Hofkanzleidekret vom 21. November 1839 JGS. Nr. 389, zu § 268 ABGB

Typ Norm
Veröffentlichung 1010-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF
210.128

Aus Anlass einer hierorts vorgekommenen Anfrage, ob Findelkinder, welche zu einem Vermögen gelangen, von Amts wegen aus der Findelanstalt zu entlassen seien, und ob dieselben die für sie von der Anstalt gemachten Ausgaben dem Fonde zu ersetzen haben, wird der Landesstelle mit Beziehung auf das Dekret der obersten Justizstelle vom 17. August 1822, Nr. 1888 der Justizgesetzsammlung, zur künftigen Darnachachtung in vorkommenden Fällen bedeutet, dass Findelkinder, welchen auf was immer für einem Wege ein unbewegliches oder bedeutendes bewegliches Vermögen zufällt, keineswegs von Amts wegen aus der Findelanstalt zu entlassen seien, sondern dass die Bestimmung über ihr ferneres Bleiben in der Anstalt oder ihren Austritt aus derselben dem von den Gerichten zu bestellenden Vormunde und der Obervormundschaftsbehörde zukommt.

Was den Ersatz der für solche Findlinge von der Anstalt gehabten Auslagen betrifft, so hat der Fonds hierauf vollgültigen Anspruch, jedoch ist von der Summe des Kostenaufwandes der bei der Aufnahme entrichtete Taxbetrag in Abzug zu bringen.

[^1]: Dieser Erlass wurde im Amtlichen Sammelwerk (ASW), gestützt auf das Gesetz vom 5. Oktober 1967 über die Bereinigung der vor dem 1. Januar 1863 erlassenen Rechtsvorschriften, LGBl. 1967 Nr. 34, publiziert.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.