Gesetz vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1922-07-12
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Den nachstehenden, auf Grund der Art. 10, 27, 43, 44, 78 bis 94, 97 ff., 100, 104, 108, 110, 113 und 114 der Verfassung vom Landtage gefassten Beschlüssen erteile Ich Meine Zustimmung:

Inhaltsverzeichnis

I. Hauptstück

Von den Verwaltungsbehörden, ihren Hilfsorganen und dem Verwaltungsgerichtshof[^1]

I. Abschnitt

Organisation

Art. 1

Regierung und Verwaltungsgerichtshof[^2]

1) Die zur Erledigung von Verwaltungssachen im Sinne dieses Gesetzes berufenen Verwaltungsbehörden sind, soweit nicht Gesetze oder gültige Verordnungen Ausnahmen festsetzen, die Regierung und der Verwaltungsgerichtshof und deren Hilfsorgane.[^3]

2) Die Bestellung der Regierung und des Verwaltungsgerichtshofes richtet sich in erster Linie nach den einschlägigen Bestimmungen der Verfassung (Art. 79 und 102) und, soweit diese schweigt, nach den hiernach stehenden Vorschriften.[^4]

3) Aufgehoben[^5]

4) Aufgehoben[^6]

Art. 2

Instanzenverhältnis und dessen Einhaltung

1) Die Regierung (Amtsperson) besorgt in der ersten Instanz alle in ihre Zuständigkeit fallenden Verwaltungssachen und erledigt im Beschwerdeweg an sie gelangende Gemeindeverwaltungssachen.

2) Sie ist zugleich die Aufsichtsbehörde über die Gemeindeverwaltung (Art. 110 der Verfassung und Art. 123 und 136 dieses Gesetzes).

3) Der Beschwerdezug gegen Verwaltungsakte der Regierung und der anstelle der Regierung eingesetzten besonderen Kommissionen (Verfügungen, Entscheidungen usw.) geht an den Verwaltungsgerichtshof, soweit nicht Verfassung oder Gesetze ein Anderes bestimmen.[^7]

3a) Wo die Gesetze es vorsehen, kann der Verwaltungsgerichtshof als erste und einzige Instanz in Verwaltungsstreitsachen erkennen. Die Eingabe der Klageschriften hat unter sinngemässer Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung zu erfolgen. Die Klage kann auch auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses gerichtet werden, wenn die klagende Partei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Recht oder Rechtsverhältnis bestehe oder nicht bestehe. Es können auch Klagen auf Umänderung von Rechten oder Rechtsverhältnissen gestellt werden.[^8]

4) Bevor nicht die erste in der betreffenden Verwaltungssache zuständige Landes- oder Gemeindeverwaltungsbehörde verfügt oder entschieden hat, darf die Oberinstanz in der Sache weder auf Parteiantrag noch von amtswegen verfügen oder entscheiden, ausgenommen bei Aufsichtsbeschwerden (Art. 23) oder im Falle des Notstandes.

5) Die jeweilige Oberinstanz darf demnach ihre Erledigungen nur als Ergebnisse ihrer Aufsicht oder ihrer Überprüfung der unterbehördlichen Erledigungen im Rechtsmittelwege ergehen lassen.

6) Es darf demnach die Oberbehörde:

Art. 3 [^9]

Richterliche Unabhängigkeit

1) Die Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind in der Ausübung ihres Amtes unabhängig und nur der Verfassung und den Gesetzen unterworfen.

2) Sie haben in diesem Sinne Gesetze und Verordnungen nach Prüfung ihrer Gültigkeit und unter Vorbehalt der Anrufung des Staatsgerichtshofes (Art. 104 Abs. 2 der Verfassung) auf den einzelnen Fall anzuwenden, ohne dass ihnen in Ausübung ihres Amtes Befehle durch nichtrichterliche Organe gegeben werden dürfen.

