Rechtssicherungs-Ordnung vom 9. Februar 1923
Den nachfolgenden auf Grund der Art. 2, 27 und 114 der Verfassung vom Landtage in seiner Sitzung vom 20. Dezember 1922 gefassten Beschlüssen erteile Ich Meine Zustimmung:
Inhaltsverzeichnis RSO
1. Hauptstück
Vollstreckungssicherung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 bis 14[^1]
Aufgehoben
2. Abschnitt
Sicherungsbote und Amtsbefehle (Arrest und einstweilige Verfügungen)
Art. 15 bis 36[^2]
Aufgehoben
3. Abschnitt
Besondere Sicherungen bei Bestandverträgen
Art. 37 bis 41[^3]
Aufgehoben
4. Abschnitt
Vollstreckung bis zur Sicherstellung
Art. 42 bis 48[^4]
Aufgehoben
5. Abschnitt
Das Rechtsöffnungsverfahren
Art. 49
Zulässigkeit
1) Ein Gläubiger, auf dessen Betreibung im Schuldentrieb- bzw. Rechtsbotsverfahren gegen den Zahlbefehl Widerspruch bzw. gegen das Rechtsbot Rechtsvorschlag erhoben worden ist, kann beim Landgerichte den Widerspruch bzw. Rechtsvorschlag gerichtlich aufheben lassen (Rechtsöffnung), wenn
- a) seine im Schuldentrieb- bzw. Rechtsbotsverfahren geltend gemachte Forderung auf einer öffentlichen Urkunde oder auf einer durch Unterschrift des Schuldners bzw. seines gesetzlichen Vertreters, Stellvertreters oder Rechtsvorgängers bekräftigten Schuldanerkennung beruht und in beiden Fällen
- b) die Forderung auf Leistung oder Herausgabe von Geld oder irgend einer Sache oder auf Einräumung eines bücherlichen Rechtes geht.
2) Als Urkunden im Sinne vorstehenden Absatzes kommen insbesondere in Betracht:
- a) alle nach dem inländischen oder ausländischen Rechte als öffentlich geltenden Urkunden, insofern sie in Original oder beglaubigter Abschrift vorgelegt werden;
- b) private Schuldanerkennungen, welche ausdrücklich oder sonst in schlüssiger Weise ein unterschriftlich bekräftigtes Schuldanerkenntnis enthalten (z. B. Anerkennung in einem Brief, einfacher Schuldschein, Obligo, unterschriebene Kontokorrent-Rechnungen, Kaufverträge, Bürgschaftsscheine, Check, Versicherungspolicen), gleichgültig, ob diese Schuldanerkennung im Inlande oder Auslande erfolgt ist.
3) Die Vorschriften des Art. 44 Abs. 2 Bst. b und c sind im Rechtsöffnungsverfahren sinngemäss zu beobachten.
Art. 50
Verfahren - Allgemeine Grundsätze
1) Das Rechtsöffnungsverfahren ist vom Landgerichte binnen kürzester, in der Regel fünf Tage nicht übersteigender Frist einzuleiten und durchzuführen.
2) Der Gläubiger kann beim Landgerichte
- a) entweder das Rechtsöffnungsgesuch gesondert nach Zustellung des Widerspruchs- bzw. Rechtsvorschlages mündlich zu Protokoll stellen oder schriftlich nach den für Klagen bestehenden Vorschriften einreichen oder
- b) gleichzeitig mit dem Gesuch um Erlassung eines Zahlbefehls oder Rechtsbotes für den Fall stellen, als Widerspruch bzw. Rechtsvorschlag erhoben wird; in beiden Fällen sind dem Gesuch gleichzeitig die Urkunden in Original bzw. beglaubigter Abschrift beizulegen.
3) In diesem Verfahren ladet der Richter die Parteien binnen einer kurzen angemessenen Frist zu einer Verhandlung vor; dem Gläubiger ist das Erscheinen freigestellt und der Schuldner wird unter der Androhung geladen, dass bei unentschuldigtem Ausbleiben ohne weiteres auf Grund der Akten entschieden werde. Andere Versäumnisfolgen treten nicht ein.
