Sachenrecht (SR) vom 31. Dezember 1922

Typ Norm
Veröffentlichung 1923-02-01
Letzte Aktualisierung 2024-03-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 593
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Dem nachstehenden vom Landtag in seiner Sitzung vom 21. November 1922 aufgrund der Art. 2, 14, 21, 22 und 66 Abs. 1 der Verfassung gefassten Beschlusse erteile Ich Meine Zustimmung:

Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Art. 1

A. Anwendung des Rechtes

1) Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.

2) Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll der Richter nach Gewohnheitsrecht und, wo ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die er als Gesetzgeber aufstellen würde.

3) Er folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.

Art. 2

I. Handeln nach Treu und Glauben

1) Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.

2) Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.

Art. 3

II. Guter Glaube

1) Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.

2) Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.

Art. 4

III. Richterliches Ermessen

Wo das Gesetz den Richter auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat er seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.

Art. 5

C. Allgemeine Bestimmungen des Rechtes der Schuldverhältnisse

1) Die für das Recht der Schuldverhältnisse geltenden allgemeinen Bestimmungen finden auch Anwendung auf die zivilrechtlichen Verhältnisse.

2) Wo das Gesetz auf die Übung oder den Ortsgebrauch verweist, gilt das bisherige Recht als deren Ausdruck, solange nicht eine abweichende Übung nachgewiesen ist.

Art. 6

I. Beweislast

Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.

Art. 7

II. Beweis mit öffentlicher Urkunde

1) Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.

2) Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.

Art. 8

E. Sachlich zuständige Behörden

1) Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, ist das Landgericht zuständig.

2) Das Gericht entscheidet über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung dieses Gesetzes ergeben, soweit nicht das Ausserstreitverfahren vorbehalten oder etwas anderes bestimmt ist, im Prozessverfahren.[^2]

3) Die Weiterziehung seiner Entscheidungen oder Verfügungen an obere Instanzen bleibt vorbehalten.

4) Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, können Entscheidungen oder Verfügungen der Gemeindeorgane an die Regierung, diejenigen der Regierung oder anderer Verwaltungsbehörden oder Organe des Landes an den Verwaltungsgerichtshof im Verwaltungsverfahren weitergezogen werden.[^3]

Art. 9 [^4]

I. Im Allgemeinen

Aufgehoben

Art. 10 [^5]

II. Arten von Sachen

Aufgehoben

Art. 11 [^6]

1. Materielles Recht

Aufgehoben

Art. 12 [^7]

2. Form

Aufgehoben

Art. 13 bis 18 [^8]

Aufgehoben

Art. 19

V. Zuständigkeit

Die liechtensteinischen Behörden sind für alle dinglichen Klagen, mit Einschluss der Besitzesklagen, zuständig, welche sich auf ein liechtensteinisches Grundstück beziehen oder auf eine bewegliche Sache, die zur Zeit der Klageanhebung im Fürstentum gelegen ist.

1. Abteilung

Das Eigentum

1. Titel

Allgemeine Bestimmungen

Art. 20

I. Im Allgemeinen[^9]

1) Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.

2) Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.

Art. 20a [^10]

II. Tiere

1) Tiere sind keine Sachen.

2) Soweit für Tiere keine besonderen Regelungen bestehen, gelten für sie die auf Sachen anwendbaren Vorschriften.

Art. 21

I. Bestandteile

1) Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen.

2) Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Orte üblichen Auffassung zu ihrem Bestande gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann.

Art. 22

II. Natürliche Früchte

1) Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum auch an ihren natürlichen Früchten.

2) Natürliche Früchte sind die zeitlich wiederkehrenden Erzeugnisse und die Erträgnisse, die nach der üblichen Auffassung von einer Sache ihrer Bestimmung gemäss gewonnen werden.

3) Bis zur Trennung sind die natürlichen Früchte Bestandteil der Sache.

Art. 23

1. Umschreibung

1) Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör, soweit diese Eigentum des Verfügenden ist.

2) Zugehör sind die beweglichen Sachen, die nach der am Orte üblichen Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Verbindung, Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht sind, in der sie ihr zu dienen haben.

3) Ist eine Sache Zugehör, so vermag eine vorübergehende Trennung von der Hauptsache ihr diese Eigenschaft nicht zu nehmen.

4) Die Zugehör an unbeweglichen Sachen kann im Grundbuch angemerkt werden.[^11]

Art. 24

2. Ausschluss

Zugehör sind niemals solche bewegliche Sachen, die dem Besitzer der Hauptsache nur zum vorübergehenden Gebrauche oder zum Verbrauche dienen, oder die zu der Eigenart der Hauptsache in keiner Beziehung stehen, sowie solche, die nur zur Aufbewahrung oder zum Verkauf oder zur Vermietung mit der Hauptsache in Verbindung gebracht sind.

Art. 25

1. Verhältnis der Miteigentümer

1) Haben mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen und ohne äusserliche Abteilung in ihrem Eigentum, so sind sie Miteigentümer. Ist es nicht anders festgestellt, so sind sie Miteigentümer zu gleichen Teilen.

2) Jeder Miteigentümer hat für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers, und es kann dieser Anteil von ihm veräussert und verpfändet und von seinen Gläubigern gepfändet werden.

Art. 26 [^12]

2. Nutzungs- und Verwaltungsordnung

1) Die Miteigentümer können eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren und darin vorsehen, dass diese mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer geändert werden kann. Die Nutzungs- und Verwaltungsordnung kann im Grundbuch angemerkt werden.[^13]

1a) Eine Änderung von Bestimmungen der Nutzungs- und Verwaltungsordnung über die Zuteilung ausschliesslicher Nutzungsrechte bedarf zudem der Zustimmung der direkt betroffenen Miteigentümer.[^14]

2) Nicht aufheben oder beschränken können sie die jedem Miteigentümer zustehenden Befugnisse:

    1. zu verlangen, dass die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache notwendigen Verwaltungshandlungen durchgeführt und nötigenfalls vom Richter angeordnet werden;
    1. von sich aus auf Kosten aller Miteigentümer die Massnahmen zu ergreifen, die sofort getroffen werden müssen, um die Sache vor drohendem oder wachsendem Schaden zu bewahren.
Art. 26a [^15]

3. Gewöhnliche Verwaltungshandlungen

1) Zu den gewöhnlichen Verwaltungshandlungen ist jeder Miteigentümer befugt, insbesondere zur Vornahme von Ausbesserungen, Anbau- und Erntearbeiten, zur kurzfristigen Verwahrung und Aufsicht sowie zum Abschluss der dazu dienenden Verträge und zur Ausübung der Befugnisse, die sich aus ihnen und aus den Miet-, Pacht- und Werkverträgen ergeben, einschliesslich der Bezahlung und Entgegennahme von Geldbeträgen für die Gesamtheit.

2) Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer kann die Zuständigkeit zu diesen Verwaltungshandlungen unter Vorbehalt der Bestimmungen des Gesetzes über die notwendigen und dringlichen Massnahmen anders geregelt werden.

Art. 26b [^16]

4. Wichtigere Verwaltungshandlungen

1) Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, können wichtigere Verwaltungshandlungen durchgeführt werden, insbesondere die Änderung der Kulturart oder Benutzungsweise, der Abschluss und die Auflösung von Miet- und Pachtverträgen, die Beteiligung an Bodenverbesserungen und die Bestellung eines Verwalters, dessen Zuständigkeit nicht auf gewöhnliche Verwaltungshandlungen beschränkt ist.

2) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die notwendigen baulichen Massnahmen.

Art. 26c [^18]

a) notwendige

Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten, die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache nötig sind, können mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer ausgeführt werden, soweit sie nicht als gewöhnliche Verwaltungshandlungen von jedem einzelnen vorgenommen werden dürfen.

Art. 26d [^19]

b) nützliche

1) Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt.

2) Änderungen, die einem Miteigentümer den Gebrauch oder die Benutzung der Sache zum bisherigen Zweck erheblich und dauernd erschweren oder unwirtschaftlich machen, können nicht ohne seine Zustimmung durchgeführt werden.

3) Verlangt die Änderung von einem Miteigentümer Aufwendungen, die ihm nicht zumutbar sind, insbesondere weil sie in einem Missverhältnis zum Vermögenswert seines Anteils stehen, so kann sie ohne seine Zustimmung nur durchgeführt werden, wenn die übrigen Miteigentümer seinen Kostenanteil auf sich nehmen, soweit er den ihm zumutbaren Betrag übersteigt.

Art. 26e [^20]

c) der Verschönerung und Bequemlichkeit dienende

1) Bauarbeiten, die lediglich der Verschönerung, der Ansehnlichkeit der Sache oder der Bequemlichkeit im Gebrauch dienen, dürfen nur mit Zustimmung aller Miteigentümer ausgeführt werden.

2) Werden solche Arbeiten mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, angeordnet, so können sie auch gegen den Willen eines nicht zustimmenden Miteigentümers ausgeführt werden, sofern dieser durch sie in seinem Nutzungs- und Gebrauchsrecht nicht dauernd beeinträchtigt wird, und die übrigen Miteigentümer ihm für eine bloss vorübergehende Beeinträchtigung Ersatz leisten und seinen Kostenanteil übernehmen.

Art. 27 [^21]

6. Verfügung über die Sache

1) Jeder Miteigentümer ist befugt, die Sache insoweit zu vertreten, zu gebrauchen und zu nutzen, als es mit den Rechten der andern verträglich ist.

2) Zur Veräusserung oder Belastung der Sache sowie zur Veränderung ihrer Zweckbestimmung bedarf es der Übereinstimmung aller Miteigentümer, soweit diese nicht einstimmig eine andere Ordnung vereinbart haben.

3) Bestehen Grundpfandrechte oder Grundlasten an Miteigentumsanteilen, so können die Miteigentümer die Sache selbst nicht mehr mit solchen Rechten belasten.

Art. 28 [^22]

7. Tragung der Kosten und Lasten

1) Die Verwaltungskosten, Steuern und anderen Lasten, die aus dem Miteigentum erwachsen oder auf der gemeinschaftlichen Sache ruhen, werden von den Miteigentümern, wo es nicht anders bestimmt ist, im Verhältnis ihrer Anteile getragen.

2) Hat ein Miteigentümer solche Ausgaben über diesen Anteil hinaus getragen, so kann er von den andern nach dem gleichen Verhältnis Ersatz verlangen.

Art. 28a [^23]

8. Verbindlichkeit von Regelungen und Anmerkung im Grundbuch[^24]

1) Die von den Miteigentümern vereinbarte Nutzungs- und Verwaltungsordnung und die von ihnen gefassten Verwaltungsbeschlüsse sowie die richterlichen Urteile und Verfügungen sind auch für den Rechtsnachfolger eines Miteigentümers und für den Erwerber eines dinglichen Rechtes an einem Miteigentumsanteil verbindlich.

2) Sie können bei Miteigentumsanteilen an Grundstücken im Grundbuch angemerkt werden.[^25]

Art. 28b [^27]

a) Miteigentümer

1) Der Miteigentümer kann durch richterliches Urteil aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn durch sein Verhalten oder das Verhalten von Personen, denen er den Gebrauch der Sache überlassen oder für die er einzustehen hat, Verpflichtungen gegenüber allen oder einzelnen Mitberechtigten so schwer verletzt werden, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann.

