Einführungs-Gesetz vom 13. Mai 1924 zum Zollvertrag mit der Schweiz vom 29. März 1923
erlassen am 13. Mai 1924
Den nachstehenden Beschlüssen, welche vom Landtag in seiner Sitzung vom 11. Januar 1924 aufgrund von Art. 8 der Verfassung und in Ausführung von Art. 38 des Staatsvertrages mit der Schweiz über den Anschluss des Fürstentums ans schweizerische Zollgebiet vom 29. März 1923 (nachstehend ZV bezeichnet), gefasst worden sind, erteile Ich Meine Zustimmung.
A. Anwendbares Bundesrecht
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
I. Umfang
1) Während der Dauer des Zollvertrages finden im Fürstentum Liechtenstein die in der Schweiz jetzt geltenden und während der Dauer des Vertrages in Rechtswirksamkeit tretenden Bestimmungen Anwendung:
- a) der gesamten schweizerischen Zollgesetzgebung;
- b) der übrigen Bundesgesetzgebung, soweit der Zollanschluss ihre Anwendung bedingt.
2) Ausgenommen hievon sind alle Vorschriften der Bundesgesetzgebung, durch welche eine Beitragspflicht des Bundes begründet wird (Art. 4 ZV).
3) Das Fürstentum nimmt während der Dauer des Zollvertrages als Bestandteil des schweizerischen Zollgebietes die Stellung gemäss Art. 1 und 6 des Zollvertrages ein.
4) Solange der Zollvertrag dauert, gelten im Fürstentum die Handels- und Zollverträge, welche die Schweiz mit dritten Staaten abgeschlossen hat und noch abschliessen wird (Art. 7 und 8 ZV).
5) Alle Geldleistungen, die in Anwendung der auf Grund des Zollvertrages im Fürstentum geltenden Bundesgesetzgebung und Staatsverträge (Art. 4 und 7 ZV) zu machen sind, müssen in schweizerischer Währung entrichtet werden.
Art. 2
II. Inkrafttreten
1) Die auf Grund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren Bestimmungen erhalten, soweit sie beim Inkrafttreten des Zollvertrages in der Schweiz bereits in Geltung sind, mit diesem Moment auch für das Gebiet des Fürstentums verbindliche Kraft.
2) Aufgehoben[^1]
Art. 3
III. Anwendbarerklärung
1) Die Regierung hat zu prüfen, ob die von den zuständigen Bundesbehörden als anwendbar bezeichneten Bestimmungen zu der in Art. 4 des Zollvertrages genannten Bundesgesetzgebung gehören und wird dieselben dem Landtag möglichst frühzeitig zur Kenntnisnahme vorlegen.
2) Sie hat den Landtag jedoch, soweit möglich um seine Wünsche anzufragen, wenn ihr der schweizerische Bundesrat auf Grund von Art. 8 Abs. 3 des Zollvertrages, vom beabsichtigten Abschluss eines Handels- und Zollvertrages mit Österreich Mitteilung macht.
Art. 4
IV. Bekanntmachung
1) Die Regierung hat das Inkrafttreten aller auf Grund des Zollvertrages anwendbaren eidgenössischen Bestimmungen rechtzeitig in den Landesblättern unter Angabe des vollen Titels bekanntzugeben und einen bezüglichen Regierungsbeschluss in das Landesgesetzblatt aufzunehmen.
2) Sie hat ferner ein Verzeichnis aller dieser Bestimmungen aufzustellen und jeweils zu ergänzen.
3) Eine Sammlung aller in Liechtenstein anwendbaren Erlasse und Staatsverträge ist auf der Regierungskanzlei zu jedermanns Einsicht während der Bürozeit aufzulegen.
Art. 5
I. Im allgemeinen
1) Soweit die Anwendung der schweizerischen Bundesgesetzgebung laut Zollvertrag in Betracht kommt, erfolgt der schriftliche Verkehr zwischen den eidgenössischen und Fürstlichen Behörden direkt.
2) Den mit der Durchführung des Zollvertrages betrauten Beamten und Angestellten der Eidgenossenschaft ist bei ihren Dienstverrichtungen das Recht des freien Verkehrs sowie der Vornahme der gesetzlichen Amtshandlungen zugestanden und es ist ihnen seitens der Behörden der nämliche Beistand zu gewähren, wie die kantonalen Behörden ihn auf schweizerischem Gebiete zu leisten verpflichtet sind.
