Gesetz vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren)
Den nachstehenden, auf Grund der Art. 10, 27, 43, 44, 78 bis 94, 97 ff., 100, 104, 108, 110, 113 und 114 der Verfassung vom Landtage gefassten Beschlüssen erteile Ich Meine Zustimmung:
Inhaltsverzeichnis
I. Hauptstück
Von den Verwaltungsbehörden, ihren Hilfsorganen und dem Verwaltungsgerichtshof[^1]
I. Abschnitt
Organisation
Art. 1
Regierung und Verwaltungsgerichtshof[^2]
1) Die zur Erledigung von Verwaltungssachen im Sinne dieses Gesetzes berufenen Verwaltungsbehörden sind, soweit nicht Gesetze oder gültige Verordnungen Ausnahmen festsetzen, die Regierung und der Verwaltungsgerichtshof und deren Hilfsorgane.[^3]
2) Die Bestellung der Regierung und des Verwaltungsgerichtshofes richtet sich in erster Linie nach den einschlägigen Bestimmungen der Verfassung (Art. 79 und 102) und, soweit diese schweigt, nach den hiernach stehenden Vorschriften.[^4]
3) Aufgehoben[^5]
4) Aufgehoben[^6]
Art. 2
Instanzenverhältnis und dessen Einhaltung
1) Die Regierung (Amtsperson) besorgt in der ersten Instanz alle in ihre Zuständigkeit fallenden Verwaltungssachen und erledigt im Beschwerdeweg an sie gelangende Gemeindeverwaltungssachen.
2) Sie ist zugleich die Aufsichtsbehörde über die Gemeindeverwaltung (Art. 110 der Verfassung und Art. 123 und 136 dieses Gesetzes).
3) Der Beschwerdezug gegen Verwaltungsakte der Regierung und der anstelle der Regierung eingesetzten besonderen Kommissionen (Verfügungen, Entscheidungen usw.) geht an den Verwaltungsgerichtshof, soweit nicht Verfassung oder Gesetze ein Anderes bestimmen.[^7]
3a) Wo die Gesetze es vorsehen, kann der Verwaltungsgerichtshof als erste und einzige Instanz in Verwaltungsstreitsachen erkennen. Die Eingabe der Klageschriften hat unter sinngemässer Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung zu erfolgen. Die Klage kann auch auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses gerichtet werden, wenn die klagende Partei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Recht oder Rechtsverhältnis bestehe oder nicht bestehe. Es können auch Klagen auf Umänderung von Rechten oder Rechtsverhältnissen gestellt werden.[^8]
4) Bevor nicht die erste in der betreffenden Verwaltungssache zuständige Landes- oder Gemeindeverwaltungsbehörde verfügt oder entschieden hat, darf die Oberinstanz in der Sache weder auf Parteiantrag noch von amtswegen verfügen oder entscheiden, ausgenommen bei Aufsichtsbeschwerden (Art. 23) oder im Falle des Notstandes.
5) Die jeweilige Oberinstanz darf demnach ihre Erledigungen nur als Ergebnisse ihrer Aufsicht oder ihrer Überprüfung der unterbehördlichen Erledigungen im Rechtsmittelwege ergehen lassen.
6) Es darf demnach die Oberbehörde:
- a) nicht Anweisungen aller Art ergehen lassen, welche den Zweck haben, einer unterbehördlichen Entscheidung über Rechte und Interessen von Parteien im Einzelnen vorzugreifen; hiedurch wird das Einfragerecht der Unterbehörde nicht berührt;
- b) in Ausübung ihres Aufsichts- und Überwachungsrechts nicht an Stelle der Unterbehörde die Entscheidung selbst fällen, sondern sie darf die Unterbehörde nur zur Erfüllung ihrer Amtspflichten anhalten.
Art. 3 [^9]
Richterliche Unabhängigkeit
1) Die Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind in der Ausübung ihres Amtes unabhängig und nur der Verfassung und den Gesetzen unterworfen.
2) Sie haben in diesem Sinne Gesetze und Verordnungen nach Prüfung ihrer Gültigkeit und unter Vorbehalt der Anrufung des Staatsgerichtshofes (Art. 104 Abs. 2 der Verfassung) auf den einzelnen Fall anzuwenden, ohne dass ihnen in Ausübung ihres Amtes Befehle durch nichtrichterliche Organe gegeben werden dürfen.