2) Umfasst die Gemeinschaft nur zwei Miteigentümer, so steht jedem das Klagerecht zu; im übrigen bedarf es zur Klage, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Ermächtigung durch einen Mehrheitsbeschluss aller Miteigentümer mit Ausnahme des Beklagten.

3) Erkennt der Richter auf Ausschluss des Beklagten, so verurteilt er ihn zur Veräusserung seines Anteils und ordnet für den Fall, dass der Anteil nicht binnen der angesetzten Frist veräussert wird, über Antrag dessen öffentliche Versteigerung nach den Vorschriften über die Zwangsverwertung von Grundstücken an unter Ausschluss der Bestimmungen über die Auflösung des Miteigentumsverhältnisses.

Art. 28c [^28]

b) Andere Berechtigte

Die Bestimmungen über den Ausschluss eines Miteigentümers sind auf den Nutzniesser und auf den Inhaber eines anderen dinglichen oder vorgemerkten persönlichen Nutzungsrechtes an einem Miteigentumsanteil sinngemäss anwendbar.

Art. 29 [^30]

a) Anspruch auf Teilung

1) Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist.

2) Die Aufhebung kann auf höchstens dreissig Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden, die für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form bedarf und im Grundbuch vorgemerkt werden kann.

3) Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden.

Art. 30 [^31]

b) Art der Teilung

1) Die Aufhebung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertragung der ganzen Sache auf einen oder mehrere der Miteigentümer unter Auskauf der übrigen.

2) Können sich die Miteigentümer über die Art der Aufhebung nicht einigen, so wird nach Anordnung des Richters die Sache körperlich geteilt oder wenn dies ohne wesentliche Verminderung ihres Wertes nicht möglich ist, öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert.

3) Mit der körperlichen Teilung kann bei ungleichen Teilen eine Ausgleichung der Teile in Geld verbunden werden.

Art. 30a [^32]

c) Tiere des häuslichen Bereichs

1) Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, spricht das Gericht im Streitfall das Alleineigentum derjenigen Partei zu, die in tierschützerischer Hinsicht dem Tier die bessere Unterbringung gewährleistet.

2) Das Gericht kann die Person, die das Tier zugesprochen erhält, zur Leistung einer angemessenen Entschädigung an die Gegenpartei verpflichten; es bestimmt deren Höhe nach freiem Ermessen.

3) Es trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen, namentlich in Bezug auf die vorläufige Unterbringung des Tieres.

Art. 30b [^33]

Aufgehoben

Art. 31

1. Voraussetzung

Haben mehrere Personen, die durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag zu einer Gemeinschaft verbunden sind, eine Sache kraft ihrer Gemeinschaft zu Eigentum, so sind sie Gesamteigentümer, und es geht das Recht eines jeden auf die ganze Sache.

Art. 32

2. Wirkung

1) Die Rechte und Pflichten der Gesamteigentümer richten sich nach den Regeln, unter denen ihre gesetzliche oder vertragsmässige Gemeinschaft steht.

2) Besteht keine andere Vorschrift, so bedarf es zur Ausübung des Eigentums und insbesondere zur Verfügung über die Sache des einstimmigen Beschlusses aller Gesamteigentümer.

3) Solange die Gemeinschaft dauert, ist ein Recht auf Teilung oder die Verfügung über einen Bruchteil der Sache ausgeschlossen.

Art. 33

3. Aufhebung

1) Die Aufhebung erfolgt mit der Veräusserung der Sache oder dem Ende der Gemeinschaft.

2) Die Teilung geschieht, wo es nicht anders bestimmt ist, nach den Vorschriften über das Miteigentum.

2. Titel

Das Grundeigentum

1. Abschnitt
Gegenstand, Erwerb und Verlust des Grundeigentums
Art. 34 [^34]

I. Im Allgemeinen

1) Gegenstand des Grundeigentums sind die Grundstücke.

2) Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind:

    1. die Liegenschaften,
    1. die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte,
    1. die Bergwerke,
    1. die Miteigentumsanteile an Grundstücken.
Art. 35 [^35]

II. Begriffsbestimmungen

1) Liegenschaft ist jede Bodenfläche mit genügend bestimmten Grenzen.

2) Selbständige und dauernde Rechte sind Dienstbarkeiten oder Konzessionen an einem Grundstück, die

    1. weder zugunsten eines herrschenden Grundstückes noch ausschliesslich zugunsten einer bestimmten Person errichtet sind, und
    1. auf wenigstens 30 Jahre oder auf höchstens 100 Jahre begründet sind.
Art. 36 [^36]

III. Unselbständiges Eigentum

1) Ein Grundstück kann mit einem anderen Grundstück derart verknüpft werden, dass der jeweilige Eigentümer des Hauptgrundstücks auch Eigentümer des dazugehörenden Grundstücks ist. Dieses teilt das rechtliche Schicksal des Hauptgrundstücks und kann nicht gesondert veräussert, verpfändet oder belastet werden.

2) Erfolgt die Verknüpfung zu einem dauernden Zweck, so können das gesetzliche Vorkaufsrecht der Miteigentümer und der Aufhebungsanspruch nicht geltend gemacht werden.

3) Ein Vertrag im Sinne des Abs. 1 bedarf der amtlichen Beglaubigung der Unterschriften.

4) Das unselbständige Eigentum kann im Grundbuch angemerkt werden.

Art. 37

B. Form der Rechtsgeschäfte[^37]

1) Rechtsgeschäfte, die ein Grundstück zum Gegenstand haben (über Kauf, Tausch, beschränkte dingliche Rechte, Vorkaufs-, Rückkaufsrecht, Kaufrecht usw.), bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.[^38]

2) Für die Eintragung im Grundbuch sind die Unterschriften amtlich beglaubigen zu lassen. Die Unterschrift des Pfandgläubigers auf dem Pfandvertrag bedarf keiner amtlichen Beglaubigung.[^39]

3) Die Verfügungen von Todes wegen und der Ehevertrag bedürfen der im Erbrecht und im ehelichen Güterrecht vorgeschriebenen Formen.

Art. 38

I. Eintragung

1) Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.

2) Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder richterlichem Urteil erlangt indessen der Erwerber schon vor der Eintragung das Eigentum, kann aber im Grundbuch erst dann über das Grundstück verfügen, wenn die Eintragung erfolgt ist.

Art. 39 [^40]

Aufgehoben

Art. 40

1. Aneignung[^41]

Die Aneignung eines Grundstückes steht unter den Bestimmungen über die herrenlosen Sachen.

Art. 41

a) Im Allgemeinen[^43]

1) Bodenverschiebungen von einem Grundstück auf ein anderes bewirken keine Veränderung der Grenzen.

2) Bodenteile und andere Gegenstände, die hiebei von dem einen Grundstück auf das andere gelangt sind, unterliegen den Bestimmungen über die zugeführten Sachen oder die Sachverbindungen.

Art. 41a [^44]

b) Dauernde

1) Der Grundsatz, wonach Bodenverschiebungen keine Änderung der Grenzen bewirken, gilt nicht für Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen, wenn diese Gebiete von der Regierung als solche bezeichnet worden sind.

2) Bei der Bezeichnung der Gebiete ist die Beschaffenheit der betroffenen Grundstücke zu berücksichtigen.

3) Die Zugehörigkeit eines Grundstückes zu einem solchen Gebiet ist im Grundbuch anzumerken.

Art. 41b [^45]

c) Neufestsetzung der Grenze

1) Wird eine Grenze wegen einer Bodenverschiebung unzweckmässig, so kann jeder betroffene Grundeigentümer verlangen, dass sie neu festgesetzt wird.

2) Ein Mehr- oder Minderwert ist auszugleichen.

Art. 41c [^47]

aa) bei Festlegung des Perimeters für Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen

1) Der Perimeter für Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen wird nach Festlegung durch die Regierung (Art. 41a) in einem Plan dargestellt und während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.

2) Im Übrigen finden auf die Festlegung des Gebietsperimeters die Bestimmungen des Vermessungsgesetzes über das Auflage- und Einspracheverfahren entsprechend Anwendung.

Art. 41d [^48]

bb) bei Neufestsetzung unzweckmässiger Grenzen

1) Werden Grenzen innerhalb eines von der Regierung festgelegten Gebietsperimeters mit dauernden Bodenverschiebungen unzweckmässig (Art. 41b), so leitet die zuständige Gemeinde auf Verlangen der Grundeigentümer ein Verfahren zur Neufestsetzung der Grenzen ein.

2) Die Gemeinde hat zunächst einen Perimeter festzulegen, in dem das Gebiet mit den von der Bodenverschiebung betroffenen Grundstücken erfasst ist. Der Gebietsperimeter bedarf der Genehmigung der Regierung.

3) Die Neufestsetzung und erforderlichenfalls die Neuvermessung der Grenzen ist von den Organen der Amtlichen Vermessung durchzuführen.

4) Der Plan mit den neu festgelegten Grenzen ist zusammen mit dem Ausgleich der Mehr- und Minderwerte 30 Tage öffentlich aufzulegen. Auf das Auflage- und Einspracheverfahren finden die Bestimmungen des Vermessungsgesetzes entsprechend Anwendung.

5) Die Gemeinde trägt die Kosten des Verfahrens zur Neufestsetzung der Grenzen; auf die Vermarkungskosten findet Art. 53 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Vermessungsgesetzes entsprechend Anwendung. Die Kosten für eine allfällige Neuvermessung der Grenzen sind vom Land zu tragen.

6) Unzweckmässige Grenzen geringer Ausdehnung sind zwischen den betroffenen Grundeigentümern in einem vereinfachten Verfahren zu bereinigen.

7) Die Regierung regelt das Nähere über das Verfahren zur Neufestsetzung der Grenzen, insbesondere das vereinfachte Verfahren nach Abs. 6, mit Verordnung.

Art. 42

a) Ordentliche Ersitzung

Ist jemand ungerechtfertigt im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, so kann sein Eigentum, nachdem er das Grundstück in gutem Glauben während zehn Jahren seit der Eintragung im Grundbuch ununterbrochen und unangefochten besessen hat, nicht mehr angefochten werden.

Art. 43

b) Ausserordentliche Ersitzung

1) Besitzt jemand ein Grundstück, das nicht im Grundbuch aufgenommen ist, ununterbrochen und unangefochten während 30 Jahren als sein Eigentum, so kann er, sofern er gutgläubig ist, verlangen, dass er als Eigentümer eingetragen werde.

2) Unter den gleichen Voraussetzungen steht dieses Recht dem Besitzer eines Grundstückes zu, dessen Eigentümer aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist oder bei Beginn der Ersitzungsfrist von 30 Jahren tot oder für verschollen erklärt war.

3) Die Eintragung darf jedoch nur auf Beschluss des Landgerichtes im Ausserstreitverfahren erfolgen, nachdem binnen einer durch amtliche Auskündigung angesetzten Frist kein Einspruch erhoben oder der erfolgte Einspruch im Prozessweg abgewiesen worden ist.[^49]

Art. 44

c) Fristen

Für die Berechnung der Fristen, die Unterbrechung und den Stillstand der Ersitzung finden die Vorschriften über die Verjährung von Forderungen entsprechende Anwendung.

Art. 45

III. Recht auf Eintragung

1) Der Erwerbsgrund gibt dem Erwerber gegen den Eigentümer einen persönlichen Anspruch auf Eintragung und bei Weigerung des Eigentümers das Recht auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums.

2) Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder Urteil des Richters kann der Erwerber die Eintragung von sich aus erwirken.

Art. 46

D. Verlust

1) Das Grundeigentum geht unter mit der Löschung des Eintrages, sowie mit dem vollständigen Untergang des Grundstückes.

2) Der Zeitpunkt, auf den im Falle der Enteignung der Verlust eintritt, wird durch das Enteignungsrecht bestimmt.

Art. 46a [^51]

I. Bei unauffindbarem Eigentümer

1) Lässt sich der im Grundbuch eingetragene Eigentümer nicht identifizieren, ist sein Wohnort unbekannt oder ist von einem oder mehreren seiner Erben der Name oder Wohnort unbekannt, so kann das Gericht auf Antrag die erforderlichen Massnahmen anordnen.

2) Insbesondere kann das Gericht einen Vertreter ernennen. Es legt auf Antrag den Umfang der Vertretungsmacht fest. Bestimmt es nichts anderes, so beschränkt sich diese auf erhaltende Massnahmen.

3) Antrag auf Anordnung von Massnahmen stellen kann:

    1. jede Person, die ein schutzwürdiges Interesse hat;
    1. das Amt für Justiz.

4) Die Anordnung von Massnahmen unterbricht die Frist für eine ausserordentliche Ersitzung nicht.

Art. 46b [^52]

II. Bei Fehlen der vorgeschriebenen Organe

Verfügt eine im Grundbuch als Eigentümerin eingetragene juristische Person nicht mehr über die vorgeschriebenen Organe, so kann jede Person, die ein schutzwürdiges Interesse hat, oder das Amt für Justiz dem Gericht beantragen, die erforderlichen grundstücksbezogenen Massnahmen anzuordnen.

2. Abschnitt
Inhalt und Beschränkungen des Grundeigentums
Art. 47

I. Umfang

1) Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.

2) Es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen, sowie die Quellen.

Art. 48

1. Art der Abgrenzung[^53]

1) Die Grenzen werden durch die Pläne für das Grundbuch und durch die Abgrenzungen auf dem Grundstück selbst angegeben.[^54]

2) Widersprechen sich die bestehenden Pläne für das Grundbuch und die Abgrenzungen, so wird die Richtigkeit der Pläne für das Grundbuch vermutet.[^55]

3) Die Vermutung gilt nicht für die von der Regierung bezeichneten Gebiete mit Bodenverschiebungen.[^56]

Art. 49 [^57]

2. Abgrenzungspflicht

Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, auf das Begehren seines Nachbarn zur Feststellung einer ungewissen Grenze mitzuwirken, sei es bei Berichtigung der Pläne für das Grundbuch oder bei Anbringung von Grenzzeichen.

Art. 50 [^58]

3. Grenzscheidungsklage

Verweigert ein benachbarter Grundeigentümer die Mitwirkung bei der Feststellung der Grenze oder ist der Grenzverlauf strittig, kann Klage beim Gericht erhoben werden.

Art. 51 [^59]

4. Kosten

Aufgehoben

Art. 52

5. Miteigentum an Vorrichtungen zur Abgrenzung

1) Stehen Vorrichtungen zur Abgrenzung zweier Grundstücke auf der Grenze, so wird Miteigentum der beiden Nachbarn vermutet.

2) Vorbehalten bleibt Art. 89.

Art. 53

a) Eigentumsverhältnis

1) Verwendet jemand zu einem Bau auf seinem Boden fremdes Material oder eigenes Material auf fremden Boden, so wird es Bestandteil des Grundstückes.

2) Der Eigentümer des Materials ist jedoch, wenn die Verwendung ohne seinen Willen stattgefunden hat, berechtigt, auf Kosten des Grundeigentümers die Trennung des Materials und dessen Herausgabe zu verlangen, insoweit dies ohne unverhältnismässige Schädigung möglich ist.

3) Unter der gleichen Voraussetzung kann der Grundeigentümer, wenn die Verwendung ohne seinen Willen stattgefunden hat, auf Kosten des Bauenden die Wegschaffung des Materials verlangen.

Art. 54

b) Ersatz

1) Findet keine Trennung des Materials vom Boden statt, so hat der Grundeigentümer für das Material eine angemessene Entschädigung zu leisten.

2) Bei bösem Glauben des bauenden Grundeigentümers kann der Richter auf vollen Schadenersatz erkennen.

3) Bei bösem Glauben des bauenden Materialeigentümers kann er auch nur dasjenige zusprechen, was der Bau für den Grundeigentümer allermindestens wert ist.

Art. 55

c) Zuweisung des Grundeigentums

Übersteigt der Wert des Baues offenbar den Wert des Bodens, so kann derjenige, der sich in gutem Glauben befindet, verlangen, dass das Eigentum an Bau und Boden gegen angemessene Entschädigung dem Materialeigentümer zugewiesen werde.

Art. 56

2. Überragende Bauten

1) Bauten und andere Vorrichtungen, die von einem Grundstück auf ein anderes überragen, verbleiben Bestandteil des Grundstückes, von dem sie ausgehen, wenn dessen Eigentümer auf ihren Bestand ein dingliches Recht hat.

2) Das Recht auf den Überbau kann als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen werden.

3) Ist ein Überbau unberechtigt, und erhebt der Verletzte, trotzdem dies für ihn erkennbar geworden ist, nicht rechtzeitig Einspruch, so kann, wenn es die Umstände rechtfertigen, dem Überbauenden, der sich in gutem Glauben befindet, gegen angemessene Entschädigung das dingliche Recht auf den Überbau oder das Eigentum am Boden zugewiesen werden.

Art. 57

3. Baurecht

1) Bauwerke und andere Vorrichtungen, die auf fremdem Boden eingegraben, aufgemauert oder sonstwie dauernd auf oder unter der Bodenfläche mit dem Grundstück verbunden sind, können einen besonderen Eigentümer haben, wenn ihr Bestand als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen ist.

2) Die Bestellung eines Baurechtes an einzelnen Stockwerken eines Gebäudes ist ausgeschlossen.

Art. 58

4. Leitungen

1) Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden.[^60]

2) Soweit nicht das Nachbarrecht Anwendung findet, erfolgt die dingliche Belastung der fremden Grundstücke mit solchen Leitungen durch die Errichtung einer Dienstbarkeit.

3) Die Dienstbarkeit entsteht mit der Erstellung der Leitung, wenn diese äusserlich wahrnehmbar ist. Andernfalls entsteht sie mit der Eintragung in das Grundbuch.[^61]

Art. 59

5. Fahrnisbauten

1) Hütten, Buden, Baracken und dergleichen behalten, wenn sie ohne Absicht bleibender Verbindung auf fremdem Boden aufgerichtet sind, ihren besonderen Eigentümer.

2) Ihr Bestand wird nicht in das Grundbuch eingetragen.

Art. 60

IV. Einpflanzungen auf dem Grundstück

1) Verwendet jemand fremde Pflanzen auf eigenem Grundstücke, oder eigene Pflanzen auf fremdem Grundstücke, so entstehen die gleichen Rechte und Pflichten, wie beim Verwenden von Baumaterial oder bei Fahrnisbauten.

2) Die Bestellung einer dem Baurecht entsprechenden Dienstbarkeit auf Pflanzen und Waldungen ist ausgeschlossen.

Art. 61

1. Bei Überschreitung des Eigentumsrechts[^63]

1) Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.

2) Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.[^64]

Art. 61a [^65]

2. Bei rechtmässiger Bewirtschaftung des Grundstücks

Fügt ein Grundeigentümer bei rechtmässiger Bewirtschaftung seines Grundstücks, namentlich beim Bauen, einem Nachbarn vorübergehend übermässige und unvermeidliche Nachteile zu und verursacht er dadurch einen Schaden, so kann der Nachbar vom Grundeigentümer lediglich Schadenersatz verlangen.

Art. 62

I. Im Allgemeinen

1) Die gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen bestehen ohne Eintragung im Grundbuch.

2) Ihre Aufhebung oder Abänderung durch Rechtsgeschäft bedarf zur Gültigkeit der schriftlichen Form und der Eintragung in das Grundbuch.

3) Ausgeschlossen ist die Aufhebung oder Abänderung von Eigentumsbeschränkungen öffentlich-rechtlichen Charakters.

Art. 63 [^68]

a) Grundsätze[^69]

1) Gesetzliche Vorkaufsrechte können auch bei der Zwangsversteigerung ausgeübt werden, aber nur am Versteigerungstermin und zu den Bedingungen, zu welchen das Grundstück dem Meistbietenden zugeschlagen wird; im übrigen können die gesetzlichen Vorkaufsrechte unter den Voraussetzungen geltend gemacht werden, die für die vertraglichen Vorkaufsrechte gelten.

2) Das Vorkaufsrecht entfällt, wenn das Grundstück an eine Person veräussert wird, der ein Vorkaufsrecht im gleichen oder in einem vorderen Rang zusteht.

3) Gesetzliche Vorkaufsrechte können weder vererbt noch abgetreten werden. Sie gehen den vertraglichen Vorkaufsrechten vor.

Art. 64 [^70]

b) Ausübung[^71]

1) Der Verkäufer muss die Vorkaufsberechtigten über den Abschluss und den Inhalt des Kaufvertrages in Kenntnis setzen.

2) Will der Vorkaufsberechtigte sein Recht ausüben, so muss er es innert dreier Monate seit Kenntnis von Abschluss und Inhalt des Vertrages geltend machen. Nach Ablauf von zwei Jahren seit der Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch kann das Recht nicht mehr geltend gemacht werden.

3) Der Vorkaufsberechtigte kann seinen Anspruch innerhalb dieser Fristen gegenüber jedem Eigentümer des Grundstückes geltend machen.

Art. 65 [^72]

c) Abänderung, Verzicht[^73]

1) Die Vereinbarung, mit welcher ein gesetzliches Vorkaufsrecht ausgeschlossen oder abgeändert wird, bedarf zu ihrer Gültigkeit der amtlichen Beglaubigung der Unterschriften. Sie kann im Grundbuch vorgemerkt werden, wenn das Vorkaufsrecht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstückes zusteht.

2) Nach Eintritt des Vorkaufsfalles kann der Berechtigte schriftlich auf die Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts verzichten.

Art. 66 [^74]

d) Im Miteigentums- und im Baurechtsverhältnis[^75]

1) Miteigentümer haben ein Vorkaufsrecht gegenüber jedem Nichtmiteigentümer, der einen Anteil erwirbt.

2) Ein Vorkaufsrecht gegenüber jedem Erwerber haben auch der Eigentümer eines Grundstückes, das mit einem selbständigen und dauernden Baurecht belastet ist, an diesem Recht und der Inhaber dieses Rechts am belasteten Grundstück, soweit dieses durch die Ausübung seines Rechtes in Anspruch genommen wird.

3) Vereinbarungen über die Aufhebung oder Änderung des Vorkaufsrechts können im Grundbuch vorgemerkt werden.[^76]

Art. 66a [^77]

2. Vertragliche Vorkaufsrechte

1) Wird ein Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt, so besteht es während der in der Vormerkung angegebenen Zeit gegenüber jedem Eigentümer zu den vorgemerkten Bedingungen oder, wo solche fehlen, zu den Bedingungen, zu denen dem Dritten das Grundstück verkauft worden ist.

