Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom 1. Juni 1811

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1811-06-01
Letzte Aktualisierung 2026-04-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 1285
Änderungshistorie JSON API

Begriff des bürgerlichen Rechtes

Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt

§ 1

Der Inbegriff der Gesetze, wodurch die Privatrechte und Pflichten der Einwohner des Staates unter sich bestimmt werden, macht das bürgerliche Recht in demselben aus.

§ 2

Sobald ein Gesetz gehörig kundgemacht worden ist, kann sich niemand damit entschuldigen, dass ihm dasselbe nicht bekannt geworden sei.

§ 3

Anfang der Wirksamkeit der Gesetze

Die Wirksamkeit eines Gesetzes und die daraus entspringenden rechtlichen Folgen nehmen gleich nach der Kundmachung ihren Anfang; es wäre denn, dass in dem kundgemachten Gesetze selbst der Zeitpunkt seiner Wirksamkeit weiter hinaus bestimmt würde.

§ 4[^2]

Aufgehoben

§ 5

Gesetze wirken nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluss.

§ 6

Einem Gesetze darf in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.

§ 7

Lässt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natürlichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so muss auf ähnliche, in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle, und auf die Gründe anderer damit verwandten Gesetze Rücksicht genommen werden. Bleibt der Rechtsfall noch zweifelhaft, so muss solcher mit Hinsicht auf die sorgfältig gesammelten und reiflich erwogenen Umstände nach den natürlichen Rechtsgrundsätzen entschieden werden.

§ 8

Nur dem Gesetzgeber steht die Macht zu, ein Gesetz auf eine allgemein verbindliche Art zu erklären. Eine solche Erklärung muss auf alle noch zu entscheidende Rechtsfälle angewendet werden, dafern der Gesetzgeber noch hinzufügt, dass seine Erklärung bei Entscheidung solcher Rechtsfälle, welche die vor der Erklärung unternommenen Handlungen und angesprochenen Rechte zum Gegenstande haben, nicht bezogen werden solle.

§ 9

Dauer des Gesetzes

Gesetze behalten so lange ihre Kraft, bis sie von dem Gesetzgeber abgeändert oder ausdrücklich aufgehoben werden.

§ 10

a) Gewohnheiten

Auf Gewohnheiten kann nur in den Fällen, in welchen sich ein Gesetz darauf beruft, Rücksicht genommen werden.

§ 11[^3]

b) Provinzialstatuten

Gegenstandslos

§ 12

c) Richterliche Aussprüche

Die in einzelnen Fällen ergangenen Verfügungen und die von Richterstühlen in besonderen Rechtsstreitigkeiten gefällten Urteile haben nie die Kraft eines Gesetzes, sie können auf andere Fälle oder auf andere Personen nicht ausgedehnt werden.

§ 13

d) Privilegien

Die einzelnen Personen oder auch ganzen Körpern verliehenen Privilegien und Befreiungen sind, insofern hierüber die politischen Verordnungen keine besondere Bestimmung enthalten, gleich den übrigen Rechten zu beurteilen.

§ 14

Haupteinteilung des bürgerlichen Rechtes

Die in dem bürgerlichen Gesetzbuche enthaltenen Vorschriften haben das Personenrecht, das Sachenrecht und die denselben gemeinschaftlich zukommenden Bestimmungen zum Gegenstande.

1. Teil

Von dem Personenrechte

1. Hauptstück
Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse beziehen
§ 15

Personenrechte

Die Personenrechte beziehen sich teils auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse, teils gründen sie sich in dem Familienverhältnisse.

§ 16

Angeborene Rechte

Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. Sklaverei oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich beziehenden Macht wird in diesen Ländern nicht gestattet.

§ 17

Rechtliche Vermutung derselben

Was den angeborenen natürlichen Rechten angemessen ist, dieses wird so lange als bestehend angenommen, als die gesetzmässige Beschränkung dieser Rechte nicht bewiesen wird.

§ 18

Erwerbliche Rechte

Jedermann ist unter den von den Gesetzen vorgeschriebenen Bedingungen fähig, Rechte zu erwerben.

§ 19

Jedem, der sich in seinem Rechte gekränkt zu sein erachtet, steht es frei, seine Beschwerde vor der durch die Gesetze bestimmten Behörde anzubringen. Wer sich aber mit Hintansetzung derselben der eigenmächtigen Hilfe bedient oder, wer die Grenzen der Notwehr überschreitet, ist dafür verantwortlich.

§ 20

Auch solche Rechtsgeschäfte, die das Oberhaupt des Staates betreffen, aber auf dessen Privateigentum oder auf die in dem bürgerlichen Rechte gegründeten Erwerbungsarten sich beziehen, sind von den Gerichtsbehörden nach den Gesetzen zu beurteilen.

§ 21[^4]

Aufgehoben

§ 22

Selbst ungeborene Kinder haben von dem Zeitpunkte ihrer Empfängnis an einen Anspruch auf den Schutz der Gesetze. Insoweit es um ihre und nicht um die Rechte eines Dritten zu tun ist, werden sie als Geborene angesehen; ein totgeborenes Kind aber wird in Rücksicht auf die ihm für den Lebensfall vorbehaltenen Rechte so betrachtet, als wäre es nie empfangen worden.

§ 23

Im zweifelhaften Falle, ob ein Kind lebendig oder tot geboren worden sei, wird das erstere vermutet. Wer das Gegenteil behauptet, muss es beweisen.

§ 24

Wenn ein Zweifel entsteht, ob ein Abwesender oder Vermisster noch am Leben sei oder nicht, so wird sein Tod nur unter folgenden Umständen vermutet:

    1. wenn seit seiner Geburt ein Zeitraum von 80 Jahren verstrichen und der Ort seines Aufenthaltes seit zehn Jahren unbekannt geblieben ist;
    1. ohne Rücksicht auf den Zeitraum von seiner Geburt, wenn er durch 30 volle Jahre unbekannt geblieben;
    1. wenn er im Kriege schwer verwundet worden oder wenn er auf einem Schiffe, da es scheiterte, oder in einer andern nahen Todesgefahr gewesen ist und seit der Zeit durch drei Jahre vermisst wird. In allen diesen Fällen kann die Todeserklärung angesucht und unter den (§ 277) bestimmten Vorsichten vorgenommen werden.
§ 25

Im Zweifel, welche von zwei oder mehreren verstorbenen Personen zuerst mit Tode abgegangen sei, muss derjenige, welcher den früheren Todesfall des einen oder des andern behauptet, seine Behauptung beweisen; kann er dieses nicht, so werden alle als zu gleicher Zeit verstorben vermutet, und es kann von Übertragung der Rechte des einen auf den andern keine Rede sein.

§ 26

Die Rechte der Mitglieder einer erlaubten Gesellschaft unter sich werden durch den Vertrag oder Zweck und die besonderen für dieselben bestehenden Vorschriften bestimmt. Im Verhältnisse gegen andere geniessen erlaubte Gesellschaften in der Regel gleiche Rechte mit den einzelnen Personen. Unerlaubte Gesellschaften haben als solche keine Rechte, weder gegen die Mitglieder, noch gegen andere, und sie sind unfähig, Rechte zu erwerben. Unerlaubte Gesellschaften sind aber diejenigen, welche durch die politischen Gesetze insbesondere verboten werden oder offenbar der Sicherheit, öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten widerstreiten.

§ 27

Inwiefern Gemeinden in Rücksicht ihrer Rechte unter einer besonderen Vorsorge der öffentlichen Verwaltung stehen, ist in den politischen Gesetzen enthalten.

§ 28

Den vollen Genuss der bürgerlichen Rechte erwirbt man durch die Staatsbürgerschaft. (Die Staatsbürgerschaft in diesen Erbstaaten ist Kindern eines österreichischen Staatsbürgers durch die Geburt eigen.)

§§ 29 bis 32[^5]

Aufgehoben

§ 33

Den Fremden kommen überhaupt gleiche bürgerliche Rechte und Verbindlichkeiten mit den Eingebornen zu, wenn nicht zu dem Genusse dieser Rechte ausdrücklich die Eigenschaft eines Staatsbürgers erfordert wird. Auch müssen die Fremden, um gleiches Recht mit den Eingebornen zu geniessen, in zweifelhaften Fällen beweisen, dass der Staat, dem sie angehören, die hierländigen Staatsbürger in Rücksicht des Rechtes, wovon die Frage ist, ebenfalls wie die seinigen behandle.

§ 34 bis 37[^6]

Aufgehoben

§ 38

Die Gesandten, die öffentlichen Geschäftsträger und die in ihren Diensten stehenden Personen geniessen die in dem Völkerrechte und in den öffentlichen Verträgen gegründeten Befreiungen.

§ 39

VI. Personenrechte aus dem Religionsverhältnisse

Die Verschiedenheit der Religion hat auf die Privatrechte keinen Einfluss, ausser insofern dieses bei einigen Gegenständen durch die Gesetze insbesondere angeordnet wird.

§ 40

Unter Familie werden die Stammeltern mit allen ihren Nachkommen verstanden. Die Verbindung zwischen diesen Personen wird Verwandtschaft, die Verbindung aber, welche zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des andern Ehegatten entsteht, Schwägerschaft genannt.

§ 41[^7]

1) Die Grade der Verwandtschaft zwischen zwei Personen sind nach der Zahl der Zeugungen, mittels welcher in der geraden Linie eine derselben von der andern, und in der Seitenlinie beide von ihrem nächsten gemeinschaftlichen Stamme abhängen, zu bestimmen. In welcher Linie und in welchem Grade jemand mit dem einen Ehegatten verwandt ist, in eben der Linie und in eben dem Grade ist er mit dem andern Ehegatten verschwägert.

2) Die Bestimmungen über die Schwägerschaft gelten sinngemäss für die eingetragene Partnerschaft.

§ 42

Unter dem Namen Eltern werden in der Regel ohne Unterschied des Grades alle Verwandte in der aufsteigenden und unter dem Namen Kinder alle Verwandte in der absteigenden Linie begriffen.

§ 43

Die besonderen Rechte der Familienglieder werden bei den verschiedenen Rechtsverhältnissen, worin sie ihnen zukommen, angeführt.

2. Hauptstück
Von dem Eherechte
§§ 44 bis 134[^8]

Aufgehoben

3. Hauptstück
Von den Rechten zwischen Eltern und Kindern[^9]
§ 135[^11]

Wenn Kinder geboren werden, so entsteht ein neues Rechtsverhältnis; es werden dadurch Rechte und Pflichten zwischen den Eltern und Kindern gegründet.

§ 136[^12]

1) Als Eltern eines Kindes werden die Mutter und der Vater verstanden.