3) Aufgehoben[^10]
4) Aufgehoben[^11]
5) Aufgehoben[^12]
Art. 4
Hilfsorgane - Vertreter des öffentlichen Rechts
1) Hilfsorgane der Regierung und des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne dieses Gesetzes sind der Vertreter des öffentlichen Rechts, die Angestellten der Regierungskanzlei, die Ortsvorsteher und andere Amtspersonen gemäss den in diesem Gesetz und in den sonstigen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen.[^13]
2) Ortsvorsteher, andere Gemeindeorgane und Angestellte haben bei Vermeidung der in den bestehenden Vorschriften (Art. 136) angedrohten, nachteiligen Folgen den an sie ergehenden, zulässigen Aufträgen der Landesbehörden pünktlich und genau nachzukommen und vor ihnen, wenn sie vorgerufen werden, zu erscheinen.
3) Vor dem Verwaltungsgerichtshof, aber auch im Verfahren vor der Regierung, kann nach Ermessen des Regierungskollegiums zur Vertretung des Landes oder einer Gemeinde zwecks Wahrung des öffentlichen Rechts oder Interesses, wenn am Verfahren eine Landes- oder Gemeindebehörde beteiligt ist, oder wenn es sich um die Vertretung der Verwaltungsstrafsachen vor dem Verwaltungsgerichtshof handelt, ein Vertreter des öffentlichen Rechts (Staatsanwalt) auftreten.[^14]
4) Der Vertreter des öffentlichen Rechts erhält von der Regierung seine Weisungen; er kann im Zweifel alle in einem Verfahren zulässigen Anträge und vor allen Instanzen, Behörden und Amtsstellen mündlich oder schriftlich stellen und sie begründen.
5) Er kann auch, wo es die öffentlichen Interessen zulassen, als Vertreter für eine arme Partei auf deren Ansuchen an die Regierung auftreten und hat in diesem Falle die gesetzlich zulässigen Weisungen der Partei entgegenzunehmen.
Art. 5
Regierungskanzlei[^15]
1) Der Regierungskanzlei obliegen:[^16]
- a) die Übernahme der an die Regierung oder, soweit nicht Ausnahmen bestehen, an andere Amtspersonen des Landes (Art. 48, 52, 54, 148 und 152) gelangenden Akten;
- b) die Ausfertigung von Entscheidungen und sonstigen Erledigungen der Behörden und Amtspersonen nach Bst. a;
- c) die Bewirkung der Zustellungen und Ladungen sowie die Verwahrung der Akten;
- d) die Vornahme aller anderen, ihr durch Gesetz oder Verordnung zugewiesenen Amtshandlungen.
2) Die zur Führung der Protokolle bei Verhandlungen oder anderen Amtshandlungen verwendeten Personen (Schriftführer) müssen beeidigt sein.
3) In der Regel ist hierzu der Regierungssekretär zu verwenden; im Falle seiner Verhinderung oder Abwesenheit ist der Schriftführer dem Personale der Regierungskanzlei zu entnehmen.
4) Aufgehoben[^17]
5) Wenn eine Amtsperson entscheidet oder verfügt, so kann sie das bezügliche Protokoll selbst führen.
Art. 5a [^18]
Verwaltungsgerichtshofkanzlei
1) Beim Verwaltungsgerichtshof ist eine Verwaltungsgerichtshofkanzlei einzurichten, die vom Präsidenten geführt wird.
