Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926
Den nachstehenden vom Landtag in seiner Sitzung vom 5. November 1925 auf Grund der Art. 2, 14, 27, 38, 41, 66 Abs. 1 der Verfassung gefassten Beschlüssen erteile Ich Meine Zustimmung:
Inhaltsverzeichnis PGR
Einleitung
Art. 1
A. Anwendung des Gesetzes
1) Das Gesetz findet auf alle Fragen des Privatrechts Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2) Auf Fragen des öffentlichen Rechts ist es nur soweit anwendbar, als dies im Gesetze selbst vorgesehen ist.
3) Kann dem Gesetze eine Vorschrift nicht entnommen werden, so soll der Richter nach Gewohnheitsrecht und, wo ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die er als Gesetzgeber aufstellen würde (Rechtsfindung).
4) Er folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
Art. 2
I. Handeln nach Treu und Glauben
1) Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2) Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz.
Art. 3
II. Guter Glaube
1) Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2) Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
Art. 4
III. Richterliches Ermessen
1) Wo das Gesetz den Richter auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat er seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
2) Diese Regel ist bei den nach diesem Gesetze von Verwaltungsbehörden zu treffenden Entscheiden und Verfügungen entsprechend anzuwenden.
Art. 5
C. Allgemeine Bestimmungen des Obligationenrechts und Übung und Ortsgebrauch
1) Die für das Obligationenrecht (Recht der Schuldverhältnisse) geltenden allgemeinen Bestimmungen finden, soweit dieses Gesetz es nicht abweichend bestimmt, auch entsprechende Anwendung auf die hier geregelten Rechtsverhältnisse.
2) Wo das Gesetz auf die Übung oder den Ortsgebrauch verweist, gilt das bisherige Recht als deren Ausdruck, solange nicht eine abweichende Übung oder ein abweichender Ortsgebrauch nachgewiesen ist.
Art. 6
D. Beweisregeln
1) Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten und bestrittenen Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet oder sie zur Abwehr gegen einen Anspruch des Gegners vorbringt.
2) Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen oder Verhältnisse vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
3) Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
Art. 7
E. Sachlich zuständige Behörde
1) Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, ist das Landgericht zuständig.
2) Das Gericht entscheidet über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung dieses Gesetzes ergeben im Prozessverfahren, soweit nicht das Ausserstreitverfahren vorbehalten oder sonst etwas anderes bestimmt ist.[^2]
3) Die Weiterziehung seiner Entscheidungen oder Verfügungen an obere Instanzen bleibt vorbehalten.
4) Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, können Entscheidungen oder Verfügungen der Gemeindeorgane an die Regierung, diejenigen der Regierung oder anderer Verwaltungsbehörden oder Organe des Landes im Verwaltungsverfahren an den Verwaltungsgerichtshof weitergezogen werden.[^3]
Art. 8[^4]
F. Internationales Recht
Aufgehoben
1. Abteilung
Die Einzelpersonen (Die natürlichen Personen)
1. Titel
Das Recht der Persönlichkeit
1. Abschnitt
Die Persönlichkeit im Allgemeinen
Art. 9
A. Rechtsfähigkeit
1) Rechtsfähig ist jedermann.
2) Für alle Menschen (natürlichen Personen) besteht demgemäss in den Schranken der Rechtsordnung die gleiche Fähigkeit, privatrechtliche Rechte und Pflichten zu haben.
3) Diese Bestimmung ist auch international-rechtlich zwingend.
Art. 10
1. Inhalt
1) Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen oder Unterlassungen privatrechtliche Rechte und Pflichten zu begründen, zu ändern, aufzuheben oder zu übertragen.
2) Beim Stellvertreter genügt hiefür jedoch die Urteilsfähigkeit.
3) Für seine Verpflichtungen haftet jedermann, soweit sich weder aus Gesetz noch Rechtsgeschäft etwas anderes ergibt, mit seinem ganzen Vermögen (unbeschränkt).
Art. 11
a) Im Allgemeinen
1) Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer mündig und urteilsfähig ist, soweit nicht das Gesetz in einzelnen Fällen, wie bei der beschränkten Handlungsfähigkeit und bei der Testierfähigkeit, eine Ausnahme vorsieht.
2) Die Handlungsfähigkeit wird vermutet, soweit nicht ihr Fehlen offenkundig ist, wie beispielsweise bei Kindern.
Art. 12[^5]
b) Mündigkeit
Mündig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Art. 13[^6]
Aufgehoben
Art. 14[^7]
Aufgehoben
Art. 15
d) Urteilsfähigkeit
1) Urteilsfähig im Sinne des Privatrechts ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, die Beweggründe und Folgen seines Verhaltens zu erkennen oder einer richtigen Erkenntnis gemäss zu handeln.
2) Der Richter hat im Einzelfall festzustellen, ob bei den genannten Zuständen diese Fähigkeit vernunftgemässen Handelns fehlt.
Art. 16[^9]
1. Im Allgemeinen
Handlungsunfähig sind Personen, die nicht urteilsfähig oder unmündig sind.
Art. 17
2. Fehlen der Urteilsfähigkeit
Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen und der Bestimmungen über die Haftung Dritter durch sein Verhalten keine rechtlichen Wirkungen hervorzubringen.
Art. 18
a) Im Allgemeinen[^11]
1) Unmündige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, gelten im Zweifel als urteilsfähig. Sie können sich nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten oder Rechte aufgeben.[^12]
2) Ohne diese Zustimmung vermögen sie jedoch, auch ohne Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters, Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind und, wo das Gesetz nicht eine Ausnahme vorsieht, Rechte auszuüben, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen.[^13]
3) Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig.[^14]
4) Die Geltendmachung höchstpersönlicher Rechte steht den Berechtigten, unter Vorbehalt der im Gesetz besonders vorgesehenen Mitwirkungen[^15] des gesetzlichen Vertreters, ausschliesslich zu.[^16]
5) Abs. 2 bis 4 sind sinngemäss auf Personen anzuwenden, denen ein Sachwalter bestellt worden ist.[^17]
Art. 19
aa) Zustimmung des Vormundes oder Sachwalters[^19]
1) Sind Bevormundete oder Personen, denen ein Sachwalter bestellt ist, urteilsfähig, so können sie Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben, sobald ihr Vormund oder Sachwalter ausdrücklich oder stillschweigend zum Voraus seine Zustimmung gegeben hat oder nachträglich das Geschäft genehmigt.[^20]
2) Der andere Teil wird frei, wenn die Genehmigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, die er selber bei Abgabe dieser Willenserklärung gesetzt hat oder nachträglich dem Vormund oder Sachwalter ansetzt oder durch den Richter im Ausserstreitverfahren ansetzen lässt.[^21]
Art. 20[^22]
bb) Mangel der Zustimmung
1) Erfolgt die Genehmigung des Vormundes oder Sachwalters nicht, so kann jeder Teil die vollzogenen Leistungen zurückfordern, der Bevormundete oder die Person, der ein Sachwalter bestellt ist, haftet jedoch nur insoweit, als die Leistung in seinem oder ihrem Nutzen verwendet wurde oder als er oder sie zur Zeit der Rückforderung noch die Leistung besitzt oder noch bereichert ist oder sich böswillig der Bereicherung entäussert hat.
2) Hat der Bevormundete oder die Person, der ein Sachwalter bestellt ist, den andern Teil zu der irrtümlichen Annahme seiner oder ihrer Handlungsfähigkeit verleitet, so ist er oder sie ihm für den verursachten Schaden nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen verantwortlich.
Art. 21[^23]
cc) Beruf oder Gewerbe
Der Bevormundete oder die Person, der ein Sachwalter bestellt wurde, dem oder der das Pflegschaftsgericht den selbständigen Betrieb eines Berufes oder Gewerbes ausdrücklich oder stillschweigend gestattet, kann alle Geschäfte vornehmen, die zum regelmässigen Betrieb gehören und haftet hieraus mit seinem oder ihrem ganzen Vermögen, sofern nicht Ausnahmen vorgesehen oder zugelassen sind.
Art. 22
c) Beschränkte Handlungsfähigkeit des Kindes
1) Das Kind hat unter der elterlichen Gewalt die gleiche beschränkte Handlungsfähigkeit wie eine bevormundete Person.
2) Die Bestimmungen über die Vertretung durch den Vormund finden entsprechende Anwendung mit Ausschluss der Vorschriften betreffend die Mitwirkung der Vormundschaftsbehörde.
3) Für Verpflichtungen des Kindes haftet sein Vermögen ohne Rücksicht auf die elterlichen Vermögensrechte.
Art. 22a[^24]
Vorbehalt des ABGB
Die näheren Bestimmungen zu den Art. 9 bis 22 sind im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch enthalten.
Art. 23
1. Im Allgemeinen
1) Aufgehoben[^25]
2) Durch den Erwerb der liechtensteinischen Staatsbürgerschaft geht die einmal erlangte Mündigkeit nicht verloren.
3) [Eine unmündige Ausländerin, welche einen Liechtensteiner heiratet, erlangt durch die Heirat die Mündigkeit selbst dann, wenn ihr Heimatrecht dies nicht vorsehen sollte.][^26]
Art. 24[^27]
2. Ausnahmen
Aufgehoben
Art. 25
I. Blutsverwandte
1) Der Grad der Blutsverwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
2) In gerader Linie sind zwei Personen miteinander verwandt, wenn die eine von der anderen abstammt und in der Seitenlinie, wenn sie gemeinsam von einer dritten Person abstammen und unter sich nicht in gerader Linie verwandt sind.
Art. 26[^28]
II. Schwägerschaft
1) Wer mit einer Person blutsverwandt ist, ist mit deren Ehegatten oder deren eingetragenem Partner in der gleichen Linie und in dem gleichen Grade verschwägert.
2) Die Schwägerschaft wird durch die Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft, die sie begründet hat, nicht aufgehoben.
Art. 27
III. Internationales Recht
Verwandtschaft und Schwägerschaft einer Person werden nach demjenigen Rechte beurteilt, dem das betreffende Rechtsverhältnis untersteht.
Art. 28
1. Im Allgemeinen
1) Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht.
2) Das Bürgerrecht wird durch das öffentliche Recht bestimmt.
Art. 29
a) Im Allgemeinen
Ob jemand das Bürgerrecht eines andern Staates besitzt, beurteilt sich nach dem Rechte dieses Staates.
Art. 30[^29]
b) Mehrfache Staatsangehörigkeit
Aufgehoben
Art. 31[^30]
c) Heimatlose
Aufgehoben
Art. 32
1. Privatrechtlicher Begriff
1) Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
2) Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben, wohl aber neben dem Wohnsitz eine oder mehrere geschäftliche Niederlassungen gemäss den Vorschriften über die Firmen und das Handelsregister.[^31]
Art. 33
2. Andere Arten des Wohnsitzes
1) Durch den vorausgehenden Artikel werden die Niederlassung und der Aufenthalt nach öffentlichem Recht, ferner der Steuerwohnsitz und dergleichen nicht berührt.
2) Die Hinterlegung von Ausweisschriften, die Erlangung der Aufenthaltsbewilligung, das Verbringen von Fahrnissen an einen bestimmten Ort, die Eintragung ins Handelsregister, Beteiligung an einem Geschäfte, Miete von Lokalen und dergleichen genügen an sich noch nicht zur Wohnsitzbegründung.[^32]
Art. 34
3. Aufenthalt
1) Aufenthalt im privatrechtlichen Sinne ist das tatsächliche vorübergehende Verweilen an einem Orte ohne Rücksicht auf die Festigkeit der Verbindung mit dem Orte.
2) Der Aufenthalt an einem Orte zum Zwecke des Besuches einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt oder zu zeitweiliger Arbeit, wie Saisonarbeit, begründen keinen Wohnsitz.
Art. 35
4. Wechsel im Wohnsitz oder Aufenthalt
1) Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes.
2) Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in Liechtenstein kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
Art. 36
5. Wohnsitz[^33]
1) Als Wohnsitz eines minderjährigen Kindes gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteiles, dem die Obsorge (§ 144 ABGB) zukommt.[^34]
2) Steht das minderjährige Kind unter Vormundschaft, so gilt der Sitz des Pflegschaftsgerichts als sein Wohnsitz.[^35]
3) Wenn wichtige Gründe es rechtfertigen, kann das Landgericht nach Anhörung der Beteiligten im Ausserstreitverfahren einem minderjährigen Kind die Begründung eines selbstständigen Wohnsitzes gestatten.[^36]
4) Urteilsfähige Unmündige, welche mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters sich ausserhalb der Familiengemeinschaft mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalten und über ihren Erwerb selbständig verfügen, haben einen selbständigen Wohnsitz.[^37]
Art. 37
6. Internationales Recht
Ob ein Ausländer im Inlande oder ein Liechtensteiner im Auslande wohnt oder sich aufhält, ist ausschliesslich nach liechtensteinischem Rechte zu beurteilen.
2. Abschnitt
Schutz der Persönlichkeit
Art. 38
I. Unveräusserlichkeit
1) Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2) Niemand kann sich durch Rechtsgeschäfte seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauche in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
Art. 39
1. Im Allgemeinen
1) Wer in seinen persönlichen Verhältnissen (Persönlichkeitsgütern) unbefugterweise verletzt oder bedroht wird, wie beispielsweise in der körperlichen und geistigen Unversehrtheit, der Ehre, im Kredit, im Hausfrieden, in der Freiheit, im Namen, Wappen, Hauszeichen und ähnlichen Zeichen, im Recht am eigenen Bilde, in Brief-, Geschäfts- und ähnlichen Verhältnissen und überhaupt im Recht auf Achtung und Geltung der Persönlichkeit, soweit nicht Persönlichkeitsgüter, wie das Urheber-, Erfinderrecht und dergleichen, durch besondere Gesetze geregelt sind, und soweit ihr Schutz mit den Interessen der Mitmenschen verträglich ist, kann Feststellung der Verhältnisse, Beseitigung (Ablassung) der Störung, Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Widerruf und dergleichen und Unterlassung fernerer Störung verlangen, ohne dass er ein Verschulden des andern zu beweisen hat.
2) Zur Verhütung künftiger Störung kann der Richter, wenn Schaden entstanden ist, ausserdem mit den nach dem Zwangsvollstreckungsrecht zulässigen Mitteln im Urteil oder einer gleichwertigen Urkunde, wie Rechtsbot, eine angemessene Sicherheitsstellung auferlegen.
3) Die Unterlassung kann auch geltend gemacht werden, wenn die zu verbietende Handlung gleichzeitig einen strafbaren Tatbestand darstellt.
4) In allen Fällen können dem Rechtsstreite vorgängig auf Verlangen im Befehlsverfahren die nötigen sichernden Massnahmen getroffen werden.
Art. 40
2. Schadenersatz und Genugtuung
1) Wer in seinen persönlichen Verhältnissen unbefugterweise verletzt ist, hat bei Verschulden ausserdem noch Anspruch auf Ersatz des Schadens.
2) Der Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung ist, falls diese sich nicht durch die besondere Schwere der Verletzung (wie beispielsweise besonderer Wert des angegriffenen Gutes, Stärke des Angriffs oder dergleichen) und durch vorsätzliches Verschulden rechtfertigt, nur in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen zulässig.
3) Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter bei Arglist auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen, wie gerichtliche Ehrenerklärung, Veröffentlichung des Urteils auf Kosten des andern Teils, Zuwendung einer Geldsumme an eine von dem Verletzten bezeichnete wohltätige Stiftung oder Anstalt oder an Armenfonds und dergleichen.
Art. 40a bis 40e[^39]
Aufgehoben
Art. 41
a) Im Allgemeinen[^41]
1) Die verschiedenen Ansprüche auf Grund der Verletzung eines Persönlichkeitsgutes können gemeinsam oder einzeln oder als Anhang im Strafverfahren geltend gemacht werden, wobei im übrigen die Vorschriften über unerlaubte Handlungen ergänzend zur Anwendung gelangen.
2) Der Anspruch auf Beseitigung, Wiederherstellung, Sicherstellung und blosse Feststellung ist sowohl auf der Kläger- als auch auf der Beklagtenseite, derjenige wegen persönlich zugefügter Unbill nur auf der Klägerseite nicht übertragbar und unvererblich, jedoch unter Vorbehalt des Anspruches der Erben wegen Angriffen auf das Andenken eines Verstorbenen und den Leichnam.
3) Die Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung sind beiderseits übertragbar und vererblich.
4) Die Ansprüche verjähren in einem Jahre von dem Tage an gerechnet, wo der Verletzte von der Verletzung und der Person des Verletzenden Kenntnis erlangt, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von drei Jahren vom Tage der verletzenden Handlung, sofern die Verletzung strafrechtlich nicht länger verfolgbar ist.
5) Soweit andere Gesetze, wie das Obligationenrecht, zum Schutze der persönlichen Verhältnisse besondere Bestimmungen aufgestellt haben, wie beispielsweise für Tötung und Körperverletzung, sind die hier gegebenen Vorschriften nur ergänzend anzuwenden.
Art. 42[^42]
b) Internationales Recht
Aufgehoben
Art. 43
1. Im Allgemeinen
1) Soweit das Gesetz nicht Ausnahmen zulässt, ist das Namensrecht unverzichtbar, unübertragbar und unvererblich oder einer sonstigen Verfügung des Namensträgers nicht unterworfen.
2) Geschützt ist sowohl der bürgerliche Name als auch der Deckname, den sich eine Person für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit oder bei der Ausführung bestimmter Unternehmungen an Stelle des angestammten Namens beilegt.
3) Der Deckname findet jedoch gegenüber dem eigentlichen Namensträger keinen Schutz, wo eine diesem gegenüber nachteilige Personenverwechslung herbeigeführt wird.
4) Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Geschäftszeichnungen, den Firmen- oder Markenschutz und dergleichen, ferner über die Namensänderung.
Art. 44
a) Im Allgemeinen
1) Wird jemand die Führung seines Namens bestritten, so kann er insbesondere auf Feststellung seines Rechts klagen (Namensanerkennungsklage).
2) Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein Anderer nachweisbar sich seinen Namen anmasst oder missbraucht, so kann er nach den Vorschriften über die Geltendmachung des Schutzes der Persönlichkeit im Allgemeinen Abhilfe verlangen (Namensanmassung).
3) Erfolgt eine gerichtliche Aberkennung des Namens, so hat der Richter nötigenfalls die bezügliche Anordnung zur Berichtigung des Zivilstandsregisters oder Handelsregisters oder anderer öffentlicher Register von Amts wegen zu treffen.[^43]
4) Die aus einer Verletzung des Namens sich ergebenden einzelnen Ansprüche verjähren nach Ablauf von einem Jahr seit der Verletzung, dagegen ist das Namensrecht selbst unverjährbar und unersitzbar.
Art. 45
b) Internationales Recht
1) Aufgehoben[^44]
2) Ein Liechtensteiner, der im Auslande wohnt, dessen Name aber im Inlande verletzt wird, kann vor dem Landgericht Schutz verlangen.[^45]
Art. 46
1. Im Allgemeinen
1) Die Änderung des Namens kann erfolgen, wenn wichtige Gründe in persönlichen, geschäftlichen oder beruflichen Verhältnissen dafür vorliegen. Ein wichtiger Grund in persönlichen Verhältnissen liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller den Familiennamen eines Elternteils, des Ehegatten eines Elternteils oder einer Person, von der er seinen Familiennamen abgeleitet hat und deren Familiennamen geändert worden ist, erhalten will.[^46]
2) Eine Namensänderung ist erforderlich für jede Abänderung des Namens im Zivilstandsregister (wie Beifügungen zum Familiennamen, Änderungen des Vornamens).
3) Die Fürstliche Regierung setzt zugleich Umfang und Inhalt der Änderung fest, wie beispielsweise bezüglich der Wirkung der Namensänderung des Vaters hinsichtlich seiner Kinder und dergleichen.[^47]
4) Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften, wie bei Ehelicherklärung, Ehescheidung, Annahme an Kindesstatt und dergleichen.
Art. 47
2. Verfahren
1) Zuständig zur Änderung des Namens ist die Fürstliche Regierung im Verwaltungsverfahren.[^48]
2) Die Namensänderung ist von Amts wegen dem Zivilstandsregisterführer zur Eintragung einer Anmerkung im Geburtsregister und, falls die Änderung eine verheiratete Person betrifft, zur Anmerkung im Eheregister mitzuteilen und im Amtsblatt zu veröffentlichen.[^49]
3) Die Eintragung bewirkt keine Änderung der Stellung der Person im Personen- und Familienrechte.
Art. 48
3. Anfechtung
1) Wer durch die Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, im Streitverfahren gerichtlich gegenüber demjenigen, dessen Namen geändert worden ist, anfechten.
2) Die für die Geltendmachung des Namensschutzes sonst vorgesehenen Rechtsmittel sind daneben unzulässig.
Art. 49
4. Internationales Recht
1) Einem in Liechtenstein wohnhaften Ausländer kann die Regierung die Bewilligung zur Namensänderung nur erteilen, wenn dieser nachweist, dass nach Gesetz oder Übung der zuständigen Behörden seiner Heimat die Anwendung des liechtensteinischen Rechts und die Zuständigkeit der liechtensteinischen Behörden anerkannt wird.[^50]
2) Die von einer ausländischen Behörde einem im Auslande wohnhaften Liechtensteiner unter Anwendung des liechtensteinischen oder ausländischen Rechts bewilligte Namensänderung wird im Inlande unter Vorbehalt des Vergeltungsrechts anerkannt.
3) Die Anfechtungsklage gegen Liechtensteiner im Auslande kann auch im Inlande nach inländischem Rechte angehoben werden.
Art. 49a[^51]
Delegation von Geschäften
Die Regierung kann mit Verordnung Geschäfte gemäss Art. 46, 47, und 49 unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen.
3. Abschnitt
Anfang und Ende der Persönlichkeit
Art. 50
A. Geburt und Tod
1) Die Persönlichkeit beginnt mit dem Leben nach der vollendeten Geburt und endet mit dem Tode.
2) Vor der Geburt ist das Kind unter dem Vorbehalt rechtsfähig, dass es lebendig geboren wird.
Art. 51
I. Beweislast
1) Wer zur Ausübung eines Rechts sich darauf beruft, dass eine Person lebe oder gestorben sei oder zu einer bestimmten Zeit gelebt oder eine andere Person überlebt habe, hat hierfür den Beweis zu erbringen.
2) Kann nicht bewiesen werden, dass von mehreren verstorbenen Personen die eine die andere überlebt habe, so gelten sie als gleichzeitig gestorben.
Art. 52
II. Beweismittel
1) Der Beweis für die Geburt oder den Tod einer Person wird mit den Zivilstandsurkunden geführt.
2) Fehlen solche, oder sind die vorhandenen als unrichtig erwiesen, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
3) Der Tod einer Person kann, auch wenn niemand die Leiche gesehen hat, als erwiesen betrachtet werden, sobald die Person unter Umständen verschwunden ist, die ihren Tod als sicher erscheinen lassen.
Art. 53[^52]
III. Internationales Recht
Aufgehoben
Art. 54
I. Im Allgemeinen
1) Ist der Tod einer Person höchst wahrscheinlich, weil sie in hoher Todesgefahr verschwunden oder seit mindestens fünf Jahren nachrichtlos abwesend ist, so kann sie der Richter im Ausserstreitverfahren auf das Gesuch derer, die aus ihrem Tode Rechte ableiten, für verschollen erklären.[^53]
2) Es gilt im Ausserstreitverfahren der Untersuchungsgrundsatz. Zur Wahrung der Rechte des Verschollenen ist ihm für das Verfahren ein Beistand zu stellen.[^54]
Art. 55
II. Verfahren
1) Das Gesuch kann nach Ablauf von mindestens einem Jahre seit dem Zeitpunkte der Todesgefahr oder von fünf Jahren seit der letzten Nachricht angebracht werden.
