Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen§ 1Anwendungsbereich§ 2BegriffsbestimmungenAbschnitt 2Pflichten der Betreiber§ 3Grundlegende Anforderungen an überwachungsbedürftige Anlagen§ 4Gefährdungsbeurteilung§ 5Schutzmaßnahmen§ 6Zusammenarbeit mit anderen Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen§ 7Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen§ 8BetriebsverbotAbschnitt 3Aufgaben und Pflichten der zugelassenen Überwachungsstellen§ 9Durchführung von Prüfungen§ 10Feststellung von Mängeln, Nachprüfung§ 11Anlagenkataster§ 12Wahrung von Betriebsgeheimnissen, Schutz personenbezogener Daten§ 13Erfahrungsaustausch§ 14Mitteilungspflichten gegenüber der ZulassungsbehördeAbschnitt 4Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen, Aufsicht Unterabschnitt 1Anforderungen an Prüfstellen für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle
§ 15Grundlegende Anforderungen an Prüfstellen für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle§ 16Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von zugelassenen Überwachungsstellen§ 17Anforderungen an die mit Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen beauftragten Personen Unterabschnitt 2Einrichtung, Aufgaben und Befugnisse der Zulassungsbehörde§ 18Einrichtung der Zulassungsbehörde§ 19Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen§ 20Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen als zugelassene Überwachungsstellen§ 21Aufsicht über die zugelassenen Überwachungsstellen§ 22Befugnisse der Zulassungsbehörde gegenüber zugelassenen Überwachungsstellen§ 23Befugnisse der Zulassungsbehörde gegenüber Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen§ 24Duldung des Aufsichtshandelns der Zulassungsbehörde§ 25ÜbermittlungspflichtenAbschnitt 5Aufsichtsbehörden§ 26Zuständigkeit für die Aufsicht§ 27Befugnisse gegenüber den Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen§ 28Befugnisse gegenüber zugelassenen Überwachungsstellen, Unterrichtungspflicht§ 29Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse§ 30Information der ZulassungsbehördeAbschnitt 6Verordnungsermächtigungen, Bußgeld- und Strafvorschriften, Übergangsvorschriften§ 31Verordnungsermächtigungen§ 32Bußgeldvorschriften§ 33Strafvorschriften§ 34Übergangsvorschriften
Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen. Es dient dazu, beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten und anderer Personen zu gewährleisten, die sich im Gefahrenbereich einer solchen Anlage befinden.
(2) Dieses Gesetz ist im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch in der ausschließlichen Wirtschaftszone anzuwenden.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht
für überwachungsbedürftige Anlagen in Produkten, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind,
soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
überwachungsbedürftige Anlagen solche Anlagen,
die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können und
von denen beim Betrieb erhebliche Risiken für die Sicherheit und die Gesundheit insbesondere Beschäftigter ausgehen können und die deshalb in einer auf Grund des § 31 erlassenen Rechtsverordnung als überwachungsbedürftige Anlagen bestimmt sind,
Beschäftigte solche im Sinne von § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes,
Betreiber natürliche oder juristische Personen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf die Errichtung, die Änderung oder den Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage ausüben,
zugelassene Überwachungsstellen Prüfstellen, die von der Zulassungsbehörde für einen bestimmten Aufgabenbereich als Prüfstellen für überwachungsbedürftige Anlagen zugelassen sind.
Abschnitt 2 Pflichten der Betreiber
§ 3 Grundlegende Anforderungen an überwachungsbedürftige Anlagen
(1) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die überwachungsbedürftigen Anlagen so errichtet, geändert und betrieben werden, dass die Sicherheit und der Gesundheitsschutz Beschäftigter und anderer Personen gewährleistet ist.
(2) Bei der ersten Inbetriebnahme einer überwachungsbedürftigen Anlage muss die Anlage mindestens den Rechtsvorschriften entsprechen, die für sie zum Zeitpunkt der Bereitstellung auf dem Unionsmarkt gegolten haben. Dies gilt auch für Teile einer überwachungsbedürftigen Anlage. Zu den in Satz 1 genannten Rechtsvorschriften gehören insbesondere Verordnungen der Europäischen Union und Rechtsvorschriften, mit denen Richtlinien der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt wurden.
(3) Überwachungsbedürftige Anlagen und Teile überwachungsbedürftiger Anlagen, die der Betreiber für eigene Zwecke selbst hergestellt hat, müssen bei der ersten Inbetriebnahme den grundlegenden Anforderungen der Rechtsvorschriften nach Absatz 2 entsprechen. Den formalen Anforderungen dieser Regelungen müssen sie nur entsprechen, wenn es dort ausdrücklich bestimmt ist.
(4) Die überwachungsbedürftigen Anlagen müssen den Anforderungen der für sie geltenden Rechtsvorschriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz Beschäftigter und anderer Personen, insbesondere den Anforderungen der auf Grund des § 31 erlassenen Rechtsverordnungen, entsprechen.