2) Das Vorkaufsrecht kann geltend gemacht werden, wenn das Grundstück verkauft wird, sowie bei jedem anderen Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einem Verkauf gleich kommt (Vorkaufsfall). Nicht als Vorkaufsfall gelten insbesondere der Erwerb im Erbwege, die Zwangsversteigerung und der Erwerb zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, sofern die Voraussetzungen für eine Enteignung vorliegen.

3) Der Verkäufer muss den Vorkaufsberechtigten über den Abschluss und den Inhalt des Kaufvertrages in Kenntnis setzen.

4) Das Vorkaufsrecht erlischt mit dem Ablauf von drei Monaten, nachdem der Berechtigte von dem Verkauf Kenntnis erhalten hat; es erlischt in jedem Fall mit Ablauf von 25 Jahren seit der Vormerkung, soweit vertraglich nicht eine längere Frist vereinbart wurde.

Art. 66b [^78]

3. Kaufs- und Rückkaufsrechte

1) Wird ein Kaufsrecht oder ein Rückkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt, so besteht es während der in der Vormerkung angegebenen Zeit gegenüber jedem Eigentümer.

2) Soweit vertraglich nicht eine längere Frist vereinbart wurde, erlischt das Kaufsrecht in jedem Fall mit dem Ablauf von zehn Jahren, das Rückkaufsrecht in jedem Fall mit dem Ablauf von 25 Jahren seit der Vormerkung.

Art. 67

1. Übermässige Einwirkungen[^79]

1) Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.

2) Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.[^80]

Art. 68

a) Regel

1) Bei Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt.

2) Auf Bauten, die den Vorschriften des Nachbarrechtes zuwiderlaufen, finden die Bestimmungen betreffend überragende Bauten Anwendung.

3) Im übrigen gelten, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des öffentlichen Rechtes, die nachfolgenden Beschränkungen.

Art. 69 [^81]

aa) Im Allgemeinen

Aufgehoben

Art. 70 [^82]

bb) Gegenüber Strassen und Wegen

Aufgehoben

Art. 71 [^83]

aa) Verfahren

Aufgehoben

Art. 72 [^84]

bb) Wirkungen

Aufgehoben

Art. 73

d) Entzug des Lichtes

1) Wenn jemand mit Innehaltung der gesetzlichen Entfernung durch einen Neu- oder Höherbau einem Nachbargrundstück das Sonnenlicht oder einem Nachbargebäude das Licht entzieht und dadurch einen namhaften Schaden verursacht, so ist der Nachbar berechtigt, innert Jahresfrist nach Erstellung des äusseren Baues Schadenersatz zu verlangen.

2) Bei zusammenhängenden Häuserreihen ist diese Bestimmung nur mit Bezug auf den Höherbau anwendbar.

Art. 74 [^85]

e) Wiederaufbau

Aufgehoben

Art. 75 [^86]

Aufgehoben

Art. 76 bis 79 [^87]

Aufgehoben

Art. 80

a) Im Allgemeinen

Bei Grabungen darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt.

Art. 81 bis 83 [^88]

Aufgehoben

Art. 84

a) Regel

1) Überragende Äste und eindringende Wurzeln kann der Nachbar, wenn sie sein Eigentum schädigen und auf seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden, kappen und für sich behalten.

2) Duldet ein Grundeigentümer das Überragen von Ästen auf bebauten oder überbauten Boden, so hat er ein Recht auf die an ihnen wachsenden Früchte (Anries).

3) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Waldgrundstücke, die aneinander grenzen, sowie auf den Fall, wo Äste auf ein im Gemeingebrauch stehendes Grundstück überragen.

4) Bäume auf der Grenze sind im Zweifel als Miteigentum der beiden Grundeigentümer anzusehen.

Art. 85

b) Abstände

1) Hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen gehören, sowie Nussbäume dürfen nicht näher als sechs Meter, andere Obstbäume nicht näher als vier Meter, Zwerg- und Geländebäume und Sträucher nicht näher als 50 Zentimeter und Reben nicht näher als 30 Zentimeter an die Grenze gepflanzt werden. Ist das Nachbargrundstück ein Weingarten, so dürfen hochstämmige Bäume nicht näher als acht Meter an denselben gepflanzt werden.

2) Das Einspracherecht gegen zu nahes Pflanzen von Bäumen erlischt nach fünf Jahren von der Pflanzung an gerechnet.

3) Gegenüber Waldungen brauchen obige Abstände nicht eingehalten zu werden.

Art. 86 [^89]

a) Art

Aufgehoben

Art. 87 [^90]

aa) Gegenüber dem Nachbargrundstück

Aufgehoben

Art. 88

bb) Gegenüber Strassen, Wegen usw.

Aufgehoben[^91]

Art. 89

c) Eigentum

1) Einfriedungen auf der Grenze zweier Grundstücke sind im Zweifel als Miteigentum der beiden Grundeigentümer anzusehen.

2) Für Einfriedungen von gänzlich eingeschlossenen Grundstücken gilt, wenn das anstossende nicht gleichfalls ein Einfang ist, die Vermutung, dass sie Zugehör des eingeschlossenen Grundstückes seien.[^92]

3) Von Einfriedungen, welche Grundstücke gegen Strassen, öffentliche Plätze, Wälder und Allmenden abschliessen, wird vermutet, dass sie Zugehör der eingeschlossenen Grundstücke seien.[^93]

Art. 90

aa) Im Allgemeinen

1) Brücken, Teiche, Wassergräben, Gruben und ähnliche gefährliche Stellen sind einzufrieden oder zuzudecken.

2) Der Gemeinderat hat für die Durchführung dieser Vorschrift zu sorgen, und die Regierung als Aufsichtsbehörde trifft allenfalls im Verwaltungsverfahren die nötigen Verfügungen.

3) In den andern Fällen entscheidet über das Bedürfnis und die Art der Einfriedung im Streitfalle der Gemeinderat.

Art. 91

bb) Bei gegenseitigem Weidetrieb

1) Wo auf aneinander grenzenden Grundstücken beidseitiger Weidetrieb stattfindet, kann jeder Anstösser die Einfriedung auf Kosten beider Teile verlangen.

2) Jeder Anstösser hat eine seinem Interesse entsprechende Strecke der Einfriedung zu erstellen und zu unterhalten.

3) Sind Grundstücke mit Weidetrieb durch Fusswege oder Güterwege voneinander getrennt, so besteht ohne besondere Vereinbarung oder gegenteilige Ortsübung keine Einfriedungspflicht.

Art. 92

cc) Bei einseitigem Weidetrieb

1) Jedes Grundstück, auf welchem Weidetrieb stattfindet, muss gegenüber den Nachbargrundstücken ohne Weidetrieb auf Kosten des Eigentümers eingefriedet werden, soferne keine abweichende Ortsübung nachgewiesen werden kann.

2) Jede Liegenschaft ist, abweichende Ortsübung vorbehalten, gegenüber andern Liegenschaften auf denen ein allgemeiner Weidetrieb stattfindet, mit Ausnahme öffentlicher Strassen und Wege, einzufrieden.

3) Die Kosten dieser Einfriedung sind von den Eigentümern aller Liegenschaften, welche dadurch geschützt werden, im Verhältnis ihres Interesses zu tragen.

Art. 93

6. Wasserablauf

1) Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, das Wasser, das von dem oberhalb liegenden Grundstück natürlicherweise abfliesst, aufzunehmen, wie namentlich Regenwasser, Schneeschmelze und Wasser von Quellen, die nicht gefasst sind.

2) Keiner darf den natürlichen Ablauf zum Schaden des Nachbarn verändern.

3) Das für das untere Grundstück nötige Abwasser darf diesem nur insoweit entzogen werden, als es für das obere Grundstück unentbehrlich ist.

Art. 94

7. Entwässerungen

1) Bei Entwässerungen hat der Eigentümer des unterhalb liegenden Grundstückes das Wasser, das ihm schon vorher auf natürliche Weise zugeflossen ist, ohne Entschädigung abzunehmen.

2) Wird er durch die Zuleitung geschädigt, so kann er verlangen, dass der obere Eigentümer die Leitung auf eigene Kosten durch das untere Grundstück weiterführe.

Art. 95

a) Pflicht zur Duldung

1) Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschädigung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann.[^94]

2) Das Recht auf Durchleitung aus Nachbarrecht kann in den Fällen nicht beansprucht werden, in denen das Enteignungsrecht anwendbar ist.

3) Verlangt es der Berechtigte oder der Belastete, so werden die Durchleitungen auf Kosten des Berechtigten als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen. Das Durchleitungsrecht kann einem gutgläubigen Erwerber auch ohne Eintragung entgegengehalten werden.[^95]

Art. 96

b) Wahrung der Interessen des Belasteten

1) Der belastete Grundeigentümer hat Anspruch darauf, dass auf seine Interessen in billiger Weise Rücksicht genommen werde.

2) Wo ausserordentliche Umstände es rechtfertigen, kann er bei oberirdischen Leitungen verlangen, dass ihm das Stück Land, über das diese Leitungen geführt werden sollen, in angemessenem Umfange gegen volle Entschädigung abgenommen werde.

Art. 97

c) Änderung der Verhältnisse

1) Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.

2) Die Kosten der Verlegung hat in der Regel der Berechtigte zu tragen.

3) Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann jedoch ein angemessener Teil der Kosten dem Belasteten auferlegt werden.

Art. 98

aa) Gesuch

1) Wer für solche Durchleitungen das nachbarliche Grundstück in Anspruch nehmen will, kann, falls mit dem Eigentümer desselben eine Einigung nicht zustande kommt, ein Gesuch um Gestattung der Durchleitung an den Gemeinderat richten.

2) Das Gesuch ist schriftlich zu begründen. In dem beizulegenden Plan sind der Inhalt und der Umfang des beanspruchten Durchleitungsrechtes, sowie die Lage des durch die Leitung in Anspruch genommenen Bodenstreifens genau zu bezeichnen.

3) Der Gemeinderat hat den Grundpfandgläubigern zur Wahrung ihrer Rechte von dem Gesuch Mitteilung zu machen.

Art. 99

bb) Entscheid

1) Der Gemeinderat eröffnet dem für die Durchleitungspflicht in Anspruch Genommenen eine zerstörliche Einsprachefrist von 14 Tagen.

2) Im Falle der Einsprache entscheidet der Gemeinderat, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Duldung der Durchleitung gegeben seien und in welchem Umfange und in welcher Ausführung sie zu erfolgen habe.

3) Der Gemeinderat kann auf Kosten des Begehrenden das Gutachten Sachverständiger einholen.

4) Die Entschädigung für die festgestellte Durchleitungspflicht wird gleichzeitig festgesetzt.

Art. 100

cc) Rechtsmittel

Innerhalb eines Monats seit der Mitteilung dieses Entscheides kann jede Partei sowohl bezüglich der Durchleitungspflicht als auch hinsichtlich der Entschädigung beim Landgericht Klage erheben.

Art. 101

dd) Verfahren bei Verlegungen

1) Begehren um Verlegung einer Durchleitung wegen Änderung der Verhältnisse sind vom Belasteten, wenn eine Verständigung mit dem Eigentümer des Grundstückes nicht erzielt werden kann, unter Angabe der Gründe an den Gemeinderat zu richten.

2) Der Gemeinderat entscheidet, ob und in welcher Weise die Verlegung stattzufinden habe und ob ein Teil der Verlegungskosten vom Belasteten zu tragen sei.