2) Aufgehoben[^13]

3) Aufgehoben[^14]

§ 137[^15]

1) Eltern und Kinder haben einander beizustehen und mit Achtung zu begegnen. Die Rechte und Pflichten des Vaters und der Mutter sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, gleich.

2) Eltern haben das Wohl ihrer minderjährigen Kinder zu fördern, ihnen Fürsorge, Geborgenheit und eine sorgfältige Erziehung zu gewähren. Die Anwendung jeglicher Gewalt und die Zufügung körperlichen oder seelischen Leides sind unzulässig. Soweit tunlich und möglich sollen die Eltern die Obsorge einvernehmlich wahrnehmen.

§ 137a[^16]

1) Bei Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten nach diesem Hauptstück ist zur Wahrung des Kindeswohls alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Minderjährigen zu anderen Personen, denen nach diesem Hauptstück das Kind betreffende Rechte und Pflichten zukommen, beeinträchtigt oder die Wahrnehmung von deren Aufgaben erschwert.

2) Dritte dürfen in die elterlichen Rechte nur insoweit eingreifen, als ihnen dies durch die Eltern selbst, unmittelbar aufgrund des Gesetzes oder durch behördliche Verfügung gestattet ist.

3) Eine mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person, die in einem familiären Verhältnis zum Elternteil steht, hat alles den Umständen nach Zumutbare zu tun, um das Kindeswohl zu schützen.

§ 137b[^17]

1) In allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, ist das Kindeswohl als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen.

2) Bei Beurteilung des Kindeswohls ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit unter Bedachtnahme auf die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung:

    1. dem Kind eine angemessene Versorgung mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung sowie Wohnraum zuteil wird;
    1. Fürsorge, Geborgenheit und Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes gewährleistet sind sowie die Gefahr vermieden wird, dass es Gewalt erleidet oder an wichtigen Bezugspersonen miterlebt oder dass es rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten wird;
    1. eine sorgfältige Erziehung des Kindes sichergestellt ist sowie seine Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten gefördert werden;
    1. das Kind Wertschätzung und Akzeptanz der Eltern erfährt, seine Meinung nach Massgabe seines Verständnisses und seiner Fähigkeit zur Meinungsbildung berücksichtigt wird sowie Beeinträchtigungen, die es durch die Durchsetzung einer Massnahme erleiden könnte, hintangehalten werden;
    1. verlässliche Kontakte und sichere Bindungen des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen gewährleistet sind sowie Loyalitätskonflikte vermieden werden; und
    1. die vermögensrechtlichen und sonstigen Ansprüche und Interessen des Kindes gewahrt sind.
§ 138[^19]

Die nach diesem Gesetzbuch begründete Abstammung und deren Änderung sowie die Feststellung der Nichtabstammung wirken gegenüber jedermann.

§ 138a[^20]

1) Einsichts- und urteilsfähige Personen können, wenn sie nicht eigenberechtigt sind, in Angelegenheiten ihrer Abstammung und der Abstammung von ihnen rechtswirksam handeln, sofern ihr gesetzlicher Vertreter zustimmt. Handelt in einem solchen Fall der gesetzliche Vertreter, so bedarf er der Einwilligung der einsichts- und urteilsfähigen Person. Im Zweifel wird das Vorliegen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit bei Minderjährigen, welche das 14. Lebensjahr vollendet haben, vermutet.

2) Der gesetzliche Vertreter hat sich vom Wohl des Vertretenen leiten zu lassen. Seine Vertretungshandlungen in Angelegenheiten der Abstammung bedürfen nicht der Genehmigung des Gerichtes.

§ 138b[^21]

Nach dem Tod der betroffenen Person können die Feststellung der Abstammung, deren Änderung oder die Feststellung der Nichtabstammung von den Rechtsnachfolgern oder gegen diese bewirkt werden.

§ 138c[^22]

Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat.

§ 138d[^23]

1) Vater des Kindes ist der Mann,

    1. der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist;
    1. der die Vaterschaft anerkannt hat; oder
    1. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

2) Würden nach Abs. 1 Ziff. 1 mehrere Männer als Vater in Betracht kommen, so ist derjenige von ihnen Vater, der mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen hat.

§ 138e[^25]

1) Die Vaterschaft wird durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde anerkannt. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt der Erklärung, sofern die Urkunde oder ihre öffentlich beglaubigte Abschrift dem Zivilstandsbeamten zukommt.

2) Das Anerkenntnis soll eine genaue Bezeichnung des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes, sofern es bereits geboren ist, enthalten.

3) Für Zustimmungen zum Anerkenntnis gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 138f[^26]

1) Das Kind oder die Mutter, sofern sie einsichts- und urteilsfähig sowie am Leben ist, können gegen das Anerkenntnis innerhalb von zwei Jahren ab Kenntnis von dessen Rechtswirksamkeit bei Gericht Widerspruch erheben.

2) Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die zum Widerspruch berechtigte Person nicht eigenberechtigt ist oder innerhalb des letzten Jahres der Frist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am Widerspruch gehindert ist.

§ 138g[^27]

1) Steht zum Zeitpunkt der Anerkennung bereits die Vaterschaft eines anderen Mannes fest, so wird das Anerkenntnis erst rechtswirksam, sobald mit allgemein verbindlicher Wirkung festgestellt ist, dass der andere Mann nicht der Vater des betreffenden Kindes ist.

2) Ein zu einem Zeitpunkt, zu dem die Abstammung des Kindes von einem anderen Mann feststand, abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis wird jedoch rechtswirksam, wenn das Kind dem Anerkenntnis in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zustimmt. Ist das Kind nicht eigenberechtigt, so wird das Anerkenntnis überdies nur rechtswirksam, wenn die einsichts- und urteilsfähige Mutter selbst den Anerkennenden in der genannten Form als Vater bezeichnet. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt seiner Erklärung, sofern die über diese Erklärung sowie über die Zustimmung zum Anerkenntnis und, falls erforderlich, über die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater errichteten Urkunden oder ihre öffentlich beglaubigten Abschriften dem Zivilstandsbeamten zukommen.

3) Der Mann, der als Vater feststand, oder die Mutter, sofern sie einsichts- und urteilsfähig sowie am Leben ist und nicht nach Abs. 2 den Anerkennenden als Vater bezeichnet hat, kann gegen das Anerkenntnis bei Gericht Widerspruch erheben. § 138f gilt entsprechend.

4) Für die Zustimmung des minderjährigen Kindes ist das Amt für Soziale Dienste gesetzlicher Vertreter des Kindes.

§ 138h[^29]

1) Als Vater hat das Gericht den Mann festzustellen, von dem das Kind abstammt. Der Antrag kann vom Kind gegen den Mann oder von diesem gegen das Kind gestellt werden.

2) Auf Antrag des Kindes kann der Mann als Vater festgestellt werden, welcher der Mutter innerhalb von nicht mehr als 300 und nicht weniger als 180 Tagen vor der Geburt beigewohnt hat, es sei denn, er weist nach, dass das Kind nicht von ihm abstammt. Eine solche Feststellung ist nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Tod des Mannes nicht mehr möglich, es sei denn, das Kind weist nach, dass ihm der Beweis nach Abs. 1 aus Gründen auf Seiten des Mannes nicht gelingt.

§ 138i[^30]

1) Der gesetzliche Vertreter hat dafür zu sorgen, dass die Vaterschaft festgestellt wird, es sei denn, dass die Feststellung der Vaterschaft für das Wohl des Kindes nachteilig ist oder die Mutter von ihrem Recht, den Namen des Vaters nicht bekanntzugeben, Gebrauch macht.

2) Das Amt für Soziale Dienste hat die Mutter darauf aufmerksam zu machen, welche Folgen es hat, wenn die Vaterschaft nicht festgestellt wird.

§ 138k[^32]

Das Kind kann die Feststellung seiner Abstammung auch beantragen, wenn die Vaterschaft eines anderen Mannes bereits feststeht. In einem solchen Fall hat die Feststellung der Abstammung die vom Gericht auszusprechende Wirkung, dass das Kind nicht vom anderen Mann abstammt.

§ 138l[^34]

1) Stammt ein Kind, das während der Ehe der Mutter oder vor Ablauf von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemannes der Mutter geboren worden ist, nicht von diesem ab, so hat das Gericht dies auf Antrag festzustellen.

2) Der Antrag kann vom Kind gegen den Mann und von diesem gegen das Kind gestellt werden.

§ 138m[^35]

1) Ein Antrag auf Feststellung, dass das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt, kann binnen zwei Jahren ab Kenntnis der hierfür sprechenden Umstände gestellt werden. Diese Frist beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes, im Fall einer Änderung der Abstammung frühestens mit der Wirksamkeit der Änderung. Ein Antrag ist nicht zulässig, solange die Abstammung des Kindes von einem anderen Mann feststeht.

2) Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die antragsberechtigte Person nicht eigenberechtigt ist oder innerhalb des letzten Jahres der Frist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Antragstellung gehindert ist.

3) Später als 30 Jahre nach der Geburt des Kindes oder nach einer Änderung der Abstammung kann nur das Kind die Feststellung der Nichtabstammung begehren.

§ 138n[^37]

1) Das Gericht hat ein Anerkenntnis der Vaterschaft für rechtsunwirksam zu erklären:

    1. von Amts wegen, wenn:
  • a) das Anerkenntnis oder - im Fall des § 138g Abs. 2 - die Zustimmung des Kindes oder die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater durch die Mutter nicht den Formvorschriften entspricht; oder
  • b) es auf Seiten des Anerkennenden oder - im Fall des § 138g Abs. 2 - des Kindes oder der Mutter an der Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder - beim Anerkennenden oder beim Kind - an der gesetzlichen Vertretung gemangelt hat, es sei denn, der Mangel der gesetzlichen Vertretung ist nachträglich behoben worden oder der Anerkennende hat nach Erreichung der Eigenberechtigung das Anerkenntnis gebilligt;
    1. aufgrund eines Widerspruchs, es sei denn, es ist erwiesen, dass das Kind vom Anerkennenden abstammt;
    1. auf Antrag des Anerkennenden, wenn er beweist,
  • a) dass sein Anerkenntnis durch List, ungerechte und gegründete Furcht oder Irrtum darüber veranlasst worden ist, dass das Kind von ihm abstammt; oder
  • b) dass das Kind nicht von ihm abstammt und er erst nachträglich von solchen Umständen Kenntnis erlangt hat, die für die Nichtabstammung des Kindes sprechen.