2) Der Verwaltungsgerichtshofkanzlei obliegen:
- a) die Ausfertigung der Gerichtsentscheidungen, der Ladungen und sonstigen Erledigungen;
- b) die Registrierung der Geschäfte und die Führung der Akten; und
- c) die Erledigung sonstiger administrativer Geschäfte des Verwaltungsgerichtshofes.[^19]
3) Aufgehoben[^20]
Art. 5b [^21]
Aufgehoben
II. Abschnitt
Ausstand (Art. 82 und 103 der Verfassung)[^22]
Art. 6
Ausschluss in Verwaltungssachen
1) Der Regierungschef, ein Mitglied der Regierung oder des Verwaltungsgerichtshofes oder eine sonstige Amtsperson ist von der Ausübung einer Amtshandlung in einer Verwaltungssache bei sonstiger Nichtigkeit (Art. 106) ausgeschlossen:[^23]
- a) in Sachen, in welchen sie selbst Partei sind oder in Ansehung deren sie zu einer der Parteien in dem Verhältnisse eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Rückgriffspflichtigen stehen;
- b) in Sachen ihrer Verlobten, ihrer Ehegatten, ihrer eingetragenen Partner, ihrer faktischen Lebenspartner oder solcher Personen, welche mit ihnen in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind oder mit welchen sie in der Seitenlinie bis zum vierten Grade verwandt oder im zweiten Grade verschwägert sind;[^24]
- c) in Sachen ihrer Wahl- und Pflegeeltern, ihrer Wahl- oder Pflegekinder, ihrer Mündel oder Pflegebefohlenen;
- d) in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte, Verwalter oder Geschäftsführer einer Partei oder in ähnlicher Art bestellt waren oder noch sind;
- e) in Sachen, in welchen sie bei einer untergeordneten Gemeinde- oder Landesverwaltungsbehörde an der Erlassung der angefochtenen Verfügung oder Entscheidung teilgenommen haben oder als Zeuge oder Sachverständiger tätig gewesen sind;
- f) in Sachen einer Partei, bei der sie sich um eine Stelle beworben hat oder von der sie ein aktuelles Stellenangebot erhalten oder angenommen hat.[^25]
2) Ist der Regierungschef, ein Mitglied der Regierung oder eine sonstige Amtsperson im Verwaltungsbotsverfahren, im Ermittlungsverfahren oder Verwaltungs-Zwangsverfahren tätig gewesen, so sind sie deshalb von der Mitwirkung bei einer nachher über dieselbe Verwaltungssache ergehenden Entscheidung oder Verfügung nicht ausgeschlossen.
Art. 7
Ablehnung in Verwaltungssachen
Eine der im Eingange des vorhergehenden Artikels bezeichnete Amtsperson kann abgelehnt werden:
- a) wenn sie im gegebenen Falle nach dem Gesetze von der Ausübung von Amtsgeschäften in Verwaltungssachen ausgeschlossen ist;
- b) wenn sie selbst oder eine der im Art. 6 Bst. a bezeichneten Personen vom Ausgange der Verwaltungssache einen erheblichen Vorteil oder Nachteil zu erwarten hat;
- c) wenn sie selbst Mitglied einer Gesellschaft ist oder an einer juristischen Person (die Eigenschaft der Staatsangehörigkeit ausgenommen) beteiligt ist, um deren Verwaltungssache es sich handelt;
- d) wenn sonst ein zureichender Grund vorliegt, ihre Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, insbesondere, wenn die Amtsperson mit einer der Parteien in einem Rechts- oder Verwaltungsstreite oder in zu enger Freundschaft oder zu grosser Feindschaft mit einer Partei sich befindet.
Art. 8
Ausschluss
1) Der Regierungschef, die sonstigen Mitglieder der Regierung, die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes, sonstige Amtspersonen und der Schriftführer sind von der Vornahme von Amtshandlungen im Verwaltungsstrafverfahren bei sonstiger Nichtigkeit ausgeschlossen, wenn eine dieser Personen selbst der durch die strafbare Handlung Verletzte oder wenn die beschuldigte (einzugsbeteiligte, vertretungspflichtige) oder verletzte Person mit ihr verlobt, mit ihr durch das Band der Ehe verbunden ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder wenn der Beschuldigte (Einziehungsbeteiligte, Vertretungspflichtige), der Verletzte, der allfällige Vertreter des öffentlichen Rechts, der Privatankläger oder der Privatbeteiligte oder der Fürsprecher (Verteidiger) oder der sonstige Bevollmächtigte mit ihr in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert, ihr Geschwisterkind oder noch näher mit ihr verwandt oder in gleichem Grade verschwägert ist oder zu ihr in dem Verhältnisse von Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekindern oder eines Mündels steht.[^26]
2) Ausgeschlossen von der Amtsausübung in Verwaltungsstrafsachen ist, soweit nicht Ausnahmen bestehen, bei sonstiger Nichtigkeit ferner derjenige:
- a) welcher ausserhalb seiner Dienstverrichtungen Zeuge der in Frage stehenden Handlung gewesen ist oder in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden ist, oder wer in der vorliegenden Sache als Amtszeuge verwendet wurde, wer als Anzeiger, allenfalls Ankläger, Vertreter des Privatbeteiligten oder Privatanklägers oder als Fürsprecher aufgetreten ist, oder als Vertreter des öffentlichen Rechts mitgewirkt hat; oder wer als Ortsvorsteher oder sonstiges Gemeindeorgan in der betreffenden Verwaltungsstrafsache entschieden oder verfügt hat;
- b) wer aus der Freisprechung oder Verurteilung des Beschuldigten, Einziehungsbeteiligten oder Vertretungspflichtigen einen Schaden oder Nutzen zu erwarten hat.