2) Der Richter hat jedermann, der Nachrichten über den Verschwundenen oder Abwesenden geben kann, in angemessener Weise öffentlich aufzufordern, sich binnen einer bestimmten Frist zu melden.
3) Diese Frist ist auf mindestens ein Jahr seit der erstmaligen Auskündigung anzusetzen.
4) Meldet sich innerhalb der Frist der Verschwundene oder Abwesende, oder laufen Nachrichten über ihn ein, oder wird der Zeitpunkt seines Todes nachgewiesen, so fällt das Gesuch dahin.
Art. 56
III. Wirkung
1) Läuft während der angesetzten Zeit keine Meldung ein, so wird der Verschwundene oder Abwesende für verschollen erklärt, und es können die aus seinem Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre, sofern das Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.
2) Die Wirkung der Verschollenheitserklärung wird auf den Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht zurückbezogen.
Art. 57
IV. Internationales Recht
1) Für die Verschollenerklärung eines Inländers ist ausschliesslich das Landgericht zuständig.
2) Ausländer können vom Landgericht als verschollen erklärt werden, wenn sie in Liechtenstein Vermögen besitzen, oder wenn der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner in Liechtenstein Wohnsitz hat und die Voraussetzungen für den Ehescheidungsgerichtsstand oder den Auflösungsgerichtsstand des Landgerichts gegeben sind.[^55]
3) Ebenso kann das Landgericht einen Ausländer für verschollen erklären, wenn seine Ehefrau in Liechtenstein Wohnsitz und vor der Eheschliessung das liechtensteinische Bürgerrecht besessen hat oder noch besitzt.[^56]
4) Aufgehoben[^57]
2. Titel
Das Zivilstandsregister (Beurkundung des Personenstandes)
Art. 58
A. Bedeutung der Beurkundung
1) Zur Beurkundung der persönlichen Stellung einer natürlichen Person im Rechte (des Personenstandes) werden Zivilstandsregister geführt.
2) Die formrichtigen Eintragungen haben volle Beweiskraft, solange ihre Unrichtigkeit nicht dargetan ist.
Art. 59[^59]
a) Besetzung
1) Das Land bildet einen Registeramtskreis.
2) Das Registeramt (Zivilstandsamt) wird von einem von der Regierung bestellten Registerführer (Zivilstandsbeamten) und seinem Stellvertreter geführt.
Art. 60
b) Stellvertretung
1) Der Stellvertreter hat zu amten, wenn der Registerführer verhindert ist, oder wenn die Beurkundung ihn selbst, seine Ehefrau, seinen eingetragenen Partner oder eine mit ihm verlobte oder in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade verwandte oder verschwägerte Person betrifft, oder wenn der Registerführer die Anzeige erstattet.[^60]
2) Sind sowohl der Registerführer als auch sein Stellvertreter verhindert oder im Ausstand, so bezeichnet die Regierung auf Anzeige dieser Personen oder eines Beteiligten einen ausserordentlichen Stellvertreter.
3) Wo im Nachfolgenden vom Registerführer die Rede ist, sind die Vorschriften entsprechend auf den Stellvertreter anzuwenden, wenn es sich aus den einzelnen Vorschriften nicht anders ergibt.
Art. 61[^61]
c) Pflichten
1) Der Registerführer hat die Register vorschriftsgemäss zu führen, die Eintragungen zu besorgen, Auszüge anzufertigen, Mitteilungen zu machen und alle ihm durch Gesetz oder Weisung der Aufsichtsbehörde übertragenen Angelegenheiten zu erledigen.
2) Insbesondere kann die Regierung verlangen, dass der Registerführer periodische Verzeichnisse, wie über die stimmfähig gewordenen Bürger, die impf- und schulpflichtigen Kinder oder über Kinder, deren Eltern miteinander verheiratet oder nicht miteinander verheiratet sind, und statistische Aufstellungen für die zuständigen Behörden macht.[^62]
Art. 62[^63]
2. Besoldung und Auslagen
Aufgehoben
Art. 63[^64]
3. Verantwortlichkeit
Aufgehoben
Art. 64
a) Aufsichtsbehörde und Beschwerden[^65]
1) Das Zivilstandsamt steht unter der regelmässigen Aufsicht der Regierung, die ihm die nötigen Anweisungen erteilen kann, die Registerführung periodisch untersuchen lässt und hierüber dem Landtag Bericht zu erstatten hat.[^66]
2) Über Beschwerden gegen die Amtsführung des Registerführers, wie namentlich wegen Weigerungen, Verzögerungen oder gegen bestimmte Verfügungen wird von der Regierung und im Weiterzuge vom Verwaltungsgerichtshof entschieden.[^67]
Art. 65[^68]
b) Disziplinarstrafen
Aufgehoben
Art. 66
5. Beurkundung des Personenstandes im Auslande
1) Die Regierung kann die diplomatischen und konsularischen Vertreter des Landes im Auslande allgemein oder für einzelne Fälle mit den Obliegenheiten eines Zivilstandsamtes betrauen.
2) Sie kann über die Aufsicht und über die Aufgaben die nötigen Anweisungen ergehen lassen.
3) Hierüber kann die Regierung auch die nötigen Vereinbarungen mit dem Staate, der Liechtenstein im Auslande vertritt, und mit andern Staaten abschliessen.
Art. 67
6. Verfahren, Amtshilfe und Bekanntmachungen
1) Auf das Verfahren in Zivilstandsregistersachen finden die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren Anwendung, soweit nachfolgend aus den einzelnen Bestimmungen es sich nicht anders ergibt.
2) Sämtliche Behörden haben dem Zivilstandsamt Amtshilfe zu leisten.[^69]
3) Bekanntmachungen erfolgen, soweit es das Gesetz nicht anders anordnet, im Amtsblatt durch den Registerführer.[^70]
Art. 68
a) Im Allgemeinen
1) Das Zivilstandsregister besteht aus den Registern der Geburten, der Todesfälle, der Ehen und der eingetragenen Partnerschaften.[^71]
2) Weitere Register können von der Regierung vorgeschrieben werden, insbesondere kann die Regierung die Führung eines Registerdoppels nach näheren Weisungen anordnen.
Art. 69
b) Ausstattung der Register
1) Die Register müssen nach Anweisung der Regierung eingerichtet, eingebunden und mit fortlaufend numerierten Seitenzahlen versehen sein.
2) Die Regierung hat auf der einen Seite des Einbandes die Zahlen der Seiten amtlich zu bescheinigen.
3) Die Numerierung der Eintragungen beginnt am Anfange eines jeden Jahres von neuem.
4) Ist ein Band ausgefüllt, so wird nach der letzten Eintragung des Bandes der Abschluss vom Registerführer bescheinigt.
5) Die Eröffnung eines neuen Bandes soll auf der ersten Seite vor der ersten Eintragung mit der Verweisung auf den vorhergehenden Band vom Registerführer bescheinigt werden.
Art. 70
2. Personenverzeichnis
1) Für alle Register muss je ein alphabetisches Verzeichnis der Personen, auf die sich die Eintragungen der Zivilstandsfälle und die dazu gemachten Randanmerkungen beziehen, angefertigt und nachgeführt werden.
2) Im Inhaltsverzeichnis ist jede Person mit ihrem Familiennamen anzuführen, mit Beifügung der Vornamen, des Geburtsdatums, des Wohn- und Heimatortes beziehungsweise bei Ausländern der Staatsangehörigkeit und der Seitenzahl.
3) Personen, die infolge Verheiratung, Scheidung, Ehelicherklärung, Kindesannahme oder aus anderen Gründen ihren Namen geändert haben, sind im Verzeichnis unter den verschiedenen Namen anzuführen, die sie getragen haben.
Art. 71
3. Belege
1) Alle Belege, die den Eintragungen im Register zugrunde liegen, sind nach Registern in gesonderten Abteilungen und nach Jahrgängen chronologisch zu ordnen und zu numerieren, soweit sie nicht herauszugeben sind.
2) Jeder Beleg erhält die Nummer der Eintragung, auf die er sich bezieht.
3) Die auf jede Eintragung sich beziehenden Belege und Korrespondenzen können ausserdem in einem Aktenhefte oder in einem Aktenbündel vereinigt werden.
Art. 72
4. Sprache
1) Die Zivilstandsregister sowie die Auszüge und Mitteilungen sind in der Landessprache abzufassen.
2) Es können jedoch Auszüge, Abschriften oder Mitteilungen in fremden Sprachen erteilt werden.
3) Der Registerführer kann Dolmetscher beiziehen, die den Eintrag oder die übersetzten Auszüge in diesem Falle mitzuunterzeichnen haben.
Art. 73
5. Aufbewahrung
1) Sämtliche Register und Belege, soweit sie nicht herausgegeben werden, sind sorgfältig und nach Anweisung der Regierung aufzubewahren und dürfen nicht vernichtet werden.
2) Andere Ausweise und Bekanntmachungen, wie namentlich in Blättern, öffentlichen Anschlägen und dergleichen, die sich auf die Einträge beziehen, sind ebenfalls bei den betreffenden Registerakten aufzubewahren.
Art. 74[^72]
1. Zuständigkeit
Für die Eintragungen über Geburten, Todesfälle, Ehen und Partnerschaften ist das Zivilstandsamt ausschliesslich zuständig.
Art. 75[^73]
aa) Im Inlande
Aufgehoben
Art. 76
bb) Liechtensteiner im Auslande und Mitteilungen an das Ausland
1) Zivilstandsfälle, welche die im Auslande wohnenden oder sich aufhaltenden Liechtensteiner betreffen, werden dem Auslande nicht mitgeteilt, soweit Staatsverträge oder sonstige Übereinkommen es nicht anders bestimmen.
2) Alle an das Ausland gehenden Mitteilungen hat der Registerführer, sofern es nicht Liechtensteiner betrifft, über die Regierung zu leiten.
Art. 77
b) Einlaufende Mitteilungen
1) Der Registerführer, der vom Auslande Mitteilungen über eintragungspflichtige Tatsachen erhält, trägt sie möglichst bald in das bezügliche Register ein.[^74]
2) In dieses Register können auf Anweisung der Regierung ebenfalls aufgenommen werden die Zivilstandstatsachen, die im Auslande eingetreten, dort aber nicht standesamtlich beurkundet worden sind, sofern sie sonstwie gehörig nachgewiesen werden.
Art. 78
c) Angabe des Empfängers oder Abgebers der Mitteilungen
1) Bei einlaufenden Mitteilungen ist stets am Ende der Eintragung oder Anmerkung anzugeben, von wem sie gemacht worden sind.
2) Ebenso ist bei den vom Registerführer ausgehenden Mitteilungen anzumerken, an wen sie abgegeben worden sind.
Art. 79
a) Im Allgemeinen
1) Die Standesregister müssen auf Verlangen jedermann zur Einsicht vorgelegt werden.
2) Auf Verlangen von Beteiligten oder einer Behörde hat der Registerführer gemäss amtlichen Formularen Registerauszüge auszustellen.
3) Von den Belegen und Mitteilungen kann er ebenfalls beglaubigte Abschriften machen.
4) Die vom Registerführer ausgestellten und beglaubigten Auszüge geniessen gleiche Beweiskraft wie die Register selbst.
5) Bestätigungen über Leben, Wohnort oder Aufenthalt darf der Registerführer nur für jene Personen ausstellen, welche nach seinem amtlichen Wissen im Registeramtskreise leben, sich aufhalten oder dort wohnen.
Art. 80
b) Inhalt der Auszüge
1) Die Auszüge sollen die Eintragung mitsamt den Randanmerkungen und, wenn sie berichtigt worden sind, nach dem berichtigten Wortlaut wiedergeben.