3) Innerhalb eines Monats seit Mitteilung dieses Entscheides kann jede Partei beim Landgericht Klage erheben.

Art. 102

a) Notweg

1) Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.

2) Diese Bestimmung findet insbesondere auch Anwendung, wenn infolge Kulturverbesserungen und dergleichen ein Weg notwendig oder das bestehende Wegrecht ungenügend wird.

3) Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weiteren gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.

4) Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.

5) Streitigkeiten sind im Ausserstreitverfahren zu erledigen.[^96]

Art. 103

aa) Bestand

1) Das Ausstreckrecht wird, wo eine entsprechende Übung nachgewiesen werden kann, anerkannt.

2) Steht es Eigentümern von nachbarlichen Äckern gegenseitig zu, so fällt es ohne Entschädigung dahin, sobald es von einem Teil amtlich gekündet wird.

3) Lastet es einseitig auf einem Grundstück, so ist es gegen den halben Wert der vier Meter breiten Tretfläche ablösbar.

Art. 104

bb) Umfang

1) Das Ausstrecken ist überall auf vier Meter zu beschränken.

2) In Gemeinden, in welchen das Ausstreckrecht geübt wird, hat der Gemeinderat jedes Früh- und Spätjahr zu bestimmen, wann die Ausübung dieses Rechts beginnen darf und wann sie aufhören soll. Der Entscheid ist nicht weiterziehbar.

3) Auf Feldwegen und Feldstrassen kann das Ausstreckrecht unter Vermeidung von Beschädigungen jederzeit ausgeübt werden.

Art. 105

c) Riesen

1) Der Eigentümer eines Waldes sowie derjenige des daselbst geschlagenen Holzes, für welches keine oder nur unzweckmässige Transportmöglichkeiten bestehen, ist berechtigt, von den Eigentümern benachbarter Grundstücke an geeigneter Stelle den Durchlass des Holzes, nötigenfalls auch mittels Riesens, Schlittens oder besonderer Vorrichtungen, wie Drahtseile und Holzleitungen, gegen volle Entschädigung zu verlangen.

2) Immerhin hat das Riesen, wenn tunlich, im Winter und mit möglichst geringer Schädigung der tieferen Grundstücke zu geschehen.

3) Bei Streitigkeiten entscheidet sowohl über die Pflicht zum Durchlass wie über die Schadenersatzpflicht erstinstanzlich das Landgericht beschleunigt im Ausserstreitverfahren.[^97]

4) Die Einräumung solcher Rechte kann sowohl für den einzelnen Fall als auch bleibend für alle Zukunft verlangt und bewilligt werden.

Art. 106 [^98]

d) Öffentliche Feld- und Fusswege

1) Die Eigentümer von Liegenschaften, über welche öffentliche Feld- und Fusswege führen, haben die Benützung derselben jederzeit zu gestatten.

2) Die Gemeinde hat sie so zu unterhalten, dass sie ihrem Zweck entsprechend benützt werden können.

3) Wegen Verletzung des Benutzungsrechts kann Beschwerde an den Gemeinderat erhoben werden.

Art. 107

e) Winterweg

1) Die üblichen Winterwege sollen, entgegenstehende Übungen oder Verträge vorbehalten, in der Regel nur bei Schlittbahn oder gefrorenem Boden benutzt werden.

2) Wenn Dringlichkeit vorliegt und ein anderer geeigneter Weg nicht vorhanden ist, so kann ausnahmsweise von Mitte Februar bis ersten März auch über schneefreien und nicht gefrorenen Boden gefahren werden.

3) Entsteht dadurch dem Grundeigentümer wesentlicher Schaden, so muss derselbe ersetzt werden.

Art. 108

f) Ortsübung

1) Die Ausübung dieser Rechte hat unter tunlichster Schonung der in Anspruch genommenen Grundstücke zu erfolgen.

2) Im übrigen sind für Art und Umfang der Ausübung derselben, insbesondere Tränkewege, Winterwege, Riesen, Reisten und dergleichen, die bestehenden örtlichen Übungen massgebend.

Art. 109

g) Anmerkung im Grundbuch

1) Wegrechte, die das Gesetz unmittelbar begründet, sowie die üblichen Winterwege, bestehen ohne Eintragung zu Recht.

2) Sie werden jedoch, wenn sie von bleibendem Bestand sind, im Grundbuche angemerkt.

Art. 110

10. Notholzung

1) Wenn eine Alp weder eigenes Holz noch Holzungsrechte in genügendem Umfange besitzt, so ist der Eigentümer desjenigen anstossenden Waldes, der sich am besten dafür eignet, verpflichtet, gegen volle Entschädigung das zur Erbauung und Instandhaltung der Ställe und Sennhütten erforderliche Holz abzugeben, soweit für diese Zwecke ohne übermässige Kosten nicht anderes Material verwendet werden kann.

2) Über den Bestand und den Umfang dieser Verpflichtung sowie über die Entschädigungspflicht entscheidet das Landgericht im Ausserstreitverfahren.[^99]

Art. 111

11. Schneefluchtrecht

Das Schneefluchtrecht wird gemäss bisherigen Verträgen, Herkommen oder bisheriger Übung aufrecht erhalten.

Art. 112

12. Unterhaltungspflicht

An die Kosten der Vorrichtungen zur Ausübung der nachbarrechtlichen Befugnisse haben die Grundeigentümer im Verhältnis ihres Interesses beizutragen.

Art. 113

1. Zutritt

1) Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze und dergleichen sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen vom Gemeinderat einzelne bestimmt umgrenzte Verbote im Amtsverbotsverfahren erlassen werden.

2) Für das Betreten fremden Eigentums zur Ausübung von Jagd und Fischerei bleiben die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen der Jagd- und Fischereigesetzgebung vorbehalten.

Art. 114

2. Wegschaffung zugeführter Sachen und dergleichen

1) Werden Sachen durch Wasser, Wind, Lawinen oder andere Naturgewalt oder zufällige Ereignisse auf ein fremdes Grundstück gebracht, oder geraten Tiere, wie Gross- und Kleinvieh, Bienenschwärme, Geflügel und Fische, auf fremden Boden, so hat der Grundeigentümer dem Berechtigten deren Aufsuchung und Wegschaffung zu gestatten.

2) Für den hieraus entstehenden Schaden kann er Ersatz verlangen und hat hiefür an diesen Sachen ein Retentionsrecht (Zurückbehaltungsrecht).

Art. 115

3. Abwehr von Gefahr und Schaden

1) Kann jemand einen drohenden Schaden oder eine gegenwärtige Gefahr nur dadurch von sich oder andern abwenden, dass er in das Grundeigentum eines Dritten eingreift, so ist dieser verpflichtet, den Eingriff zu dulden, sobald Gefahr oder Schaden ungleich grösser sind als die durch den Eingriff entstehende Beeinträchtigung.

2) Eine solche Verpflichtung zur Duldung besteht insbesondere für die Vornahme der nötigen Verbesserungen an nachbarlichen Gebäuden, die Aufstellung der hiefür nötigen Gerüste, für welche jedoch ein Bodenstreifen von höchstens einem Meter Breite in Anspruch genommen werden darf, das Zuschneiden und Ausbessern von Zäunen und ähnliche Arbeiten, und für den Durchgang und die Durchfahrt, sofern der gewöhnliche Weg aus irgend welchem Grunde unbenutzbar geworden ist.

3) Für den hieraus entstehenden Schaden ist angemessener Ersatz zu leisten.

Art. 116 bis 118 [^100]

Aufgehoben

Art. 119 [^101]

Aufgehoben

Art. 120 [^102]

Aufgehoben

Art. 121 [^103]

Aufgehoben

Art. 122 [^104]

1. Pflicht des Gemeinderates

Aufgehoben

Art. 123

2. Enteignung

Zum Zwecke der Erhaltung künstlerischer oder geschichtlich wertvoller Bauten oder Bauteile sowie von Naturdenkmälern, kann das Enteignungsrecht geltend gemacht werden.

Art. 124 bis 140 [^105]

Aufgehoben

Art. 141 bis 147 [^106]

Aufgehoben

Art. 148

X. Öffentliche Werke

1) Die Regelung der von öffentlichen Behörden auszuführenden Fluss-, Bach- und Rüfeverbauungen, der damit zusammenhängenden Entsumpfungen und ähnlicher Werke bleibt der Spezialgesetzgebung vorbehalten.

2) Im Zweifelsfalle entscheidet die Regierung, ob ein geplantes Unternehmen dieser Spezialgesetzgebung zu unterstellen sei.

Art. 149

I. Quelleneigentum und Quellenrecht

1) Quellen sind Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich mit dem Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum erworben werden.

2) Das Recht an Quellen auf fremdem Boden wird als Dienstbarkeit durch Eintragung in das Grundbuch begründet.

3) Aufgehoben[^107]

Art. 150

II. Fortleitung ausser Landes

Für das Fortleiten von Quellen über die Landesgrenze gelten die für die Ableitung öffentlicher Gewässer ausser Landes aufgestellten Bestimmungen.

Art. 151

1. Schadenersatz

1) Werden Quellen und Brunnen, die in erheblicher Weise benutzt oder zum Zwecke der Verwertung gefasst worden sind, zum Nachteil des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten durch Bauten, Anlagen oder Vorkehrungen anderer Art abgegraben, beeinträchtigt oder verunreinigt, so kann dafür Schadenersatz verlangt werden.

2) Ist der Schaden weder absichtlich noch fahrlässig zugefügt oder trifft den Beschädigten selbst ein Verschulden, so bestimmt das Landgericht nach seinem Ermessen, ob, in welchem Umfange und in welcher Weise Ersatz zu leisten ist.

Art. 152

2. Wiederherstellung

1) Werden Quellen und Brunnen, die für die Bewirtschaftung oder Bewohnung eines Grundstückes oder für Trinkwasserversorgungen unentbehrlich sind, abgegraben oder verunreinigt, so kann, soweit überhaupt möglich, die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangt werden.

2) In den andern Fällen kann diese Wiederherstellung nur verlangt werden, wo besondere Umstände sie rechtfertigen.

Art. 153

IV. Quellengemeinschaft

1) Bilden benachbarte Quellen verschiedener Eigentümer als Ausfluss eines gemeinsamen Sammelgebietes zusammen eine Quellengruppe, so kann jeder Eigentümer beantragen, dass sie gemeinschaftlich gefasst und den Berechtigten im Verhältnis der bisherigen Quellenstärke zugeleitet werden.

2) Die Kosten der gemeinschaftlichen Anlage tragen die Berechtigten im Verhältnis ihres Interesses.

3) Widersetzt sich einer der Berechtigten, so ist jeder von ihnen zur ordnungsgemässen Fassung und Ableitung seiner Quelle auch dann befugt, wenn die Stärke der andern Quellen dadurch beeinträchtigt wird, und hat dafür nur insoweit Ersatz zu leisten, als seine Quelle durch die neuen Vorrichtungen verstärkt worden ist.

Art. 154

V. Benützung fremder Quellen

1) Brunnen, Quellen und Bäche, die sich im Privateigentum befinden, können in Zeiten ausserordentlichen Wassermangels, oder wenn der Eigentümer eines Grundstückes seinen eigenen Brunnen infolge eingetretener Kälte oder aus ähnlichen Gründen vorübergehend nicht benützen kann, von jedermann für die Bedürfnisse in Haus und Hof benützt werden, soweit dies ohne erhebliche Benachteiligung des Eigentümers geschehen kann.

