Sachenrecht (SR) vom 31. Dezember 1922
Dem nachstehenden vom Landtag in seiner Sitzung vom 21. November 1922 aufgrund der Art. 2, 14, 21, 22 und 66 Abs. 1 der Verfassung gefassten Beschlusse erteile Ich Meine Zustimmung:
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
Art. 1
A. Anwendung des Rechtes
1) Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2) Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll der Richter nach Gewohnheitsrecht und, wo ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die er als Gesetzgeber aufstellen würde.
3) Er folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
Art. 2
I. Handeln nach Treu und Glauben
1) Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2) Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
Art. 3
II. Guter Glaube
1) Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2) Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
Art. 4
III. Richterliches Ermessen
Wo das Gesetz den Richter auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat er seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
Art. 5
C. Allgemeine Bestimmungen des Rechtes der Schuldverhältnisse
1) Die für das Recht der Schuldverhältnisse geltenden allgemeinen Bestimmungen finden auch Anwendung auf die zivilrechtlichen Verhältnisse.
2) Wo das Gesetz auf die Übung oder den Ortsgebrauch verweist, gilt das bisherige Recht als deren Ausdruck, solange nicht eine abweichende Übung nachgewiesen ist.
Art. 6
I. Beweislast
Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
Art. 7
II. Beweis mit öffentlicher Urkunde
1) Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2) Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
Art. 8
E. Sachlich zuständige Behörden
1) Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, ist das Landgericht zuständig.
2) Das Gericht entscheidet über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung dieses Gesetzes ergeben, soweit nicht das Ausserstreitverfahren vorbehalten oder etwas anderes bestimmt ist, im Prozessverfahren.[^2]
3) Die Weiterziehung seiner Entscheidungen oder Verfügungen an obere Instanzen bleibt vorbehalten.
4) Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, können Entscheidungen oder Verfügungen der Gemeindeorgane an die Regierung, diejenigen der Regierung oder anderer Verwaltungsbehörden oder Organe des Landes an den Verwaltungsgerichtshof im Verwaltungsverfahren weitergezogen werden.[^3]
Art. 9 [^4]
I. Im Allgemeinen
Aufgehoben
Art. 10 [^5]
II. Arten von Sachen
Aufgehoben
Art. 11 [^6]
1. Materielles Recht
Aufgehoben
Art. 12 [^7]
2. Form
Aufgehoben
Art. 13 bis 18 [^8]
Aufgehoben
Art. 19
V. Zuständigkeit
Die liechtensteinischen Behörden sind für alle dinglichen Klagen, mit Einschluss der Besitzesklagen, zuständig, welche sich auf ein liechtensteinisches Grundstück beziehen oder auf eine bewegliche Sache, die zur Zeit der Klageanhebung im Fürstentum gelegen ist.
1. Abteilung
Das Eigentum
1. Titel
Allgemeine Bestimmungen
Art. 20
I. Im Allgemeinen[^9]
1) Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
2) Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
Art. 20a [^10]
II. Tiere
1) Tiere sind keine Sachen.
2) Soweit für Tiere keine besonderen Regelungen bestehen, gelten für sie die auf Sachen anwendbaren Vorschriften.
Art. 21
I. Bestandteile
1) Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen.
2) Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Orte üblichen Auffassung zu ihrem Bestande gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann.
Art. 22
II. Natürliche Früchte
1) Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum auch an ihren natürlichen Früchten.
2) Natürliche Früchte sind die zeitlich wiederkehrenden Erzeugnisse und die Erträgnisse, die nach der üblichen Auffassung von einer Sache ihrer Bestimmung gemäss gewonnen werden.
3) Bis zur Trennung sind die natürlichen Früchte Bestandteil der Sache.
Art. 23
1. Umschreibung
1) Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör, soweit diese Eigentum des Verfügenden ist.
2) Zugehör sind die beweglichen Sachen, die nach der am Orte üblichen Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Verbindung, Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht sind, in der sie ihr zu dienen haben.
3) Ist eine Sache Zugehör, so vermag eine vorübergehende Trennung von der Hauptsache ihr diese Eigenschaft nicht zu nehmen.