2) Aufgehoben[^75]
3) In Auszügen, die von Privatpersonen verlangt werden, ist ein Hinweis darauf, dass die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, nur dann anzugeben, wenn es ausdrücklich verlangt wird.[^76]
4) Die Auszüge aus dem Todesregister sollen die Ursache des Todes nicht enthalten.
Art. 81
1. Im Allgemeinen
1) Die Anzeige ist von der pflichtigen Person selbst mündlich zu Protokoll oder schriftlich oder in gleicher Weise durch einen Stellvertreter unter Angabe der zur Eintragung gelangenden Punkte zu machen.
2) Das über die mündliche Anzeige aufzunehmende Protokoll, für welches Formularien verwendet werden können, hat die für die Eintragung erforderlichen Angaben und das genaue Datum der Anzeige zu enthalten und ist dem Anzeigenden vorzulesen und von ihm und vom Registerführer zu unterzeichnen.
3) Sind die Personen, die nach den folgenden Bestimmungen Beurkundungen des Registerführers zu unterschreiben haben, dazu nicht im Stande oder weigern sie sich, es zu tun, so hat der Registerführer dies im Register zu bescheinigen.
4) Gerichts- und Verwaltungsbehörden und deren Organe sind zur Anzeige von eintragungspflichtigen Tatsachen und jeder Änderung an den Registerführer nach Massgabe der bestehenden Vorschriften verpflichtet.[^77]
Art. 82
2. Kontrolle durch den Registerführer
1) Kennt der Registerführer die Personen oder die Unterschrift des Anzeigers nicht, oder kommt ihm die Anzeige nicht glaubwürdig vor, so hat er die Eintragung erst vorzunehmen, nachdem er sich von deren Richtigkeit überzeugt hat.
2) Er soll sich die nötigen Ausweise vorlegen und Aufklärungen geben lassen.
3) Stets hat der Registerführer seine Zuständigkeit zu prüfen.
Art. 83
V. Vorgehen von Amts wegen
1) Unterlässt der Anmeldungspflichtige die Anzeige, und erhält der Registerführer Kenntnis hievon, so hat er die Pflichtigen zur Angabe der anzeigepflichtigen Tatsachen und Verhältnisse im Verwaltungszwangsverfahren unter Androhung einer Busse im Unterlassungsfalle aufzufordern.
2) Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften über das Verfahren bei Eintragungen in Handelsregistersachen entsprechende Anwendung.[^78]
Art. 84
1. Auf Grund von Formularen
1) Die Eintragungen in das Register sind nach einheitlichem Formulare, dessen Wortlaut und Format von der Regierung festgesetzt werden, abzufassen.
2) Die Stellen des Formulars, die unbeschrieben bleiben, sind durch waagrechte Striche auszufüllen.
3) Reichen die offenen Linien des Formulars nicht aus, so sind sie durch Zwischenlinien zu ersetzen, die, wenn nötig, ebenfalls durch Striche auszufüllen sind.
4) Lassen sich einzelne Stellen des Vordruckes nicht anwenden, so sind sie durchzustreichen.
5) Ist eine in der Eintragung anzugebende Tatsache nicht bekannt, so ist dieses im Texte zu bemerken.
Art. 85
2. Art der Eintragung
1) Die Eintragungen sind unmittelbar nach Eingang der Anzeige beziehungsweise Mitteilung unter Anführung des Datums der Eintragung vorzunehmen und vom Registerführer eigenhändig zu unterzeichnen.
2) Die Eintragungen sind ohne Abkürzungen auszuschreiben, wobei die wichtigeren Zeitangaben in Worten und Zahlen zu schreiben sind.
3) Die Eintragungen in die Register sind chronologisch in der Reihenfolge der Anzeigen beziehungsweise Mitteilungen einzutragen.
4) Es darf in den Registern nichts ihrer Bestimmung Fremdes eingeschrieben werden.
5) Angezeigte Trauungen, Eintragungen von Partnerschaften, Geburten und Todesfälle werden fortlaufend nummeriert.[^79]
6) Anmerkungen erfolgen in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen in der betreffenden Abteilung oder am Rande einer Eintragung.
Art. 86
3. Rasuren, Korrekturen, Zwischenschriften
1) Die Eintragungen sind in sorgfältiger Schrift ohne Rasuren, Korrekturen oder Zwischenschriften durchzuführen.
2) Soweit die Beurkundung einer Tatsache innerhalb des ihr nach dem Vordrucke zukommenden Raumes nicht erfolgen kann, ist sie als Randanmerkung vorzunehmen, und wenn die Eintragung nur zum Teile am Rande vorgenommen wird, so ist der Zusammenhang mit dem innerhalb des Vordruckes stehenden Teile kenntlich zu machen und die Anzahl der am Rande geschriebenen Zeilen am Schlusse der Eintragung zu vermerken.
3) Verschreibungen, die vor der Unterzeichnung der Eintragung bemerkt werden, können durch eine vom Registerführer unterzeichnete Randanmerkung oder durch Anmerkung am Fusse der Eintragung vor der Unterschrift berichtigt werden.
Art. 87
4. Berichtigungen
1) Eine beendete Eintragung darf nur auf Anordnung der Regierung berichtigt werden.
2) Erweist sich nach der Eintragung eine Anzeige als unrichtig, oder ist sonst eine Eintragung zu berichtigen, so können sowohl der Registerführer oder der Vertreter des öffentlichen Rechts als auch die Beteiligten selbst bei der Regierung die Berichtigung im Verwaltungsverfahren beantragen, sofern die Berichtigung nicht in einem anderen Verfahren angeordnet wird.[^80]
3) Die Berichtigung eines offenbaren Versehens oder Irrtums des Registerführers ist von der Regierung, sobald sie davon Kenntnis hat, von sich aus anzuordnen.
4) Gegen diese den Beteiligten mitzuteilende Berichtigung steht ihnen die Verwaltungsbeschwerde an die Beschwerdeinstanz offen.
5) Die Berichtigung ist in Form einer Randanmerkung einzuschreiben, ohne Veränderung der berichtigten Eintragung.
Art. 88[^81]
5. Änderungen im Gemeinde- und Landesbürgerrecht
Änderungen im Gemeinde- und Landesbürgerrecht sind von der Regierung dem Zivilstandsamt mitzuteilen.
Art. 89
6. Ausländische Urkunden
1) Werden ausländische Entscheide oder andere Urkunden über Änderungen in den Standesrechten, im Bürgerrecht oder im Namen oder bezüglich Ehelicherklärung einer Person vorgelegt, deren Geburt, Ehe oder Eintragung der Partnerschaft in einem inländischen Register beurkundet worden ist, so sind sie in entsprechender Weise anzumerken, sofern es die Regierung oder im Weiterzuge die Beschwerdeinstanz auf Grund des Gesetzes bewilligt.[^82]
2) Eine Bewilligung ist jedoch nur zu erteilen, wenn der Entscheid oder die Urkunde von der zuständigen Behörde unter Anwendung des anwendbaren Rechts ergangen beziehungsweise errichtet worden sind.
3) Ist die Geburt, Ehe oder Partnerschaft in einem ausländischen Standesregister eingetragen worden, so können die Änderungen in den Standesrechten, im Bürgerrecht oder im Namen oder die Ehelicherklärung, sowie die Berichtigungen zu Geburts-, Todes-, Ehe- oder Partnerschaftsregistereintragungen nach Weisung der Regierung im Register angemerkt werden.[^83]
4) Handelt es sich um Liechtensteiner, so muss diese Eintragung erfolgen, wenn die Änderung als rechtswirksam zu gelten hat.
Art. 90
1. Anzeigefälle
1) Jede Geburt und jede nach dem sechsten Monat der Schwangerschaft erfolgte Fehlgeburt müssen innerhalb dreier Tage, nachdem sie stattgefunden haben, dem Registerführer angezeigt werden; verspätete Anzeigen sind jedoch entgegenzunehmen.
2) Wird ein Kind unbekannter Abstammung aufgefunden, so ist der Vorsteher der Gemeinde, auf deren Gebiet das Kind aufgefunden worden ist, hiervon sofort zu benachrichtigen, und dieser hat die für die Eintragung erforderlichen Angaben festzustellen und dem Registerführer anzuzeigen.
3) Bei Berechnung der Frist wird der Tag der Geburt oder Auffindung nicht eingerechnet.
4) Steht der Vorname des Kindes zur Zeit der Anzeige nicht fest, so ist er nachträglich und längstens binnen einem Monat nach der Geburt anzuzeigen.
Art. 91
2. Anzeigepflichtige Personen
1) Zur Anzeige ist in erster Linie der eheliche Vater verpflichtet, sodann der Reihe nach die Hebamme, der Arzt, jede andere Person, die bei der Niederkunft zugegen war, und der Vorsteher des Haushalts oder der Besitzer der Behausung oder Wohnung, wo die Niederkunft erfolgt ist, und in letzter Linie die Mutter, sobald sie dazu imstande ist.
2) Die Geburt eines ausserehelichen Kindes kann durch den Vater angezeigt werden, sofern er das Kind anerkennt.
3) Ist die Geburt in einer öffentlichen Anstalt, wie Gefängnis, Armenhaus, Krankenhaus erfolgt, so ist der Vorsteher oder Verwalter dieser Anstalt zur Anzeige verpflichtet.
Art. 92
1. Bei bekannter Abstammung
1) In das Geburtsregister sind einzutragen:
-
- Ort, Jahr, Monat, Tag und Stunde der Geburt; bei Mehrgeburten ist jedes Kind besonders möglichst mit genauer Angabe der Zeitfolge einzutragen;
-
- Familienname (Zuname), Vorname und Geschlecht des Kindes; für totgeborene oder vor der Anzeige gestorbene Kinder ist ein Vorname nur auf Verlangen einzutragen;
-
- Familienname, Vorname, Heimat und Wohnort der Eltern, oder, wenn das Kind ausserehelich geboren ist, der Mutter und ihrer Eltern, sowie das Geburtsjahr der Mutter und der Hinweis darauf, dass die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind;[^84]
-
- Familienname und Vorname, Beruf und Wohnort des Anzeigenden mit der Eigenschaft, in der er angezeigt hat, wie beispielsweise als Vater, Hebamme.
2) Die nach dem sechsten Schwangerschaftsmonate totgeborenen Kinder sind in das Geburtenregister einzutragen.[^85]
Art. 93
2. Beim Findelkind
1) Bei Kindern unbekannter Abstammung hat die Eintragung in kurzer Form zu enthalten:
-
- Ort, Zeit und Umstände der Auffindung;
-
- das Geschlecht des Kindes, sowie sein vermutliches Alter, körperliche Merkmale und Kennzeichen;
-
- Beschaffenheit der beim Kind vorgefundenen Kleider und anderen Sachen;
-
- die ihm nach der Entscheidung des zuständigen Gemeindevorstehers zu gebenden Namen;
-
- die Personen, bei welchen das Kind untergebracht ist.
2) Kann die Abstammung des Kindes nachträglich durch Entscheid oder in anderer Weise festgestellt werden, so ist dies durch Randanmerkung nachzutragen.[^86]
3) Stellt sich heraus, dass die Geburt schon an einem anderen Orte eingetragen ist, so ist die Eintragung der Auffindung auf Weisung der Regierung mit einer erklärenden Randanmerkung durchzustreichen.
4) Ist die Geburt am Orte, wo sie stattgefunden hat, noch nicht eingetragen, so ist dies nach Feststellung der Abstammung nachzuholen und in einer Randanmerkung zur Eintragung der Auffindung darauf zu verweisen.
Art. 94
1. Im Allgemeinen
1) Veränderung in den Standesrechten, wie namentlich infolge Ehelicherklärung, Anfechtung der Ehelichkeit, Anerkennung eines ausserehelichen Kindes, gerichtlicher Zusprechung mit Standesfolge oder Kindesannahme, sowie die nachträgliche Feststellung der Abstammung und Namensänderungen, sind auf amtliche Mitteilung hin oder auf Anzeige von Beteiligten im Geburtsregister und, falls die Veränderung eine verheiratete Person betrifft, im Eheregister am Rande anzumerken.