3) Wer eine Strafverfügung erlassen hat oder im Unterwerfungsverfahren tätig war, ist deswegen von der sich hieran anschliessenden Mitwirkung an einer Verfügung oder Entscheidung über dieselbe Sache nicht ausgeschlossen.[^27]
Art. 9
Ausschluss beim Verwaltungsgerichtshof in Verwaltungsstrafsachen[^28]
1) Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sind bei sonstiger Nichtigkeit insbesondere auch ausgeschlossen:[^29]
- a) von der Beratung und Abstimmung über alle Verwaltungsstrafsachen, bei welchen sie als Untersuchungsorgane tätig waren;
- b) von der Beratung und Abstimmung über Rechtsmittel gegen alle Verfügungen (Strafverfügungen) und Entscheidungen, bei welchen sie selbst in einer untern Instanz an der Abstimmung teilgenommen haben;29a
- c) von der Führung des Referates und von dem Vorsitze in Verwaltungsstrafsachen, in denen als Untersuchungsorgan oder Referent bei der Regierung eine Person tätig war, die mit ihnen in einem der in Abs. 1 des vorhergehenden Artikels bezeichneten Verhältnisse steht.
2) Wenn mit einer Verwaltungssache zugleich ein Verwaltungsstrafverfahren verbunden ist, so sind auch die Bestimmungen der Art. 7 und 8 zu beachten.
Art. 10 [^30]
Ablehnung in Verwaltungsstrafsachen
Der allfällige Vertreter des öffentlichen Rechtes, der Privatbeteiligte, der Privatankläger und der Beschuldigte (Einziehungsbeteiligte oder Vertretungspflichtige) können Mitglieder der Regierung oder des Verwaltungsgerichtshofes, sonstige Amtspersonen oder Protokollführer ablehnen, wenn sie ausser den in den vorhergehenden Art. 8 und 9 bezeichneten Fällen andere Gründe anzugeben und darzutun vermögen, welche geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen.
Art. 11
Im Allgemeinen
1) Jedes Mitglied der Regierung oder des Verwaltungsgerichtshofes, jede andere Amtsperson hat sich von dem Zeitpunkte, in welchem ihm bzw. ihr ein Ausschliessungsgrund bekannt geworden ist, aller Verwaltungshandlungen bei sonstiger Nichtigkeit zu enthalten.[^31]
2) Nur wenn Gefahr in Verzug ist und die Berufung eines Stellvertreters nicht sogleich bewirkt werden kann, hat eine solche Amtsperson die dringend notwendigen Verwaltungshandlungen vorzunehmen.
3) Jede Amtsperson ist, sobald ihr ein Ausschliessungs- oder Ablehnungsgrund oder sonstiger Verhinderungsgrund bekannt geworden ist, verpflichtet, dies dem Regierungschef, und wenn es diesen selbst betrifft, dem Stellvertreter anzuzeigen. (Art. 88 der Verfassung).
4) Liegt ein Auschliessungsgrund oder ein offensichtlicher Grund zur Ablehnung vor, so ist ohne weiteres vom Regierungschef ein Stellvertreter für das in Ausstand kommende Mitglied der Regierung oder des Verwaltungsgerichtshofes einzuberufen oder für die sonstige Amtsperson zu bestellen.[^32]
Art. 12
Geltendmachung der Ablehnung durch die Beteiligten. Ersatzbestellung
1) Bei Kollegialbehörden sind in der Regel die Einladungen an die Mitglieder und die Tagesordnung mit Anführung der betreffenden Parteien und die Vorladungen zu mündlichen Verhandlungen, welche die Namen der in diesen Sachen amtierenden Behördenmitglieder zu enthalten haben, an die am Verfahren Beteiligten, sofern sie bekannt sind, so rechtzeitig zuzustellen, dass vom Tage der Zustellung der Einladung oder Vorladung an mindestens eine Frist von 10 Tagen bis zur Tagfahrt läuft. Dies gilt in der Regel auch für Vorladungen im Ermittlungsverfahren oder im Untersuchungsverfahren.