4) Die Zugehör an unbeweglichen Sachen kann im Grundbuch angemerkt werden.[^11]
Art. 24
2. Ausschluss
Zugehör sind niemals solche bewegliche Sachen, die dem Besitzer der Hauptsache nur zum vorübergehenden Gebrauche oder zum Verbrauche dienen, oder die zu der Eigenart der Hauptsache in keiner Beziehung stehen, sowie solche, die nur zur Aufbewahrung oder zum Verkauf oder zur Vermietung mit der Hauptsache in Verbindung gebracht sind.
Art. 25
1. Verhältnis der Miteigentümer
1) Haben mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen und ohne äusserliche Abteilung in ihrem Eigentum, so sind sie Miteigentümer. Ist es nicht anders festgestellt, so sind sie Miteigentümer zu gleichen Teilen.
2) Jeder Miteigentümer hat für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers, und es kann dieser Anteil von ihm veräussert und verpfändet und von seinen Gläubigern gepfändet werden.
Art. 26 [^12]
2. Nutzungs- und Verwaltungsordnung
1) Die Miteigentümer können eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren und darin vorsehen, dass diese mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer geändert werden kann. Die Nutzungs- und Verwaltungsordnung kann im Grundbuch angemerkt werden.[^13]
1a) Eine Änderung von Bestimmungen der Nutzungs- und Verwaltungsordnung über die Zuteilung ausschliesslicher Nutzungsrechte bedarf zudem der Zustimmung der direkt betroffenen Miteigentümer.[^14]
2) Nicht aufheben oder beschränken können sie die jedem Miteigentümer zustehenden Befugnisse:
-
- zu verlangen, dass die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache notwendigen Verwaltungshandlungen durchgeführt und nötigenfalls vom Richter angeordnet werden;
-
- von sich aus auf Kosten aller Miteigentümer die Massnahmen zu ergreifen, die sofort getroffen werden müssen, um die Sache vor drohendem oder wachsendem Schaden zu bewahren.
Art. 26a [^15]
3. Gewöhnliche Verwaltungshandlungen
1) Zu den gewöhnlichen Verwaltungshandlungen ist jeder Miteigentümer befugt, insbesondere zur Vornahme von Ausbesserungen, Anbau- und Erntearbeiten, zur kurzfristigen Verwahrung und Aufsicht sowie zum Abschluss der dazu dienenden Verträge und zur Ausübung der Befugnisse, die sich aus ihnen und aus den Miet-, Pacht- und Werkverträgen ergeben, einschliesslich der Bezahlung und Entgegennahme von Geldbeträgen für die Gesamtheit.
2) Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer kann die Zuständigkeit zu diesen Verwaltungshandlungen unter Vorbehalt der Bestimmungen des Gesetzes über die notwendigen und dringlichen Massnahmen anders geregelt werden.
Art. 26b [^16]
4. Wichtigere Verwaltungshandlungen
1) Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, können wichtigere Verwaltungshandlungen durchgeführt werden, insbesondere die Änderung der Kulturart oder Benutzungsweise, der Abschluss und die Auflösung von Miet- und Pachtverträgen, die Beteiligung an Bodenverbesserungen und die Bestellung eines Verwalters, dessen Zuständigkeit nicht auf gewöhnliche Verwaltungshandlungen beschränkt ist.
2) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die notwendigen baulichen Massnahmen.
Art. 26c [^18]
a) notwendige
Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten, die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache nötig sind, können mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer ausgeführt werden, soweit sie nicht als gewöhnliche Verwaltungshandlungen von jedem einzelnen vorgenommen werden dürfen.
Art. 26d [^19]
b) nützliche
1) Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt.
2) Änderungen, die einem Miteigentümer den Gebrauch oder die Benutzung der Sache zum bisherigen Zweck erheblich und dauernd erschweren oder unwirtschaftlich machen, können nicht ohne seine Zustimmung durchgeführt werden.
3) Verlangt die Änderung von einem Miteigentümer Aufwendungen, die ihm nicht zumutbar sind, insbesondere weil sie in einem Missverhältnis zum Vermögenswert seines Anteils stehen, so kann sie ohne seine Zustimmung nur durchgeführt werden, wenn die übrigen Miteigentümer seinen Kostenanteil auf sich nehmen, soweit er den ihm zumutbaren Betrag übersteigt.
Art. 26e [^20]
c) der Verschönerung und Bequemlichkeit dienende
1) Bauarbeiten, die lediglich der Verschönerung, der Ansehnlichkeit der Sache oder der Bequemlichkeit im Gebrauch dienen, dürfen nur mit Zustimmung aller Miteigentümer ausgeführt werden.