2) Die Entscheide über solche Änderungen sind von der entscheidenden Behörde im Auszuge dem Registerführer mitzuteilen, in dessen Registern die Geburt und bei Verheirateten die Ehe der von der Veränderung betroffenen Personen eingetragen ist.[^87]
Art. 95
2. Anerkennung eines ausserehelichen Kindes
1) Die Anerkennung eines ausserehelichen Kindes ist durch das Landgericht oder die allenfalls zuständige Behörde dem für den Anerkennenden und das Kind zuständigen Zivilstandsamt zum Zwecke der Anmerkung mitzuteilen.[^88]
2) Wird ein gegen die Anerkennung nach dem Familienrecht erhobener Einspruch nicht geschützt, oder wird gegen ihn nicht innert der vorgesehenen Frist der Richter angerufen, so ist dies als Randanmerkung einzutragen und vom Registerführer des Heimatortes des Anerkennenden den andern Registerämtern, bei denen die Anerkennung ebenfalls angemerkt worden ist, mitzuteilen.[^89]
Art. 96[^90]
Aufgehoben
Art. 97
1. Anzeigefälle und Fristberechnung
1) Jeder Todesfall und jeder Leichenfund soll längstens binnen einem Tage dem Registeramte angezeigt werden.
2) Findet eine amtliche Ermittlung über den Todesfall statt, so erfolgt die Eintragung auf Grund der schriftlichen Mitteilung der zuständigen Behörde.
3) Der Todestag oder der Tag der Auffindung wird in die Anzeigefrist nicht eingerechnet.
Art. 98
2. Anzeigepflichtige
1) Zur Anzeige des Todesfalles oder der Auffindung der Leiche einer bekannten Person ist in erster Linie das Familienhaupt verpflichtet und sodann der Reihe nach: der Ehegatte oder eingetragene Partner, die dem Verstorbenen nächstverwandte ortsanwesende Person, der Vorsteher des Haushalts oder der Besitzer der Behausung oder Wohnung, wo der Tod erfolgt oder die Leiche gefunden worden ist, jede Person, die beim Tode zugegen war, in letzter Linie die Gemeindevorsteher.[^91]
2) Wird die Leiche einer unbekannten Person gefunden, so ist der Vorsteher der Gemeinde, auf deren Gebiet die Leiche aufgefunden worden ist, hievon zu benachrichtigen, und dieser hat dem Registerführer Anzeige zu erstatten.[^92]
Art. 99
1. Bei bekannten Personen
1) In das Todesregister sind bei bekannten Personen einzutragen:
-
- Ort, Jahr, Monat, Tag und Stunde des Todes;
-
- Familienname, Vornamen und allfällige Beinamen des Verstorbenen und seiner Eltern, seine Heimat und sein Wohnort nebst Hausnummer, Beruf und Zivilstand (ledig, verheiratet, in eingetragener Partnerschaft, verwitwet, geschieden oder in aufgelöster Partnerschaft), Jahr, Monat und Tag der Geburt;[^93]
-
- Familienname, Vorname und Beruf des lebenden, verstorbenen oder geschiedenen Ehegatten oder des lebenden, verstorbenen oder in aufgelöster Partnerschaft lebenden Partners;[^94]
-
- die Todesursache, wenn immer möglich ärztlich bezeugt;
-
- Familienname, Vorname, Beruf und Wohnort des Anzeigenden und, wenn er mit dem Verstorbenen verwandt ist, der Verwandtschaftsgrad.
2) Aufgehoben[^95]
3) Totgeborene Kinder sind nicht in das Todesregister einzutragen.
Art. 100
2. Bei unbekannten Personen
1) Die Anzeige und die Eintragung haben, wenn die Person unbekannt ist, zu enthalten:
-
- Ort, Zeit und Umstände der Auffindung der Leiche;
-
- ihr Geschlecht und mutmassliches Alter;
-
- die körperlichen Merkmale und besonderen Kennzeichen;
-
- die Beschreibung der bei der Leiche gefundenen Kleider und anderen Sachen;
-
- die mutmassliche Todesursache und die mutmassliche Zeit des Todes.
2) Wenn die Person des Verstorbenen bekannt wird, kann die Eintragung auf Weisung der Regierung ergänzt werden, und wenn sie durch Entscheid festgestellt wird, ist dies am Rande anzumerken.
3) Aufgehoben[^96]
Art. 101
3. Nichtauffindung der Leiche
1) Muss der Tod einer verschwundenen Person nach den gegebenen Umständen als sicher angenommen werden, so ist die Eintragung des Todesfalles auf Weisung der Regierung statthaft, auch wenn niemand die Leiche gesehen hat.
2) Immerhin kann jedermann, der ein Interesse hat, die gerichtliche Feststellung des Lebens oder Todes der Person im Ausserstreitverfahren verlangen.[^97]
3) Ein solcher Entscheid wird gleich einem Berichtigungsentscheid angemerkt.
Art. 102
4. Bei Verschollenerklärung
1) Wird jemand als verschollen erklärt, so ist der Entscheid vom Landgerichte dem Registerführer zur Eintragung von Amts wegen mitzuteilen.[^98]
2) Wird die Verschollenheitserklärung umgestossen, sei es durch Feststellung des Lebens oder des Zeitpunktes des Todes des Verschollenen, so ist dieser Entscheid am Rande anzumerken.
Art. 103
5. Nach erfolgter Bestattung
1) Eine Bestattung vor der Eintragung ins Todesregister darf nur mit Bewilligung des Vorstehers jener Gemeinde, wo die Bestattung stattfinden soll, erfolgen.
2) Ist die Bestattung ohne diese Bewilligung erfolgt, so darf der Todesfall nur auf Weisung der Regierung nach Ermittlung des Sachverhaltes eingetragen werden.
Art. 104
E. Das Eheregister
In das Eheregister werden die nach dem Eherecht vorgeschriebenen Tatsachen und Verhältnisse sowie deren Veränderung eingetragen.
Art. 104a[^99]
E.bis Das Partnerschaftsregister
In das Partnerschaftsregister werden die nach dem Partnerschaftsgesetz vorgeschriebenen Tatsachen und Verhältnisse sowie deren Veränderung eingetragen.
Art. 105
F. Internationales Recht
1) Soweit die vorausgehenden oder nachfolgenden Vorschriften es nicht anders bestimmen, kommt auf das Zivilstandsregister inländisches Recht zur Anwendung.
2) Ausländische öffentliche Beurkundungen werden für Eintragungen in das Zivilstandsregister zugelassen.
Art. 105a[^100]
G. Verordnungsrecht
1) Die Regierung kann über die Organisation, das Verfahren und die Registerführung mit Verordnung ergänzende Vorschriften erlassen.
2) Die Gemeinden können im Zivilstandswesen zur Mitwirkung herangezogen werden.
Art. 105b[^101]
Delegation von Geschäften
Die Regierung kann mit Verordnung Geschäfte gemäss Art. 76, 77, 87, 88, 89, 93, 101 und 103 unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen.
2. Abteilung
Die Verbandspersonen (Die juristischen Personen)
3. Titel
Allgemeine Vorschriften
Art. 106
1. Eintragung
1) Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen (Körperschaften oder Korporationen) und die einem besonderen Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten einschliesslich Stiftungen erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister (Inkorporierung), und zwar mangels abweichender Gesetzesvorschrift selbst dann, wenn die Voraussetzungen der Eintragung tatsächlich nicht vorhanden waren, vorbehältlich des Vernichtbarkeitsverfahrens.[^102]
2) Eine Eintragung ist nicht erforderlich:[^103]
-
- für die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten;[^104]
-
- für Vereine, die die Voraussetzungen nach Art. 247 Abs. 2 nicht erfüllen;[^105]
-
- Aufgehoben[^106]
-
- soweit sonst das Gesetz eine Ausnahme vorsieht.[^107]
Art. 107
2. Zweck und Gegenstand
1) Personenverbindungen und Vermögenswidmungen, deren wirtschaftlicher Zweck darin besteht, ein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben, können, soweit nicht das Gesetz eine Ausnahme zulässt, nur als Gesellschaften mit Persönlichkeit (Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Anteilsgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft, eingetragener Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder eingetragene Hilfskasse) oder als Anstalt das Recht der Persönlichkeit erwerben und stehen, wo die Persönlichkeit nicht erworben worden ist, und nicht die Voraussetzungen für eine andere Form der Verbandsperson oder Gesellschaft gegeben ist, unter den Bestimmungen über die einfache Gesellschaft.
2) Gesellschaften mit Persönlichkeit und Anstalten können auch für andere als wirtschaftliche Zwecke begründet werden.
3) Wo das Gesetz von Verbandspersonen spricht, die den Gesellschaften mit Persönlichkeit gleichgestellt werden, sind darunter mangels abweichender Gesetzesvorschrift alle andern Verbandspersonen zu verstehen, die zum Hauptzwecke haben, ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben. Kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe sind insbesondere die Anlage und Verwaltung von Vermögen oder das Halten von Beteiligungen oder anderen Rechten, es sei denn, dass Art und Umfang des Unternehmens einen kaufmännischen Betrieb und eine geordnete Buchführung erfordern.[^108]
4) Gegenstand des Betriebes kann im übrigen jede Art von Geschäften zu wirtschaftlichen oder andern Zwecken sein, und die Statuten können ihn im Allgemeinen oder besonders anführen.
4a) Wo das Gesetz von gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken spricht, sind darunter solche Zwecke zu verstehen, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt insbesondere vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf karitativem, religiösem, humanitärem, wissenschaftlichem, kulturellem, sittlichem, sozialem, sportlichem oder ökologischem Gebiet nützt, auch wenn durch die Tätigkeit nur ein bestimmter Personenkreis gefördert wird.[^109]
5) Personenverbindungen und Anstalten einschliesslich Stiftungen zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können von Gesetzes wegen das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen.
Art. 108
II. Fehlen derselben
1) Ist für eine Verbandsperson gehandelt worden, bevor oder ohne dass dieselbe die Persönlichkeit erlangt hat, so haften die Handelnden, insbesondere Gründer oder bereits als Organe bezeichnete Personen oder bei Versammlungen die beschliessenden Beteiligten nach den Bestimmungen über die einfache Gesellschaft, mit Vorbehalt des Rückgriffsrechts gegenüber den sonst Beteiligten.
2) Wer nicht selbst gehandelt hat, haftet nur, wenn nach den Umständen angenommen werden muss, dass er einem Handelnden Vollmacht erteilt habe.
3) Den Personen, die durch ihre Handlungen mit oder ohne Vollmacht unbeschränkt haftbar geworden sind, kann diese Haftung durch die Verbandsperson binnen drei Monaten, nachdem sie die Persönlichkeit erlangt hat, abgenommen werden, wenn die Verpflichtung durch die Handelnden ausdrücklich im Namen der zu bildenden Verbandsperson eingegangen ist und diese nach Gesetz oder Statuten zu dieser Übernahme befugt erscheint.
4) Nach dieser Übernahme haftet den Gläubigern nur die Verbandsperson, wobei jedoch die besonderen Vorschriften über die Sacheinlagen und Sachübernahmen und über unerlaubte Handlungen vorbehalten bleiben.
5) Ist jemand zwecks Gründung einer Verbandsperson Vermögen übertragen worden, so steht er im Zweifel unter den Vorschriften über das stillschweigende Treuhandverhältnis.
Art. 109
III. Rechtsfähigkeit
1) Die Verbandspersonen sind von Gesetzes wegen gleich natürlichen Personen aller Rechte, wie namentlich der Vermögensrechte, des Rechtes auf Namen oder Ehre, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungen an Firmen und aller Pflichten fähig, soweit diese Rechte oder Pflichten nicht die natürlichen Zustände oder Eigenschaften des Menschen, wie das Geschlecht, das Alter oder die Verwandtschaft zur notwendigen Voraussetzung haben.