2) Der Antrag nach Abs. 1 Ziff. 3 kann längstens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Entdeckung der Täuschung, des Irrtums oder der genannten Umstände oder nach Wegfall der Zwangslage erhoben werden. Die Frist beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes.

§ 139[^40]

1) Sind die Eltern miteinander verheiratet, so erhält das Kind ihren gemeinsamen Familiennamen.

2) Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind den Familiennamen, den die Eltern gegenüber dem Zivilstandsbeamten anlässlich der Trauung oder spätestens anlässlich der Anzeige der Geburt des ersten Kindes in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zum Familiennamen der aus der Ehe stammenden Kinder bestimmt haben. Hierzu können die Eltern nur den Familiennamen eines Elternteils bestimmen.

§ 139a[^41]

1) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Familiennamen der Mutter. Trägt die Mutter einen Doppelnamen, so hat sie anlässlich der Geburt des Kindes gegenüber dem Zivilstandsbeamten in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu erklären, welchen Teil des Doppelnamens das Kind erhält.

2) Der Vater kann dem minderjährigen Kind seinen Familiennamen geben. Die Namensgebung bedarf der Zustimmung der Mutter, des gesetzlichen Vertreters des Kindes und des Kindes selbst, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat. Das Zustimmungsrecht einer dieser Personen entfällt, wenn sie zu einer verständigen Äusserung nicht nur vorübergehend unfähig, ihr Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist oder die Verbindung mit ihr nicht oder nur mit unverhältnismässig grossen Schwierigkeiten hergestellt werden könnte. Über den Entfall des Zustimmungsrechtes hat in jedem Fall das Gericht, auf Antrag eines Beteiligten, zu entscheiden. Wird eine erforderliche Zustimmung ohne gerechtfertigten Grund verweigert, so hat sie das Gericht auf Antrag eines Beteiligten zu ersetzen, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht; die Zustimmung des Kindes kann nicht ersetzt werden.

3) Die Namensgebung und die Zustimmungen hierzu sind dem Zivilstandsbeamten in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu erklären. Die Namensgebung kommt zustande, sobald die erforderlichen Erklärungen und, gegebenenfalls, die gerichtliche Entscheidung dem Zivilstandsbeamten zugekommen sind.

§ 139b[^42]

1) Heiraten die Eltern eines minderjährigen Kindes einander, wird ein minderjähriges Kind an Kindesstatt angenommen oder tritt eine Änderung in seiner Abstammung ein, so gelten die §§ 139 und 139a entsprechend.

2) Die Änderung des Familiennamens eines minderjährigen Kindes, das bereits das 14. Lebensjahr vollendet hat, bedarf seiner gegenüber dem Zivilstandsbeamten zu erklärenden Zustimmung.

§ 140[^44]

1) Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.

2) Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Darüberhinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre.

3) Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich soweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.

§ 141[^45]

Soweit die Eltern nach ihren Kräften zur Leistung des Unterhaltes nicht imstande sind, schulden ihn die Grosseltern nach den den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Bedürfnissen des Kindes. Im übrigen gilt der § 140 sinngemäss; der Unterhaltsanspruch eines Enkels mindert sich jedoch auch insoweit, als ihm die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Grosselternteil nur insoweit Unterhalt zu leisten, als er dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet.

§ 142[^46]

Die Schuld eines Elternteils, dem Kind den Unterhalt zu leisten, geht bis zum Wert der Verlassenschaft auf seine Erben über. In den Anspruch des Kindes ist alles einzurechnen, was das Kind nach dem Erblasser durch eine vertragliche oder letztwillige Zuwendung, als gesetzlichen Erbteil, als Pflichtteil oder durch eine öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Leistung erhält. Reicht der Wert der Verlassenschaft nicht aus, um dem Kind den geschuldeten Unterhalt bis zum voraussichtlichen Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit zu sichern, so mindert sich der Anspruch des Kindes entsprechend.

§ 143[^47]

1) Das Kind schuldet seinen Eltern und Grosseltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.

2) Die Unterhaltspflicht der Kinder steht der eines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, von Vorfahren und von Nachkommen näheren Grades des Unterhaltsberechtigten im Range nach. Mehrere Kinder haben den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten.

3) Der Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder Grosselternteils mindert sich insoweit, als ihm die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Kind nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet.

§ 143a[^48]

1) Sind Vater und Mutter eines Kindes nicht miteinander verheiratet, so ist der Vater verpflichtet, der Mutter die Kosten der Entbindung sowie die Kosten ihres Unterhaltes für die ersten sechs Wochen nach der Entbindung und, falls infolge der Entbindung weitere Auslagen notwendig werden, auch diese zu ersetzen.

2) Die Forderung ist mit Ablauf von drei Jahren nach der Entbindung verjährt.

§ 144[^50]

Die Eltern haben das minderjährige Kind zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es zu vertreten. Soweit die Obsorge beiden zukommt, sollen sie bei Ausübung dieser Rechte und Erfüllung dieser Pflichten einvernehmlich vorgehen.

§ 144a[^51]

1) Die Obsorge kommt beiden Elternteilen zu, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind. Gleiches gilt ab dem Zeitpunkt der Eheschliessung, wenn die Eltern nach der Geburt des Kindes heiraten.

2) Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so kommt die Obsorge allein der Mutter zu.

§ 145

1) Ist ein Elternteil, dem die Obsorge für das Kind gemeinsam mit dem anderen Elternteil zugekommen ist, gestorben, wurde für ihn ein Sachwalter nach § 269 Abs. 3 Ziff. 2 und 3 bestellt, ist sein Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt, kann die Verbindung mit ihm nicht oder nur mit unverhältnismässig grossen Schwierigkeiten hergestellt werden oder ist ihm die Obsorge ganz oder teilweise entzogen, so kommt sie dem anderen Elternteil insoweit allein zu. Ist in dieser Weise der Elternteil, dem die Obsorge allein zukommt, betroffen, so hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes zu entscheiden, ob die Obsorge ganz oder teilweise dem anderen Elternteil oder ob und welchem Grosselternpaar (Grosselternteil) sie zukommen soll; letzteres gilt auch, wenn beide Elternteile betroffen sind. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für dieses Grosselternpaar (diesen Grosselternteil).[^52]

2) Auf Antrag des Elternteiles, auf den die Pflege und Erziehung ganz oder zum Teil übergegangen sind, hat das Gericht diesen Übergang festzustellen.[^53]

3) Geht die Obsorge auf den anderen Elternteil über oder überträgt das Gericht die Obsorge, so sind, sofern sich der Übergang oder die Übertragung der Obsorge darauf bezieht, das Vermögen sowie sämtliche die Person des Kindes betreffenden Urkunden und Nachweise zu übergeben.[^54]

§ 145a[^55]

Solange ein Elternteil nicht voll geschäftsfähig ist, hat er nicht das Recht und die Pflicht, das Vermögen des Kindes zu verwalten und das Kind zu vertreten.

§ 145b[^56]

Aufgehoben

§ 145c[^57]

1) Hat ein Dritter einem minderjährigen Kind ein Vermögen zugewendet und einen Elternteil von der Verwaltung dieses Vermögens ausgeschlossen, so steht die Verwaltung dieses Vermögens und die Vertretung in diesem Bereich dem andern Elternteil allein zu. Hat der Dritte beide Eltern von der Verwaltung ausgeschlossen oder ist der andere Elternteil in der Weise des § 145 Abs. 1 erster Satz betroffen, so gehen diese Befugnisse auf den Vormund, wenn ein solcher zu bestellen ist (§ 187), sonst auf einen vom Gericht zu bestellenden Beistand (§ 275) über.

2) Hat der Dritte einen Verwalter für das zugewendete Vermögen bestimmt, so ist dieser, wenn er geeignet ist, vom Gericht für dieses Vermögen unter Ausschliessung anderer von der Verwaltung zum Beistand zu bestellen.

3) Hat ein Elternteil dem Kind ein Vermögen zugewendet und den anderen Elternteil von der Verwaltung ausgeschlossen oder einen Verwalter für das zugewendete Vermögen bestimmt, so gelten die Abs. 1 bzw. 2 sinngemäss.

§ 146[^58]

1) Die Pflege des minderjährigen Kindes umfasst besonders die Wahrung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung, besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf.

2) Das Ausmass der Pflege und Erziehung richtet sich nach den Lebensverhältnissen der Eltern.

3) Die Eltern haben in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung auch auf den Willen des Kindes Bedacht zu nehmen, soweit dem nicht dessen Wohl oder ihre Lebensverhältnisse entgegenstehen. Der Wille des Kindes ist umso massgeblicher, je mehr es den Grund und die Bedeutung einer Massnahme einzusehen und seinen Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen vermag.[^59]

§ 146a[^60]

1) Das minderjährige Kind hat die Anordnungen der Eltern zu befolgen. Die Eltern haben bei ihren Anordnungen und deren Durchsetzung auf Alter, Entwicklung und Persönlichkeit des Kindes Bedacht zu nehmen.

2) Aufgehoben[^61]

§ 146b[^62]

1) Soweit die Pflege und Erziehung es erfordern, hat der hiezu berechtigte Elternteil auch das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Hält sich das Kind woanders auf, so haben die Behörden und Organe der öffentlichen Aufsicht auf Ersuchen eines berechtigten Elternteiles bei der Ermittlung des Aufenthaltes, notfalls auch bei der Zurückholung des Kindes, mitzuwirken.

2) Der mit der Pflege und Erziehung betraute Elternteil hat auch das Recht, den Wohnort des Kindes zu bestimmen. Haben die Eltern vereinbart oder das Gericht bestimmt, welcher der mit der Pflege und Erziehung betrauten Elternteile das Kind in seinem Haushalt hauptsächlich betreuen soll, so hat dieser Elternteil auch das Recht, den Wohnort des Kindes im Inland zu bestimmen.[^63]

3) In das Ausland darf der Wohnort des Kindes nur verlegt werden, wenn beide zur Pflege und Erziehung berechtigten Eltern zustimmen oder das Gericht es genehmigt. Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Genehmigung sowohl das Kindeswohl zu beachten als auch die Rechte der Eltern auf Freizügigkeit, Berufsfreiheit und Schutz vor Gewalt zu berücksichtigen.[^64]

§ 146c[^65]

1) Einwilligungen in medizinische Behandlungen kann das einsichts- und urteilsfähige Kind nur selbst erteilen; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Einsichts- und Urteilsfähigkeit bei Minderjährigen, welche das 14. Lebensjahr vollendeten, vermutet. Mangelt es an der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist die Zustimmung der Person erforderlich, die mit Pflege und Erziehung betraut ist.

