Rechtssicherungs-Ordnung vom 9. Februar 1923

Typ Ordnung
Veröffentlichung 1923-02-26
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Den nachfolgenden auf Grund der Art. 2, 27 und 114 der Verfassung vom Landtage in seiner Sitzung vom 20. Dezember 1922 gefassten Beschlüssen erteile Ich Meine Zustimmung:

Inhaltsverzeichnis RSO

1. Hauptstück

Vollstreckungssicherung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 bis 14[^1]

Aufgehoben

2. Abschnitt

Sicherungsbote und Amtsbefehle (Arrest und einstweilige Verfügungen)

Art. 15 bis 36[^2]

Aufgehoben

3. Abschnitt

Besondere Sicherungen bei Bestandverträgen

Art. 37 bis 41[^3]

Aufgehoben

4. Abschnitt

Vollstreckung bis zur Sicherstellung

Art. 42 bis 48[^4]

Aufgehoben

5. Abschnitt

Das Rechtsöffnungsverfahren

Art. 49

Zulässigkeit

1) Ein Gläubiger, auf dessen Betreibung im Schuldentrieb- bzw. Rechtsbotsverfahren gegen den Zahlbefehl Widerspruch bzw. gegen das Rechtsbot Rechtsvorschlag erhoben worden ist, kann beim Landgerichte den Widerspruch bzw. Rechtsvorschlag gerichtlich aufheben lassen (Rechtsöffnung), wenn

2) Als Urkunden im Sinne vorstehenden Absatzes kommen insbesondere in Betracht:

3) Die Vorschriften des Art. 44 Abs. 2 Bst. b und c sind im Rechtsöffnungsverfahren sinngemäss zu beobachten.

Art. 50

Verfahren - Allgemeine Grundsätze

1) Das Rechtsöffnungsverfahren ist vom Landgerichte binnen kürzester, in der Regel fünf Tage nicht übersteigender Frist einzuleiten und durchzuführen.

2) Der Gläubiger kann beim Landgerichte

3) In diesem Verfahren ladet der Richter die Parteien binnen einer kurzen angemessenen Frist zu einer Verhandlung vor; dem Gläubiger ist das Erscheinen freigestellt und der Schuldner wird unter der Androhung geladen, dass bei unentschuldigtem Ausbleiben ohne weiteres auf Grund der Akten entschieden werde. Andere Versäumnisfolgen treten nicht ein.

4) Im Rechtsöffnungsverfahren kann der Gläubiger seinen Anspruch nur durch Urkunden beweisen, der Verpflichtete aber hat seine Einwendungen gegen das Rechtsöffnungsbegehren und gegen die Schuld durch Urkunden oder zur Verhandlung mitgebrachte Zeugen sofort glaubhaft zu machen; andere Mittel zur Glaubhaftmachung sind nicht zulässig.

Art. 51

Der Rechtsöffnungsentscheid

1) Über das Rechtsöffnungsbegehren entscheidet das Landgericht mittels Entscheides (Beschlusses), welcher den Parteien nach den für Klagen bestehenden Vorschriften zuzustellen ist und nebst dem Ausspruche eine Begründung nebst Rechtsbelehrung zu enthalten hat.

2) Die Rechtsbelehrung hat zu enthalten:

3) Im Rechtsöffnungsentscheid ist auch über die von den Parteien angesprochenen Kosten zu erkennen.

4) Gegen den dem Rechtsöffnungsbegehren stattgebenden Entscheid ist ausser der Aberkennungsklage ein Rechtsmittel nicht zulässig; gegen den abweisenden Entscheid ist der Rekurs binnen vierzehn Tagen seit der Zustellung zulässig.

Art. 52

Wirkung des Rechtsöffnungsentscheides

1) Der Gläubiger, dem Rechtsöffnung erteilt worden ist, kann auf Grund des Rechtsöffnungsentscheides sofort nach den Bestimmungen des vierten Abschnittes dieses Hauptstückes (Art. 42 ff.) Vollstreckung bis zur Sicherstellung für seinen Anspruch samt Nebengebühren und zuerkannten Rechtsöffnungskosten verlangen.

2) Die Wirkung des Rechtsöffnungsentscheides erstreckt sich nur auf dasjenige Schuldentrieb- bzw. Rechtsbotsverfahren, in welchem Rechtsöffnung erteilt wurde.

3) Nach Ablauf von sechs Monaten seit Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides an ihn kann der Gläubiger das Begehren um Sicherstellung auf Grund desselben Entscheides nicht mehr stellen.

Art. 53

Die Aberkennungsklage

1) Wenn gegen den Verpflichteten Rechtsöffnung erteilt worden ist, so kann dieser innerhalb vierzehn Tagen seit Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides die Klage auf Aberkennung des vom Gläubiger geltend gemachten Anspruchs beim Landgerichte stellen.

