Gesetz vom 23. April 1928 über die Entschädigung für Dienstleistungen Mündiger und die Anschlusszwangsvollstreckung
Dem nachfolgenden vom Landtage in seiner Sitzung vom 17. Februar 1928 auf Grund der Art. 2, 14 und 66, Abs. 1 der Verfassung, gefassten Beschlüsse erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Entschädigung für Dienstleistungen Mündiger im elterlichen Haushalt oder Unternehmen
Art. 1
1. Im allgemeinen
1) Mündige Kinder, die ihren Eltern im gemeinsamen Haushalte oder Unternehmen ihre Arbeit und ihre Einkünfte, beziehungsweise das eine oder andere zugewendet haben, können, wenn sie auf ein entsprechendes Entgelt nicht ausdrücklich verzichtet haben, in folgenden Fällen eine den Umständen angemessene Forderung geltend machen:
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- im Insolvenzverfahren eines Elternteils;[^1]
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- in der von Dritten gegen einen Elternteil geführten Zwangsvollstreckung im Wege der Anschlusszwangsvollstreckung;[^2]
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- bei der Teilung des Nachlasses eines Elternteiles oder bei Veräusserung des gemeinsam betriebenen Unternehmens (Gewerbes oder Geschäftes);
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- bei Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes oder bei ihrer Ausstossung aus demselben, sofern sie daran kein Verschulden trifft;
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- bei ihrem Ausscheiden aus dem gemeinsamen Haushalte, wenn ihnen nach den Umständen ein weiteres Verbleiben nicht mehr zugemutet werden kann.
2) Im Falle der Bestreitung entscheidet der Richter nach seinem freien Ermessen über den Bestand und die Höhe der Forderung, über die Art der Entschädigung und über den Zeitpunkt der Fälligkeit unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der Eltern oder Elternteils, beziehungsweise des betreffenden Kindes und des wirtschaftlichen Nutzens, der den Eltern oder dem Elternteile aus Leistungen des mündigen Kindes erwachsen ist.
Art. 2
2. Internationales Privatrecht
1) Für die Beurteilung der Ansprüche der mündigen Kinder ist der liechtensteinische Richter zuständig, wenn das Insolvenzverfahren, die Zwangsvollstreckung oder die Teilung des Nachlasses in Liechtenstein durchgeführt wird oder wenn die Veräusserung des im Inlande gemeinsam betriebenen Unternehmens erfolgt, sowie wenn die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes oder die Ausstossung oder das Ausscheiden aus demselben in Liechtenstein stattfindet.[^3]
2) In den übrigen Fällen wird die Zuständigkeit des in- oder ausländischen Richters am Orte der Durchführung des betreffenden Verfahrens anerkannt.
3) Wenn jedoch der Elternteil, gegen den sich das Verfahren richtet, Liechtensteiner ist oder in Liechtenstein seinen Wohnsitz hat, so kann auch in diesen letzteren Fällen in Liechtenstein der Anspruch erhoben werden, solange nicht die Geltendmachung des betreffenden Verfahrens angehoben ist.
4) Der liechtensteinische Richter hat das liechtensteinische Recht anzuwenden. Ist der Elternteil, gegen den sich der Anspruch richtet, ein im Ausland wohnhafter Ausländer, so gilt sein Heimatrecht. Verweist dieses auf ein anderes Recht, so gilt dieses letztere.
5) Vorbehalten bleiben in allen Fällen die Bestimmungen über den Gerichtsstand.
Art. 3
1. Im allgemeinen
1) Ehegatten, eingetragene Partner, Kinder, Mündel und Verbeiständete des Schuldners, beziehungsweise seiner Erbmasse sowie alle diejenigen, welchen nach Gesetz dieses Recht sonst noch eingeräumt ist, haben das nicht übertragbare Recht, für ihre nicht hinreichend durch Pfand sichergestellten, fälligen oder nicht fälligen Forderungen aus dem ehelichen, durch eingetragene Partnerschaft begründeten, elterlichen, vormundschaftlichen oder einem diesem gleichgestellten Verhältnisse während der unerstreckbaren Frist von dreissig Tagen seit einer Pfändung auch ohne Vorliegen eines Vollstreckungstitels an irgendeine Pfändung mit dem gleichen Range für ihre Forderung teilzunehmen, wie der pfändende Gläubiger, sofern der Berechtigte selbst nicht der pfändende Gläubiger ist.[^4]
2) Reichen infolge einer solchen Anschlusspfändung die bereits gepfändeten Gegenstände zur Deckung der geltend gemachten Forderung und Kosten nicht aus, so sind von Amts wegen durch das Vollstreckungsorgan weitere Vermögensstücke zu pfänden (Ergänzungspfändung).