3) Wo in der anwendbaren Bundesgesetzgebung von Behörden jeder Art die Rede ist, sind darunter die liechtensteinischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden zu verstehen.
4) Die Ernennung eines Schiedsrichters gemäss Art. 43 des Zollvertrages erfolgt durch den Landesfürsten auf den Vorschlag des Landtages.
Art. 6
1. Die Zuständigkeit
1) Wo das eidgenössische Recht die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden des kantonalen Rechtes vorsieht (wie Regierung, Departement, Bezirks- und Kreisbehörden) sind die Regierung und ihre Abteilungen zuständig, sofern die Zuständigkeit nicht einer Gemeinde- oder Ortsbehörde vorbehalten ist.
2) Im letzteren Falle ist als ausführende Behörde der Gemeindevorsteher, als beratende Behörde hingegen der Gemeinderat zuständig, soweit sich nicht aus dem klaren Sinne der liechtensteinischen oder der schweizerischen Gesetze etwas anderes ergibt.
3) Wo das eidgenössische Recht die Gemeindepolizeibehörden als zuständig bezeichnet, ist der Gemeindevorsteher kompetent. In allen andern Fällen stehen die den kantonalen Polizeibehörden übertragenen Befugnisse der Regierung zu.
4) Der Regierung obliegt auch der Verkehr mit den Organen der eidgenössischen Bundesverwaltung, wenn dieselben auf Grund des Zollvertrages tätig werden.
Art. 7
a) Im allgemeinen
1) Auf das Verfahren in Verwaltungssachen findet das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege in Verwaltungssachen mit Einschluss der Bestimmungen über das Verwaltungszwangsverfahren sowie das Verwaltungsstrafgesetz Anwendung, sofern sich aus den einzelnen Bundeserlassen nicht etwas Abweichendes ergibt.[^2]
2) Wenn nach der anwendbaren Bundesgesetzgebung der Rechtsmittelzug in Verwaltungsangelegenheiten an eine Bundesbehörde weiter geht, so ist der angefochtene Entscheid der Regierung an diese zu leiten und ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.[^3]
Art. 8
b) In Polizeisachen
1) Hinsichtlich des Strafverfahrens bei Polizeidelikten des eidgenössischen Rechtes gelten die Vorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes, unter Vorbehalt der im Bundesrecht vorgesehenen Rechtsmittel an eine Bundesbehörde.[^4]
2) Wo in der anwendbaren Gesetzgebung gegen Entscheidungen oder Verfügungen einer Verwaltungsbehörde in Polizeistrafsachen im Weiterzuge die Anrufung des Gerichtes vorgesehen ist, gilt folgendes:
- a) die Regierung wird vorgängig die zuständige Verwaltungsstelle, sei es im Einzelfalle oder generell, für den Erlass von Verfügungen oder Entscheidungen in Polizeistrafsachen, bezeichnen.
- b) Beschwerden gegen diese Strafverfügungen oder Entscheidungen sind nach den Vorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes bei der entscheidenden oder verfügenden Verwaltungsstelle zu Handen des Landgerichtes als Berufungsgericht einzureichen.[^5]
Art. 9
3. Materiales Recht
1) Auf Handlungen oder Unterlassungen, die gemäss diesem Gesetz oder gemäss der anwendbaren Bundesgesetzgebung verboten oder geboten sind, oder von der Regierung in Ausführung des Zollvertrages als verboten oder geboten erklärt werden, finden das Verwaltungsstrafgesetz und, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Ungehorsamsstrafe, das Verwaltungszwangsverfahren Anwendung.[^6]
2) Auf Strafverfügungen der Gemeindebehörden findet die Vorschrift des Art. 54 Abs. 4 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.[^7]
3) Die Stellung des Zollpersonals gemäss Art. 19 bis und mit 22 des Zollvertrages in verwaltungsrechtlicher Hinsicht, insbesondere in Steuerangelegenheiten, bleibt vorbehalten.
Art. 10
1. Zivilsachen
1) Wo auf Grund des anwendbaren Bundesrechtes die liechtensteinischen Gerichte in Zivilsachen zuständig sind, entscheidet in erster Instanz der Landrichter, unter Vorbehalt des Weiterzuges an die oberen Instanzen. Das liechtensteinische Privatrecht findet ergänzend Anwendung, sofern nicht das anwendbare Gesetz eine andere Bestimmung enthält.