2) Aufgehoben[^5]

3) Die Beweislast im Aberkennungsprozesse bleibt die gleiche, wie wenn der Gläubiger selbst den Prozess angestrengt hätte.

4) Das Klagebegehren geht auf Feststellung des gänzlichen oder teilweisen Nichtbestandes der Forderung oder auf ihre derzeitige Nichteintreibbarkeit und auf Aufhebung der Rechtsöffnung.

5) Auf den Kostenspruch im Aberkennungsprozesse finden die einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung Anwendung und wenn der Gläubiger unterliegt, so sind ihm auch die Verfahrens- und Parteikosten des Rechtsöffnungsverfahrens aufzuerlegen.

2. Hauptstück

Eidliche Angabe und Anfechtungsordnung

1. Abschnitt

Eidliche Angabe (Offenbarungseid)

Art. 54

Zulässigkeit und Inhalt

1) Aufgehoben[^6]

2) Aufgehoben[^7]

3) Vor Einbringung einer Anfechtungsklage hat der Schuldner auf Antrag des Gläubigers in den Fällen der Art. 65 bis 67 mit Bezug auf eine vom Gläubiger bestimmt als anfechtbar bezeichnete Rechtshandlung einen Eid dahin zu leisten, dass ihm von den die Anfechtbarkeit begründeten Tatsachen nichts bekannt gewesen sei.

4) Aufgehoben[^8]

5) Aufgehoben[^9]

6) Aufgehoben[^10]

7) Aufgehoben[^11]

Art. 55

Offenbarungseid über eine Verwaltung oder einen Inbegriff

1) Wer verpflichtet ist,

2) Vorstehende Verpflichtungen können mittels Rechtsbots bzw. Klage geltend gemacht werden.

3) Besteht Grund zur Annahme,

4) Das Landgericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der Eidesformel vornehmen.

5) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Leistung des Offenbarungseides nicht.

Art. 56[^12]

Aufgehoben

Art. 57 bis 63[^13]

Aufgehoben

2. Abschnitt

Anfechtungsordnung

Art. 64

Zweck - Anfechtungsbefugnis

1) Die hiernach (Art. 65 bis 68) erwähnten Rechtshandlungen, die das Vermögen eines Schuldners betreffen, können gemäss den folgenden Bestimmungen zwecks Befriedigung eines Gläubigers angefochten und diesem gegenüber als unwirksam erklärt werden.

2) Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger mit einer vollstreckbaren Forderung ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung befugt (Anfechtungsbefugnis), sofern die Zwangsvollstreckung zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder bei der Bewilligung der Vollstreckung anzunehmen ist, dass sie zu einer solchen nicht führen werde.

3) Die Anfechtung kann durch Klage (Widerklage) oder Einrede, durch Zahlbefehl oder Rechtsbot geltend gemacht werden.

4) Wenn der Anfechtungsgegner nachweist, dass der anfechtende Gläubiger die anfechtbare Rechtshandlung selbst gewollt hat, mit ihr einverstanden war oder sie nachträglich in Kenntnis der anfechtbaren Umstände genehmigt hat, so ist der Anfechtungsanspruch abzuweisen.

Art. 65

Anfechtung unentgeltlicher und ihnen gleichgestellter Verfügungen

1) Anfechtbar sind folgende innerhalb eines Jahres vor der Bewilligung der Zwangsvollstreckung vorgenommenen Rechtshandlungen:

2) Die Beweislast für das Vorhandensein der den Anfechtungsanspruch begründenden Tatsachen und Umstände obliegt dem Anfechtungsgläubiger.

Art. 66

Anfechtung wegen Überschuldung

1) Anfechtbar sind im weitern folgende Rechtshandlungen, sofern sie der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Bewilligung der Zwangsvollstreckung vorgenommen hat und er im Zeitpunkte der Vornahme bereits überschuldet war:

2) Die Anfechtbarkeit ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Vermögenslage des Schuldners nicht gekannt habe.

3) Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Finanzsicherheiten nach Art. 392 des Sachenrechts als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:[^14]

Art. 67

Allgemeiner Anfechtungsanspruch

1) Anfechtbar sind endlich ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Vornahme alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner in der dem andern Teile zurzeit ihrer Vornahme erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteile anderer zu begünstigen.

2) Es genügt, wenn der Dritte nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles (z. B. nahe Verwandtschaft oder sonstige persönliche Beziehung des Schuldners zum Dritten, über den Schuldner umlaufende Gerüchte) im Stande gewesen war, die Absicht des Schuldners zu erkennen, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne von ihnen zum Nachteile anderer zu begünstigen.

