Hofdekret vom 23. Juni 1821 JGS. Nr. 1771, zu § 199 ABGB

Typ Norm
Veröffentlichung 1010-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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210.106

Seine Majestät haben aus Veranlassung einer Anzeige über den Unfug, der von einigen Vormündern und Kuratoren mit geheimen, in Vormundschafts- und Kuratelsgeschäften zu ihrem eigenen Vorteile geschlossenen Nebenverträgen getrieben wird, anzuordnen befunden, dass sämtlichen Gerichtsbehörden neuerdings zur Pflicht gemacht werden soll: unter strengster Verantwortung bei der Wahl der Vormünder und Kuratoren mit der grössten Vorsicht und Gewissenhaftigkeit zu Werke zu gehen, das Benehmen derselben der Vorschrift gemäss sorgfältig zu bewachen, sie zur genauen Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten, gegen diejenigen, welche sich etwas zu Schulden kommen lassen, nach den Gesetzen zu verfahren, und alles dieses auch in Ansehung der zu Amtsverrichtungen in Geschäften der freiwilligen Gerichtsbarkeit überhaupt abgeordneten Gerichtspersonen zu beobachten.

[^1]: Dieser Erlass wurde im Amtlichen Sammelwerk (ASW), gestützt auf das Gesetz vom 5. Oktober 1967 über die Bereinigung der vor dem 1. Januar 1863 erlassenen Rechtsvorschriften, LGBl. 1967 Nr. 34, publiziert.

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