Verordnung zur Durchführung des Öko-Landbaugesetzes

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2023-07-26
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 1
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Inhaltsübersicht

§ 1Anwendungsbereich§ 2Aufgaben im Außenverkehr§ 3Antrag auf Zulassung§ 4Antragsinhalt§ 5Ergänzungsantrag für die Kontrolle in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen§ 6Qualitätsmanagement§ 7Standardkontrollverfahren§ 8Musterformulare und Musterunterlagen der Kontrollstellen§ 9Musterkontrollvertrag, Musterzertifikat§ 10Risikobewertungsverfahren, Auswahl von Kontrollstichproben§ 11Durchführung von Probenahmen und Bewertung der Analysen§ 12Informationspflichten§ 13Vor-Ort-Kontrollen§ 14Maßnahmenkatalog§ 15Kontrollstellenpersonal§ 16Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung von Grundqualifikationen§ 17Zulassung§ 18Weitere Verfahrensvorschriften§ 19Formulare der Bundesanstalt§ 20Unterrichtung der Länder§ 21ÜbergangsvorschriftAnlage 1Kontrollbereiche nach § 3Anlage 2Aufbau der alphanumerischen IdentifikationsnummerAnlage 3Maßnahmenkatalog nach § 14Anlage 4Qualifikation des Kontrollstellenpersonals nach den §§ 15 und 16

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt

1.

die Aufgaben der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) und der nach Landesrecht zuständigen Behörden im Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Europäischen Kommission im Anwendungsbereich des Öko-Landbaugesetzes,

2.

die näheren Einzelheiten über die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen nach § 4 Absatz 1 bis 4 des Öko-Landbaugesetzes sowie

3.

für den Fall der Feststellung von Verstößen gegen die Vorschriften über den ökologischen Landbau die zu ergreifenden Maßnahmen.

§ 2 Aufgaben im Außenverkehr

(1) Die Bundesanstalt nimmt folgende Aufgaben im Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Europäischen Kommission im Anwendungsbereich des Öko-Landbaugesetzes wahr:

1.

die Funktion als

a)

zentrale Behörde im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion und Kennzeichnung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) in der jeweils geltenden Fassung,

b)

nationale Kontaktstelle im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion und Kennzeichnung für TRACES nach Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d und nach Artikel 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37; L 303 vom 25.11.2019, S. 37; L 378 vom 12.11.2020, S. 28) in der jeweils geltenden Fassung,

c)

Verbindungsstelle für Amtshilfeersuchen nach Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 für den Bereich der ökologischen/biologischen Produktion und Kennzeichnung;

2.

die Vornahme der nach den Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieser Verordnung erforderlichen Meldungen:

a)

Austausch von Informationen nach Artikel 105 Absatz 1 und Artikel 106 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie nach Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung über festgestellte Verstöße oder den Verdacht auf Verstöße,

b)

Übermittlung der Informationen und Daten über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse im Jahresbericht zum mehrjährigen nationalen Kontrollplan (MNKP) über das Informationssystem für den ökologischen Landbau (OFIS) nach Artikel 2 Satz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2019/723,

c)

Aktualisierung der Liste der Kontrollstellen und zuständigen Behörden nach Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848,

d)

Übermittlung der jährlichen Meldungen nach Artikel 53 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/848,

e)

Meldung der Kriterien für langsam wachsende Geflügelrassen nach Anhang II, Teil 2: 1.9.4.1. Satz 2, 1. Alternative der Verordnung (EU) 2018/848,

f)

Übermittlung der Informationen nach der auf Grund des Artikel 29 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 erlassenen Durchführungsverordnung sowie des jährlichen Berichts nach Artikel 29 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2018/848 auf Grundlage der von den Kontrollstellen gemäß § 7 Absatz 4 in das dafür bereitgestellte Computersystem eingegebenen und von den zuständigen Landesbehörden freigegebenen fallbezogenen Informationen;

3.

die Zusammenstellung und Übermittlung von Dossiers zur Änderung der Verzeichnisse zugelassener Erzeugnisse und Stoffe nach Artikel 24 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848.

(2) Die Unterrichtung der Europäischen Kommission und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2146 über Ausnahmen in Katastrophenfällen obliegt der nach Landesrecht zuständigen Behörde, die die jeweiligen Ausnahmen gewährt hat.

(3) Soweit die nach Landesrecht zuständigen Behörden amtliche Untersuchungen nach Artikel 29 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2018/848 durchführen und abschließen, geben sie die in § 7 Absatz 4 bezeichneten fallbezogenen Informationen selbst in das dafür bereitgestellte Computersystem ein.

§ 3 Antrag auf Zulassung

Der Antrag auf Zulassung als Kontrollstelle ist schriftlich oder elektronisch bei der Bundesanstalt zu stellen. Im Antrag ist anzugeben, für welche der in Anlage 1 aufgeführten Kontrollbereiche die Zulassung beantragt wird.