3) Der Pfändung wird eine ihr entsprechende Vollstreckungsmassnahme gleichgestellt.
Art. 4
2. Frist
1) Dieses Recht kann jedoch nur geltend gemacht werden, wenn die Pfändung während der Dauer des ehelichen, durch eingetragene Partnerschaft begründeten, elterlichen, vormundschaftlichen oder diesem sonst gleichgestellten Verhältnisses oder innert Jahresfrist seit Wegfall desselben erfolgt, wobei die Dauer eines Schuldentriebs- oder Rechtsbots-, einschliesslich Rechtsöffnungsverfahrens oder eines Prozessverfahrens in die Frist nicht eingerechnet wird.[^5]
2) Mündige Kinder des Schuldners können sich jederzeit für Entschädigungen wegen Dienstleistungen im elterlichen Haushalte oder Unternehmen einer Pfändung ohne Vorliegen eines Vollstreckungstitels anschliessen.
Art. 5
3. Anschlussantrag
1) Zur Stellung des Anschlussantrages sind die mündigen Kinder, beziehungsweise die Anspruchsberechtigten oder, falls sie handlungsunfähig sind, ihre gesetzlichen Vertreter oder das Landgericht als Obervormundschaftsbehörde befugt.
2) Der Anschlussantrag hat Art und Betrag der Forderung, Name, Vorname und Wohnort des Ansprechers, Schuldners und pfändenden Gläubigers, dessen Pfändung gegenüber der Anschluss erklärt wird, zu enthalten und kann mündlich oder schriftlich beim Landgericht eingebracht werden.
3) Bei schriftlichen Anträgen finden die Vorschriften über Schriftsätze der Zivilprozessordnung mit der Massgabe Anwendung, dass sie in soviel Exemplaren einzureichen sind, dass der Schuldner, das Gericht und jeder Gläubiger ein Exemplar erhalten.
Art. 6
4. Mitteilung des Antrages
Das Landgericht gibt dem Schuldner und den Gläubigern, welche die betreffenden Gegenstände innert der Frist von dreissig Tagen seit Stellung des Anschlussantrages, rückwärts gerechnet, gepfändet haben, durch Zustellung einer Protokollabschrift oder eines Schriftsatzes nach den für die Zustellung von Klagen aufgestellten Vorschriften Kenntnis unter Ansetzung einer Frist von vierzehn Tagen, innerhalb welcher sie den Anspruch bestreiten können.
Art. 7
5. Bestreitung
1) Die Bestreitung kann mündlich zu Protokoll gegeben werden oder in Form eines Schriftsatzes erfolgen, auf den die Vorschriften über den Inhalt des Anschlussantrages entsprechend anzuwenden sind, im übrigen mit oder ohne Angabe eines Grundes, wie beispielsweise Bestreitung der Art oder Höhe der Forderung oder des Rechtes auf Anschlusspfändung.
2) Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme mit dem Rechte einer Pfändung nach den Vorschriften über die Vollstreckung bis zur Sicherstellung und nach Massgabe der hier gegebenen Bestimmungen statt (vorläufige Pfändung).
3) Wird nur ein Teil des Anspruches bestritten, so gilt der unbestrittene Teil für das hängige Vollstreckungsverfahren einschliesslich der Kosten gegenüber dem Schuldner und Gläubiger als anerkannt.
Art. 8
6. Klage
1) Wird der Anspruch ganz oder teilweise aus irgendeinem Grunde vom Gläubiger oder Schuldner bestritten, so hat der Ansprecher binnen vierzehn Tagen seit Zustellung des Protokolls oder Schriftsatzes über die Bestreitung beim Landgericht gegen denjenigen Klage zu erheben, welcher den Anspruch bestreitet, widrigenfalls die Teilnahme des Anspruches an der Pfändung, soweit er nicht eingeklagt und festgestellt worden ist, in erster Linie zugunsten der bestreitenden und sodann anderer an der gleichen Pfändung teilnehmender Gläubiger dahinfällt.[^6]
2) Die Klage geht auf Zulassung des Anschlusses und Anerkennung des geltend gemachten Anspruches.
