Gesetz vom 23. September 1871 für Rüfeschutzbauten
§ 1
Die im Fürstentum befindlichen Rüfen, welche allgemeinen Schaden und Nachteil verursachen oder zu verursachen drohen, sollen, soweit es die Örtlichkeit gestattet und die hiefür erforderlichen Mittel möglich machen, verbaut werden.
§ 2
Alle Arbeiten zum Zwecke der Verbauung der Rüfen bedingen die Anordnung, beziehungsweise die voraus eingeholte Zustimmung der Regierung.
§ 3 bis 5 [^1]
Aufgehoben
§ 6 [^2]
Der zur Vornahme von Rüfeschutzbauten erforderliche Boden ist von den betreffenden Gemeinden oder Bürgergenossenschaften unentgeltlich, von den beteiligten Privaten gegen eine billige Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Entschädigung für Private sind von der betreffenden Gemeinde zu tragen.
§ 7 [^3]
Aufgehoben
Wien, am 23. September 1871
Johann m. p.
Carl von Hausen m. p. Landesverweser
[^1]: § 3 bis 5 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 244.
[^2]: § 6 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 244.
[^3]: § 7 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 244.
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