2) Willigt ein einsichts- und urteilsfähiges Kind in eine Behandlung ein, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, so darf die Behandlung nur vorgenommen werden, wenn auch die Person zustimmt, die mit der Pflege und Erziehung betraut ist.

3) Die Einwilligung des einsichts- und urteilsfähigen Kindes sowie die Zustimmung der Person, die mit Pflege und Erziehung betraut ist, sind nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung oder der Zustimmung verbundene Aufschub das Leben des Kindes gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre.

§ 146d[^66]

Weder ein minderjähriges Kind noch die Eltern können in eine medizinische Massnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit des minderjährigen Kindes zum Ziel hat, einwilligen.

§ 147[^67]

Hat ein minderjähriges Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendete, seine Meinung über seine Ausbildung den Eltern erfolglos vorgetragen, so kann es das Gericht anrufen. Dieses hat nach sorgfältiger Abwägung der von den Eltern und dem Kind angeführten Gründe die zum Wohl des Kindes angemessenen Verfügungen zu treffen.

§ 148[^68]

Aufgehoben

§ 149[^69]

1) Die Eltern haben das Vermögen eines minderjährigen Kindes mit der Sorgfalt ordentlicher Eltern zu verwalten. Sie haben es in seinem Bestande zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren; Geld ist nach den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld anzulegen.

2) Aus dem Vermögen sind jedenfalls die Kosten der Verwaltung einschliesslich der für die Erhaltung des Vermögens und den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb nötigen Aufwendungen und die fälligen Zahlungen zu berücksichtigen; weiter auch die Kosten des Unterhaltes, soweit das Kind nach den §§ 140 und 141 zur Heranziehung seines Vermögens verpflichtet ist oder die Bedürfnisse des Kindes nicht in anderer Weise gedeckt sind.

§ 150[^70]

1) Die Eltern haben über das Vermögen des minderjährigen Kindes dem Gericht jährlich Rechnung zu legen, wenn

  • a) zum Vermögen eine unbewegliche Sache, ein Recht an solcher, ein Anteil an Verbandspersonen oder ein solcher an einer Gesellschaft ohne Persönlichkeit gehört; oder
  • b) das Vermögen des Kindes unabhängig von seinen unter Bst. a bezeichneten Bestandteilen so gross ist, dass aus dessen Erträgnissen der Kindesunterhalt bestritten werden kann (§ 140 Abs. 3).

2) Das Gericht kann die Eltern von der Rechnungslegung ganz oder zum Teil befreien, soweit keine Bedenken bestehen, dass sie das Vermögen des Kindes ordentlich verwalten werden; dies ist in der Regel zu vermuten, wenn sie selbst das Vermögen oder dessen überwiegenden Teil dem Kinde zugewendet haben.

§ 151[^71]

1) Ein minderjähriges Kind kann ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.

2) Nach Vollendung des 14. Lebensjahres kann es jedoch über Sachen, die ihm zur freien Verfügung überlassen worden sind, und über sein Einkommen aus eigenem Erwerb soweit verfügen und sich verpflichten, als dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird.

3) Schliesst ein minderjähriges Kind ein Rechtsgeschäft, das von Minderjährigen seines Alters üblicherweise geschlossen wird und eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft, so wird dieses Rechtsgeschäft, auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, mit der Erfüllung der das Kind treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam.

§ 152[^72]

Soweit nichts anderes bestimmt ist, kann sich ein minderjähriges Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, selbständig durch Vertrag zu Dienstleistungen verpflichten, ausgenommen zu Dienstleistungen auf Grund eines Lehr- oder sonstigen Ausbildungsvertrages. Der gesetzliche Vertreter des Kindes kann das durch den Vertrag begründete Rechtsverhältnis aus wichtigen Gründen vorzeitig lösen.

§ 153[^73]

Soweit einem minderjährigen Kind nicht bereits früher ein Verschulden zugerechnet werden kann (§ 1310), wird es, vorbehaltlich Art. 20 Abs. 2 PGR, mit der Vollendung des 14. Lebensjahres nach den schadenersatzrechtlichen Bestimmungen verschuldensfähig.

§ 154[^74]

1) Jeder Elternteil ist für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine Vertretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist.

2) Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteiles, die die Änderung des Vornamens oder des Familiennamens, den Eintritt in eine Kirche oder Religionsgemeinschaft und den Austritt aus einer solchen, die Übergabe in fremde Pflege, den Erwerb einer Staatsangehörigkeit oder den Verzicht auf eine solche, die vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder Dienstvertrages und die Anerkennung der Vaterschaft betreffen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteiles. Dies gilt nicht für die Entgegenahme von Willenserklärungen und Zustellstücken.[^75]

3) Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils in Vermögensangelegenheiten bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des andern Elternteils und der Genehmigung des Gerichtes, sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Unter dieser Voraussetzung gehören dazu besonders die Veräusserung und Belastung von Liegenschaften, die Gründung, der Erwerb, die Umwandlung, Veräusserung oder Auflösung sowie die Änderung des Gegenstandes eines Unternehmens, der Eintritt in ein solches oder die Umwandlung einer Gesellschaft oder Genossenschaft, der Verzicht auf ein Erbrecht, die unbedingte Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft, die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung oder die Ablehnung eines Schenkungsangebots, die Anlage von Geld mit Ausnahme der im § 230 geregelten Arten, sowie die Erhebung einer Klage und alle verfahrensrechtlichen Verfügungen, die den Verfahrensgegenstand an sich betreffen. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäss.

§ 154a[^76]

1) In zivilgerichtlichen Verfahren ist nur ein Elternteil allein zur Vertretung des Kindes berechtigt; solange sich die Eltern nicht auf den anderen Elternteil einigen oder das Gericht nach § 176 diesen oder einen Dritten als Vertreter bestimmt, ist Vertreter derjenige Elternteil, der die erste Verfahrenshandlung setzt.

2) Die nach § 154 erforderliche Zustimmung des anderen Elternteiles und Genehmigung des Gerichtes gelten für das ganze Verfahren.

§ 155[^77]

Aufgehoben

§ 156[^78]

Aufgehoben

§ 157[^79]

Aufgehoben

§ 158[^80]

Aufgehoben

§ 159[^81]

Aufgehoben

§ 160[^82]

Aufgehoben

§ 161[^83]

Aufgehoben

§ 162[^84]

Aufgehoben

§ 162a[^85]

Aufgehoben

§ 162b[^86]

Aufgehoben

§ 162c[^87]

Aufgehoben

§ 162d[^88]

Aufgehoben

§ 163[^89]

Aufgehoben

§ 163a[^90]

Aufgehoben

§ 163b[^91]

Aufgehoben

§ 163c[^92]

Aufgehoben

§ 163d[^93]

Aufgehoben

§ 164[^94]

Aufgehoben

§ 164a[^95]

Aufgehoben

§ 164b[^96]

Aufgehoben

§ 164c[^97]

Aufgehoben

§ 164d[^98]

Aufgehoben

§ 165[^99]

Aufgehoben

§ 165a[^100]

Aufgehoben

§ 165b[^101]

Aufgehoben

§ 165c[^102]

Aufgehoben

§ 166[^103]

Aufgehoben

§ 167[^104]

Aufgehoben

§ 168[^105]

Aufgehoben

§ 169[^106]

Aufgehoben

§ 170[^107]

Aufgehoben

§ 171[^108]

Aufgehoben

§ 172[^109]

Erlöschen der Obsorge

Die Obsorge für das Kind erlischt mit Eintritt seiner Mündigkeit.

§ 173[^110]

Die Eltern können mit gerichtlicher Genehmigung vereinbaren, dass die Obsorge in Abweichung einer bestehenden Regelung beiden gemeinsam oder einem von ihnen allein zukommt; dabei kann die Obsorge eines Elternteiles auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt sein. Das Gericht hat eine solche Vereinbarung zu genehmigen, wenn das mindestens vierzehnjährige Kind nicht widerspricht, die Eltern bereit und in der Lage sind, die ihnen zukommenden Obsorgeaufgaben einvernehmlich auszuüben, und das Kindeswohl der Genehmigung nicht entgegensteht.

§ 174[^111]

1) Soweit der Mutter die Obsorge aufgrund des Gesetzes allein zukommt, kann der Vater bei Gericht beantragen, dass ihm die Obsorge gemeinsam mit der Mutter zukomme. Das Gericht hat dem Antrag stattzugeben, soweit dem nicht das Kindeswohl entgegensteht.

2) Kommt einem Elternteil die Obsorge aufgrund einer Vereinbarung der Eltern oder einer gerichtlichen Verfügung allein zu und beantragt der andere Elternteil, dass ihm die Obsorge gemeinsam mit dem anderen Elternteil zukomme, so hat das Gericht dem Antrag nur stattzugeben, soweit aufgrund geänderter Verhältnisse die Obsorge beider Elternteile dem Wohl des Kindes mehr entspricht als die alleinige Obsorge des Elternteils, dem sie bisher zugekommen ist.

3) Beantragt ein Elternteil eine gerichtliche Verfügung, dass ihm die Obsorge allein zukomme, so hat das Gericht, unabhängig davon, ob die Obsorge bisher aufgrund des Gesetzes, einer gerichtlichen Verfügung oder einer Vereinbarung beiden Elternteilen oder nur dem anderen Elternteil zugekommen ist, eine solche Verfügung nur zu treffen, soweit dies aus wichtigen Gründen dem Wohl des Kindes entspricht. Ein wichtiger Grund für die Verfügung der alleinigen Obsorge eines Elternteils liegt insbesondere dann vor, wenn einem Elternteil die Ausübung der Obsorge mit dem anderen Elternteil zum Wohl des Kindes nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

4) In jedem Fall darf das Gericht eine Änderung der Obsorge nur verfügen, wenn ein Einvernehmen der Eltern nicht erzielt werden kann und das mindestens vierzehnjährige Kind nicht widerspricht. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung darauf Bedacht zu nehmen, ob ein Elternteil bereit und in der Lage ist, die mit der Obsorge verbundenen Aufgaben, insbesondere die Pflege und Erziehung des Kindes, allein oder, soweit die Obsorge beiden zukommen soll, im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil auszuüben.

§ 175[^112]

1) Leben die Eltern eines minderjährigen Kindes, denen die Obsorge gemeinsam zukommt, nicht bloss vorübergehend getrennt, so haben beide, soweit dem nicht das Wohl des Kindes oder gewichtige Gründe eines Elternteils entgegenstehen, nach Massgabe eines zwischen ihnen erzielten Einvernehmens zur Pflege und Erziehung des Kindes, insbesondere auch zu dessen persönlicher Betreuung, beizutragen. Erzielen sie kein Einvernehmen darüber, in welchem zeitlichen Umfang das Kind im Haushalt des einen und des anderen Elternteils betreut werden soll, so entscheidet das Gericht auf Antrag eines Elternteils nach Massgabe des Kindeswohls, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut werden soll und in welchem zeitlichen Umfang die Betreuung des Kindes dem anderen Elternteil zukommt.