2) Die für natürliche Personen geltenden Bestimmungen finden daher mit dieser Beschränkung auch auf Verbandspersonen Anwendung.
3) Die Verbandspersonen können in diesem Sinne durch ihre zur Vertretung bestellten Organe oder Vertreter unter ihrem Namen oder unter ihrer Firma vor allen Gerichts- und Verwaltungsbehörden und in allen Verfahren als Partei, Intervenient, Beigeladener, Beteiligter oder in ähnlicher Eigenschaft für ihre Rechte auftreten und Eintragungen in öffentliche Register, wie Grundbuch, Handelsregister, Patentregister und dergleichen erwirken und Rechtsschutz verlangen.[^110]
4) In Streitsachen der Verbandsperson kann jedes Mitglied von Gesetzes wegen auf seine Kosten allenfalls als Intervenient, Beteiligter oder als Beigeladener neben einer der Parteien auftreten, wo jedoch das Gesetz Mitgliederminderheiten als Parteien anerkennt, dürfen nur zu dieser Minderheit gehörende Mitglieder in einem Streite der Minderheit intervenieren.
Art. 110
1. Voraussetzung
1) Die Verbandspersonen sind handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten (Satzung) hierfür unentbehrlichen Organe bestellt sind.
2) Als Statuten in diesem Sinne gelten, soweit sich aus den einzelnen Bestimmungen eine Abweichung nicht ergibt, auch die Beistatuten, der Gesellschaftsvertrag, die Gründungsurkunde (Stiftungsurkunde) und dergleichen.
Art. 111
a) Im Allgemeinen
1) Als Mitglied eines Organes können sowohl natürliche Personen als auch Verbandspersonen und Firmen bestellt werden.
2) Die Organe sind berufen, dem Willen der Verbandsperson Ausdruck zu geben.
3) Sie verpflichten ohne Rücksicht auf ihre Zuständigkeit und unter Vorbehalt des Rückgriffrechts auf den Fehlbaren und der besonderen Bestimmungen über die Haftung des Geschäftsherrn von Gesetzes wegen die Verbandsperson sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten, sofern dieses sich als Ausführung ihrer Vertretungstätigkeit darstellt oder bei Anlass und unter der durch die Vertretungstätigkeit dargebotenen Gelegenheit stattgefunden hat.
4) Für unerlaubte Handlungen, die ein Organ oder ein sonst statutengemäss berufener Vertreter in Ausübung ihrer Vertretungstätigkeit begangen haben, sind die Verbandspersonen in den Schranken ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit ausserdem strafrechtlich verantwortlich, unter Vorbehalt eines allfälligen Rückgriffsrechtes gegenüber den Fehlbaren.
5) Ist eine Verbandsperson oder Firma Organ oder Vertreter einer andern Verbandsperson, so wird durch die Vertretungshandlungen ihrer vertretungsberechtigten Organe und Personen die vertretene Verbandsperson oder Firma direkt berechtigt und verpflichtet, unter Vorbehalt eines allfälligen Rückgriffsrechtes gegenüber den Fehlbaren.
6) Für ihr unerlaubtes schuldhaftes Verhalten sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich und, wenn die Voraussetzungen des vorausgehenden Absatzes zutreffen, auch die vertretungsberechtigte Verbandsperson oder Firma.
Art. 112
b) Beschlussfassung
1) Bestimmen Gesetz oder Statuten es nicht anders, so soll der Gegenstand der Beschlussfassung bei Einberufung eines mehrgliedrigen Organes angegeben werden.
2) Die Beschlüsse eines mehrgliedrigen Organes bedürfen, soweit es nicht anders vorgesehen ist, zu ihrer Gültigkeit der einfachen Mehrheit der zählbaren Stimmen.
3) Als zählbare Stimmen gelten diejenigen, die im Einzelfall vertreten sind und mitgestimmt haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
4) Bestimmen Gesetz oder Statuten es nicht anders, so können Beschlüsse der Organe auch folgendermassen gefasst werden:[^111]
- a) auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung zu einem gestellten Antrag (Zirkularbeschluss), sofern nicht ein Mitglied des Organs Versammlung und mündliche Beratung verlangt; oder
- b) unter Verwendung elektronischer Mittel in sinngemässer Anwendung der Art. 177a bis 177d.
Art. 113
1. Sitz
1) Der Sitz der Verbandspersonen befindet sich, wenn ihre Statuten es nicht anders bestimmen, an dem Orte, wo sie den Mittelpunkt ihrer Verwaltungstätigkeit hat, vorbehältlich der Bestimmungen über den Sitz im internationalen Verhältnis.
2) Der Sitz der Verbandsperson ist von Gesetzes wegen privatrechtlich dem Wohnsitze der Einzelpersonen gleichgestellt.
3) Eine Verbandsperson kann neben ihrem Sitze eine oder mehrere Zweigniederlassungen (Filialen) haben.
4) Sitzverlegungen innerhalb der Landesgrenzen sind dem Handelsregister zur Eintragung anzumelden.[^112]
Art. 114
2. Gerichtsstand usw.
1) Für Verbandspersonen sind, vorbehältlich besonderer gesetzlicher Bestimmungen, die Gerichte und Verwaltungsbehörden am Orte ihres Sitzes zuständig.
2) Für Streitigkeiten zwischen einer Verbandsperson und ihren Mitgliedern aus der Mitgliedschaft, sowie für Ansprüche der Gläubiger aus der Verantwortlichkeit oder wegen Auflösung oder dergleichen gilt von Gesetzes wegen, sofern nicht eine Ausnahme gesetzlich vorgesehen ist, wie beispielsweise bei Verbandspersonen gemäss ausländischem Rechte, der Gerichtsstand am Orte des Sitzes der Verbandsperson, selbst wenn die Statuten im übrigen ein Schiedsgericht vorsehen.
3) Ausländische Verbandspersonen, welche im Inland eine Zweigniederlassung besitzen, können von Gesetzes wegen für sämtliche Ansprüche am Ort dieser Zweigniederlassung belangt, und es kann ein Insolvenzverfahren durchgeführt werden.[^113]
4) Für Klagen aus Verantwortlichkeit ist der liechtensteinische Richter in allen Fällen zuständig, wenn es sich um eine liechtensteinische Verbandsperson oder Zweigniederlassung handelt oder wenn der Beklagte einen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat.[^114]
Art. 115
VI. Schutz der Persönlichkeit
1) Verbandspersonen geniessen den gleichen Schutz der Persönlichkeit wie natürliche Personen, soweit sich nicht aus der Beschränkung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit oder aus der Natur der Verhältnisse eine Einschränkung ergibt.
2) Insbesondere sind sie geschützt in ihrem Recht auf den Namen, die Firma, Zeichen, Ehre, Brief-, Geschäfts- und andere schutzwürdige Geheimnisse.
3) Soweit eine Verbandsperson eine Firma führt, richtet sich deren Zulässigkeit und ihre Änderung nach Firmenrecht und den sonst geltenden gesetzlichen oder statutarischen Vorschriften.
4) Die Änderung des Namens einer nicht im Handelsregister eingetragenen Verbandsperson richtet sich, jedoch ohne Pflicht zur Eintragung, sinngemäss nach den für die Firma aufgestellten Vorschriften, sofern es die Statuten nicht anders bestimmen, unter Vorbehalt des Verbotes über den unlauteren Wettbewerb.[^115]
Art. 116
1. Im Allgemeinen
1) Zur Gründung einer Verbandsperson bedarf es schriftlicher Statuten, soweit das Gesetz es nicht anders vorsieht.[^116]
2) Aufgehoben[^117]
3) In den Statuten muss die Verbandsperson als Verein, Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Anteilsgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft, eingetragener Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder eingetragene Hilfskasse, Anstalt oder Stiftung bezeichnet sein, wenn das Gesetz nicht eine Ausnahme zulässt.
4) Soweit eine körperschaftliche Einrichtung erforderlich oder beabsichtigt ist, muss sie in den Statuten auf eine dem Gesetz entsprechende Weise dargelegt und der Wille der Beteiligten, die Persönlichkeit zu haben, aus ihnen in genügender Weise ersichtlich sein.
5) Wo, abgesehen vom Falle der Versammlung des obersten Organes, für die Statuten eine öffentliche Beurkundung vorgeschrieben ist, können die Gründer oder Mitglieder in verschiedenen, auch zeitlich und örtlich auseinanderliegenden öffentlichen Beurkundungen ihre Zustimmung unterschriftlich erteilen.
6) Die Statuten und ihre Änderung sind in allen Fällen von einem Gründer oder Mitglied zu unterschreiben.[^118]
Art. 117
2. Verhältnis zum Gesetz
1) Sind keine zwingenden Vorschriften des Gesetzes vorhanden, und stellen die Statuten über die Verbandsperson keine ergänzenden Vorschriften auf, wie namentlich über die Organisation, das Verhältnis der Verbandspersonen unter sich, zu ihren Mitgliedern oder zu Dritten, so finden die nicht zwingenden Vorschriften des Gesetzes ergänzend Anwendung.
2) Bestimmungen, deren Anwendung von Gesetzes wegen oder sonst zwingend vorgeschrieben ist, können durch die Statuten nicht abgeändert werden.
3) Aufgehoben[^119]
Art. 118[^121]
1. Anmeldung beim Register
1) Soweit eine Eintragung in das Handelsregister zur Erlangung der Persönlichkeit erforderlich ist oder eine solche freiwillig verlangt wird, erfolgt sie am Sitz der Verbandsperson unter Beilage der Statuten zur Aufbewahrung bei den Registerakten und unter Angabe der eintragungsfähigen Tatsachen oder Verhältnisse, und der Personen, aus denen die Organe der Verwaltung und allenfalls der Revisionsstelle bestehen.
2) Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister obliegt den mit der Verwaltung betrauten Personen. Die Befugnis zur Anmeldung steht auch dem Repräsentanten sowie Notaren und Notariatssubstituten zu. Das Nähere regelt die Regierung mit Verordnung.[^122]
Art. 119
2. Eintragung von Zweigniederlassungen
1) Wenn eine Gesellschaft mit Persönlichkeit neben ihrem Hauptsitz (Sitz) Zweigniederlassungen, wie Geschäftssitz, Komptoir mit einer gewissen Selbständigkeit hat, die nicht blosse Agenturen sind, so sind sie auch in das Handelsregister am Orte der letzteren einzutragen unter Bezugnahme auf die Eintragung der Hauptniederlassung.[^123]
2) Die Anmeldung geschieht unter Beilage eines Registerauszuges oder dergleichen im Namen der Verwaltung von den gemäss den Statuten vertretungsberechtigten Personen.
3) Betreibt eine andere Verbandsperson für ihren Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so ist sie zur Eintragung ihrer Zweigniederlassungen verpflichtet.
4) Betreibt eine inländische Verbandsperson eine Zweigniederlassung im Ausland, ist bei dieser ein Hinweis auf die Zweigniederlassung einzutragen:[^124]
-
- auf Antrag der zur Vertretung der Verbandsperson befugten Personen; oder
-
- von Amts wegen, sofern es sich um eine in einem EWR-Mitgliedstaat gelegene Zweigniederlassung handelt und eine Mitteilung über das System der Registervernetzung nach Art. 993 Abs. 3 erfolgt ist.