2) Der Benützende ist in diesem Falle verpflichtet, sich an der Reinigung und bei längerer Mitbenützung auch am Unterhalt des Brunnens in billigem Masse zu beteiligen.

3) Die Benützung fremden Wassers hat unter möglichster Rücksicht auf das Interesse des Besitzers zu geschehen. Jeder aus dieser Benützung entstehende Schaden ist zu ersetzen.

4) Über das Recht zum Wasserbezug entscheidet im Streitfalle der Gemeinderat.

Art. 155

VI. Notbrunnen

1) Entbehrt ein Grundstück des für Haus und Hof notwendigen Wassers und lässt sich dieses ohne ganz unverhältnismässige Mühe und Kosten nicht von anderswo herleiten, so kann der Eigentümer vom Nachbarn, der ohne eigene Not ihm solches abzugeben vermag, gegen volle Entschädigung die Abtretung eines Anteiles an Brunnen oder Quellen im Ausserstreitverfahren verlangen und ist zur Benützung des hiefür nötigen Zuganges berechtigt.[^108]

2) Bei der Festsetzung des Notbrunnens ist vorzugsweise auf das Interesse des zur Abgabe Verpflichteten Rücksicht zu nehmen.

3) Ändern sich die Verhältnisse, so kann eine Abänderung der getroffenen Ordnung verlangt werden.

Art. 156

1. Des Wassers

1) Sind Quellen, Brunnen oder Bäche ihrem Eigentümer von keinem oder im Verhältnis zu ihrer Verwertbarkeit von ganz geringem Nutzen, so kann vom Eigentümer verlangt werden, dass er sie gegen volle Entschädigung für Trinkwasserversorgungen, Hydrantenanlagen oder andere Unternehmungen des allgemeinen Wohles abtrete.

2) Diese Entschädigung kann in der Zuleitung von Wasser aus der neuen Anlage bestehen.

Art. 157

2. Des Bodens

Eigentümer von Trinkwasserversorgungen können auf dem Wege der Enteignung die Abtretung des umliegenden Bodens verlangen, soweit es zum Schutz ihrer Quellen gegen Verunreinigung notwendig ist.

Art. 158 [^110]

I. Grundsatz

1) Für jede einer Alpgenossenschaft gehörende Alp, welche in Teilrechte wie Kuhrechte oder Weiderechte eingeteilt ist, die selbständige Objekte des Verkehrs bilden, wird ein Alpbuch (Seybuch) geführt.

2) Das Bestehen eines Alpbuches ist auf den der Alpgenossenschaft gehörenden Grundstücken im Grundbuch anzumerken.

Art. 159 [^111]

II. Registerführung und Rechtsmittel

1) Das Alpbuch wird vom Amt für Justiz geführt.

2) Das Amt für Justiz kann die Führung des Alpbuches einem Mitglied des Vorstandes der Alpgenossenschaft übertragen. Dem Amt für Justiz obliegt dabei die unmittelbare Aufsicht über den mit der Registerführung Beauftragten. Das Amt für Justiz hat ihm die Registerführung zu entziehen, wenn die ordnungsgemässe Registerführung nicht mehr gewährleistet ist.

3) Gegen Verfügungen des Amtes für Justiz sowie der mit der Registerführung beauftragten Person kann innert 14 Tagen Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.

Art. 160 [^112]

III. Gebühren und Kosten

Wird die Führung des Alpbuches delegiert, so hat die Alpgenossenschaft die Kosten für die Führung des Alpbuches selbst zu tragen. Die Alpgenossenschaft kann Gebühren nach den für die Grundbuchführung geltenden Vorschriften erheben.

Art. 161 [^113]

IV. Hauptbuch

1) Das Alpbuch besteht aus einem Hauptbuch.

2) Für jedes Teilrecht ist ein eigenes Blatt mit eigener Nummer zu eröffnen.

3) Es können nur ganze Teilrechte aufgenommen werden.

Art. 162 [^115]

1. Im Allgemeinen

1) Die Übertragung des Eigentums und die Bestellung beschränkter dinglicher Rechte an Teilrechten sind in das Hauptbuch einzutragen.

2) Verträge über Teilrechte bedürfen zu ihrer Gültigkeit derselben Form wie sie für Verträge über Grundstücke vorgeschrieben ist.

Art. 163 [^116]

2. Anmeldung

1) Die Eintragungen erfolgen aufgrund einer schriftlichen Anmeldung und unter Nachweis des Rechtsgrundes.

2) Für die Legitimation zur Anmeldung gelten die Vorschriften über das Grundbuch.

Art. 164 bis 166 [^117]

Aufgehoben

Art. 167

3. Wirkung[^118]

1) Die Veräusserung eines Teilrechtes und die Bestellung eines beschränkten dinglichen Rechtes an einem solchen erhalten dingliche Wirkung erst mit der Eintragung im Hauptbuch.[^119]

2) Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Hauptbuch verlässt, ist in seinem Rechte zu schützen.

3) Der Einwand, dass jemand eine Eintragung im Hauptbuch nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen.

Art. 168

a) Wirkung

1) Eigentum und beschränkte dingliche Rechte an der Alp als Einheit bestimmen sich nach den Eintragungen im Grundbuch.

2) Die nach Grundbuchrecht an der Alp als Einheit erworbenen Rechte gehen den an den Teilrechten erworbenen Rechten vor.[^121]

Art. 169

b) Anwendbares Recht

Im übrigen finden die Bestimmungen des Grundbuchrechtes über das Verfahren bei Eintragungen und Löschungen auf das Alpbuch entsprechende Anwendung.

Art. 170 [^122]

VI. Führung des EDV-Alpbuches

1) Das Alpbuch kann mittels Informatik geführt werden (EDV-Alpbuch).

2) Die Bestimmungen über die Führung des EDV-Grundbuches finden sinngemäss Anwendung.

3) Die Regierung regelt das Nähere über das Eintragungsverfahren und die Führung des Registers mit Verordnung.

3. Abschnitt
Das Stockwerkeigentum[^123]
Art. 170a [^125]

I. Inhalt

1) Stockwerkeigentum ist der Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen.

2) Der Stockwerkeigentümer ist in der Verwaltung, Benutzung und baulichen Ausgestaltung seiner eigenen Räume frei, darf jedoch keinem anderen Stockwerkeigentümer die Ausübung des gleichen Rechtes erschweren und die gemeinschaftlichen Bauteile, Anlagen und Einrichtungen in keiner Weise beschädigen oder in ihrer Funktion und äusseren Erscheinung beeinträchtigen.

3) Er ist verpflichtet, seine Räume so zu unterhalten, wie es zur Erhaltung des Gebäudes in einwandfreiem Zustand und gutem Aussehen erforderlich ist.

Art. 170b [^126]

II. Gegenstand

1) Gegenstand des Sonderrechts können einzelne Stockwerke oder Teile von Stockwerken sein, die als Wohnungen oder als Einheiten von Räumen zu geschäftlichen oder anderen Zwecken mit eigenem Zugang in sich abgeschlossen sein müssen, aber getrennte Nebenräume umfassen können.

2) Dem Stockwerkeigentümer können nicht zu Sonderrecht zugeschieden werden:

    1. der Boden der Liegenschaft und das Baurecht, kraft dessen gegebenenfalls das Gebäude erstellt wird;
    1. die Bauteile, die für den Bestand, die konstruktive Gliederung und Festigkeit des Gebäudes oder der Räume anderer Stockwerkeigentümer von Bedeutung sind oder die äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes bestimmen;
    1. die Anlagen und Einrichtungen, die auch den andern Stockwerkeigentümern für die Benutzung ihrer Räume dienen.

3) Andere Bestandteile des Gebäudes können im Begründungsakt und in gleicher Form auch durch nachherige Vereinbarung der Stockwerkeigentümer als gemeinschaftlich erklärt werden; ist dies nicht geschehen, so gilt die Vermutung, dass sie zu Sonderrecht ausgeschieden sind.

Art. 170c [^127]

III. Verfügung

1) Von Gesetzes wegen hat der Stockwerkeigentümer kein Vorkaufsrecht gegenüber jedem Dritten, der einen Anteil erwirbt, doch kann es im Begründungsakt oder durch nachherige Vereinbarung errichtet und im Grundbuch vorgemerkt werden.

2) In gleicher Weise kann bestimmt werden, dass die Veräusserung eines Stockwerkes, dessen Belastung mit einer Nutzniessung oder einem Wohnrecht sowie die Vermietung nur rechtsgültig ist, wenn die übrigen Stockwerkeigentümer dagegen nicht aufgrund eines von ihnen gefassten Beschlusses binnen 14 Tagen seit der ihnen gemachten Mitteilung Einsprache erhoben haben.

3) Die Einsprache ist unwirksam, wenn sie ohne wichtigen Grund erhoben worden ist, worüber auf Begehren des Einspruchsgegners der Richter entscheidet.

Art. 170d

I. Begründungsakt[^129]

1) Das Stockwerkeigentum wird durch Eintragung im Grundbuch begründet.[^130]

2) Die Eintragung kann verlangt werden:

    1. aufgrund eines Vertrages der Miteigentümer über die Ausgestaltung ihrer Anteile zu Stockwerkeigentum;
    1. aufgrund einer Erklärung des Eigentümers der Liegenschaft oder des Inhabers eines selbständigen und dauernden Baurechtes über die Bildung von Miteigentumsanteilen und deren Ausgestaltung zu Stockwerkeigentum.[^131]

3) Das Rechtsgeschäft bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung durch das Amt für Justiz oder, wenn es eine Verfügung von Todes wegen oder ein Erbteilungsvertrag ist, der im Erbrecht vorgeschriebenen Form.[^132]

Art. 170e [^133]

II. Räumliche Ausscheidung und Wertquoten[^134]

1) Im Begründungsakt ist ausser der räumlichen Ausscheidung der Anteil eines jeden Stockwerkes in Hundertsteln oder Tausendsteln des Wertes der Liegenschaft oder des Baurechts anzugeben.

2) Änderungen der Wertquoten bedürfen der Zustimmung aller unmittelbar Beteiligten und der Genehmigung der Versammlung der Stockwerkeigentümer; doch hat jeder Stockwerkeigentümer Anspruch auf Berichtigung, wenn seine Quote aus Irrtum unrichtig festgesetzt wurde oder infolge von baulichen Veränderungen des Gebäudes oder seiner Umgebung unrichtig geworden ist.

Art. 170f [^135]

III. Untergang

1) Das Stockwerkeigentum endigt mit dem Untergang der Liegenschaft oder des Baurechtes und mit der Löschung im Grundbuch.

2) Die Löschung kann aufgrund einer Aufhebungsvereinbarung und ohne solche von einem Stockwerkeigentümer, der alle Anteile in seiner Hand vereinigt, verlangt werden, bedarf jedoch der Zustimmung der an den einzelnen Stockwerken dinglich berechtigten Personen, deren Rechte nicht ohne Nachteil auf das Grundstück übertragen werden können.