2) Soweit ein Elternteil in seinem Haushalt das Kind allein betreut, ist er in den Angelegenheiten des täglichen Lebens zu einem einvernehmlichen Vorgehen mit dem anderen Elternteil nur insoweit verpflichtet, als dies tunlich ist.

§ 176[^113]

1) Gefährden die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes, so hat das Gericht, von wem immer es angerufen wird, die zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen. Besonders darf das Gericht die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise, auch gesetzlich vorgesehene Einwilligungs- und Zustimmungsrechte, entziehen. Im Einzelfall kann das Gericht auch eine gesetzlich erforderliche Einwilligung oder Zustimmung ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.

2) Solche Verfügungen können von einem Elternteil, etwa wenn die Eltern in einer wichtigen Angelegenheit des Kindes kein Einvernehmen erzielen, den sonstigen Verwandten in gerade aufsteigender Linie, den Pflegeeltern (einem Pflegeelternteil), dem Amt für Soziale Dienste und dem mindestens vierzehnjährigen Kind, von diesem jedoch nur in Angelegenheiten seiner Pflege und Erziehung, beantragt werden. Andere Personen können solche Verfügungen anregen.

3) Die gänzliche oder teilweise Entziehung der Pflege und Erziehung oder der Verwaltung des Vermögens des Kindes schliesst die Entziehung der gesetzlichen Vertretung in dem jeweiligen Bereich mit ein; die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen kann für sich allein entzogen werden, wenn die Eltern oder der betreffende Elternteil ihre übrigen Pflichten erfüllen.

4) Fordert das Gesetz die Einwilligung oder Zustimmung der mit Pflege und Erziehung betrauten Personen (Erziehungsberechtigten), so ist die Erklärung der mit der gesetzlichen Vertretung in diesem Bereich betrauten Person notwendig, aber auch hinreichend, sofern nicht Abweichendes bestimmt ist.

§ 176a[^114]

Ist das Wohl des Kindes gefährdet und deshalb die gänzliche Entfernung aus seiner bisherigen Umgebung gegen den Willen der Erziehungsberechtigten notwendig und ist seine Unterbringung bei Verwandten oder anderen geeigneten nahestehenden Personen nicht möglich, so hat das Gericht die Obsorge für das Kind dem Amt für Soziale Dienste ganz oder teilweise zu übertragen. Das Amt für Soziale Dienste darf deren Ausübung Dritten übertragen.

§ 176b[^115]

Durch eine Verfügung nach den §§ 176 und 176a darf das Gericht die Obsorge nur soweit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohles des Kindes nötig ist.

§ 177[^116]

Obsorge bei Ungültigerklärung, Trennung oder Scheidung der Ehe

Wird die Ehe der Eltern eines minderjährigen Kindes durch Ausspruch des Gerichtes für ungültig erklärt, getrennt oder geschieden oder leben die Eltern getrennt, so bleibt die Obsorge beider Elternteile aufrecht. Sie können jedoch vor Gericht eine Vereinbarung schliessen, in welcher:

    1. der zeitliche Umfang der Betreuung des Kindes im Haushalt des einen und des anderen Elternteils festgelegt wird, allenfalls in welchem Haushalt das Kind hauptsächlich betreut werden soll;
    1. die Obsorge eines Elternteils auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt wird; oder
    1. bestimmt wird, dass die Obsorge einem Elternteil allein zukommt.
§ 177a[^118]

1) Kommt einem Elternteil die Obsorge nicht zu, so haben das Kind das Recht und dieser Elternteil die Pflicht und das Recht auf regelmässige und den Bedürfnissen des Kindes entsprechende persönliche Kontakte. Die persönlichen Kontakte sollen die Eltern und das mindestens vierzehnjährige Kind einvernehmlich regeln. Soweit ein solches Einvernehmen nicht erzielt wird, hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder eines Elternteils diese Kontakte in einer dem Wohl des Kindes entsprechenden Weise zu regeln und die Pflichten festzulegen. Die Regelung hat sowohl die dem Alter entsprechenden Bedürfnisse des Kindes zu berücksichtigen wie auch die Herstellung und Aufrechterhaltung eines der Beziehung zwischen Eltern und Kindern entsprechenden Naheverhältnisses sicherzustellen.

2) Soweit das Kindeswohl dies erfordert, hat das Gericht die persönlichen Kontakte einzuschränken oder zu untersagen, insbesondere soweit dies aufgrund der Anwendung von Gewalt gegen das Kind oder eine wichtige Bezugsperson des Kindes geboten erscheint oder der Elternteil seine Verpflichtung aus § 137a Abs. 1 nicht erfüllt.

3) Zwischen Enkeln und ihren Grosseltern gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend. Die persönlichen Kontakte der Grosseltern sind jedoch auch soweit einzuschränken oder zu untersagen, als sonst das Familienleben der Eltern (eines Elternteils) oder deren Beziehung zu dem Kind gestört würde.

4) Wenn persönliche Kontakte des minderjährigen Kindes mit einem hiezu bereiten Dritten dem Wohl des Kindes dienen, hat das Gericht auf Antrag des Kindes, eines Elternteils oder des Dritten, sofern dieser zu dem Kind in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis steht oder gestanden ist, die zur Regelung der persönlichen Kontakte nötigen Verfügungen zu treffen. Solche Verfügungen hat es auf Antrag des Amtes für Soziale Dienste oder von Amts wegen zu treffen, wenn ansonsten das Kindeswohl gefährdet wäre.

§ 178[^119]

1) Soweit einem Elternteil die Obsorge nicht zukommt, hat er, ausser dem Recht auf persönliche Kontakte, das Recht, von wichtigen Angelegenheiten, die die Person des Kindes betreffen, wie etwa die Verlegung des Wohnortes in das Ausland, sowie von beabsichtigten Massnahmen zu den in § 154 Abs. 2 und 3 genannten Angelegenheiten von demjenigen, dem die Obsorge zukommt, rechtzeitig verständigt zu werden und sich hiezu in angemessener Frist zu äussern. Diese Äusserung ist zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht. Darüber hinaus kann dieser Elternteil auch bei Dritten, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, wie etwa bei Lehrkräften oder Ärzten, in gleicher Weise wie der Elternteil, dem die Obsorge zukommt, Auskünfte über das Befinden und die Entwicklung des Kindes einholen.

2) Würde die Wahrnehmung dieser Rechte das Wohl des Kindes gefährden oder nimmt der Elternteil diese Rechte missbräuchlich oder in einer für den anderen Elternteil oder das Kind nicht zumutbaren Weise in Anspruch, so hat das Gericht diese Rechte auf Antrag, im Fall der Gefährdung des Wohles des Kindes auch von Amts wegen, einzuschränken oder zu entziehen.

§ 178a[^120]

Aufgehoben

§ 178b[^121]

Berücksichtigung der Meinung des Kindes

Vor Verfügungen, die die Pflege oder Erziehung eines Kindes betreffen, hat das Gericht das Kind tunlichst persönlich zu hören; ein noch nicht zehnjähriges Kind kann auch durch das Amt für Soziale Dienste oder in anderer geeigneter Weise befragt werden. Das Kind ist nicht zu hören, wenn durch die Befragung oder durch einen Aufschub der Verfügung das Wohl des Kindes gefährdet wäre oder im Hinblick auf das Alter oder die Entwicklung des Kindes eine Meinungsäusserung nicht zu erwarten ist.

§ 179[^124]

1) Eigenberechtigte Personen, die den ehelosen Stand nicht feierlich angelobt haben, können an Kindesstatt annehmen. Durch die Annahme an Kindesstatt wird die Wahlkindschaft begründet.

2) Ehegatten und eingetragene Partner dürfen in der Regel nur gemeinsam annehmen. Ausnahmen sind zulässig, wenn das leibliche Kind des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners angenommen werden soll, wenn ein Ehegatte oder eingetragener Partner nicht annehmen kann, weil er die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Eigenberechtigung oder des Alters nicht erfüllt, wenn sein Aufenthalt seit mindestens einem Jahr unbekannt ist, wenn die Ehegatten oder eingetragenen Partner seit mindestens drei Jahren die eheliche oder partnerschaftliche Gemeinschaft aufgegeben haben oder wenn ähnliche und besonders gewichtige Gründe die Annahme durch nur einen der Ehegatten oder eingetragenen Partner rechtfertigen.[^125]

3) Personen, denen die Sorge für das Vermögen des anzunehmenden Wahlkindes durch behördliche Verfügung anvertraut ist, können dieses solange nicht annehmen, als sie nicht von dieser Pflicht entbunden sind. Sie müssen vorher Rechnung gelegt und die Bewahrung des anvertrauten Vermögens nachgewiesen haben.

§ 179a[^126]

Form; Eintritt der Wirksamkeit

1) Die Annahme an Kindesstatt kommt durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind und durch gerichtliche Bewilligung auf Antrag eines Vertragsteiles zustande. Sie wird im Fall ihrer Bewilligung mit dem Zeitpunkt der vertraglichen Willenseinigung wirksam. Stirbt der Annehmende nach diesem Zeitpunkt, so hindert dies die Bewilligung nicht.

2) Das nicht eigenberechtigte Wahlkind schliesst den Vertrag durch seinen gesetzlichen Vertreter, dieser bedarf hiezu keiner gerichtlichen Genehmigung. Verweigert der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung, so hat das Gericht sie auf Antrag des Annehmenden oder des Wahlkindes zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.

§ 180[^127]

Alter

1) Die Wahleltern müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben.

2) Wahlvater und Wahlmutter müssen mindestens 16 Jahre älter als das Wahlkind sein.

§ 180a[^129]

1) Die Annahme ist zu bewilligen, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Sie muss dem Wohle des nicht eigenberechtigten Wahlkindes dienen. Ist das Wahlkind eigenberechtigt, so muss ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegen.

2) Die Bewilligung ist, ausser bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs. 1, zu versagen, wenn ein überwiegendes Anliegen eines leiblichen Kindes des Annehmenden entgegensteht, insbesondere dessen Unterhalt oder Erziehung gefährdet wäre; im übrigen sind wirtschaftliche Belange nicht zu beachten, ausser der Annehmende handelt in der ausschliesslichen oder überwiegenden Absicht, ein leibliches Kind zu schädigen.