4) Im Rechtsöffnungsverfahren kann der Gläubiger seinen Anspruch nur durch Urkunden beweisen, der Verpflichtete aber hat seine Einwendungen gegen das Rechtsöffnungsbegehren und gegen die Schuld durch Urkunden oder zur Verhandlung mitgebrachte Zeugen sofort glaubhaft zu machen; andere Mittel zur Glaubhaftmachung sind nicht zulässig.
Art. 51
Der Rechtsöffnungsentscheid
1) Über das Rechtsöffnungsbegehren entscheidet das Landgericht mittels Entscheides (Beschlusses), welcher den Parteien nach den für Klagen bestehenden Vorschriften zuzustellen ist und nebst dem Ausspruche eine Begründung nebst Rechtsbelehrung zu enthalten hat.
2) Die Rechtsbelehrung hat zu enthalten:
- a) bei Erteilung der Rechtsöffnung für den Verpflichteten die Bemerkung, dass er binnen der unerstreckbaren Frist von vierzehn Tagen seit Zustellung im ordentlichen Streitverfahren die Klage auf Aberkennung der Forderung (Feststellungsklage) erheben könne, dass aber im Unterlassungsfalle unter Vorbehalt der Wiedereinsetzung nach der Zivilprozessordnung auf Grund des Rechtsöffnungsentscheides Zwangsvollstreckung bis zur Befriedigung vom Gläubiger verlangt werden könne;
- b) bei Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens für den Gläubiger die Bemerkung, dass er sein Recht im ordentlichen Streitverfahren gegen den Verpflichteten geltend zu machen habe.
3) Im Rechtsöffnungsentscheid ist auch über die von den Parteien angesprochenen Kosten zu erkennen.
4) Gegen den dem Rechtsöffnungsbegehren stattgebenden Entscheid ist ausser der Aberkennungsklage ein Rechtsmittel nicht zulässig; gegen den abweisenden Entscheid ist der Rekurs binnen vierzehn Tagen seit der Zustellung zulässig.
Art. 52
Wirkung des Rechtsöffnungsentscheides
1) Der Gläubiger, dem Rechtsöffnung erteilt worden ist, kann auf Grund des Rechtsöffnungsentscheides sofort nach den Bestimmungen des vierten Abschnittes dieses Hauptstückes (Art. 42 ff.) Vollstreckung bis zur Sicherstellung für seinen Anspruch samt Nebengebühren und zuerkannten Rechtsöffnungskosten verlangen.
2) Die Wirkung des Rechtsöffnungsentscheides erstreckt sich nur auf dasjenige Schuldentrieb- bzw. Rechtsbotsverfahren, in welchem Rechtsöffnung erteilt wurde.
3) Nach Ablauf von sechs Monaten seit Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides an ihn kann der Gläubiger das Begehren um Sicherstellung auf Grund desselben Entscheides nicht mehr stellen.
Art. 53
Die Aberkennungsklage
1) Wenn gegen den Verpflichteten Rechtsöffnung erteilt worden ist, so kann dieser innerhalb vierzehn Tagen seit Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides die Klage auf Aberkennung des vom Gläubiger geltend gemachten Anspruchs beim Landgerichte stellen.
2) Aufgehoben[^5]
3) Die Beweislast im Aberkennungsprozesse bleibt die gleiche, wie wenn der Gläubiger selbst den Prozess angestrengt hätte.
4) Das Klagebegehren geht auf Feststellung des gänzlichen oder teilweisen Nichtbestandes der Forderung oder auf ihre derzeitige Nichteintreibbarkeit und auf Aufhebung der Rechtsöffnung.
5) Auf den Kostenspruch im Aberkennungsprozesse finden die einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung Anwendung und wenn der Gläubiger unterliegt, so sind ihm auch die Verfahrens- und Parteikosten des Rechtsöffnungsverfahrens aufzuerlegen.