Art. 120
3. Änderungen und Auflösung
1) Wie die Gründung, ist auch jede Änderung an den Statuten, in der Besetzung der bei der Eintragung anzugebenden Organe und die Auflösung beim Handelsregister anzumelden, sofern eine Anmeldungspflicht besteht oder eine Eintragung freiwillig verlangt worden und zulässig ist.[^125]
2) Mit den Abänderungen der Statuten wird in gleicher Weise wie mit den ursprünglichen Statuten, insoweit sie abgeändert sind, durch die zeichnungsberechtigten Personen verfahren. Die Statuten sind auch bei nicht eintragungspflichtigen Änderungen im vollen Wortlaut in der jeweils geltenden Fassung der Anmeldung beizulegen.[^126]
3) Aufgehoben[^127]
4) Aufgehoben[^128]
Art. 120a[^129]
III. Angaben auf Briefen, Bestellscheinen und Webseiten
1) Auf allen Briefen und Bestellscheinen, unabhängig davon, ob sie auf Papier oder auf sonstige Weise erstellt werden, sowie den Webseiten, die von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung verwendet werden, müssen angegeben werden:
-
- die Firma und die jeweilige Rechtsform;[^130]
-
- der statutarische Sitz der Gesellschaft;
-
- gegebenenfalls die Tatsache, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet;
-
- die notwendigen Angaben zur Identifizierung des Registers, in dem die Gesellschaft eingetragen ist; und
-
- die Nummer, unter der die Gesellschaft im Register eingetragen ist.
2) Ist auf diesen Briefen, Bestellscheinen und Webseiten der Gesellschaft das Gesellschaftskapital angeführt, so ist das gezeichnete und eingezahlte Kapital anzugeben.
3) Auf allen Briefen, Bestellscheinen und Webseiten, die von einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft im Sinne von Abs. 1 mit Sitz im Ausland verwendet werden, müssen zusätzlich zu den Angaben über die Gesellschaft angegeben werden:
-
- die notwendigen Angaben zur Identifizierung des Registers, in dem die Zweigniederlassung eingetragen ist; und
-
- die Nummer, unter der die Zweigniederlassung selbst eingetragen ist.
Art. 121
IV. Zahl der Mitglieder[^131]
1) Bei der Gründung einer jeden Körperschaft müssen mindestens soviele Mitglieder vorhanden sein, als für die Bildung der Organe der Verwaltung notwendig sind, soweit das Gesetz nicht eine Ausnahme zulässt.
2) Sinkt in der Folge die Zahl der Mitglieder unter diese Mindestzahl, so zieht dies die Auflösung der Körperschaft nicht ohne weiteres nach sich.
3) Wenn jedoch dieser Zustand andauert, so dass infolge desselben die vom Gesetz oder den Statuten verlangten Anordnungen länger als ein Jahr nicht mehr getroffen werden können, so hat auf Begehren eines Mitgliedes oder eines nicht befriedigten oder mit Schaden bedrohten Gläubigers das Gericht im Ausserstreitverfahren der Körperschaft nach allfälliger Anhörung von Beteiligten eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes zu setzen und, wenn dies nicht geschieht, die Körperschaft mittels Entscheides nach dessen Rechtskraft als aufgelöst zu erklären.[^132]
Art. 122
V. Mindestgrundkapital bzw. Mindesteigenvermögen und dergleichen[^133]
1) Das Mindestkapital oder Mindestvermögen muss bei der Aktiengesellschaft und anderen Verbandspersonen, deren Kapital in Anteile zerlegt ist, mindestens 50 000 Franken, bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung mindestens 10 000 Franken und bei Verbandspersonen, deren Kapital nicht in Anteile zerlegt ist, mindestens 30 000 Franken betragen.[^134]
1a) Neben der Eintragung des Mindestkapitals oder des Mindestvermögens in der Landeswährung, kann eine solche Eintragung auch in Euro oder US-Dollar erfolgen. In diesem Falle hat das Mindestkapital beziehungsweise Mindestvermögen bei Aktiengesellschaften und anderen Verbandspersonen, deren Kapital in Anteile zerlegt ist, mindestens 50 000 Euro oder 50 000 US-Dollar, bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung mindestens 10 000 Euro oder 10 000 US-Dollar und bei Verbandspersonen, deren Kapital nicht in Anteile zerlegt ist, mindestens 30 000 Euro oder 30 000 US-Dollar zu betragen.[^135]
2) Mindestkapital und Mindestvermögen müssen voll einbezahlt bzw. eingebracht werden.[^136]
3) Wenn das Mindestgrundkapital (Mindesteigenvermögen) unter die vorgeschriebene Summe heruntersinkt, so können bei Vorliegen wichtiger Gründe Mitglieder oder Gläubiger gleich wie bei Fehlen der erforderlichen Zahl der Mitglieder im Ausserstreitverfahren beim Gerichte den Auflösungsantrag stellen.[^137]
4) Wo das Gesetz vom Grundkapital spricht, ist darunter eine ziffernmässige, in Geld ausgedrückte Summe, wo es von Eigenvermögen spricht, ein in beliebigen Sachen oder Rechten bestehendes Vermögen zu verstehen, das lediglich zu Bilanzierungs- und anderen Zwecken in Geld abgeschätzt zu werden pflegt.[^138]
5) Die Vorschriften dieses Artikels können entsprechend auf den Mindestbetrag oder die Mindestquote eines Anteils Anwendung finden.
6) Aufgehoben[^139]
Art. 123
1. Im Allgemeinen
1) Die Verbandspersonen werden aufgelöst:
-
- nach Massgabe des Gesetzes oder der Statuten;
-
- durch einen Beschluss des obersten Organes, welcher mangels anderer Bestimmung der Statuten mit Zweidrittel der gemäss der folgenden Ziffer zu ermittelnden Stimmen zu fassen ist, und über den, wo es das Gesetz ausserdem vorsieht, eine öffentliche Urkunde aufzunehmen ist;
-
- durch gerichtliches Urteil, wenn ein unbeschränkt haftendes Mitglied aus wichtigen, in den Verhältnissen der Verbandsperson gelegenen Gründen, oder wenn Mitglieder, die wenigstens einen Zehntel des Grundkapitals bzw. des Eigenvermögens (nicht vorgeschriebenes, in Ziffern auszudrückendes Geldkapital) der Verbandsperson vertreten, oder wo ein solches nicht vorhanden ist, mindestens ein Zehntel der Mitglieder zu Vermeidung drohenden schweren Schadens die Auflösung nach vorgängiger Sicherstellung für allfälligen Schaden verlangen; der Richter kann jedoch statt der Auflösung andere Massnahmen, wie Auflösung oder Ausschliessung der klagenden Mitglieder unter Einhaltung der Vorschriften für die Herabsetzung des Grundkapitals, Verkauf der Mitgliedschaftsanteile zugunsten der klagenden Mitglieder, Bestellung eines Verwalters anordnen;[^140]
-
- durch Eröffnung des Konkursverfahrens, soweit das Gesetz es nicht anders bestimmt;[^141]
-
- durch gerichtliches Urteil, wenn alle an der Gründung beteiligten Gesellschafter geschäftsunfähig waren.[^142]
2) Die Vorschriften über die Sicherheitsleistung, Verbindung mehrerer Klagen, Wirkung des Urteils und über Schadenersatz bei Klagen wegen Vernichtbarkeit beziehungsweise Anfechtung von Beschlüssen des obersten Organes finden auf die Auflösungsklage gemäss Ziff. 3 entsprechende Anwendung.
3) Wenn die Auflösung einer Verbandsperson aus andern Gründen erfolgt, wie beispielsweise wegen statutarisch vorbehaltener Kündigung durch Mitglieder oder Dritte, so finden die Bestimmungen über die Liquidation ebenfalls Anwendung, falls es das Gesetz nicht anders anordnet.
4) Bei stillschweigender Fortsetzung einer Verbandsperson über die in den Statuten festgesetzte Zeit hinaus kann, bei sonstiger Verwirkung dieses Rechtes, eine der in Abs. 1 Ziff. 3 angeführte Minderheit innerhalb sechs Monaten seit Ablauf jener Zeit die Auflösung verlangen, sofern nicht deren Auflösung oder Ausschliessung unter Einhaltung der allfälligen Vorschriften über die Herabsetzung des Grundkapitals nach Ermessen des Richters erfolgt.[^143]
Art. 124
2. Wegen Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit des Zweckes usw.
1) Wenn der tatsächliche Gegenstand einer Verbandsperson widerrechtlich oder unsittlich ist, erfolgt die Entziehung der Rechtsfähigkeit und die Auflösung ohne Entschädigung:[^144]
-
- auf Verwaltungsklage des Vertreters des öffentlichen Rechts beim Verwaltungsgerichtshof;
-
- auf Klage eines Beteiligten oder des Vertreters des öffentlichen Rechts im ordentlichen Rechtswege.
2) Vorbehalten bleibt in jedem Falle die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, wie Einstellung des Geschäftsbetriebes, Bestellung eines Zwangsverwalters und dessen Bekanntmachung, Beschlagnahme von Büchern und Schriften, Vermögen und dergleichen vor dem endgültigen Entscheide durch die Regierung im Verwaltungszwangsverfahren oder nach der Wahl des Antragstellers durch das Landgericht im Ausserstreitverfahren.[^145]
3) Ist ein Aufhebungsverfahren gegen eine Verbandsperson bei einer Behörde anhängig, so kann es bei der andern nicht mehr eingeleitet werden, und wenn es gleichzeitig bei beiden anhängig ist, so liegt der endgültige Entscheid beim Verwaltungsgerichtshof.
4) Die Auflösungsklage kann bei den im Handelsregister eingetragenen Verbandspersonen auf Antrag oder von Amts wegen vor oder während des Streites bis zur endgültigen Erledigung des Verfahrens im Handelsregister eingetragen werden.[^146]
5) Sobald der Entscheid rechtskräftig geworden ist, weist der Richter das Amt für Justiz an, die Auflösung von Amtes wegen einzutragen; nach durchgeführter Liquidation ist der Eintrag der Verbandsperson von Amtes wegen zu löschen.[^147]
6) Vorstehende Bestimmungen finden auch Anwendung, wenn eine Verbandsperson in ihren Zwecken oder Mitteln staatsgefährlich ist.
Art. 125
a) Im Allgemeinen
1) Enthalten die ursprünglichen oder abgeänderten Statuten nicht die vom Gesetze als wesentlich bezeichneten Bestimmungen, oder widerspricht eine statutarische Vorschrift diesen, so kann, soweit es sich nicht um die Form, den Mangel einer Bestimmung über die Bekanntmachung an die Mitglieder oder an Dritte oder um die Mindestzahl der Mitglieder handelt, das Vernichtbarkeitsverfahren eingeleitet werden.
2) Jedes Mitglied, beziehungsweise jeder andere Stimmberechtigte einer Verbandsperson, der Verwaltung oder der Revisionsstelle kann der Verbandsperson durch das Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren nach Anhörung ihrer vertretungsbefugten Organe, allenfalls eines besonders vom Amt für Justiz bestellten Beistandes eine angemessene, nötigenfalls erstreckbare, nicht unter drei Monaten seit der Zustellung betragende Frist zur Behebung des Mangels durch das zuständige Organ ansetzen lassen und, wenn der Mangel innert der angesetzten Frist nicht beseitigt wird, die Auflösung mittels Klage bewirken.[^148]
3) Die Verbandsperson kann jederzeit, selbst während eines Vernichtbarkeitsverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheide durch ihre zuständigen Organe den Mangel durch Behebung heilen, wenn jedoch diese Heilung erst nach Ablauf der im vorausgehenden Absatze erwähnten Frist erfolgt, hat die Verbandsperson alle den Gegnern entstandenen Kosten zu bezahlen, unbeschadet ihres Regressrechts auf die Fehlbaren.
4) In allen Fällen behält die Verbandsperson das Recht der Persönlichkeit bis zur Beendigung ihrer nach den sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes erfolgenden Liquidation bei, unter Vorbehalt des Konkurses.
5) Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Stellung allfälliger Mitglieder und Dritter.
6) Nach Ablauf von fünf Jahren seit Aufstellung einer als wesentlich bezeichneten Bestimmung kann nicht mehr geklagt werden.