2) Werden solche Arbeiten mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, angeordnet, so können sie auch gegen den Willen eines nicht zustimmenden Miteigentümers ausgeführt werden, sofern dieser durch sie in seinem Nutzungs- und Gebrauchsrecht nicht dauernd beeinträchtigt wird, und die übrigen Miteigentümer ihm für eine bloss vorübergehende Beeinträchtigung Ersatz leisten und seinen Kostenanteil übernehmen.
Art. 27 [^21]
6. Verfügung über die Sache
1) Jeder Miteigentümer ist befugt, die Sache insoweit zu vertreten, zu gebrauchen und zu nutzen, als es mit den Rechten der andern verträglich ist.
2) Zur Veräusserung oder Belastung der Sache sowie zur Veränderung ihrer Zweckbestimmung bedarf es der Übereinstimmung aller Miteigentümer, soweit diese nicht einstimmig eine andere Ordnung vereinbart haben.
3) Bestehen Grundpfandrechte oder Grundlasten an Miteigentumsanteilen, so können die Miteigentümer die Sache selbst nicht mehr mit solchen Rechten belasten.
Art. 28 [^22]
7. Tragung der Kosten und Lasten
1) Die Verwaltungskosten, Steuern und anderen Lasten, die aus dem Miteigentum erwachsen oder auf der gemeinschaftlichen Sache ruhen, werden von den Miteigentümern, wo es nicht anders bestimmt ist, im Verhältnis ihrer Anteile getragen.
2) Hat ein Miteigentümer solche Ausgaben über diesen Anteil hinaus getragen, so kann er von den andern nach dem gleichen Verhältnis Ersatz verlangen.
Art. 28a [^23]
8. Verbindlichkeit von Regelungen und Anmerkung im Grundbuch[^24]
1) Die von den Miteigentümern vereinbarte Nutzungs- und Verwaltungsordnung und die von ihnen gefassten Verwaltungsbeschlüsse sowie die richterlichen Urteile und Verfügungen sind auch für den Rechtsnachfolger eines Miteigentümers und für den Erwerber eines dinglichen Rechtes an einem Miteigentumsanteil verbindlich.
2) Sie können bei Miteigentumsanteilen an Grundstücken im Grundbuch angemerkt werden.[^25]
Art. 28b [^27]
a) Miteigentümer
1) Der Miteigentümer kann durch richterliches Urteil aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn durch sein Verhalten oder das Verhalten von Personen, denen er den Gebrauch der Sache überlassen oder für die er einzustehen hat, Verpflichtungen gegenüber allen oder einzelnen Mitberechtigten so schwer verletzt werden, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann.
2) Umfasst die Gemeinschaft nur zwei Miteigentümer, so steht jedem das Klagerecht zu; im übrigen bedarf es zur Klage, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Ermächtigung durch einen Mehrheitsbeschluss aller Miteigentümer mit Ausnahme des Beklagten.
3) Erkennt der Richter auf Ausschluss des Beklagten, so verurteilt er ihn zur Veräusserung seines Anteils und ordnet für den Fall, dass der Anteil nicht binnen der angesetzten Frist veräussert wird, über Antrag dessen öffentliche Versteigerung nach den Vorschriften über die Zwangsverwertung von Grundstücken an unter Ausschluss der Bestimmungen über die Auflösung des Miteigentumsverhältnisses.
Art. 28c [^28]
b) Andere Berechtigte
Die Bestimmungen über den Ausschluss eines Miteigentümers sind auf den Nutzniesser und auf den Inhaber eines anderen dinglichen oder vorgemerkten persönlichen Nutzungsrechtes an einem Miteigentumsanteil sinngemäss anwendbar.
Art. 29 [^30]
a) Anspruch auf Teilung
1) Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist.
2) Die Aufhebung kann auf höchstens dreissig Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden, die für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form bedarf und im Grundbuch vorgemerkt werden kann.
3) Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden.
Art. 30 [^31]
b) Art der Teilung
1) Die Aufhebung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertragung der ganzen Sache auf einen oder mehrere der Miteigentümer unter Auskauf der übrigen.
2) Können sich die Miteigentümer über die Art der Aufhebung nicht einigen, so wird nach Anordnung des Richters die Sache körperlich geteilt oder wenn dies ohne wesentliche Verminderung ihres Wertes nicht möglich ist, öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert.