§ 181[^130]

1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn folgende Personen der Annahme zustimmen:

    1. die Eltern des minderjährigen Wahlkindes;
    1. der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Annehmenden;[^131]
    1. der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Wahlkindes;[^132]
    1. das Wahlkind ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.[^133]

2) Das Zustimmungsrecht einer im Abs. 1 genannten Person entfällt, wenn sie als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner, wenn sie zu einer verständigen Äusserung nicht nur vorübergehend unfähig oder ihr Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist.

3) Das Gericht hat die verweigerte Zustimmung auf Antrag eines Vertragsteiles zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.

§ 181a

1) Ein Recht auf Anhörung haben:

    1. das nicht eigenberechtigte Wahlkind ab dem vollendeten fünften Lebensjahr, ausser es hat bereits seit diesem Zeitpunkt beim Annehmenden gelebt;
    1. die Eltern des volljährigen Wahlkindes;
    1. die Pflegeeltern oder der Leiter des Heimes, in dem sich das Wahlkind befindet;
    1. das Amt für Soziale Dienste.[^134]

2) Das Anhörungsrecht eines im Abs. 1 genannten Berechtigten entfällt, wenn er als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner, wenn er nicht oder nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten gehört werden könnte.[^135]

§ 182[^137]

1) Zwischen dem Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits entstehen mit diesem Zeitpunkt die gleichen Rechte, wie sie durch die eheliche Abstammung begründet werden.

2) Wird das Wahlkind durch Ehegatten, durch eingetragene Partner oder durch Lebensgefährten als Wahleltern angenommen, so erlöschen mit den in § 182a bestimmten Ausnahmen die nicht bloss in der Verwandtschaft an sich (§ 40) bestehenden familienrechtlichen Beziehungen zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits mit diesem Zeitpunkt.[^138]

3) Wird das Wahlkind nur durch einen Wahlvater (eine Wahlmutter) angenommen, so erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen nach Massgabe des Abs. 2 zum leiblichen Vater (zur leiblichen Mutter) und zu dessen (deren) Verwandten. Dem nicht verdrängten leiblichen Elternteil gegenüber hat das Gericht das Erlöschen auszusprechen, wenn dieser dem zustimmt. Das Erlöschen wirkt vom Zeitpunkt der Abgabe der Zustimmungserklärung an, frühestens jedoch vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme an.[^139]

4) Nimmt ein Ehegatte, ein eingetragener Partner oder ein Lebensgefährte das Kind seines Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten an, so erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen nach Massgabe des Abs. 2 lediglich zum anderen Elternteil und zu dessen Verwandten.[^140]

§ 182a[^141]

1) Die im Familienrecht begründeten Pflichten der leiblichen Eltern und deren Verwandten zur Leistung des Unterhaltes, des Heiratsgutes und der Ausstattung gegenüber dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen bleiben aufrecht.

2) Das gleiche gilt für die Unterhaltspflicht des Wahlkindes gegenüber den leiblichen Eltern, sofern diese ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem noch nicht 14 Jahre alten Kinde vor dessen Annahme an Kindesstatt nicht gröblich vernachlässigt haben.

3) Die nach den Abs. 1 und 2 aufrecht bleibenden Pflichten stehen jedoch den durch die Annahme begründeten gleichen Pflichten im Range nach.

§ 182b[^142]

1) Die im Erbrecht begründeten Rechte zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits bleiben aufrecht.

2) Bei der gesetzlichen Erbfolge in das Vermögen des Wahlkindes in der zweiten Linie gehen die Wahleltern und deren Nachkommen einerseits den leiblichen Eltern und deren Nachkommen andererseits vor.[^143]

3) Ist das Wahlkind nur durch eine Person angenommen worden und sind sowohl diese Person oder deren Nachkommen als auch der nicht verdrängte leibliche Elternteil oder dessen Nachkommen vorhanden, so fällt der Nachlass - ungeachtet eines allfälligen Erlöschens der familienrechtlichen Beziehungen nach § 182 Abs. 3 zweiter Satz - je zur Hälfte auf den Stamm der annehmenden Person und des nicht verdrängten leiblichen Elternteils.[^144]

§ 183[^145]

Aufgehoben

§ 183a[^146]

Aufgehoben

§ 184[^148]

1) Die gerichtliche Bewilligung ist vom Gericht mit rückwirkender Kraft zu widerrufen:

    1. von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles, wenn beim Abschluss des Annahmevertrages der Annehmende nicht eigenberechtigt gewesen ist, ausser er hat nach der Erlangung seiner Eigenberechtigung zu erkennen gegeben, dass er die Wahlkindschaft fortsetzen wolle;
    1. von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles, wenn ein nicht eigenberechtigtes Wahlkind selbst den Annahmevertrag geschlossen hat, ausser es hat der gesetzliche Vertreter oder nach Erlangung der Eigenberechtigung das Wahlkind nachträglich zugestimmt oder das Gericht die verweigerte nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters im Sinne des § 179a Abs. 2 ersetzt;
    1. von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles, wenn das Wahlkind durch mehr als eine Person angenommen worden ist, ausser die Annehmenden sind im Zeitpunkt der Bewilligung miteinander verheiratet, in eingetragener Partnerschaft oder in einer Lebensgemeinschaft lebend gewesen;[^149]
    1. von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles, wenn der Annahmevertrag ausschliesslich oder vorwiegend in der Absicht geschlossen worden ist, dem Wahlkind die Führung des Familiennamens des Wahlvaters oder der Wahlmutter zu ermöglichen oder den äusseren Schein einer Wahlkindschaft zu Verdeckung rechtswidriger geschlechtlicher Beziehungen zu schaffen;
    1. auf Antrag eines Vertragsteiles, wenn der Annahmevertrag nicht schriftlich geschlossen worden ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbeschlusses nicht mehr als fünf Jahre verstrichen sind.

2) Hat einer der Vertragsteile den Widerrufsgrund (Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 und 5) bei Abschliessung des Annahmevertrages nicht gekannt, so gilt in seinem Verhältnis zum anderen Vertragsteil der Widerruf insoweit als Aufhebung (§ 184a), als er dies beansprucht.

3) Einem Dritten, der im Vertrauen auf die Gültigkeit der Annahme an Kindesstatt vor dem Widerruf Rechte erworben hat, kann nicht eingewendet werden, dass die Bewilligung widerrufen worden ist. Zum Nachteil eines der Vertragsteile, der den Widerrufsgrund bei Abschliessung des Annahmevertrages nicht gekannt hat, kann ein Dritter nicht die Wirkungen des Widerrufes beanspruchen.

§ 184a[^150]

1) Die Wahlkindschaft ist vom Gericht aufzuheben:

    1. wenn die Erklärung eines Vertragsteiles oder eines Zustimmungsberechtigten durch List oder ungerechte und gegründete Furcht veranlasst worden ist und der Betroffene die Aufhebung binnen Jahresfrist nach Entdeckung der Täuschung oder Wegfall der Zwangslage beantragt;
    1. von Amts wegen, wenn die Aufrechterhaltung der Wahlkindschaft das Wohl des nicht eigenberechtigten Wahlkindes ernstlich gefährden würde;
    1. auf Antrag des Wahlkindes, wenn die Aufhebung nach Auflösung oder Ungültigerklärung der Ehe der Wahleltern oder des leiblichen Elternteils mit dem Wahlelternteil oder nach Auflösung oder Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft der Wahleltern oder des leiblichen Elternteils mit dem Wahlelternteil oder nach Auflösung der Lebensgemeinschaft der Wahleltern oder des leiblichen Elternteils mit dem Wahlelternteil oder nach dem Tode des Wahlvaters (der Wahlmutter) dem Wohle des Wahlkindes dient und nicht einem gerechtfertigten Anliegen des (der) von der Aufhebung betroffenen, wenn auch bereits verstorbenen Wahlvaters (Wahlmutter) widerspricht;[^151]
    1. wenn der Wahlvater (die Wahlmutter) und das eigenberechtigte Wahlkind die Aufhebung beantragen.

2) Besteht die Wahlkindschaft gegenüber einem Wahlvater (einer Wahlmutter) und einer Wahlmutter (einem Wahlvater), so darf die Aufhebung im Sinne des Abs. 1 nur beiden gegenüber bewilligt werden; die Aufhebung gegenüber einem von ihnen allein ist nur im Falle der Auflösung oder Ungültigerklärung ihrer Ehe sowie der Auflösung oder Ungültigerklärung ihrer eingetragenen Partnerschaft oder der Auflösung ihrer Lebensgemeinschaft zulässig.[^152]

§ 185[^153]

1) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses erlöschen die durch die Annahme zwischen dem Wahlvater (der Wahlmutter) und dessen (deren) Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen Nachkommen andererseits begründeten Rechtsbeziehungen.

2) Mit diesem Zeitpunkt leben die familienrechtlichen Beziehungen zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen Nachkommen andererseits, soweit sie nach dem § 182 erloschen sind, wieder auf.

3) Mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt sind hinsichtlich des Wahlkindes und dessen minderjährigen Nachkommen die namensrechtlichen Wirkungen der Annahme so anzusehen, als wären sie nicht eingetreten.

§ 185a[^154]

Ein Widerruf oder eine Aufhebung aus anderen als den in den §§ 184 und 184a angeführten Gründen ist unzulässig; ebenso eine vertragliche Einigung oder ein Rechtsstreit über die Anfechtung des Annahmevertrages.

§ 186

1) Pflegeeltern üben ihre Rechte auf Grund einer Ermächtigung durch die unmittelbar Erziehungsberechtigten (§ 137a) oder durch das Amt für Soziale Dienste (§ 176a) aus.[^156]

2) Die Pflegeeltern haben das Recht, in den die Person des Kindes betreffenden Vormundschafts- und Pflegeschaftsverfahren angehört zu werden und Anträge zu stellen.[^157]

§ 186a

1) Das Gericht hat Pflegeeltern auf ihren Antrag die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise zu übertragen, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende Beziehung besteht, das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist und die Übertragung dem Wohle des Kindes entspricht. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für die Pflegeeltern.[^158]

2) Haben die Eltern oder Grosseltern die Obsorge oder haben sie diese gehabt und stimmen sie der Übertragung nicht zu, so darf diese nur verfügt werden, wenn ohne sie das Wohl des Kindes gefährdet wäre.[^159]

3) Die Übertragung ist aufzuheben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. Gleichzeitig hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes auszusprechen, auf wen die Obsorge übergeht.[^160]

4) Das Gericht hat vor seiner Entscheidung die Eltern, den gesetzlichen Vertreter, die Pflegeeltern, weitere Erziehungsberechtigte, das Amt für Soziale Dienste und jedenfalls das bereits zehnjährige Kind zu hören. § 181a Abs. 2 gilt sinngemäss.[^161]

4. Hauptstück
§ 187[^163]

Bestimmung der Vormundschaft

Einem Minderjährigen ist ein Vormund zu bestellen, wenn nicht wenigstens einer Person die beschränkte gesetzliche Vertretung im Rahmen der Obsorge zusteht.