2. Hauptstück
Eidliche Angabe und Anfechtungsordnung
1. Abschnitt
Eidliche Angabe (Offenbarungseid)
Art. 54
Zulässigkeit und Inhalt
1) Aufgehoben[^6]
2) Aufgehoben[^7]
3) Vor Einbringung einer Anfechtungsklage hat der Schuldner auf Antrag des Gläubigers in den Fällen der Art. 65 bis 67 mit Bezug auf eine vom Gläubiger bestimmt als anfechtbar bezeichnete Rechtshandlung einen Eid dahin zu leisten, dass ihm von den die Anfechtbarkeit begründeten Tatsachen nichts bekannt gewesen sei.
4) Aufgehoben[^8]
5) Aufgehoben[^9]
6) Aufgehoben[^10]
7) Aufgehoben[^11]
Art. 55
Offenbarungseid über eine Verwaltung oder einen Inbegriff
1) Wer verpflichtet ist,
- a) über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen;
- b) einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffes Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen.
2) Vorstehende Verpflichtungen können mittels Rechtsbots bzw. Klage geltend gemacht werden.
3) Besteht Grund zur Annahme,
- a) dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen oder die Ausgaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen und nach Rechtskraft der Vollstreckungsanordnung einen Offenbarungseid dahin zu leisten, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen oder Ausgaben so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei;
- b) dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen und nach Rechtskraft der Vollstreckungsanordnung den Offenbarungseid dahin zu leisten, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
4) Das Landgericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der Eidesformel vornehmen.
5) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Leistung des Offenbarungseides nicht.
Art. 56[^12]
Aufgehoben
Art. 57 bis 63[^13]
Aufgehoben
2. Abschnitt
Anfechtungsordnung
Art. 64
Zweck - Anfechtungsbefugnis
1) Die hiernach (Art. 65 bis 68) erwähnten Rechtshandlungen, die das Vermögen eines Schuldners betreffen, können gemäss den folgenden Bestimmungen zwecks Befriedigung eines Gläubigers angefochten und diesem gegenüber als unwirksam erklärt werden.
2) Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger mit einer vollstreckbaren Forderung ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung befugt (Anfechtungsbefugnis), sofern die Zwangsvollstreckung zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder bei der Bewilligung der Vollstreckung anzunehmen ist, dass sie zu einer solchen nicht führen werde.
3) Die Anfechtung kann durch Klage (Widerklage) oder Einrede, durch Zahlbefehl oder Rechtsbot geltend gemacht werden.
4) Wenn der Anfechtungsgegner nachweist, dass der anfechtende Gläubiger die anfechtbare Rechtshandlung selbst gewollt hat, mit ihr einverstanden war oder sie nachträglich in Kenntnis der anfechtbaren Umstände genehmigt hat, so ist der Anfechtungsanspruch abzuweisen.