2) Die im Lande stationierten schweizerischen Beamten und Angestellten und ihre mit ihnen in gemeinsamem Haushalte lebenden Angehörigen haben, soweit sie schweizerische Staatsangehörige sind, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Buchs.
3) Durch diese Bestimmung werden die übrigen Gerichtsstände und das anwendbare Recht, soweit sie nicht vom zivilrechtlichen Wohnsitz abhängen, nicht berührt (z. B. Recht- und Gerichtsstand der gelegenen Sache).
Art. 11
a) Im allgemeinen
1) Widerhandlungen gegen die anwendbare Bundesgesetzgebung unterliegen der Bestrafung nach den Strafbestimmungen derselben.
2) Für Strafen, welche in Anwendung der schweizerischen Bundesgesetzgebung ausgefällt werden, steht das Recht der Begnadigung den eidgenössischen Behörden zu (Art. 32 ZV).
Art. 12
b) Zuständigkeit
1) Wo auf Grund des anwendbaren Bundesrechtes die liechtensteinischen Gerichte in Strafsachen zuständig sind, entscheidet in erster Instanz das Gericht, welches auf Grund der Strafdrohung in der anwendbaren Bundesgesetzgebung gemäss §§ 13 bis 15 der liechtensteinischen Strafprozessordnung zuständig ist.[^8]
2) Aufgehoben[^9]
3) Die Weiterziehung an die übergeordneten liechtensteinischen Instanzen bleibt vorbehalten, soweit der Zollvertrag (Art. 27 ff.) nicht etwas anderes vorsieht.
4) Ebenso bleibt vorbehalten die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts, soweit sie nach Massgabe der gestützt auf Art. 4 des Zollvertrages im Fürstentum geltenden Bundesgesetzgebung gegeben ist (Art. 30 ZV).
Art. 13
aa) Im allgemeinen
1) Das Verfahren vor Gerichten bei Widerhandlungen gegen die anwendbare Bundesgesetzgebung richtet sich in erster Linie nach den Bestimmungen des Zollvertrages und im übrigen nach der liechtensteinischen Strafprozessordnung.
2) Die Berufung gegen Urteile der liechtensteinischen Gerichte (Art. 12 dieses Gesetzes) gemäss Art. 27 und 28 des ZV geht an das Kantonsgericht in St. Gallen. Im Berufungsverfahren finden die Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.[^10]
3) Die Beschwerdeführung im Sinne der Strafprozessordnung, mit Ausnahme der Berufung gegen Urteile an die liechtensteinischen obern Gerichte bleibt auch in diesen Fällen vorbehalten.
4) Das Rechtsmittel der Kassationsbeschwerde gemäss Art. 106 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Organisation der Bundesrechtspflege, gegen solche Urteile bleibt vorbehalten (siehe Anhang).
Art. 14
bb) Rechtsmittelbelehrung
1) Jede Amtsstelle hat, soweit die anwendbare schweizerische Gesetzgebung nicht etwas anderes bestimmt, in ihren Entscheidungen oder Verfügungen ausdrücklich bekannt zu geben, ob diese noch einem weiteren Rechtszuge unterliegen und im bejahenden Falle nebst der Anfechtungsfrist anzugeben, wo das Rechtsmittel einzubringen ist.
2) In der Belehrung ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittel mündlich zu Protokoll oder aber mittels Eingabe eingebracht werden können.
3) Wenn eine unrichtige Anfechtungsfrist in der Entscheidung angegeben und diese länger als die gesetzliche Frist ist, so bleibt das Anfechtungsrecht während dieser längeren Frist gewahrt. Ist eine kürzere Frist angegeben, so gilt die gesetzliche, und wenn die Rechtsmittelbelehrung überhaupt fehlt, so läuft die Rechtsmittelfrist nicht.
4) Ist in der Belehrung nicht die richtige Einreichungsstelle, sondern statt ihrer unrichtig eine andere Amtsstelle zur Empfangnahme des Rechtsmittels bezeichnet, so gilt die Anfechtungsfrist auch dann als gewahrt, wenn es bei der unrichtigen Amtsstelle überreicht worden ist.
5) Die letztere Amtsstelle hat das Rechtsmittel von Amts wegen an die zuständige Amtstelle zu leiten.