3) Die Aufhebung kann von jedem Stockwerkeigentümer verlangt werden, wenn das Gebäude:[^136]

    1. zu mehr als der Hälfte des Wertes zerstört und der Wiederaufbau nicht ohne eine für ihn schwer tragbare Belastung möglich ist; oder
    1. seit mehr als 50 Jahren in Stockwerkeigentum aufgeteilt ist und wegen des schlechten baulichen Zustandes nicht mehr bestimmungsgemäss genutzt werden kann.

4) Die Stockwerkeigentümer, welche die Gemeinschaft fortsetzen wollen, können die Aufhebung durch Abfindung der übrigen abwenden.[^137]

Art. 170g [^139]

I. Die anwendbaren Bestimmungen

1) Für die Zuständigkeit zu Verwaltungshandlungen und baulichen Massnahmen gelten die Bestimmungen über das Miteigentum. Soweit diese Bestimmungen es nicht selber ausschliessen, können sie durch eine andere Ordnung ersetzt werden, jedoch nur im Begründungsakt oder mit einstimmigem Beschluss aller Stockwerkeigentümer.

2) Im übrigen kann jeder Stockwerkeigentümer verlangen, dass ein Reglement über die Verwaltung und Benutzung aufgestellt und im Grundbuch angemerkt werde, das zu seiner Verbindlichkeit der Annahme durch Beschluss mit der Mehrheit der Stockwerkeigentümer, die zugleich zu mehr als der Hälfte anteilsberechtigt ist, bedarf und mit dieser Mehrheit, auch wenn es im Begründungsvertrag aufgestellt worden ist, geändert werden kann.

3) Eine Änderung der reglementarischen Zuteilung ausschliesslicher Nutzungsrechte bedarf zudem der Zustimmung der direkt betroffenen Stockwerkeigentümer.[^140]

Art. 170h [^142]

1. Bestand und Verteilung

1) Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquote zu leisten.

2) Solche Lasten und Kosten sind namentlich:

    1. die Auslagen für den laufenden Unterhalt, für Reparaturen und Erneuerungen der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen;
    1. die Kosten der Verwaltungstätigkeit einschliesslich der Entschädigung des Verwalters;
    1. die den Stockwerkeigentümern insgesamt auferlegten öffentlich-rechtlichen Beiträge und Steuern;
    1. die Zins- und Amortisationszahlungen an Pfandgläubiger, denen die Liegenschaft haftet oder denen sich die Stockwerkeigentümer solidarisch verpflichtet haben.

3) Dienen bestimmte gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen oder Einrichtungen einzelnen Stockwerkeinheiten nicht oder nur in ganz geringem Masse, so ist dies bei der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen.

Art. 170i [^144]

a) Gesetzliches Pfandrecht

1) Die Gemeinschaft hat für die auf die letzten drei Jahre entfallenden Beitragsforderungen Anspruch gegenüber jedem jeweiligen Stockwerkeigentümer auf Errichtung eines Pfandrechtes an dessen Anteil.

2) Die Eintragung kann vom Verwalter oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, von jedem dazu durch Mehrheitsbeschluss oder durch den Richter ermächtigten Stockwerkeigentümer und vom Gläubiger, für den die Beitragsforderung gepfändet ist, verlangt werden.

3) Im übrigen sind die Bestimmungen über die Errichtung des Bauhandwerkerpfandrechts sinngemäss anwendbar.

Art. 170k [^145]

b) Retentionsrecht

1) Die Gemeinschaft hat für die auf die letzten drei Jahre entfallenden Beitragsforderungen an den beweglichen Sachen, die sich in den Räumen eines Stockwerkeigentümers befinden und zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören, ein Retentionsrecht wie ein Vermieter.

Art. 170l [^146]

III. Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft

1) Unter ihrem eigenen Namen erwirbt die Gemeinschaft das sich aus ihrer Verwaltungstätigkeit ergebende Vermögen, wie namentlich die Beitragsforderungen und die aus ihnen erzielten verfügbaren Mittel, wie den Erneuerungsfonds.

2) Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer kann unter ihrem Namen klagen und betreiben sowie am Ort der gelegenen Sache geklagt und betrieben werden.

Art. 170m [^149]

1. Zuständigkeit und rechtliche Stellung

1) Ausser den in andern Bestimmungen genannten hat die Versammlung der Stockwerkeigentümer insbesondere die folgenden Befugnisse:

    1. in allen Verwaltungsangelegenheiten, die nicht dem Verwalter zustehen, zu entscheiden;
    1. den Verwalter zu bestellen und die Aufsicht über dessen Tätigkeit zu führen;
    1. einen Ausschuss oder einen Abgeordneten zu wählen, dem sie Verwaltungsangelegenheiten übertragen kann, wie namentlich die Aufgabe, dem Verwalter beratend zur Seite zu stehen, dessen Geschäftsführung zu prüfen und der Versammlung darüber Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen;
    1. jährlich den Kostenvoranschlag, die Rechnung und die Verteilung der Kosten unter den Eigentümern zu genehmigen;
    1. über die Schaffung eines Erneuerungsfonds für Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten zu befinden;
    1. das Gebäude gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern und die üblichen Haftpflichtversicherungen abzuschliessen, ferner den Stockwerkeigentümer, der seine Räume mit ausserordentlichen Aufwendungen baulich ausgestaltet hat, zur Leistung eines zusätzlichen Prämienanteils zu verpflichten, wenn er nicht eine Zusatzversicherung auf eigene Rechnung abschliesst.

2) Soweit das Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, finden auf die Versammlung der Stockwerkeigentümer und auf den Ausschuss die Vorschriften über die Organe des Vereins und über die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen Anwendung.

Art. 170n [^150]

2. Einberufung und Leitung

1) Die Versammlung der Stockwerkeigentümer wird vom Verwalter einberufen und geleitet, wenn sie nicht anders beschlossen hat.

2) Die Beschlüsse sind zu protokollieren, und das Protokoll ist vom Verwalter oder von dem den Vorsitz führenden Stockwerkeigentümer aufzubewahren.

Art. 170o [^151]

3. Ausübung des Stimmrechtes

1) Mehrere Personen, denen ein Stockwerk gemeinschaftlich zusteht, haben nur eine Stimme, die sie durch einen Vertreter abgeben.

2) Ebenso haben sich der Eigentümer und der Nutzniesser eines Stockwerkes über die Ausübung des Stimmrechtes zu verständigen, ansonst der Nutzniesser in allen Fragen der Verwaltung mit Ausnahme der bloss nützlichen oder der Verschönerung und Bequemlichkeit dienenden baulichen Massnahmen als stimmberechtigt gilt.

Art. 170p [^152]

4. Beschlussfähigkeit

1) Die Versammlung der Stockwerkeigentümer ist beschlussfähig, wenn die Hälfte aller Stockwerkeigentümer, die zugleich zur Hälfte anteilsberechtigt sind, mindestens aber zwei Stockwerkeigentümer, anwesend oder vertreten sind.

2) Für den Fall der ungenügenden Beteiligung ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die nicht vor Ablauf von zehn Tagen seit der ersten stattfinden darf.

3) Die zweite Versammlung ist beschlussfähig, wenn der dritte Teil aller Stockwerkeigentümer, mindestens aber zwei, anwesend oder vertreten sind.

Art. 170q [^154]

1. Bestellung

1) Kommt die Bestellung des Verwalters durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer nicht zustande, so kann jeder Stockwerkeigentümer die Ernennung des Verwalters durch den Richter verlangen.

2) Das gleiche Recht steht auch demjenigen zu, der ein berechtigtes Interesse daran hat, wie dem Pfandgläubiger und dem Versicherer.

Art. 170r [^155]

2. Abberufung

1) Durch Beschluss der Versammlung der Stockwerkeigentümer kann der Verwalter unter Vorbehalt allfälliger Entschädigungsansprüche jederzeit abberufen werden.

2) Lehnt die Versammlung der Stockwerkeigentümer die Abberufung des Verwalters unter Missachtung wichtiger Gründe ab, so kann jeder Stockwerkeigentümer binnen Monatsfrist die richterliche Abberufung verlangen.

3) Ein Verwalter, der vom Richter eingesetzt wurde, kann ohne dessen Bewilligung vor Ablauf der Zeit, für die er eingesetzt ist, nicht abberufen werden.

Art. 170s [^157]

a) Ausführung der Bestimmungen und Beschlüsse über die Verwaltung und Benutzung

1) Der Verwalter vollzieht alle Handlungen der gemeinschaftlichen Verwaltung gemäss den Vorschriften des Gesetzes und des Reglementes sowie gemäss den Beschlüssen der Versammlung der Stockwerkeigentümer und trifft von sich aus alle dringlichen Massnahmen zur Abwehr oder Beseitigung von Schädigungen.

2) Er verteilt die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten auf die einzelnen Stockwerkeigentümer, stellt ihnen Rechnung, zieht die Beiträge ein und besorgt die Verwaltung und bestimmungsgemässe Verwendung der vorhandenen Geldmittel.

3) Er wacht darüber, dass in der Ausübung der Sonderrechte und in der Benutzung der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Einrichtung die Vorschriften des Gesetzes, des Reglementes und der Hausordnung befolgt werden.

Art. 170t [^158]

b) Vertretung nach aussen

1) Der Verwalter vertritt in allen Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Verwaltung, die in den Bereich seiner gesetzlichen Aufgaben fallen, sowohl die Gemeinschaft als auch die Stockwerkeigentümer nach aussen.

2) Zur Führung eines anzuhebenden oder vom Gegner eingeleiteten Zivilprozesses bedarf der Verwalter der vorgängigen Ermächtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer, unter Vorbehalt dringender Fälle, in denen die Ermächtigung nachgeholt werden kann.

3) An die Stockwerkeigentümer insgesamt gerichtete Erklärungen, Aufforderungen, Urteile und Verfügungen können durch Zustellung an den Verwalter an seinem Wohnsitz oder am Ort der gelegenen Sache wirksam mitgeteilt werden.

3. Titel

Das Fahrniseigentum

Art. 171

A. Gegenstand

Gegenstand des Fahrniseigentums sind die ihrer Natur nach beweglichen körperlichen Sachen sowie die Naturkäfte, die der rechtlichen Herrschaft unterworfen werden können und nicht zu den Grundstücken gehören.

Art. 172

1. Besitzübertragung

1) Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber.

2) Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, wird, auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht befugt ist, deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzregeln im Besitze der Sache geschützt ist.

Art. 173 bis 186 [^159]

Aufgehoben

Art. 187

3. Erwerb ohne Besitz

1) Bleibt die Sache infolge eines besonderen Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist.

2) Das Landgericht entscheidet hierüber nach seinem Ermessen.

Art. 188

II. Aneignung

Durch Aneignung können nur herrenlose Sachen zu Eigentum erworben werden.

Art. 189

a) Im Allgemeinen[^160]

1) Wer eine verlorene Sache findet, hat den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, entweder der Gemeinde oder der Landespolizei den Fund anzuzeigen oder selbst für eine den Umständen angemessene Bekanntmachung und Nachfrage zu sorgen.[^161]

2) Zur Anzeige ist er verpflichtet, wenn der Wert der Sache offensichtlich 100 Franken übersteigt.[^162]

3) Wer eine Sache in einem bewohnten Hause oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt findet, hat sie dem Hausherrn, Mieter oder den mit der Aufsicht betrauten Personen abzuliefern.

Art. 189a [^163]

b) bei Tieren

Wer ein verlorenes Tier findet, hat unter Vorbehalt von Art. 189 Abs. 3 den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, der Landespolizei den Fund anzuzeigen.