Art. 65
Anfechtung unentgeltlicher und ihnen gleichgestellter Verfügungen
1) Anfechtbar sind folgende innerhalb eines Jahres vor der Bewilligung der Zwangsvollstreckung vorgenommenen Rechtshandlungen:
- a) unentgeltliche Verfügungen (z. B. Verzicht auf ein noch nicht erworbenes Recht, Ausschlagung einer Erbschaft), wozu der Schuldner rechtlich nicht verpflichtet war und alle vollzogenen Schenkungen, insoweit es sich bei diesen Rechtshandlungen nicht um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, um gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke (z. B. Weihnachts-, Neujahrs-, Geburtstags-, Verlobungs- oder Hochzeitsgeschenke), wenn sie das übliche Mass nicht übersteigen, oder um Verfügungen in angemessener Höhe handelt, die zu gemeinnützigen Zwecken gemacht wurden oder durch die einer sittlichen Pflicht (z. B. Eingehung einer angemessenen Lebensversicherung für Frau und Kinder) oder Rücksichten des Anstandes entsprochen worden ist;
- b) der unentgeltliche oder ihm gleichgestellte Erwerb von Sachen des Schuldners zufolge obrigkeitlicher Verfügung (z. B. im Vollstreckungs- und Verwaltungszwangsverfahren), wenn das Entgelt aus den Mitteln des Schuldners geleistet worden ist;
- c) Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner zurzeit seiner Leistung eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht, insbesondere eingegangene Kauf-, Tausch- oder Lieferungsverträge, sofern der andere Teil in dem Geschäfte ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung oder sonst eine den Gläubiger benachteiligende Vermögensverschleuderung erkannte oder erkennen musste;
- d) Rechtsgeschäfte, durch welche der Schuldner sich oder einem Dritten eine Leibrente oder eine Nutzniessung erworben hat;
- e) die Sicherstellung oder Rückstellung des Heiratsgutes, sofern der Schuldner dazu weder durch einen bei Eingehung der Ehe oder bei Bestellung des Heiratsgutes geschlossenen Vertrag, noch im Falle der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft durch Gesetz verpflichtet war, ferner die Sicherstellung oder Ausfolgung der Widerlage oder des Witwengehaltes.
2) Die Beweislast für das Vorhandensein der den Anfechtungsanspruch begründenden Tatsachen und Umstände obliegt dem Anfechtungsgläubiger.
Art. 66
Anfechtung wegen Überschuldung
1) Anfechtbar sind im weitern folgende Rechtshandlungen, sofern sie der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Bewilligung der Zwangsvollstreckung vorgenommen hat und er im Zeitpunkte der Vornahme bereits überschuldet war:
- a) Begründung eines Pfandrechts oder diesem in der rechtlichen Wirkung gleichkommender Rechte, zur Sicherung bereits bestehender Verbindlichkeiten, deren Erfüllung sicherzustellen der Schuldner schon früher gesetzlich oder rechtsgeschäftlich nicht verpflichtet war;
- b) Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder anderweitige übliche Zahlungsmittel;
- c) die Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2) Die Anfechtbarkeit ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Vermögenslage des Schuldners nicht gekannt habe.
3) Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Finanzsicherheiten nach Art. 392 des Sachenrechts als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:[^14]
- a) verpflichtet hat, die Finanzsicherheit bei Änderungen im Wert der Finanzsicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
- b) das Recht einräumen liess, eine Finanzsicherheit durch eine Finanzsicherheit gleichen Werts zu ersetzen.
Art. 67
Allgemeiner Anfechtungsanspruch
1) Anfechtbar sind endlich ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Vornahme alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner in der dem andern Teile zurzeit ihrer Vornahme erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteile anderer zu begünstigen.
2) Es genügt, wenn der Dritte nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles (z. B. nahe Verwandtschaft oder sonstige persönliche Beziehung des Schuldners zum Dritten, über den Schuldner umlaufende Gerüchte) im Stande gewesen war, die Absicht des Schuldners zu erkennen, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne von ihnen zum Nachteile anderer zu begünstigen.
3) Die Beweislast für alle Tatumstände (Rechtshandlung, Benachteiligungs- bzw. Begünstigungsabsicht, Erkennbarkeit derselben) obliegt dem anfechtenden Gläubiger.
Art. 68
Anfechtung von Unterlassungen
1) Als Rechtshandlungen im Sinne der vorstehenden Artikel sind auch Unterlassungen des Schuldners anzusehen, durch die er ein Recht verliert, oder durch die gegen ihn vermögensrechtliche Ansprüche begründet, erhalten oder gesichert werden.
2) Das gleiche gilt hinsichtlich der Unterlassung
- a) der Antretung einer Erbschaft, oder
- b) Anfechtung der Verletzung des Pflichtteils oder
- c) endlich der Anfechtung einer unzulässigen Enterbung.