§ 4 Gefährdungsbeurteilung
Der Betreiber hat, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in einer auf Grund des § 31 erlassenen Rechtsverordnung, die Gefährdungen, die beim Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen auftreten können, zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren.
§ 5 Schutzmaßnahmen
(1) Der Betreiber hat die für den sicheren Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage notwendigen und geeigneten Schutzmaßnahmen durchzuführen. Die Schutzmaßnahmen müssen dem Stand der Technik entsprechen. Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen und diese vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen.
(2) Die Verpflichtung zum Tragen von persönlicher Schutzausrüstung ist für jeden Beschäftigten auf das erforderliche Minimum zu beschränken.
(3) Der Betreiber hat die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen vor der ersten Inbetriebnahme einer überwachungsbedürftigen Anlage zu überprüfen. Die Überprüfung ist zu dokumentieren. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit entsprechende Überprüfungen im Rahmen von Prüfungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durchgeführt wurden.
(4) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen durch Instandhaltungsmaßnahmen dauerhaft in einem sicheren Zustand gehalten werden.
§ 6 Zusammenarbeit mit anderen Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen
Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage ist verpflichtet, mit Betreibern anderer überwachungsbedürftiger Anlagen, die in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang zu seiner Anlage stehen, zusammenzuarbeiten und die Schutzmaßnahmen so abzustimmen, dass Wechselwirkungen zwischen den Anlagen nicht zu Gefährdungen führen können.
§ 7 Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen
(1) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage hat sicherzustellen, dass die Anlage auf ihren sicheren und ordnungsgemäßen Zustand geprüft wird
vor der ersten Inbetriebnahme,
vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen,
nach außergewöhnlichen Ereignissen und
regelmäßig wiederkehrend.
Der Betreiber hat weiterhin sicherzustellen, dass die in § 10 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 vorgeschriebenen Nachprüfungen durchgeführt werden.
(2) Bei der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme müssen Prüfinhalte, die im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren nach dem Produktsicherheitsrecht geprüft und dokumentiert wurden, nicht erneut geprüft werden.
(3) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage hat die bei einer Prüfung festgestellten Mängel innerhalb eines angemessenen Zeitraums, spätestens innerhalb eines Jahres, zu beseitigen. Die Vorschriften des § 10 bleiben unberührt.
(4) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage ist verpflichtet, behördlich angeordnete Prüfungen nach § 23 Absatz 2 und § 27 Absatz 5 Nummer 5 unverzüglich durchführen zu lassen.
(5) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage ist verpflichtet, auf Verlangen der zugelassenen Überwachungsstelle unverzüglich
die für die Prüfungen benötigten Hilfskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie
die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Durchführung der Prüfung erforderlich sind.
(6) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage hat mit den Prüfungen eine zugelassene Überwachungsstelle zu beauftragen, soweit in einer auf Grund des § 31 erlassenen Rechtsverordnung nichts Anderes bestimmt ist. Für folgende überwachungsbedürftige Anlagen kann das genannte Bundesministerium bestimmen, wer die Prüfungen vornimmt:
für überwachungsbedürftige Anlagen der Bundespolizei das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,
für überwachungsbedürftige Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung dieses Bundesministerium,
für überwachungsbedürftige Anlagen
der Eisenbahnen des Bundes, die dem Eisenbahnbetrieb dienen, und
der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, soweit die Anlagen dem § 48 des Bundeswasserstraßengesetzes unterliegen,
§ 8 Betriebsverbot
Der Betreiber darf eine überwachungsbedürftige Anlage nicht betreiben, wenn sie Mängel aufweist, die die Sicherheit und Gesundheit Beschäftigter oder anderer Personen im Gefahrenbereich der Anlage gefährden. Dies gilt insbesondere, wenn bei einer Prüfung entsprechende Mängel festgestellt wurden.
Abschnitt 3 Aufgaben und Pflichten der zugelassenen Überwachungsstellen
§ 9 Durchführung von Prüfungen
(1) Die zugelassene Überwachungsstelle hat die Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz durchzuführen.
(2) Die zugelassene Überwachungsstelle muss gewährleisten:
die Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen und für die Erstellung von dazugehörenden Dokumenten festgelegten Verfahren und
die Transparenz und die Wiederholbarkeit von Prüfungen.
§ 10 Feststellung von Mängeln, Nachprüfung
(1) Wenn die zugelassene Überwachungsstelle bei der Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage einen Mangel festgestellt hat, durch den Beschäftigte oder andere Personen gefährdet werden (gefährlicher Mangel), so hat sie unverzüglich
die zuständige Behörde zu benachrichtigen und ihr die entsprechende Prüfbescheinigung zu übermitteln,
den Betreiber darüber zu informieren, dass die überwachungsbedürftige Anlage nicht betrieben werden darf und in geeigneter Weise entsprechend zu kennzeichnen ist, und
den Betreiber darauf hinzuweisen, dass die Anlage erst wieder in Betrieb genommen werden darf, wenn sie in einer Nachprüfung festgestellt hat, dass der gefährliche Mangel beseitigt ist.
