnet sein muss, und
für Teil 2:
aa) entweder die Bescheinigung über die Ablegung von Teil 1 der Abschlussprüfung oder die Bescheinigung darüber, von der Ablegung von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit zu sein aufgrund einer Regelung in der Ausbildungsordnung, die aufgrund des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2b des Berufsbildungsgesetzes getroffen worden ist, und
bb) den Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes, der vom Ausbilder oder von der Ausbilderin und von der oder dem Auszubildenden unterzeichnet sein muss.
(2) Wer einen Antrag stellt, dass er vor Ablauf der Ausbildungsdauer zur Abschlussprüfung zugelassen wird (§ 45 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes), hat dem Antrag zusätzlich die folgenden Unterlagen beizufügen:
das letzte Zeugnis der Berufsschule und
eine Stellungnahme des oder der Ausbildenden.
(3) Wer einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellt, hat dem Antrag auf Zulassung zusätzlich beizufügen:
ein ärztliches Attest über die Beeinträchtigung,
eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderungen oder
eine Kopie des Schwerbehindertenausweises.
(4) Fügt ein Mensch mit Behinderungen dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderungen bei, so entfällt für ihn das Erfordernis, die folgenden Unterlagen beizufügen:
die Bescheinigung
über die Teilnahme an der Zwischenprüfung oder
über die Ablegung von Teil 1 der Abschlussprüfung und
den Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes, der vom Ausbilder oder von der Ausbilderin und von der oder dem Auszubildenden unterzeichnet sein muss.
(5) Wer mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Abschlussprüfung abgelegt werden soll (§ 45 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes), hat dem Antrag die folgenden Unterlagen beizufügen:
die Tätigkeitsnachweise,
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