§ 4 Antragsinhalt

(1) Dem Antrag auf Zulassung als Kontrollstelle sind alle zur Prüfung der Voraussetzungen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 sowie nach Titel II Kapitel III der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Unterlagen nach Maßgabe der §§ 5 bis 14 beizufügen.

(2) Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, dass sich die Kontrollstelle verpflichtet, die Kontrollen nach Maßgabe ihrer im Antragsverfahren vorgelegten Verfahrensanweisungen und Verpflichtungen durchzuführen.

(3) Im Antrag sind alle Personen, die als Bescheinigungsbefugte im Sinne des Artikels 3 Nummer 26 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 für die Ausstellung und Erneuerung der Zertifikate nach Artikel 35 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 tätig werden sollen, namentlich zu nennen.

(4) Die Bundesanstalt ist befugt, die im Antrag nach den Absätzen 1 bis 3 enthaltenen personenbezogenen Daten zur Prüfung des Antrags sowie der Anforderungen nach Anlage 4 Teil A Nummer 4 und 5 zu erheben, zu speichern und zu verwenden.

§ 5 Ergänzungsantrag für die Kontrolle in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen

(1) Eine Kontrollstelle, die die Zulassung für den in der Anlage 1 bezeichneten Kontrollbereich B innehat oder beantragt, kann die Erweiterung der Zulassung für den ebenfalls in Anlage 1 bezeichneten Kontrollbereich B-AHV bei der Bundesanstalt beantragen.

(2) Dem Antrag ist eine Darstellung des von der Kontrollstelle vorgesehenen Kontrollverfahrens im Bereich der auf Grund des § 6 Absatz 1 Öko-Landbaugesetz erlassenen Rechtsverordnung beizufügen.

(3) Die §§ 3, 4 Absatz 2 und 4, §§ 7, 8 Absatz 2 Satz 1, 3 bis 5, Absatz 3 Satz 1 und 3, § 9 Absatz 1, § 12 Absatz 1 bis 3, § 13 Absatz 1 sowie §§ 15 und 19 gelten entsprechend.

§ 6 Qualitätsmanagement

Dem Antrag ist das Qualitätsmanagement-Handbuch einschließlich der Verfahrensanweisungen nach Nummer 4.5.3 und der Dokumentation nach Nummer 4.8 der Norm DIN EN ISO/IEC 17065 (Ausgabe Januar 2013) beizufügen.

§ 7 Standardkontrollverfahren

(1) Dem Antrag ist eine Darstellung des von der Kontrollstelle nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a Nummer ii der Verordnung (EU) 2018/848 vorgesehenen Kontrollverfahrens (Standardkontrollverfahren) beizufügen. In der Darstellung sind auch zu beschreiben

1.

die Kontrollen bei den Unternehmen, bei denen nach Artikel 38 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 nicht jährlich eine Vor-Ort-Kontrolle stattfindet,

2.

die Überwachung, ob die Anordnungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 sowie Nebenbestimmungen zu Ausnahmegenehmigungen von den Produktionsvorgaben der Verordnung (EU) 2018/848 und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union eingehalten werden, auch wenn sie durch die zuständige Behörde erlassen wurden.

(2) Aus der Darstellung des Standardkontrollverfahrens muss hervorgehen, dass festgestellte Verstöße sowie Auflagen, Maßnahmen und Fristen zu deren Beseitigung von der Kontrollstelle zu dokumentieren und, soweit dies zweckdienlich ist, die Abhilfe der festgestellten Verstöße sowie die Maßnahmen im Wege von Nachkontrollen durch die Kontrollstelle zu überprüfen sind.

(3) Die Darstellung des Standardkontrollverfahrens muss eine Verfahrensanweisung enthalten, die vorsieht, dass die Kontrollstelle, soweit ihr die Aufgabe nach Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 übertragen wird, die von ihr erteilten Genehmigungen in die Datenbank im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2018/848 einträgt.

(4) Die Darstellung des Standardkontrollverfahrens muss eine Verfahrensanweisung enthalten, die vorsieht, dass die Kontrollstelle nach Abschluss von amtlichen Untersuchungen die nach Artikel 29 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2018/848 sowie nach der auf Grund des Artikel 29 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 erlassenen Durchführungsverordnung relevanten Informationen in dem dafür von der Europäischen Kommission bereitgestellten Computersystem einzutragen hat.

§ 8 Musterformulare und Musterunterlagen der Kontrollstellen

(1) Die Darstellung nach § 7 Absatz 1 muss Muster für die von der Kontrollstelle zu verwendenden schriftlichen oder elektronischen Formulare enthalten, in die Unternehmer die erforderlichen Angaben, Erklärungen und Mitteilungen für ihre Aufnahme in die Kontrolle nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b und d Nummer i und ii der Verordnung (EU) 2018/848 sowie nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2119 der Kommission vom 1. Dezember 2021 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über bestimmte von Unternehmern und Unternehmergruppen verlangte Aufzeichnungen und Erklärungen und über die technischen Mittel für die Ausstellung von Zertifikaten nach der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission hinsichtlich der Ausstellung der Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern (ABl. L 430 vom 2.12.2021, S. 24) in der jeweils geltenden Fassung einzutragen haben.