(2) Wurde bei der Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage ein Mangel festgestellt, von dem eine nicht nur geringfügige Gefährdung für die Sicherheit und die Gesundheit Beschäftigter und anderer Personen ausgehen kann, wenn er nicht in einem von der zugelassenen Überwachungsstelle bestimmten Zeitraum abgestellt wird (sicherheitserheblicher Mangel), so hat die zugelassene Überwachungsstelle den Betreiber darüber zu informieren, dass sie innerhalb der von ihr gesetzten Frist mit einer Nachprüfung zu beauftragen ist. Die Nachprüfung dient dazu festzustellen, ob der Mangel beseitigt wurde.
(3) Die zugelassene Überwachungsstelle hat die zuständige Behörde nach Ablauf der gemäß Absatz 2 gesetzten Frist innerhalb von 14 Tagen zu benachrichtigen, wenn sie vom Betreiber nicht mit der Nachprüfung gemäß Absatz 2 beauftragt wurde. Sie hat die zuständige Behörde auch innerhalb von 14 Tagen zu benachrichtigen, wenn sie bei der Nachprüfung gemäß Absatz 2 festgestellt hat, dass ein sicherheitserheblicher Mangel nicht oder nicht vollständig beseitigt wurde.
§ 11 Anlagenkataster
(1) Die Länder richten zur Erfassung der überwachungsbedürftigen Anlagen, die ihrer Aufsicht unterliegen, eine Datei führenden Stelle (Anlagenkataster) ein.
(2) Die zugelassenen Überwachungsstellen haben dem Anlagenkataster folgende Daten über die von ihnen geprüften überwachungsbedürftigen Anlagen zu übermitteln:
Angaben zum Standort, zum Namen und der Kontaktanschrift des Betreibers sowie weitere Angaben zur eindeutigen Identifikation und zur sicherheitstechnischen Beschreibung der Anlage,
nach jeder Prüfung unverzüglich Daten, die Aufschluss über den Prüfstatus der Anlagen geben.
(3) Das Anlagenkataster ist befugt, die übermittelten Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Zulassungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 und die Aufsichtsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abschnitt 5 zu unterstützen. Die in Satz 1 genannten Behörden sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben befugt, auf die im Anlagenkataster gespeicherten Daten zuzugreifen und diese zu verwenden.
(4) Die zugelassenen Überwachungsstellen haben die Kosten für das Anlagenkataster zu tragen.
(5) Einzelheiten zu den Angaben nach Absatz 2 Nummer 1, zu den Daten nach Absatz 2 Nummer 2 sowie zu den Kosten nach Absatz 4 können in einer Rechtsverordnung nach § 31 getroffen werden.
(6) Die Länder können für Prüfstellen von Unternehmen gemäß § 20 Ausnahmen von Absatz 2 zulassen. Satz 1 gilt auch für die Datenübermittlung nach Prüfungen, die im Auftrag von Prüfstellen von Unternehmen von zugelassenen Überwachungsstellen gemäß § 19 durchgeführt werden.
§ 12 Wahrung von Betriebsgeheimnissen, Schutz personenbezogener Daten
(1) Die zugelassene Überwachungsstelle muss gewährleisten, dass Tatsachen oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihr, ihrer Leitung oder dem Personal im Rahmen von Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen bekannt werden, nicht unbefugt offenbart oder verwertet werden. Dies gilt auch, wenn ihre Tätigkeit als zugelassene Überwachungsstelle beendet ist.
(2) Die von der zugelassenen Überwachungsstelle zu beachtenden Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
§ 13 Erfahrungsaustausch
Die zugelassene Überwachungsstelle muss Erkenntnisse, die sie bei ihren Tätigkeiten gewonnen hat, sammeln und auswerten und diese Erkenntnisse regelmäßig austauschen mit
den mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personen der zugelassenen Überwachungsstelle sowie
anderen zugelassenen Überwachungsstellen, soweit dies für die Sicherheit von überwachungsbedürftigen Anlagen relevant sein kann.
§ 14 Mitteilungspflichten gegenüber der Zulassungsbehörde
Die zugelassene Überwachungsstelle muss der Zulassungsbehörde Änderungen, die für die Erteilung der Zulassung gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 oder § 20 Absatz 1 Satz 1 bedeutsam sind, unverzüglich mitteilen. Dies betrifft insbesondere
Änderungen der Leitung der zugelassenen Überwachungsstelle,
Adressänderungen,
gesellschaftsrechtliche Veränderungen und
Änderungen, die sich auf die Unabhängigkeit der Stelle, der Leitung oder des Personals auswirken.
Abschnitt 4 Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen, Aufsicht
Unterabschnitt 1 Anforderungen an Prüfstellen für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle
§ 15 Grundlegende Anforderungen an Prüfstellen für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle
Als Voraussetzung für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle muss eine Prüfstelle
alle Prüfungen an allen überwachungsbedürftigen Anlagen mit ähnlichen Gefährdungsmerkmalen durchführen können,
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