Art. 69
Zwangsvollstreckung und Anfechtung
1) Eine Anfechtung wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass für die anfechtbare Handlung ein Vollstreckungstitel erworben oder dass sie durch Zwangsvollstreckung bewirkt worden ist.
2) Wird die Rechtshandlung für unwirksam erklärt, so erlischt dem Gläubiger gegenüber auch die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels.
Art. 70
Anfechtungsgegner
Die Anfechtung kann gegen diejenigen Personen gerichtet werden, welche mit dem Schuldner die anfechtbaren Rechtsgeschäfte abgeschlossen haben oder von ihm in anfechtbarer Weise befriedigt worden sind oder durch seine Unterlassung in anfechtbarer Weise einen Vermögensvorteil erhalten haben; ferner gegen ihre Erben und gegen bösgläubige Dritte.
Art. 71
Umfang der Leistung
1) Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist gemäss nachfolgenden Absätzen zur Rückgabe desselben verpflichtet.
2) Anspruch. Wegen Erstattung einer Gegenleistung oder wegen einer infolge der Anfechtung wieder in Kraft tretenden Forderung kann sich der bösgläubige Anfechtungsgegner nur an seinen Schuldner halten; im übrigen ist die Gegenleistung vom anfechtenden Gläubiger zu erstatten, soweit sie sich noch in Handen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert worden ist, darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
3) Aufrechnung. Gegen den Anfechtungsanspruch kann ausser zur Geltendmachung von Ansprüchen gemäss vorstehendem Absatze eine Gegenforderung an den Schuldner nicht aufgerechnet werden.
4) Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt diese mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft, unter Vorbehalt des Schutzes gutgläubiger Bürgen und Pfandsteller.
5) Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrage seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet, ausgenommen den Fall, dass sein Erwerb auch als entgeltlicher anfechtbar wäre.
6) Haben gutgläubige Dritte an Sachen, die zurückzustellen sind, unanfechtbare Rechte erworben, so ist derjenige, während dessen Besitz die Belastung stattgefunden hat, zum Ersatze des Schadens an den Gläubiger verpflichtet, wenn sein Erwerb anfechtbar war. Der vorherstehende Absatz findet Anwendung.
7) Mehrfache Anfechtung. Auch wenn dieselbe Rechtshandlung von mehreren Gläubigern angefochten wird, so dürfen die den Anfechtungsgegner treffenden Verbindlichkeiten in keinem Falle das in diesem Artikel bestimmte Mass überschreiten.
Art. 72
Anfechtungsklage
1) Findet eine Anfechtung mittels Klage statt, so ist in derselben anzugeben, in welchem Umfang und in welcher Weise der Beklagte zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers etwas leisten oder dulden soll.[^15]
2) Schon vor der Klageerhebung oder gleichzeitig mit der Klage kann der Anfechtungsberechtigte beim Landgericht um die Vormerkung der zu erhebenden oder bereits gestellten Klage auf der Grundbuchseinlage ansuchen, bei der die Durchführung des Anfechtungsanspruchs Eintragungen erfordert.
3) Diese Vormerkung hat zur Folge, dass das Urteil über die Anfechtungsklage auch gegen Personen wirkt, die nach der bücherlichen Anmerkung Rechte erworben haben.
4) Ist um die Vormerkung einer Anfechtungsklage vor der Klageanstellung angesucht worden, so muss innert vierzehn Tagen seit Zustellung des Vormerkungsbescheides vom Gläubiger die Anfechtungsklage erhoben werden, andernfalls ist die Vormerkung auf Begehren des Anfechtungsgegners und auf Kosten des Gläubigers mittels Beschlusses zu löschen.
5) Eine Ausnahme vom vorstehenden Absatze besteht im Falle des Art. 74.
Art. 73
Anfechtung vor der Zwangsvollstreckung (Einrede)
1) Die Anfechtung kann mittels Einrede ausgeübt werden, bevor die Forderung des Gläubigers vollstreckbar geworden ist.
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