3) Mit der körperlichen Teilung kann bei ungleichen Teilen eine Ausgleichung der Teile in Geld verbunden werden.
Art. 30a [^32]
c) Tiere des häuslichen Bereichs
1) Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, spricht das Gericht im Streitfall das Alleineigentum derjenigen Partei zu, die in tierschützerischer Hinsicht dem Tier die bessere Unterbringung gewährleistet.
2) Das Gericht kann die Person, die das Tier zugesprochen erhält, zur Leistung einer angemessenen Entschädigung an die Gegenpartei verpflichten; es bestimmt deren Höhe nach freiem Ermessen.
3) Es trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen, namentlich in Bezug auf die vorläufige Unterbringung des Tieres.
Art. 30b [^33]
Aufgehoben
Art. 31
1. Voraussetzung
Haben mehrere Personen, die durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag zu einer Gemeinschaft verbunden sind, eine Sache kraft ihrer Gemeinschaft zu Eigentum, so sind sie Gesamteigentümer, und es geht das Recht eines jeden auf die ganze Sache.
Art. 32
2. Wirkung
1) Die Rechte und Pflichten der Gesamteigentümer richten sich nach den Regeln, unter denen ihre gesetzliche oder vertragsmässige Gemeinschaft steht.
2) Besteht keine andere Vorschrift, so bedarf es zur Ausübung des Eigentums und insbesondere zur Verfügung über die Sache des einstimmigen Beschlusses aller Gesamteigentümer.
3) Solange die Gemeinschaft dauert, ist ein Recht auf Teilung oder die Verfügung über einen Bruchteil der Sache ausgeschlossen.
Art. 33
3. Aufhebung
1) Die Aufhebung erfolgt mit der Veräusserung der Sache oder dem Ende der Gemeinschaft.
2) Die Teilung geschieht, wo es nicht anders bestimmt ist, nach den Vorschriften über das Miteigentum.
2. Titel
Das Grundeigentum
1. Abschnitt
Gegenstand, Erwerb und Verlust des Grundeigentums
Art. 34 [^34]
I. Im Allgemeinen
1) Gegenstand des Grundeigentums sind die Grundstücke.
2) Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind:
-
- die Liegenschaften,
-
- die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte,
-
- die Bergwerke,
-
- die Miteigentumsanteile an Grundstücken.
Art. 35 [^35]
II. Begriffsbestimmungen
1) Liegenschaft ist jede Bodenfläche mit genügend bestimmten Grenzen.
2) Selbständige und dauernde Rechte sind Dienstbarkeiten oder Konzessionen an einem Grundstück, die
-
- weder zugunsten eines herrschenden Grundstückes noch ausschliesslich zugunsten einer bestimmten Person errichtet sind, und
-
- auf wenigstens 30 Jahre oder auf höchstens 100 Jahre begründet sind.
Art. 36 [^36]
III. Unselbständiges Eigentum
1) Ein Grundstück kann mit einem anderen Grundstück derart verknüpft werden, dass der jeweilige Eigentümer des Hauptgrundstücks auch Eigentümer des dazugehörenden Grundstücks ist. Dieses teilt das rechtliche Schicksal des Hauptgrundstücks und kann nicht gesondert veräussert, verpfändet oder belastet werden.
2) Erfolgt die Verknüpfung zu einem dauernden Zweck, so können das gesetzliche Vorkaufsrecht der Miteigentümer und der Aufhebungsanspruch nicht geltend gemacht werden.
3) Ein Vertrag im Sinne des Abs. 1 bedarf der amtlichen Beglaubigung der Unterschriften.
4) Das unselbständige Eigentum kann im Grundbuch angemerkt werden.
Art. 37
B. Form der Rechtsgeschäfte[^37]
1) Rechtsgeschäfte, die ein Grundstück zum Gegenstand haben (über Kauf, Tausch, beschränkte dingliche Rechte, Vorkaufs-, Rückkaufsrecht, Kaufrecht usw.), bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.[^38]
2) Für die Eintragung im Grundbuch sind die Unterschriften amtlich beglaubigen zu lassen. Die Unterschrift des Pfandgläubigers auf dem Pfandvertrag bedarf keiner amtlichen Beglaubigung.[^39]
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