Art. 15
d) Vollstreckung
1) Das Fürstentum Liechtenstein geniesst hinsichtlich der Vollstreckung der Strafen, welche nach Massgabe der anwendbaren Bundesgesetzgebung ausgesprochen werden, die gleiche Rechtsstellung wie die schweizerischen Kantone (Art. 31. ZV).
2) Die Erträgnisse der Bussen und Strafen, welche in Ausführung der auf Grund des Zollvertrages anwendbaren Bestimmungen ausgesprochen werden und dem Fürstentum zukommen, fallen dem Lande zu.[^11]
Art. 16
aa) Beamte, Angestellte und ihre Angehörigen
1) Strafbare Handlungen, die im Fürstentum Liechtenstein von hier stationierten schweizerischen Beamten und Angestellten schweizerischer Nationalität und von im gemeinsamen Haushalte mit ihnen lebenden Angehörigen schweizerischer Nationalität begangen worden sind, werden von denjenigen Behörden verfolgt und beurteilt, die zur Verfolgung und Beurteilung zuständig wären, wenn die strafbaren Handlungen im Bezirk Werdenberg verübt worden wären, soweit nicht die Regierung im Einvernehmen mit den zuständigen eidgenössischen Behörden etwas anderes anordnet. In diesen Fällen findet das im Kanton St. Gallen geltende Straf- und Strafprozessrecht Anwendung.
2) Die Fürstliche Regierung hat den Angeschuldigten oder Verurteilten auf Requisition der zuständigen schweizerischen Behörde oder gegebenenfalls von sich aus verhaften zu lassen; sie hat ihn aber in jedem Falle unverzüglich den schweizerischen Behörden zu übergeben.
3) Die Fürstlichen Behörden haben ferner die zur Sicherung erforderlichen Massnahmen zu treffen und den zuständigen schweizerischen Behörden jede erbetene Rechtshilfe zu gewähren.
4) Die zur Verfolgung solcher strafbaren Handlungen zuständigen schweizerischen Behörden sind nach vorheriger Anzeige an die Fürstliche Regierung befugt, das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein zu betreten und daselbst Amtshandlungen vorzunehmen.
5) Auf die Angehörigen des schweizerischen Grenzwachtkorps findet dieser Artikel keine Anwendung, unter Vorbehalt des Art. 25 Abs. 4, des Zollvertrages.
Art. 17
bb) Grenzwachkorps
1) Strafbare Handlungen, welche im Gebiete des Fürstentums Liechtenstein von hier stationierten Angehörigen des schweizerischen Grenzwachtkorps begangen worden sind, werden von dem vom schweizerischen Bundesrate als zuständig erklärten schweizerischen Militärgericht verfolgt und beurteilt, soweit nicht die Regierung im Einvernehmen mit den zuständigen eidgenössischen Behörden etwas anderes anordnet.
2) Die Organe der schweizerischen Militärjustiz sind berechtigt, zum Zwecke der Verfolgung solcher strafbarer Handlungen nach vorheriger Anzeige an die Fürstliche Regierung das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein zu betreten und daselbst Amtshandlungen vorzunehmen.
3) Die Fürstlichen Gerichtsbehörden sind den schweizerischen Militärgerichten gegenüber zur Gewährung von Rechtshilfe verpflichtet wie die kantonalen Gerichte auf schweizerischem Gebiet.
4) Hinsichtlich der im Eidgenössischen Militärstrafrechte nicht vorgesehenen strafbaren Handlungen findet Art. 24 des Zollvertrages auch auf die Angehörigen des Grenzwachtkorps Anwendung.
2. Abschnitt
Besondere Verwaltungszweige
Art. 18
A. Edelmetalle
1) Die aus dem Zoll-Ausland importierten Gold-, Silber- und Platinwaren und Ersatzwaren für solche unterliegen bei der Einfuhr der obligatorischen eidg. Edelmetall-Einfuhrkontrolle und müssen zu diesem Zwecke vom Eingangszollamt dem zuständigen Kontrollamt für Gold- und Silberwaren zugeleitet werden.
2) Die aus dem Fürstentum Liechtenstein nach der Schweiz exportierten Gold-, Silber- und Platinwaren und Ersatzwaren für solche müssen den schweizerischen gesetzlichen Bestimmungen über Kontrollierung und Garantie des Feingehaltes der Edelmetallwaren entsprechen.