3) Aufgehoben[^10]

4) Aufgehoben[^11]

5) Aufgehoben[^12]

Art. 4

Hilfsorgane - Vertreter des öffentlichen Rechts

1) Hilfsorgane der Regierung und des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne dieses Gesetzes sind der Vertreter des öffentlichen Rechts, die Angestellten der Regierungskanzlei, die Ortsvorsteher und andere Amtspersonen gemäss den in diesem Gesetz und in den sonstigen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen.[^13]

2) Ortsvorsteher, andere Gemeindeorgane und Angestellte haben bei Vermeidung der in den bestehenden Vorschriften (Art. 136) angedrohten, nachteiligen Folgen den an sie ergehenden, zulässigen Aufträgen der Landesbehörden pünktlich und genau nachzukommen und vor ihnen, wenn sie vorgerufen werden, zu erscheinen.

3) Vor dem Verwaltungsgerichtshof, aber auch im Verfahren vor der Regierung, kann nach Ermessen des Regierungskollegiums zur Vertretung des Landes oder einer Gemeinde zwecks Wahrung des öffentlichen Rechts oder Interesses, wenn am Verfahren eine Landes- oder Gemeindebehörde beteiligt ist, oder wenn es sich um die Vertretung der Verwaltungsstrafsachen vor dem Verwaltungsgerichtshof handelt, ein Vertreter des öffentlichen Rechts (Staatsanwalt) auftreten.[^14]

4) Der Vertreter des öffentlichen Rechts erhält von der Regierung seine Weisungen; er kann im Zweifel alle in einem Verfahren zulässigen Anträge und vor allen Instanzen, Behörden und Amtsstellen mündlich oder schriftlich stellen und sie begründen.

5) Er kann auch, wo es die öffentlichen Interessen zulassen, als Vertreter für eine arme Partei auf deren Ansuchen an die Regierung auftreten und hat in diesem Falle die gesetzlich zulässigen Weisungen der Partei entgegenzunehmen.

Art. 5

Regierungskanzlei[^15]

1) Der Regierungskanzlei obliegen:[^16]

2) Die zur Führung der Protokolle bei Verhandlungen oder anderen Amtshandlungen verwendeten Personen (Schriftführer) müssen beeidigt sein.

3) In der Regel ist hierzu der Regierungssekretär zu verwenden; im Falle seiner Verhinderung oder Abwesenheit ist der Schriftführer dem Personale der Regierungskanzlei zu entnehmen.

4) Aufgehoben[^17]

5) Wenn eine Amtsperson entscheidet oder verfügt, so kann sie das bezügliche Protokoll selbst führen.

Art. 5a [^18]

Verwaltungsgerichtshofkanzlei

1) Beim Verwaltungsgerichtshof ist eine Verwaltungsgerichtshofkanzlei einzurichten, die vom Präsidenten geführt wird.

2) Der Verwaltungsgerichtshofkanzlei obliegen:

3) Aufgehoben[^20]

Art. 5b [^21]

Aufgehoben

II. Abschnitt

Ausstand (Art. 82 und 103 der Verfassung)[^22]

Art. 6

Ausschluss in Verwaltungssachen

1) Der Regierungschef, ein Mitglied der Regierung oder des Verwaltungsgerichtshofes oder eine sonstige Amtsperson ist von der Ausübung einer Amtshandlung in einer Verwaltungssache bei sonstiger Nichtigkeit (Art. 106) ausgeschlossen:[^23]

2) Ist der Regierungschef, ein Mitglied der Regierung oder eine sonstige Amtsperson im Verwaltungsbotsverfahren, im Ermittlungsverfahren oder Verwaltungs-Zwangsverfahren tätig gewesen, so sind sie deshalb von der Mitwirkung bei einer nachher über dieselbe Verwaltungssache ergehenden Entscheidung oder Verfügung nicht ausgeschlossen.

Art. 7

Ablehnung in Verwaltungssachen

Eine der im Eingange des vorhergehenden Artikels bezeichnete Amtsperson kann abgelehnt werden:

Art. 8

Ausschluss

1) Der Regierungschef, die sonstigen Mitglieder der Regierung, die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes, sonstige Amtspersonen und der Schriftführer sind von der Vornahme von Amtshandlungen im Verwaltungsstrafverfahren bei sonstiger Nichtigkeit ausgeschlossen, wenn eine dieser Personen selbst der durch die strafbare Handlung Verletzte oder wenn die beschuldigte (einzugsbeteiligte, vertretungspflichtige) oder verletzte Person mit ihr verlobt, mit ihr durch das Band der Ehe verbunden ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder wenn der Beschuldigte (Einziehungsbeteiligte, Vertretungspflichtige), der Verletzte, der allfällige Vertreter des öffentlichen Rechts, der Privatankläger oder der Privatbeteiligte oder der Fürsprecher (Verteidiger) oder der sonstige Bevollmächtigte mit ihr in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert, ihr Geschwisterkind oder noch näher mit ihr verwandt oder in gleichem Grade verschwägert ist oder zu ihr in dem Verhältnisse von Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekindern oder eines Mündels steht.[^26]