Art. 190

2. Aufbewahrung und Versteigerung

1) Die gefundene Sache ist in angemessener Weise aufzubewahren.

2) Sie kann durch die Gemeinde oder die Landespolizei nach vorgängiger Auskündung öffentlich versteigert werden, wenn sie einen kostspieligen Unterhalt erfordert oder raschem Verderben ausgesetzt ist, oder wenn sie von der Behörde schon länger als ein Jahr aufbewahrt worden ist.[^164]

3) Der Steigerungserlös tritt an die Stelle der Sache.

Art. 191

3. Eigentumserwerb und Herausgabe

1) Wer seinen Pflichten als Finder nachkommt, erwirbt, wenn während fünf Jahren von der Bekanntmachung oder Anzeige an der Eigentümer nicht festgestellt werden kann, die Sache zu Eigentum.

1a) Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Monate.[^165]

1b) Vertraut der Finder das Tier einem Tierheim mit dem Willen an, den Besitz daran endgültig aufzugeben, so kann das Tierheim nach Ablauf von zwei Monaten, seitdem ihm das Tier anvertraut wurde, frei über das Tier verfügen.[^166]

2) Wird die Sache zurückgegeben, so hat der Finder Anspruch auf Ersatz aller Auslagen sowie auf einen angemessenen Finderlohn.

3) Bei Fund in einem bewohnten Hause oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt wird der Hausherr, der Mieter oder die Anstalt als Finder betrachtet, hat aber keinen Finderlohn zu beanspruchen.

4) Vorbehalten bleiben die für die öffentlichen Verkehrsanstalten geltenden Spezialbestimmungen.

Art. 192

4. Schatz und wissenschaftliche Gegenstände

Der Eigentumserwerb an einem Schatz und an aufgefundenen herrenlosen Naturkörpern und Altertümern richtet sich nach den Bestimmungen über die herrenlosen Sachen.

Art. 193

IV. Zuführung

1) Werden jemanden durch Wasser, Wind, Lawinen oder andere Naturgewalt oder zufällige Ereignisse bewegliche Sachen zugeführt, oder geraten fremde Tiere in seinen Gewahrsam, so hat er die Rechte und Pflichten eines Finders.

2) Fliegt ein Bienenschwarm in einen fremden bevölkerten Bienenstock, so fällt er ohne Entschädigungspflicht dem Eigentümer dieses Stockes zu.

Art. 194

V. Verarbeitung

1) Hat jemand eine fremde Sache verarbeitet oder umgebildet, so gehört die neue Sache, wenn die Arbeit kostbarer ist als der Stoff, dem Verarbeiter, andernfalls dem Eigentümer des Stoffes.

2) Hat der Verarbeiter nicht in gutem Glauben gehandelt, so kann das Landgericht, auch wenn die Arbeit kostbarer ist, die neue Sache dem Eigentümer des Stoffes zusprechen.

3) Vorbehalten bleiben die Ansprüche auf Schadenersatz und aus Bereicherung.

Art. 195

VI. Verbindung und Vermischung

1) Werden bewegliche Sachen verschiedener Eigentümer so miteinander vermischt oder verbunden, dass sie ohne wesentliche Beschädigung oder unverhältnismässige Arbeit und Auslagen nicht mehr getrennt werden können, so entsteht für die Beteiligten Miteigentum an der neuen Sache, und zwar nach dem Werte, den die einzelnen Teile zur Zeit der Verbindung haben.

2) Wird eine bewegliche Sache mit einer andern derart vermischt oder verbunden, dass sie als deren nebensächlicher Bestandteil erscheint, so gehört die ganze Sache dem Eigentümer des Hauptbestandteiles.

3) Vorbehalten bleiben die Ansprüche auf Schadenersatz und aus Bereicherung.

Art. 196

VII. Ersitzung

1) Hat jemand eine fremde bewegliche Sache ununterbrochen und unangefochten während fünf Jahren in gutem Glauben als Eigentum in seinem Besitze, so wird er durch Ersitzung Eigentümer.

1a) Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Monate.[^167]

2) Unfreiwilliger Verlust des Besitzes unterbricht die Ersitzung nicht, wenn der Besitzer binnen Jahresfrist oder mittels einer während dieser Frist erhobenen Klage die Sache wieder erlangt.

3) Für die Berechnung der Fristen, die Unterbrechung und den Stillstand der Ersitzung finden die Vorschriften über die Verjährung von Forderungen entsprechende Anwendung.

Art. 197

C. Verlust

Das Fahrniseigentum geht, trotz Verlust des Besitzes, erst dadurch unter, dass der Eigentümer sein Recht aufgibt, oder dass in der Folge ein anderer das Eigentum erwirbt.

2. Abteilung

Die beschränkten dinglichen Rechte

4. Titel

Die Dienstbarkeiten und Grundlasten

1. Abschnitt
Die Grunddienstbarkeiten
Art. 198

A. Gegenstand

1) Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern Grundstückes in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf.

2) Eine Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen kann mit der Grunddienstbarkeit nur nebensächlich verbunden sein. Für den Erwerber des berechtigten oder belasteten Grundstücks ist eine solche Verpflichtung nur verbindlich, wenn sie sich aus dem Eintrag im Grundbuch ergibt.[^168]

Art. 199

1. Eintragung

1) Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.

1a) Beschränkt sich die Ausübung einer Dienstbarkeit auf einen Teil des Grundstücks und ist die örtliche Lage im Ausweis über den Rechtsgrund nicht genügend bestimmbar umschrieben, so ist sie in einem Auszug des Planes für das Grundbuch zeichnerisch darzustellen.[^169]

2) Für Erwerb und Eintragung gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum.

3) Die Ersitzung ist nur zu Lasten von Grundstücken möglich, an denen das Eigentum ersessen werden kann.

Art. 200

2. Errichtung zu eigenen Lasten

Der Eigentümer ist befugt, auf seinem Grundstück zugunsten eines andern ihm gehörigen Grundstückes eine Dienstbarkeit zu errichten.

Art. 201

1. Im Allgemeinen

Jede Grunddienstbarkeit geht unter mit der Löschung des Eintrages, sowie mit dem vollständigen Untergang des belasteten oder des berechtigten Grundstückes.

Art. 202

2. Vereinigung

1) Wird der Berechtigte Eigentümer des belasteten Grundstückes, so kann er die Dienstbarkeit löschen lassen.

2) Solange die Löschung nicht erfolgt ist, bleibt die Dienstbarkeit als dingliches Recht bestehen.

Art. 203

3. Ablösung[^170]

1) Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen.

2) Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden.

Art. 204

1. Im Allgemeinen

1) Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist.

2) Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben.

3) Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert, oder erschwert.

4) Die Dienstbarkeit geht allen beschränkten dinglichen Rechten, welche nach ihr zur Entstehung gelangt sind oder deren Berechtigte ihrer Errichtung zugestimmt haben, im Range vor.

Art. 205

2. Nach dem Eintrag

1) Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.

2) Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist.

Art. 206

3. Bei verändertem Bedürfnis

Ändern sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes, so darf dem Verpflichteten eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden.

Art. 207

a) Fussweg

1) Soweit nicht aus dem Grundbucheintrag oder aus den Belegen sich etwas anderes ergibt, bestehen für den Inhalt der Wegrechte die nachstehenden Vermutungen.

2) Das Fusswegrecht umfasst das Recht, über das dienende Grundstück beziehungsweise den dafür angewiesenen Fussweg zu gehen, nicht aber auch das Recht zu reiten, zu fahren oder Vieh zu treiben.

3) Die Breite des Fussweges beträgt im Zweifel 50 Zentimeter.

4) Der Luftraum muss auf eine Höhe von zwei Metern frei sein.

Art. 208

b) Andere beschränkte Wegrechte

1) Wer ein beschränktes Viehfahrwegrecht hat, darf festgehaltenes Vieh über den Weg führen und auch über denselben reiten.

2) Die Breite dieses Weges beträgt im Zweifel zwei Meter.

3) Das Winterfahrwegrecht und das Reitwegrecht können von Mitte November bis Mitte März benützt werden.

Art. 209

c) Allgemeiner Fahrweg

1) Wer ein allgemeines Fahrwegrecht hat, darf über den Weg fahren und auch über denselben reiten und ungefangenes Vieh treiben.[^171]

2) Die Breite des Weges beträgt, wenn derselbe beidseitig eingezäunt ist, im Zweifel die im Baugesetz vorgesehene Breite.[^172]

Art. 210

5. Weiderechte

1) Das Weiderecht kann im Zweifel nur mit dem von dem Futter des herrschenden Grundstückes gewinterten Vieh ausgenützt werden.

2) Der Belastete ist trotz des Bestehens der Grunddienstbarkeit berechtigt, die zur Bewirtschaftung seines Grundstückes nötigen Vorkehren zu treffen. Wird der Berechtigte dadurch in namhafter Weise geschädigt, so kann er Schadenersatz verlangen.

Art. 211

6. Ortsgebrauch

Im übrigen wird der Inhalt der Wegrechte, wie Fussweg, gebahnter Weg, Fahrweg, Zelgweg, Winterweg, Holzweg, ferner der Weiderechte, Holzungsrechte, Tränkerechte, Wässerungsrechte und dergleichen, soweit sie für den einzelnen Fall nicht geordnet sind, durch Übung und Ortsgebrauch bestimmt.

Art. 211a [^173]

7. Bei mehreren Berechtigten

1) Sind mehrere Berechtigte gestützt auf dieselbe Dienstbarkeit an einer gemeinschaftlichen Vorrichtung beteiligt und ist nichts anderes vereinbart, so sind die für Miteigentümer geltenden Regelungen sinngemäss anwendbar.

2) Das Recht, durch Verzicht auf die Dienstbarkeit aus der Gemeinschaft auszuscheiden, kann durch Vereinbarung in der für den Dienstbarkeitsvertrag vorgesehenen Form auf höchstens 30 Jahre ausgeschlossen werden. Die Vereinbarung kann im Grundbuch vorgemerkt werden.

Art. 212

II. Last des Unterhaltes

1) Gehört zur Ausübung der Grunddienstbarkeit eine Vorrichtung, so hat sie der Berechtigte zu unterhalten.

2) Dient die Vorrichtung auch den Interessen des Belasteten, so tragen beide die Last des Unterhalts im Verhältnis ihrer Interessen. Eine abweichende Vereinbarung ist für den Erwerber des berechtigten und den Erwerber des belasteten Grundstücks verbindlich, wenn sie sich aus den Belegen des Grundbuchs erschliessen lässt.[^174]

3) Soweit sich nicht aus dem Grundbucheintrag, den Belegen oder der bisherigen Ausübung des Rechtes etwas Gegenteiliges ergibt, hat der Dienstbarkeitsberechtigte die Liegenschaften von Holz, Steinen usw. zu räumen, die durch die Ausübung seines Rechtes auf die Liegenschaft gelangt sind.

Art. 213

III. Verlegung der Belastung[^175]

1) Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen.

2) Hiezu ist er auch dann befugt, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch auf eine bestimmte Stelle gelegt worden ist.

3) Aufgehoben[^176]

Art. 214 [^177]

IV. Teilung eines Grundstücks

1) Wird das berechtigte oder das belastete Grundstück geteilt, so besteht die Dienstbarkeit auf allen Teilen weiter.

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