3) Die aus dem Fürstentum Liechtenstein oder über Liechtenstein nach dem Auslande exportierten Gold-, Silber- und Platinwaren und Ersatzwaren für solche unterliegen den nämlichen Bestimmungen, wie sie für die aus der Schweiz exportierten Waren gleicher Art gelten.
4) Im Fürstentum Liechtenstein domizilierte Personen, welche in der Schweiz den Handel mit Edelmetallen betreiben wollen, haben hiefür die eidg. Ermächtigung zum Handel mit Edelmetallen einzuholen, für deren Erteilung die nämlichen Bedingungen gelten, wie für die in der Schweiz etablierten Firmen, und sind für den Betrieb dieses Handels den für die schweizerischen autorisierten Firmen geltenden Verpflichtungen unterstellt.
Art. 19
I. Im allgemeinen
1) Die Herstellung monopolfreier Branntweine zum Zwecke des Verkaufes bedarf einer Bewilligung der Regierung.
2) Die Regierung führt die Aufsicht über dieselbe.
3) Sie kann die Bewilligung entziehen, wenn die gesetzlichen Vorschriften nicht eingehalten werden.
4) Jeder Brenner, der gebrannte Wasser verkaufen will, ist an die Bestimmungen dieses Gesetzes gebunden.
Art. 20
1. Erfordernis der Bewilligung
1) Der Verkauf von nicht denaturierten gebrannten Wassern darf nur auf Grund einer erteilten Bewilligung erfolgen. Der Ausschank zum Genuss an Ort und Stelle darf nur in Wirtschaften erfolgen.
2) Der Verkauf von gebrannten Wassern darf, Wirtschaften ausgenommen, nicht in Quantitäten unter einem Liter stattfinden.
Art. 21
2. Gesuche
Gesuche um solche Bewilligungen sind jeweilen für das nächstfolgende Jahr von den Petenten schriftlich bis zum 30. November an den Gemeindevorstand zu richten und müssen bestimmte und zuverlässige Angaben über das mutmassliche Quantum und den Wert jedes einzelnen, zum Verkaufe gelangenden, patentpflichtigen Getränkes enthalten.
Art. 22
3. Erhebungen
Die Gemeindevorstände haben die Gesuche mit Bezug auf die Richtigkeit der gemachten Angaben, sowie die Qualifikation des Bewerbers zu prüfen und nötigenfalls Erhebungen zu machen. Die Gesuche sind hierauf, mit einem bezüglichen Bericht versehen, an die Regierung weiterzuleiten.
Art. 23
4. Erteilung der Bewilligung
1) Die Erteilung der Bewilligungen erfolgt durch die Regierung auf Grund der Berichte der Gemeindevorstände. In zweifelhaften Fällen sind sowohl die Regierung als auch die Gemeindevorstände pflichtig, von sich aus weitere Erhebungen zu machen und insbesondere die Vorlage der Bücher und Rechnungen zu verlangen.
2) Gegen Entscheide der Regierung kann innert der Frist von 14 Tagen die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ergriffen werden.[^12]
Art. 24
5. Voraussetzungen. Persönliche
1) Bewilligungen werden nur an Personen erteilt, welche eigenen Rechtes sind, einen guten Leumund geniessen und für polizeilich klaglose Führung des Geschäftes Gewähr bieten.
2) Handelt es sich um ein Geschäft, das auf Rechnung einer Gesellschaft, Verbandsperson, eines Bevormundeten oder einer Person, der ein Sachwalter bestellt ist, betrieben wird, so ist die Bewilligung auf den Namen des Geschäftsführers auszustellen, und es muss daher dieser im Besitze der angeführten Erfordernisse sein.[^13]
Art. 25
Die Bewilligungen werden für die Dauer eines Kalenderjahres erteilt. Für neu entstandene Geschäfte kann die Bewilligung auch im Laufe des Jahres erteilt werden.
Art. 26
1) Die Bewilligungen werden ausschliesslich zum Verkauf über die Gasse erteilt.
2) Das Hausieren mit gebrannten Wassern jeder Art ist verboten.
3) Der Verkauf von Spirituosen ausser in Wirtschaften ist vor 8 Uhr morgens und nach 8 Uhr abends untersagt.
Art. 27
7. Verbote
1) Verboten ist der Verkauf von gebranntem Wasser:
- a) an Personen, die betrunken sind;
- b) an notorische Trinker;[^14]
- c) an Personen unter 18 Jahren;
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