(2) Die Darstellung nach § 7 Absatz 1 muss Muster der Unterlagen zur Durchführung der Kontrollen durch die Kontrollstelle und zu deren Auswertung enthalten. Die Muster der Unterlagen müssen die Inhalte der Verordnung (EU) 2018/848 sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union sowie die Vorgaben der Artikel 13 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 abdecken. Für jeden bei der Kontrolle festgestellten Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften ist jeweils eine gesonderte Unterlage vorzusehen, in der die Art des Verstoßes eindeutig erfasst werden kann. Die Muster der Unterlagen müssen vorsehen, dass der Kontrollbericht mit den Aufzeichnungen über etwaige festgestellte Verstöße bei Abschluss des Kontrollbesuchs oder unmittelbar im Nachgang von dem für die Betriebseinheit verantwortlichen Unternehmer oder seinem Bevollmächtigten mit der Möglichkeit, Stellung zu nehmen, gegengezeichnet werden kann. In den Mustern der Unterlagen muss dokumentiert werden können, dass dem Kontrollierten nach der Gegenzeichnung eine Kopie des vollständigen Kontrollberichts übergeben wurde.

(3) Die Darstellung nach § 7 Absatz 1 muss ein Muster des von der Kontrollstelle verwendeten Auswertungsschreibens, das dem Unternehmer von der Kontrollstelle nach erfolgter Kontrolle übermittelt wird, enthalten. Das Muster des Auswertungsschreibens muss die Möglichkeit enthalten, festgestellte Verstöße auflisten und nach Maßgabe der Anlage 3 jeweils als geringfügig, erheblich oder kritisch einstufen sowie die zu ergreifenden Maßnahmen festlegen zu können. Im Muster des Auswertungsschreibens ist eine Frist zur Beseitigung von Verstößen vorzusehen. Des Weiteren hat das Muster die Möglichkeit zur Darstellung zu enthalten, von einer Frist abzusehen, wenn das Setzen einer Frist nicht sachgerecht wäre. Für die Möglichkeit der Angabe des Grundes, warum eine Fristsetzung nicht sachgerecht wäre, ist ein Freifeld vorzusehen.

§ 9 Musterkontrollvertrag, Musterzertifikat

(1) Dem Antrag ist ein Muster für den Kontrollvertrag (Musterkontrollvertrag) beizufügen, den die Kontrollstelle mit den Unternehmern abzuschließen beabsichtigt.

(2) Dem Antrag ist ein Muster des Zertifikats nach Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/848 beizufügen, in dessen Teil II mindestens die Angabe des Datums der Kontrolle, auf deren Grundlage das Zertifikat nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 erteilt wurde, vorgesehen ist.

§ 10 Risikobewertungsverfahren, Auswahl von Kontrollstichproben

(1) Dem Antrag ist eine Verfahrensanweisung zur Durchführung einer jährlichen Risikoanalyse nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a Nummer i der Verordnung (EU) 2018/848 für die Betriebe der Unternehmer beizufügen, mit denen die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat. Die Risikoanalyse hat die Tätigkeiten von Subunternehmern, die nach Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 nicht selbst dem Kontrollsystem unterliegen, einzuschließen.

(2) In der Verfahrensanweisung ist vorzusehen, dass bei der Risikoanalyse insbesondere die Kriterien nach Artikel 38 der Verordnung (EU) 2018/848 sowie nach Artikel 9 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625 berücksichtigt werden.

(3) In der Verfahrensanweisung ist zusätzlich darzulegen, wie unter Berücksichtigung der Risikobewertung diejenigen Unternehmer ausgewählt werden,

1.

die nach Artikel 7 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 der Kommission vom 22. Februar 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über Kontrollen und andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 6) ohne Vorankündigung zu kontrollieren sind,

2.

die nach Artikel 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/279 zusätzlichen Kontrollen zu unterziehen sind,

3.

die nach Artikel 7 Buchstabe c und d der Verordnung (EU) 2021/279 einer Probenahme zu unterziehen sind,

4.

die nach Artikel 7 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/279 als Mitglied einer Unternehmergruppe einer Nachinspektion zu unterziehen sind oder

5.

bei denen in Anwendung des Artikels 38 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2018/848 im laufenden Jahr auf einen Kontrollbesuch verzichtet wird.

(4) In den nach Absatz 3 zusätzlich erforderlichen Darlegungen der Verfahrensanweisung ist vorzusehen, dass

1.

Nachkontrollen, die sich aus einer Sanktionsmaßnahme ergeben, nicht auf die zusätzlichen Kontrollen nach Absatz 3 Nummer 2 angerechnet werden,

2.

die Kontrollen ohne Vorankündigung aus der Gesamtzahl der Jahreskontrollen nach Artikel 38 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 und der zusätzlichen Kontrollen nach Absatz 3 Nummer 2 auszuwählen sind,

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