2) Ausgeschlossen von der Amtsausübung in Verwaltungsstrafsachen ist, soweit nicht Ausnahmen bestehen, bei sonstiger Nichtigkeit ferner derjenige:

3) Wer eine Strafverfügung erlassen hat oder im Unterwerfungsverfahren tätig war, ist deswegen von der sich hieran anschliessenden Mitwirkung an einer Verfügung oder Entscheidung über dieselbe Sache nicht ausgeschlossen.[^27]

Art. 9

Ausschluss beim Verwaltungsgerichtshof in Verwaltungsstrafsachen[^28]

1) Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sind bei sonstiger Nichtigkeit insbesondere auch ausgeschlossen:[^29]

2) Wenn mit einer Verwaltungssache zugleich ein Verwaltungsstrafverfahren verbunden ist, so sind auch die Bestimmungen der Art. 7 und 8 zu beachten.

Art. 10 [^30]

Ablehnung in Verwaltungsstrafsachen

Der allfällige Vertreter des öffentlichen Rechtes, der Privatbeteiligte, der Privatankläger und der Beschuldigte (Einziehungsbeteiligte oder Vertretungspflichtige) können Mitglieder der Regierung oder des Verwaltungsgerichtshofes, sonstige Amtspersonen oder Protokollführer ablehnen, wenn sie ausser den in den vorhergehenden Art. 8 und 9 bezeichneten Fällen andere Gründe anzugeben und darzutun vermögen, welche geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen.

Art. 11

Im Allgemeinen

1) Jedes Mitglied der Regierung oder des Verwaltungsgerichtshofes, jede andere Amtsperson hat sich von dem Zeitpunkte, in welchem ihm bzw. ihr ein Ausschliessungsgrund bekannt geworden ist, aller Verwaltungshandlungen bei sonstiger Nichtigkeit zu enthalten.[^31]

2) Nur wenn Gefahr in Verzug ist und die Berufung eines Stellvertreters nicht sogleich bewirkt werden kann, hat eine solche Amtsperson die dringend notwendigen Verwaltungshandlungen vorzunehmen.

3) Jede Amtsperson ist, sobald ihr ein Ausschliessungs- oder Ablehnungsgrund oder sonstiger Verhinderungsgrund bekannt geworden ist, verpflichtet, dies dem Regierungschef, und wenn es diesen selbst betrifft, dem Stellvertreter anzuzeigen. (Art. 88 der Verfassung).

4) Liegt ein Auschliessungsgrund oder ein offensichtlicher Grund zur Ablehnung vor, so ist ohne weiteres vom Regierungschef ein Stellvertreter für das in Ausstand kommende Mitglied der Regierung oder des Verwaltungsgerichtshofes einzuberufen oder für die sonstige Amtsperson zu bestellen.[^32]

Art. 12

Geltendmachung der Ablehnung durch die Beteiligten. Ersatzbestellung

1) Bei Kollegialbehörden sind in der Regel die Einladungen an die Mitglieder und die Tagesordnung mit Anführung der betreffenden Parteien und die Vorladungen zu mündlichen Verhandlungen, welche die Namen der in diesen Sachen amtierenden Behördenmitglieder zu enthalten haben, an die am Verfahren Beteiligten, sofern sie bekannt sind, so rechtzeitig zuzustellen, dass vom Tage der Zustellung der Einladung oder Vorladung an mindestens eine Frist von 10 Tagen bis zur Tagfahrt läuft. Dies gilt in der Regel auch für Vorladungen im Ermittlungsverfahren oder im Untersuchungsverfahren.