§ 188[^164]

Aufgehoben

§ 189[^165]

Veranlassung zur Bestellung

Wenn der Fall eintritt, dass einem Minderjährigen ein Vormund bestellt werden muss, sind die Verwandten des Minderjährigen oder andere mit ihm in nahem Verhältnisse stehende Personen unter angemessener Ahndung verbunden, dem Gerichte, unter dessen Gerichtsbarkeit der Minderjährige steht, die Anzeige zu machen.

§ 190

Wer den Vormund zunächst bestelle

Das Gericht muss, sobald es zur Kenntnis gelangt ist, von Amts wegen die Bestellung eines tauglichen Vormundes vornehmen.

§ 191[^167]

Zur Übernahme einer Vormundschaft sind überhaupt unfähig:

    1. Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst nicht gehörig zu besorgen vermögen;
    1. Personen, von denen, besonders auch wegen der durch eine strafgerichtliche Verurteilung zutage getretenen Veranlagung oder Eigenschaften, eine anständige Erziehung des Mündels oder eine sorgfältige Verwaltung des Mündelvermögens nicht zu erwarten ist.
§ 192[^168]

Auch Ordensgeistlichen und im Ausland wohnhaften Personen soll in der Regel keine Vormundschaft aufgetragen werden.

§ 193[^169]

Aufgehoben

§ 194[^170]

oder von einer bestimmten Vormundschaft

1) Zum Vormund darf nicht bestellt werden,

    1. wen ein Elternteil von der Vormundschaft ausgeschlossen hat, es sei denn, das Vormundschaftsgericht befindet diesen Ausschluss als offenbar ungerechtfertigt;
    1. wer mit den Eltern des Minderjährigen oder mit ihm selbst in Feindschaft gelebt hat oder
    1. wer mit dem Minderjährigen in einen Rechtsstreit verwickelt ist.

2) Ob eine Person infolge des Bestandes unberichtigter Forderungen zwischen ihr und dem Minderjährigen zur Übernahme der Vormundschaft geeignet erscheint, hat das Gericht zu beurteilen.

§ 195[^171]

Freiwillige Entschuldigungsgründe

Wider ihren Willen können zur Übernahme einer Vormundschaft nicht angehalten werden: Weltgeistliche und im Inland wohnhafte Ausländer, ebenso derjenige, der 60 Jahre alt ist, dem die Obsorge über mehrere Kinder oder Enkel obliegt oder der schon eine Vormundschaft zu besorgen hat.

§ 196[^174]

1) Zum Vormund ist, wenn er geeignet ist, in erster Linie derjenige zu bestellen, den ein Elternteil als gesetzlichen Vertreter letztwillig berufen hat. Hat ein Elternteil aber bloss einen Verwalter für das Vermögen des Minderjährigen letztwillig berufen, so wird vermutet, dass er ihn zum Vormund überhaupt habe berufen wollen; sonst ist der berufene Verwalter, wenn er geeignet ist, nur zum besonderen Kurator für das Vermögen zu bestellen.

2) Haben die Eltern letztwillig Unterschiedliches verfügt, so ist derjenige zum Vormund bzw. zum besonderen Kurator zu bestellen, der besser geeignet ist.

§ 197[^175]

Aufgehoben

§ 198[^176]

2. gesetzliche

Ist letztwillig kein oder kein geeigneter Vormund für ein Kind berufen worden, so ist der nächste geeignete Verwandte zum Vormund zu bestellen.

§ 199[^177]

3. gerichtliche

Kann eine Vormundschaft auf die angeführte Art nicht bestellt werden, so hängt es von dem Gerichte ab, wen es mit Rücksicht auf Fähigkeit, Stand, Vermögen und Ansässigkeit zum Vormunde ernennen will.

§ 200

Jeden ernannten Vormund, ohne Unterschied, hat das vormundschaftliche Gericht sogleich anzuweisen, dass er die Vormundschaft übernehme. Der Vormund, ob er gleich für seine Person unter einer andern Gerichtsbarkeit steht, ist schuldig, die Vormundschaft zu übernehmen und wird in Rücksicht auf alle zu diesem Amte gehörige Angelegenheiten der vormundschaftlichen Behörde unterworfen.

§ 201

Glaubt derjenige, welchen das Gericht zur Vormundschaft berufen hat, dass er zu diesem Amte nicht geschickt sei oder, dass ihn das Gesetz davon freispreche, so muss er sich innerhalb 14 Tagen, von der Zeit des ihm bekannt gemachten gerichtlichen Auftrages, an das vormundschaftliche Gericht oder wenn er demselben für seine Person nicht unterworfen ist, an seine persönliche Gerichtsstelle wenden, welche seine Gründe mit ihrem Gutachten begleiten und dem vormundschaftlichen Gerichte zur Entscheidung vorlegen soll.

§ 202[^179]

Wer seine Untauglichkeit zur Vormundschaft verschweigt, hat allen dem Minderjährigen dadurch entstandenen Schaden und entgangenen Nutzen zu verantworten.

§ 203

Dieser Verantwortung setzt sich auch derjenige aus, welcher ohne gegründete Ursache sich weigert, eine Vormundschaft zu übernehmen, und er soll überdies durch angemessene Zwangsmittel dazu angehalten werden.

§ 204

Man kann das vormundschaftliche Amt nur nach einem von dem gehörigen Gerichtsstande dazu erhaltenen Auftrage übernehmen. Wer sich eigenmächtig in eine Vormundschaft eindringt, ist verbunden, allen dem Minderjährigen dadurch erwachsenen Schaden zu ersetzen.

§ 205[^180]

Angelobung

Jeder Vormund muss geloben, dass er den Minderjährigen zur Rechtschaffenheit erziehen, dass er ihn vor Gericht und ausser demselben vertreten, das Vermögen getreulich verwalten und sich in allem nach Vorschrift der Gesetze verhalten wolle.

§ 206[^181]

Urkunde

Jedem Vormund hat das Gericht eine Urkunde über seine Bestellung auszufertigen.

§ 207

Jedes vormundschaftliche Gericht ist verbunden, ein sogenanntes Vormundschafts- oder Waisenbuch zu führen. In dieses Buch müssen die Vornamen, Familiennamen, das Alter der Minderjährigen, und alles, was sich bei der Übernahme, Fortdauer und Endigung der Vormundschaft Wichtiges ereignet hat, eingetragen werden.

§ 208

In diesem Buche soll auch auf alle Belege dergestalt hingewiesen werden, damit sowohl das Gericht selbst, als auch in der Folge die volljährig gewordenen Waisen alles, was ihnen zu wissen nützlich ist, in beglaubigter Form einsehen können.

§ 209[^182]

Ausschliessung des Vormundes von der Vermögensverwaltung

Hat jemand einem Minderjährigen, der unter Vormundschaft steht, ein Vermögen zugewendet und den Vormund von der Verwaltung dieses Vermögens ausgeschlossen oder einen Verwalter für das zugewendete Vermögen bestimmt, so gilt der § 145c, sofern er nicht unmittelbar anzuwenden ist, sinngemäss.

§ 210[^183]

Stellung mehrerer Vormünder

Sind mehrere Vormünder ernannt worden, so können sie zwar das Vermögen des Minderjährigen gemeinschaftlich oder teilweise verwalten. Verwalten sie es aber gemeinschaftlich oder teilen sie die Verwaltung ohne Genehmhaltung des Gerichtes unter sich, so haftet jeder Einzelne für den ganzen dem Minderjährigen erwachsenden Schaden. Immer muss auch das Gericht dafür besorgt sein, dass die Verantwortung für die Person des Minderjährigen und die Hauptführung der Geschäfte nur einer Person obliegt.

§ 211[^185]

Wird ein Kind im Inland geboren und kommen die Vermögensverwaltung sowie die Vertretung keinem Elternteil zu oder wird ein minderjähriges Kind im Inland gefunden und sind dessen Eltern unbekannt, so ist das Amt für Soziale Dienste bis zu einer anderen Entscheidung des Gerichtes Vormund des Kindes.

§ 212[^186]

1) Das Amt für Soziale Dienste hat, soweit es nach den Umständen geboten scheint, den gesetzlichen Vertreter eines im Inland geborenen Kindes innerhalb angemessener Frist nach der Geburt über die elterlichen Rechte und Pflichten, besonders über den Unterhaltsanspruch des Kindes, gegebenenfalls auch über die Feststellung der Vaterschaft, in Kenntnis zu setzen und ihm für die Wahrnehmung der Rechte des Kindes seine Hilfe anzubieten.

2) Für die Festsetzung oder Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes sowie gegebenenfalls für die Feststellung der Vaterschaft ist das Amt für Soziale Dienste besonderer Beistand des Kindes, wenn die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt.

3) Für andere Angelegenheiten ist das Amt für Soziale Dienste besonderer Beistand des Kindes, wenn es sich zur Vertretung bereit erklärt und die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt.

4) Durch die Vertretungsbefugnis des Amtes für Soziale Dienste wird die Vertretungsbefugnis des sonstigen gesetzlichen Vertreters nicht eingeschränkt, jedoch gilt § 154a sinngemäss. Das Amt für Soziale Dienste und der sonstige gesetzliche Vertreter haben einander über ihre Vertretungshandlungen in Kenntnis zu setzen.

5) Die Vertretungsbefugnis des Amtes für Soziale Dienste endet, wenn der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung schriftlich widerruft, das Amt für Soziale Dienste seine Erklärung nach Abs. 3 zurücknimmt oder das Gericht das Amt für Soziale Dienste auf dessen Antrag als besonderen Beistand enthebt, weil es zur Wahrung der Rechte und zur Durchsetzung der Ansprüche des Kindes nach Lage des Falles nichts mehr beizutragen vermag.

§ 213[^187]

Ist einem Minderjährigen ein Vormund oder ein besonderer Beistand zu bestellen und lässt sich eine hierfür geeignete Person nicht finden, so hat das Gericht das Amt für Soziale Dienste zu bestellen.

§ 214[^188]

1) Die §§ 203, 205, 206, 216 Abs. 2, 237 zweiter Satz, 266 und 267 gelten für das Amt für Soziale Dienste nicht. Dieses ist vor der Anlegung des Vermögens eines Minderjährigen nur verpflichtet, die Zustimmung des Gerichtes einzuholen, soweit diese Anlegung den Bestimmungen des § 230 nicht entspricht.