3) Die Beweislast für alle Tatumstände (Rechtshandlung, Benachteiligungs- bzw. Begünstigungsabsicht, Erkennbarkeit derselben) obliegt dem anfechtenden Gläubiger.

Art. 68

Anfechtung von Unterlassungen

1) Als Rechtshandlungen im Sinne der vorstehenden Artikel sind auch Unterlassungen des Schuldners anzusehen, durch die er ein Recht verliert, oder durch die gegen ihn vermögensrechtliche Ansprüche begründet, erhalten oder gesichert werden.

2) Das gleiche gilt hinsichtlich der Unterlassung

Art. 69

Zwangsvollstreckung und Anfechtung

1) Eine Anfechtung wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass für die anfechtbare Handlung ein Vollstreckungstitel erworben oder dass sie durch Zwangsvollstreckung bewirkt worden ist.

2) Wird die Rechtshandlung für unwirksam erklärt, so erlischt dem Gläubiger gegenüber auch die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels.

Art. 70

Anfechtungsgegner

Die Anfechtung kann gegen diejenigen Personen gerichtet werden, welche mit dem Schuldner die anfechtbaren Rechtsgeschäfte abgeschlossen haben oder von ihm in anfechtbarer Weise befriedigt worden sind oder durch seine Unterlassung in anfechtbarer Weise einen Vermögensvorteil erhalten haben; ferner gegen ihre Erben und gegen bösgläubige Dritte.

Art. 71

Umfang der Leistung

1) Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist gemäss nachfolgenden Absätzen zur Rückgabe desselben verpflichtet.

2) Anspruch. Wegen Erstattung einer Gegenleistung oder wegen einer infolge der Anfechtung wieder in Kraft tretenden Forderung kann sich der bösgläubige Anfechtungsgegner nur an seinen Schuldner halten; im übrigen ist die Gegenleistung vom anfechtenden Gläubiger zu erstatten, soweit sie sich noch in Handen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert worden ist, darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.

3) Aufrechnung. Gegen den Anfechtungsanspruch kann ausser zur Geltendmachung von Ansprüchen gemäss vorstehendem Absatze eine Gegenforderung an den Schuldner nicht aufgerechnet werden.

4) Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt diese mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft, unter Vorbehalt des Schutzes gutgläubiger Bürgen und Pfandsteller.

5) Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrage seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet, ausgenommen den Fall, dass sein Erwerb auch als entgeltlicher anfechtbar wäre.

6) Haben gutgläubige Dritte an Sachen, die zurückzustellen sind, unanfechtbare Rechte erworben, so ist derjenige, während dessen Besitz die Belastung stattgefunden hat, zum Ersatze des Schadens an den Gläubiger verpflichtet, wenn sein Erwerb anfechtbar war. Der vorherstehende Absatz findet Anwendung.

7) Mehrfache Anfechtung. Auch wenn dieselbe Rechtshandlung von mehreren Gläubigern angefochten wird, so dürfen die den Anfechtungsgegner treffenden Verbindlichkeiten in keinem Falle das in diesem Artikel bestimmte Mass überschreiten.

Art. 72

Anfechtungsklage

1) Findet eine Anfechtung mittels Klage statt, so ist in derselben anzugeben, in welchem Umfang und in welcher Weise der Beklagte zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers etwas leisten oder dulden soll.[^15]

2) Schon vor der Klageerhebung oder gleichzeitig mit der Klage kann der Anfechtungsberechtigte beim Landgericht um die Vormerkung der zu erhebenden oder bereits gestellten Klage auf der Grundbuchseinlage ansuchen, bei der die Durchführung des Anfechtungsanspruchs Eintragungen erfordert.

3) Diese Vormerkung hat zur Folge, dass das Urteil über die Anfechtungsklage auch gegen Personen wirkt, die nach der bücherlichen Anmerkung Rechte erworben haben.

4) Ist um die Vormerkung einer Anfechtungsklage vor der Klageanstellung angesucht worden, so muss innert vierzehn Tagen seit Zustellung des Vormerkungsbescheides vom Gläubiger die Anfechtungsklage erhoben werden, andernfalls ist die Vormerkung auf Begehren des Anfechtungsgegners und auf Kosten des Gläubigers mittels Beschlusses zu löschen.

5) Eine Ausnahme vom vorstehenden Absatze besteht im Falle des Art. 74.

Art. 73

Anfechtung vor der Zwangsvollstreckung (Einrede)

1) Die Anfechtung kann mittels Einrede ausgeübt werden, bevor die Forderung des Gläubigers vollstreckbar geworden ist.

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