2) Das Recht der Parteien auf Ablehnung ist bei Einhaltung der in vorstehendem Absatze enthaltenen Vorladungsfrist verwirkt, wenn das Gesuch, wodurch die Ablehnung geltend gemacht wird, nicht mindestens fünf Tage vor dem Verhandlungstage bei der Regierung eingebracht wird.

3) Ausser im Falle des letzten Absatzes des vorhergehenden Artikels entscheidet über jede Ablehnung der Regierungschef und wenn es ihn oder den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes betrifft, das betreffende Kollegium endgültig.[^33]

4) Wird einem Ablehnungsgesuche stattgegeben oder ist ein Mitglied ausgeschlossen, so ist rechtzeitig die Bestellung eines Ersatzmannes oder eines anderen Verhandlungsleiters (Amtsperson) durch den Regierungschef zu veranlassen.

5) Wenn aber die Zahl der mit Grund ausgeschlossenen oder abgelehnten Mitglieder einer Behörde und deren Ersatzmänner mehr als drei beträgt, oder wenn ein Mitglied infolge Todes oder Krankheit oder aus anderen stichhältigen Gründen dauernd ausscheidet, so ist seitens der Regierung unverzüglich bei der zuständigen Stelle eine Ersatzbestellung zu veranlassen.

Art. 13 [^34]

Kostenersatzpflicht

Aufgehoben

Art. 14

Ausschluss und Ablehnung anderer Verwaltungsorgane

1) Die vorstehenden Bestimmungen über Ausschluss und Ablehnung finden auch auf Beamte und Angestellte der Regierungskanzlei mit der Massgabe Anwendung, dass zur endgültigen Entscheidung der Regierungschef berufen ist.

2) Amtsorgane der Regierung, wie Landweibel und ähnliche, auf welche sich vorstehende Bestimmungen nicht beziehen, haben, wenn sie in einem ähnlichen Verhältnisse sich befinden, welches ein Mitglied der Regierung ausschliessen würde, dieses Verhältnis dem Regierungschef anzuzeigen. Dieser hat die nötigen Verhaltungsmassregeln zu erteilen.

Art. 15

Ausschliessung des Vertreters des öffentlichen Rechts

1) Von dem Einschreiten als Vertreter des öffentlichen Rechts ist, sofern er nicht als Armenvertreter auftritt, derjenige ausgeschlossen, auf den die in Art. 6, 7 und 8 angeführten Gründe zutreffen.

2) Der Vertreter ist verpflichtet, sich von dem Zeitpunkte an, in welchem ihm ein Ausschliessungsgrund bekannt geworden ist, des Einschreitens in der Sache, für die er ausgeschlossen erscheint, zu enthalten und dies dem Regierungschef zur allfälligen Bestellung eines Stellvertreters anzuzeigen.

III. Abschnitt

Geschäftsführung

Art. 16

Einberufung und Vertretung der Behörden und Sitzungen

1) Die Regierung oder der Verwaltungsgerichtshof wird vom Regierungschef bzw. vom Präsidenten oder auf Verlangen eines Mitgliedes einberufen.[^35]

2) Gegen aussen vertritt der Regierungschef bzw. Präsident die bezügliche Behörde.[^36]

3) Die Sitzungen der Regierung finden in der Regel wöchentlich einmal, ausserdem nach Bedarf statt. (Art. 90 der Verfassung).

4) Der Verwaltungsgerichtshof hält nach Bedarf Sitzungen ab.[^37]

5) Es soll bei Anordnung und Abhaltung von Sitzungen nach Möglichkeit darauf Bedacht genommen werden, dass einerseits anhängige Sachen möglichst rasch und dass anderseits an einer Sitzung mehrere Verwaltungssachen erledigt werden.

Art. 17

Vollzähligkeit, Beratung und Beschlussfassung. Aktenzirkulation

1) Bei Beratungen und Beschlussfassungen müssen Regierung und Verwaltungsgerichtshof vollzählig besetzt sein.[^38]

2) Die Regierung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit (Art. 90 der Verfassung).

3) Im Übrigen sind hinsichtlich der Beratung und Abstimmung in der Regierung und dem Verwaltungsgerichtshof im einfachen Verwaltungsverfahren (Verwaltungszwangsverfahren) die einschlägigen Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm und im Verwaltungsstrafverfahren die sachbezüglichen Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäss anzuwenden.[^39]

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