Art. 126
b) Vernichtbarkeitsklage
1) Die Klage auf Vernichtung ist gegen die Verbandsperson zu richten, welche durch die Verwaltung, wenn diese klagt, durch die allfällige Revisionsstelle vertreten wird, wenn jedoch sowohl die Mitglieder der Verwaltung als auch diejenigen der Revisionsstelle klagen oder, wenn eine letztere nicht besteht und ein anderer Vertreter für die Verbandsperson nicht vorhanden ist, hat das Gericht nach den Vorschriften der Prozessordnung einen Beistand für den Prozess zu bestellen.[^149]
2) Mehrere Klagen sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden; die Erhebung der Klage sowie der Zeitpunkt der Verhandlung selbst kann nach Ermessen des Gerichts ausserdem in der gemäss statutarischer Vorschrift für die Bekanntmachungen bestimmten Art und Weise und, wenn eine solche Bestimmung fehlt, im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht werden und ist im Handelsregister von Amtes wegen einzutragen.[^150]
3) Das Gericht kann auf Antrag der Verbandsperson anordnen, dass der Kläger wegen des dieser drohenden Nachteils eine von ihm nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit zu leisten habe, auf deren Leistung und Ersatz im übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Sicherheitsleistung für die Prozesskosten entsprechend anzuwenden sind.
4) Das Gericht kann umgekehrt die Ausführung der angefochtenen Bestimmung im Amtsbefehlsverfahren aufschieben, wenn ein der Verbandsperson drohender, unwiederbringlicher Nachteil glaubhaft gemacht wird.
5) Jedes Mitglied beziehungsweise jeder andere Stimmberechtigte der Verbandsperson kann dem Rechtsstreite auf seine Kosten als Nebenintervenient auf der einen oder andern Parteiseite beitreten.
Art. 127
c) Verfahren von Amts wegen
1) Auf Anzeige oder von sich aus kann das Amt für Justiz von Amts wegen unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Vernichtbarkeitsklage die Aufhebung der Verbandsperson ohne Entschädigung im Verwaltungsverfahren verfügen.[^151]
2) Das Amt für Justiz hat vorerst der Verbandsperson zur Erstattung einer schriftlichen oder mündlich zu Protokoll gegebenen Äusserung und nach Massgabe der Sachlage zur Behebung des Mangels eine angemessene, mindestens drei Monate betragende Frist, die aus wichtigen Gründen erstreckt werden kann, anzusetzen und die Eintragung des Vernichtungsverfahrens im Handelsregister zu verfügen, wenn die Verbandsperson dort eingetragen ist.[^152]
3) Wird der Mangel nicht behoben und eine Äusserung nicht abgegeben, und ist inzwischen nicht schon eine Klage auf Vernichtbarkeit rechtskräftig geworden, so ist der Anzeiger und die Verbandsperson zur Erörterung über die Mängel zu einer Verhandlung zu laden, und es ist über die Auflösung zu entscheiden.
4) Im übrigen finden auf das Verfahren und den Entscheid die für die Vernichtbarkeitsklage gegebenen Vorschriften entsprechende Anwendung.
Art. 128
d) Wirkung und Verantwortlichkeit
1) Soweit der Entscheid die Vernichtung ausspricht oder ablehnt, wirkt er für und gegen alle Mitglieder und Organe einer Verbandsperson, gleichgültig, ob sie am Verfahren teilgenommen haben oder nicht.
2) Der die Auflösung aussprechende Entscheid ist bei den im Handelsregister eingetragenen Verbandspersonen dem Amt für Justiz, wenn er nicht von diesem erlassen worden ist, von Amts wegen oder auf Antrag zur Eintragung und Veröffentlichung, soweit die eingetragene Bestimmung veröffentlicht wurde, mitzuteilen.[^153]
3) Für allen durch unbegründete Klage oder Anzeige der Verbandsperson entstehenden Schaden haften ihr die Kläger oder Anzeiger, soweit letzterer nicht der Vertreter des öffentlichen Rechts ist, oder soweit nicht ein sonstiges Vorgehen von Amts wegen vorliegt, wenn Absicht oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen unbeschränkt und solidarisch.
Art. 129
II. Vermögensverwendung
1) Wird eine Verbandsperson aufgehoben, so fällt ihr Vermögen, wenn das Gesetz, die Statuten oder die zuständigen Organe es nicht anders bestimmen, an das Land, das als Gesamtrechtsnachfolger für die Verbindlichkeiten nur mit dem Werte des übernommenen Vermögens und gleich dem gutgläubigen Besitzer haftet.
2) Das Vermögen ist nach den Bestimmungen über das stillschweigende Treuhandverhältnis dem bisherigen Zweck möglichst entsprechend zu verwenden, und es kann diese Verwendung von den an der aufgehobenen Verbandsperson früher Beteiligten im Verwaltungswege verlangt werden.
3) Wird eine Verbandsperson wegen Verfolgung unsittlicher oder widerrechtlicher Zwecke gerichtlich aufgehoben, so fällt das Vermögen nach Durchführung der amtlichen Liquidation zu freier Verwendung an das Land, auch wenn es anders bestimmt worden ist.
Art. 130
1. Im Allgemeinen
1) Die Auflösung einer Verbandsperson aus anderen Gründen als durch Konkurs hat ihre Liquidation zur Folge, soweit das Gesetz es nicht anders vorsieht.
1a) Wird eine inländische Zweigniederlassung (Filiale) einer ausländischen Gesellschaft mit Persönlichkeit aufgelassen, so ist die Liquidation in gleicher Weise wie bei einer inländischen Gesellschaft mit Persönlichkeit durchzuführen, wenn das Amt für Justiz nicht Ausnahmen bewilligt.[^154]
2) Sofern nach Beendigung des Konkurses einer Verbandsperson noch Vermögen vorhanden ist, wird es ebenfalls liquidiert, wenn nicht die Fortsetzung der Verbandsperson beschlossen wird.
3) Das Verfahren bei der Liquidation des Vermögens der Verbandsperson richtet sich nach den folgenden Vorschriften, soweit nicht für einzelne Verbandspersonen besondere Bestimmungen aufgestellt sind oder deren Anwendbarkeit teilweise ausgeschlossen ist, wie bei den nicht im Handelsregister eingetragenen Vereinen oder Stiftungen oder bei Fehlen einer Pflicht zur Führung von Büchern.[^155]
4) Stellt sich während des Liquidationsverfahrens heraus, dass die Aktiven die Verbindlichkeiten gegenüber Dritten nicht decken, so haben die Liquidatoren unter Einstellung ihrer Tätigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Verbandsperson zu beantragen.[^156]
5) Geht der Antrag nicht von allen Liquidatoren aus, so hat das Gericht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Mitglieder der Verwaltung, sowie die übrigen Liquidatoren zu hören, und, falls sie nicht der gleichen Ansicht sind, das Insolvenzverfahren nur dann zu eröffnen, wenn es sich von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung überzeugt hat.[^157]
6) Soweit Gesetz oder Statuten es nicht anders vorsehen, kann eine Verbandsperson sich mit Zustimmung aller Mitglieder ohne Liquidation in eine andere Verbandsperson oder Gesellschaft mit Firma umwandeln, wobei in allen Fällen die bis zur Umwandlung bestandenen Rechte Dritter vorbehalten bleiben.
Art. 131
2. Zustand der Liquidation
1) Die Verbandspersonen behalten, wenn sie in Liquidation treten, die juristische Persönlichkeit und führen ihre bisherige Firma mit dem Zusatz "in Liquidation", "in Liq." oder "i.L." bis die Liquidation gegenüber den dritten Personen und unter den allfälligen Mitgliedern durchgeführt ist.[^158]
2) Sie können unter ihrer bisherigen Firma gerichtlich belangt, und es kann gegen sie Zwangsvollstreckung verlangt werden, solange bei einer im Handelsregister eingetragenen Verbandsperson der Zusatz "in Liquidation" bzw. "in Liq." oder "i.L." nicht im Handelsregister eingetragen ist, und zwar auch dann, wenn sie den genannten Zusatz ihrer Unterschrift auf den Aktenstücken beigefügt haben.[^159]
3) Die Organe der Verbandsperson, mit Ausnahme der Verwaltung, deren Befugnisse als Organ auf die Liquidationsstelle übergehen, haben im Zustand der Liquidation die gleichen Befugnisse, wie vor der Liquidation, jedoch mit der von Gesetzes wegen wirkenden Beschränkung auf solche Handlungen, die durch den Zweck der Liquidation ihrer Natur nach gerechtfertigt werden können.
4) Ein Erwerb der Mitgliedschaft findet jedoch nicht mehr statt; die Mitglieder bleiben jedoch auch während der Liquidation zu den Leistungen, wie beispielsweise zur Bezahlung nicht voll eingezahlter Mitgliedschaftsanteile, von Nachschüssen und dergleichen verpflichtet, die für die Dauer und den Zustand der Liquidation durch deren Zweck als fortdauernd vollziehbar erscheinen und soweit sie zur Befriedigung der Gläubiger oder zum Ausgleich unter den Mitgliedern dienen.
Art. 132
a) Ordentliche Bestellung und Abberufung
1) Liquidatoren der Verbandsperson sind die geschäftsführenden und vertretenden Mitglieder, sofern nicht anderen Personen in den Statuten oder durch einen Beschluss des obersten Organes die Liquidation übertragen wird.
1a) Wenigstens einer der Liquidatoren nach Abs. 1 muss die Voraussetzungen gemäss Art. 180a erfüllen oder als juristische Person über eine Bewilligung nach Art. 13 des Treuhändergesetzes verfügen.[^160]
2) Die Vollmacht solcher Liquidatoren kann jederzeit durch das oberste Organ oder bei Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere bei Untätigkeit oder Gefährdung von Landesinteressen, auf Antrag eines Mitgliedes oder sonstiger Beteiligter oder von Amtes wegen durch das Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren ausgedehnt, eingeschränkt oder widerrufen werden.[^161]
3) Das Amt für Justiz kann auf Antrag von Gläubigern, die mindestens ein Drittel aller ungedeckten Guthaben vertreten, von Vertretern von Berufsverbänden, von Mitgliedern oder von Amtes wegen aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Untätigkeit oder Gefährdung von Landesinteressen, eine amtliche Liquidation unter seiner Aufsicht oder unter derjenigen eines zu bestellenden Gläubigerausschusses anordnen und unter entsprechender Anwendung der über die Liquidation aufgestellten Vorschriften durchführen lassen.[^162]
4) Bei der amtlichen Liquidation kann das Gericht die Unterbrechung aller gegen die Verbandsperson schwebenden Zwangsvollstreckungen anordnen.
5) Auf die Ersatzliquidatoren finden die Vorschriften über die Liquidatoren entsprechende Anwendung.
Art. 133
b) Behördliche Bestellung und Stellung im Konkurse
1) Sind die Liquidatoren nicht in der genannten Weise bezeichnet, oder wird die Verbandsperson wegen Verfolgung widerrechtlicher oder unsittlicher Zwecke aufgehoben oder deren Auflösung und Liquidation nach Art. 971 verfügt, so werden sie vom Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren ernannt und dürfen in diesem Falle nur von diesem aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Untätigkeit oder Gefährdung von Landesinteressen, abberufen werden.[^163]
1a) Der behördlich bestellte Liquidator muss ein Mitglied der Verwaltung sein, das die Voraussetzungen nach Art. 180a erfüllt, oder als juristische Person über eine Bewilligung nach Art. 13 des Treuhändergesetzes verfügen. Das Amt für Justiz kann auf Antrag von Beteiligten oder von Amtes wegen auch eine andere geeignete Person zum Liquidator bestellen, sofern wichtige Gründe vorliegen.[^164]
2) Die Eintragung der amtlichen Bestellung oder Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
2a) Erfolgt die Auflösung und Liquidation einer juristischen Person oder eines Treuunternehmens aufgrund von Art. 971 Abs. 1 Ziff. 2 oder 2a, wird die Adresse des Liquidators von Amts wegen als Zustelladresse im Handelsregister eingetragen, sofern es sich um eine Adresse im Inland handelt.[^165]
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