2) Das Amt für Soziale Dienste bedarf zu Klagen auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Unterhaltes sowie zum Abschluss von Vereinbarungen über die Höhe gesetzlicher Unterhaltsleistungen nicht der Genehmigung des Gerichtes. Vereinbarungen über die Leistung des Unterhaltes eines Minderjährigen, die vor dem Amt für Soziale Dienste oder von ihm geschlossen und von ihm beurkundet werden, haben die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches.

3) Das Amt für Soziale Dienste hat Personen, die ein Kind pflegen und erziehen oder gesetzlich vertreten, über seine Vertretungstätigkeit bezüglich dieses Kindes Auskünfte zu erteilen, soweit das Wohl des Kindes hiedurch nicht gefährdet wird.

§ 215

1) Das Amt für Soziale Dienste hat die zur Wahrung des Wohles eines Minderjährigen erforderlichen gerichtlichen Verfügungen im Bereiche der Obsorge zu beantragen. Bei Gefahr im Verzuge kann es die erforderlichen Massnahmen der Pflege und Erziehung als besonderer Beistand vorläufig mit der Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst treffen, wenn es unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von acht Tagen, die erforderlichen gerichtlichen Verfügungen beantragt. Eine einstweilige Verfügung nach Art. 277a Exekutionsordnung und deren Vollzug nach Art. 277c Exekutionsordnung kann das Amt für Soziale Dienste beantragen, wenn die sonstige gesetzliche Vertretung einen erforderlichen Antrag nicht unverzüglich gestellt hat; § 212 Abs. 4 gilt hierfür entsprechend.[^189]

2) Das Amt für Soziale Dienste ist erforderlichenfalls vor Verfügungen, die die Pflege und Erziehung eines Minderjährigen betreffen, zu hören, es sei denn, dass durch den damit verbundenen Aufschub der Verfügung das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Auf Ersuchen des Gerichtes hat das Amt für Soziale Dienste bei der Befragung eines Kindes mitzuwirken oder eine solche selbst vorzunehmen.[^190]

§ 216[^193]

1) Stehen die Pflege und Erziehung eines Minderjährigen keiner Person zu, der die Obsorge zukommt, so stehen sie dem Vormund zu.

2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, hat der Vormund in wichtigen, die Person des Kindes betreffenden Angelegenheiten die Genehmigung des Gerichtes einzuholen.

§ 217

Entsprechende Verbindlichkeit des Pflegebefohlenen

Der Minderjährige ist seinem Vormunde Ehrerbietung und Folgsamkeit schuldig; er ist aber auch berechtigt, sich bei seinen nächsten Verwandten oder bei der gerichtlichen Behörde zu beschweren, wenn der Vormund seine Macht auf was immer für eine Art missbrauchen oder die Pflichten der nötigen Obsorge und Pflege hintansetzen würde. Auch den Verwandten des Minderjährigen und jedem, der hiervon Kenntnis erhält, steht die Anzeige bevor. An diese Behörde hat sich auch der Vormund zu wenden, wenn er den Vergehungen des Minderjährigen durch die zur Erziehung ihm eingeräumte Gewalt Einhalt zu tun nicht vermag.

§ 218[^194]

Wer zunächst die Erziehung besorge

Aufgehoben

§ 219[^195]

Aufgehoben

§ 220[^196]

Aufgehoben

§ 221[^197]

In dem Falle, dass die Minderjährigen ganz mittellos sind, soll das vormundschaftliche Gericht die bemittelten nächsten Verwandten zu deren Verpflegung, soferne sie hiezu nicht ohnehin rechtlich verbunden sind, zu bewegen suchen. Ausserdem hat der Vormund auf die öffentlichen Einrichtungen der sozialen Hilfe solange einen Anspruch, bis der Minderjährige imstande ist, sich durch eigene Arbeit und Verwendung selbst zu ernähren.

§ 222

Erforschung und Sicherstellung des Vermögens

Die dem vormundschaftlichen Gerichte über das Vermögen des Waisen anvertraute Obsorge fordert, dass es zuerst desselben Vermögen zu erforschen und es durch Sperre, durch Inventur und Schätzung sicherzustellen suche.

§ 223[^198]

durch die Sperre und Inventur

Bewegliches Vermögen wird durch gerichtliche Sperre in Verwahrung genommen, wenn es zur Sicherstellung notwendig ist. Ein Verzeichnis des Vermögens des Minderjährigen muss stets errichtet werden.

§ 224

dann durch die Schätzung des Vermögens entweder unmittelbar von dem vormundschaftlichen Gerichte

Das Verzeichnis des Vermögens und die Schätzung der beweglichen Sachen müssen ohne Zeitverlust, allenfalls auch vor Bestellung eines Vormundes, vorgenommen werden. Das Inventarium wird bei den Verlassenschaftsakten aufbewahrt und dem Vormunde eine beglaubigte Abschrift davon mitgeteilt. Die Schätzung des unbeweglichen Vermögens muss, sobald es tunlich ist, vorgenommen werden; sie kann aber auch, wenn der Wert sich aus andern zuverlässigen Quellen darstellt, ganz unterbleiben.

§ 225[^200]

Liegt ein unbewegliches Gut des Minderjährigen in einem anderen Staat, so muss die vormundschaftliche Behörde den ordentlichen Gerichtsstand des anderen Staates um die Inventur und Schätzung und um die Mitteilung derselben ersuchen, diesem Gerichtsstand aber die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters über dieses Gut überlassen, soweit in zwischenstaatlichen Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 226[^201]

Aufgehoben

§ 227

Wohin das bewegliche Vermögen gehöre

Diejenigen Mobilien, welche sich auf einem unbeweglichen Gute befinden, um beständig auf demselben zu bleiben, sind als ein Teil dieses Gutes anzusehen; alle übrigen Mobilien, auch Schuldbriefe und selbst die auf einem unbeweglichen Gute haftenden Kapitalien gehören unter die vormundschaftliche Gerichtsbarkeit.

§ 228[^202]

Allgemeine Vorschrift in Rücksicht auf die Vermögensverwaltung

Auf die Vermögensverwaltung durch den Vormund sind die Bestimmungen über die Verwaltung des Vermögens eines minderjährigen ehelichen Kindes durch seine Eltern anzuwenden; ausserdem gelten die folgenden Bestimmungen.

§ 229

Besondere Vorschriften in Absicht der unmittelbaren Vermögensverwaltung, insbesondere in Rücksicht der Kostbarkeiten

Juwelen, andere Kostbarkeiten und die Schuldbriefe kommen, so wie alle wichtigen Urkunden, in gerichtliche Verwahrung; von den erstern erhält der Vormund ein Verzeichnis, von den letztern die zu seinem Gebrauche nötigen Abschriften.

§ 230[^203]

des Geldes (Anlegung von Mündelgeld)

1) Soweit Geld eines Minderjährigen nicht dem Gesetze entsprechend für besondere Zwecke zu verwenden ist, ist es unverzüglich sicher und möglichst fruchtbringend durch Spareinlagen, den Erwerb von Wertpapieren (Forderungen), die Gewährung von Darlehen, den Erwerb von Liegenschaften oder in anderer Weise nach den Grundsätzen der Mündelsicherheit anzulegen. Diese ist insbesondere nur dann gegeben, wenn durch die Sicherstellung mit Einrechnung der etwa vorgehenden Lasten, ein Haus nicht über die Hälfte, ein Grundstück aber nicht über zwei Drittel seines wahren Wertes beschwert wird.

2) Ist es wirtschaftlich zweckmässig, so ist das Mündelgeld auf mehrere dieser Arten anzulegen.

§ 231[^204]

des übrigen beweglichen Vermögens

Das übrige bewegliche Vermögen, das weder zum Gebrauch des Minderjährigen noch zum Andenken der Familie oder nach Anordnung der Eltern aufzubewahren ist noch auf eine andere Art vorteilhaft verwendet werden kann, muss im allgemeinen öffentlich feilgeboten werden. Das Hausgerät kann man den Eltern und den Miterben in dem gerichtlichen Schätzungspreise aus freier Hand überlassen. Stücke, die bei der öffentlichen Versteigerung nicht veräussert worden sind, kann der Vormund mit Bewilligung des vormundschaftlichen Gerichtes auch unter dem Schätzungspreise verkaufen.

§ 232

in Rücksicht des unbeweglichen

Ein unbewegliches Gut kann nur im Notfalle oder zum offenbaren Vorteile des Minderjährigen mit Genehmhaltung des vormundschaftlichen Gerichtes, und in der Regel nur vermittelst öffentlicher Versteigerung veräussert, aus wichtigen Gründen aber kann auch eine Veräusserung aus freier Hand von dem Gerichte bewilligt werden.

§ 233

bei vorzukehrenden wichtigen Veränderungen

Überhaupt kann ein Vormund in allen Geschäften, welche nicht zu dem ordentlichen Wirtschaftsbetriebe gehören, und welche von grösserer Wichtigkeit sind, nichts ohne gerichtliche Einwilligung vornehmen. Er kann also eigenmächtig keine Erbschaft ausschlagen oder unbedingt annehmen; keine Veräusserung der seiner Verwahrung anvertrauten Güter vornehmen; keinen Pachtvertrag abschliessen; kein mit gesetzmässiger Sicherheit anliegendes Kapital aufkündigen; keine Forderung abtreten; keinen Rechtsstreit vergleichen; keine Fabrik, Handlung und Gewerbe ohne gerichtliche Genehmigung anfangen, fortsetzen oder aufheben.

§ 234

bei Einhebung der Kapitalien

Ein Vormund kann für sich allein kein Kapital des Minderjährigen, wenn es zurückbezahlt wird, in Empfang nehmen. Der Schuldner, dem ein solches Kapital aufgekündigt wird, muss sich zu seiner Sicherheit von dem Vormunde die gerichtliche Bewilligung zur Erhebung des Kapitales vorzeigen lassen, und sich nicht mit der Quittung des Vormundes allein begnügen; auch steht es ihm frei, die Zahlung unmittelbar an das Gericht selbst zu leisten.

§ 235

bei weiterer Verwendung derselben

So oft der Fall eintritt, dass ein ausstehendes Kapital eingehen solle, hat der Vormund für dessen vorteilhafte Verwendung die Anstalt zu treffen, und zu der wirklichen Verwendung die Genehmigung des Gerichtes einzuholen.

§ 236

zur Sicherstellung unbedeckter Forderungen

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von Lilex veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. Lilex
gemeinfrei (amtliche Werke des Staates)