2) Das Recht der Parteien auf Ablehnung ist bei Einhaltung der in vorstehendem Absatze enthaltenen Vorladungsfrist verwirkt, wenn das Gesuch, wodurch die Ablehnung geltend gemacht wird, nicht mindestens fünf Tage vor dem Verhandlungstage bei der Regierung eingebracht wird.
3) Ausser im Falle des letzten Absatzes des vorhergehenden Artikels entscheidet über jede Ablehnung der Regierungschef und wenn es ihn oder den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes betrifft, das betreffende Kollegium endgültig.[^33]
4) Wird einem Ablehnungsgesuche stattgegeben oder ist ein Mitglied ausgeschlossen, so ist rechtzeitig die Bestellung eines Ersatzmannes oder eines anderen Verhandlungsleiters (Amtsperson) durch den Regierungschef zu veranlassen.
5) Wenn aber die Zahl der mit Grund ausgeschlossenen oder abgelehnten Mitglieder einer Behörde und deren Ersatzmänner mehr als drei beträgt, oder wenn ein Mitglied infolge Todes oder Krankheit oder aus anderen stichhältigen Gründen dauernd ausscheidet, so ist seitens der Regierung unverzüglich bei der zuständigen Stelle eine Ersatzbestellung zu veranlassen.
Art. 13 [^34]
Kostenersatzpflicht
Aufgehoben
Art. 14
Ausschluss und Ablehnung anderer Verwaltungsorgane
1) Die vorstehenden Bestimmungen über Ausschluss und Ablehnung finden auch auf Beamte und Angestellte der Regierungskanzlei mit der Massgabe Anwendung, dass zur endgültigen Entscheidung der Regierungschef berufen ist.
2) Amtsorgane der Regierung, wie Landweibel und ähnliche, auf welche sich vorstehende Bestimmungen nicht beziehen, haben, wenn sie in einem ähnlichen Verhältnisse sich befinden, welches ein Mitglied der Regierung ausschliessen würde, dieses Verhältnis dem Regierungschef anzuzeigen. Dieser hat die nötigen Verhaltungsmassregeln zu erteilen.
Art. 15
Ausschliessung des Vertreters des öffentlichen Rechts
1) Von dem Einschreiten als Vertreter des öffentlichen Rechts ist, sofern er nicht als Armenvertreter auftritt, derjenige ausgeschlossen, auf den die in Art. 6, 7 und 8 angeführten Gründe zutreffen.
2) Der Vertreter ist verpflichtet, sich von dem Zeitpunkte an, in welchem ihm ein Ausschliessungsgrund bekannt geworden ist, des Einschreitens in der Sache, für die er ausgeschlossen erscheint, zu enthalten und dies dem Regierungschef zur allfälligen Bestellung eines Stellvertreters anzuzeigen.
III. Abschnitt
Geschäftsführung
Art. 16
Einberufung und Vertretung der Behörden und Sitzungen
1) Die Regierung oder der Verwaltungsgerichtshof wird vom Regierungschef bzw. vom Präsidenten oder auf Verlangen eines Mitgliedes einberufen.[^35]
2) Gegen aussen vertritt der Regierungschef bzw. Präsident die bezügliche Behörde.[^36]
3) Die Sitzungen der Regierung finden in der Regel wöchentlich einmal, ausserdem nach Bedarf statt. (Art. 90 der Verfassung).
4) Der Verwaltungsgerichtshof hält nach Bedarf Sitzungen ab.[^37]
5) Es soll bei Anordnung und Abhaltung von Sitzungen nach Möglichkeit darauf Bedacht genommen werden, dass einerseits anhängige Sachen möglichst rasch und dass anderseits an einer Sitzung mehrere Verwaltungssachen erledigt werden.
Art. 17
Vollzähligkeit, Beratung und Beschlussfassung. Aktenzirkulation
1) Bei Beratungen und Beschlussfassungen müssen Regierung und Verwaltungsgerichtshof vollzählig besetzt sein.[^38]
2) Die Regierung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit (Art. 90 der Verfassung).
3) Im Übrigen sind hinsichtlich der Beratung und Abstimmung in der Regierung und dem Verwaltungsgerichtshof im einfachen Verwaltungsverfahren (Verwaltungszwangsverfahren) die einschlägigen Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm und im Verwaltungsstrafverfahren die sachbezüglichen Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäss anzuwenden.[^39]
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