3) Wenn Schuldner und Gläubiger oder mehrere Gläubiger, welche Gegenstände innert der Frist von dreissig Tagen seit Stellung des Antrages gepfändet haben, den Anspruch bestreiten, so kann die Klage gleichzeitig gegen sie als Streitgenossen angestrengt werden.
4) Die Gläubiger können der Klage auch alle dem Schuldner zustehenden Einwendungen und Einreden entgegenstehen, namentlich auch die Einrede der Anfechtbarkeit des Forderungsgrundes, jedoch nicht die Einrede der mangelnden Fälligkeit, soweit eine Verwertung vom Anspruchsberechtigten nicht verlangt werden kann.
5) Der Prozess ist mit möglichster Beschleunigung durchzuführen.
Art. 9
7. Wirkung des Urteils
1) Das Urteil wirkt nur unter den betreffenden Prozessparteien und nur für das betreffende Vollstreckungsverfahren, soweit es sich nicht gegen den Schuldner selber richtet.
2) Der obsiegende Gläubiger kann bei der Verteilung, insofern und insoweit als die Ansprüche des Anschliessenden gegenüber dem Gläubiger nicht geschützt worden sind, an dessen Stelle treten und aus dem Betreffnisse für seine Forderung und die Prozesskosten vor andern Gläubigern, die innert der gleichen Frist seit Stellung des Anschlussantrages an den Vermögensstücken ein Pfandrecht erworben haben, beziehungsweise für die Prozesskosten auch vom Ansprecher Befriedigung verlangen.
3) Ist die Klage zugunsten des Schuldners abgewiesen worden, so kann er vom Ansprecher für seine Prozesskosten Befriedigung verlangen, unbeschadet der Zulässigkeit der Vollstreckung seiner Gläubiger in diesen Prozesskostenanspruch.
Art. 10
8. Verwertungsbegehren
1) Ist ein Anspruch unbestritten geblieben oder in einem rechtskräftigen Urteile oder durch einen diesem gleichgestellten Akt festgestellt worden, so kann der Ansprecher die Verwertung verlangen.
2) Ein Verwertungsbegehren kann jedoch der Ansprecher nicht selbständig stellen, sondern nur an einer von einem andern Gläubiger verlangten Verwertung teilnehmen, wenn die Forderung nicht zufällig ist oder sofern es nach der Natur der Ansprüche eines in ungetrennter oder ungeschiedener Ehe lebenden Ehegatten aus dem ehelichen Verhältnis oder eines Kindes unter elterlicher Gewalt nicht zulässig ist, oder soweit sonst das Gesetz Ausnahmen festsetzt. Dies gilt sinngemäss für aufrechte eingetragene Partnerschaften.[^7]
Art. 11
9. Internationales Recht
1) Die Anschlusszwangsvollstreckung kann von einem Liechtensteiner, ohne Rücksicht auf seinen Wohnsitz, bei jeder in Liechtenstein erfolgenden bezüglichen Vollstreckungsmassnahme geltend gemacht werden.
2) Ausländer, welche in Liechtenstein Wohnsitz haben, können die Anschlusszwangsvollstreckung in Liechtenstein nach liechtensteinischem Rechte verlangen, soweit ihnen eine solche Forderung nach dem massgebenden Rechte zusteht.
3) Die im Ausland wohnhaften Ausländer können in Liechtenstein eine Anschlusszwangsvollstreckung nur dann verlangen, wenn ihnen ein derartiges Vorzugsrecht nach ihrem Heimatrechte zusteht oder nach demjenigen Rechte, auf welches dieses verweist.
4) Die Ausländer haben jedoch keinen Anspruch auf Anschlusszwangsvollstreckung, wenn nachgewiesen wird, dass ihr Heimatstaat den Liechtensteinern in ähnlichen Fällen nach Gesetz oder Gerichtsgebrauch oder dergleichen nicht die gleichen Vorzugsrechte einräumt wie seinen eigenen Staatsangehörigen.
5) Der Richter kann dem Anspruchsberechtigten den Nachweis des Inhaltes des ausländischen Rechtes auferlegen. Wird dieser nicht erbracht, so besteht kein Anspruch.
Art. 12
III. Vollzugsbestimmungen
1) Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.
2) Mit dessen Vollzuge ist die Regierung beauftragt.
II. Anschlusszwangsvollstreckung
Vaduz, den 23. April 1928
gez. Johann
gez. Schädler Fürstlicher Regierungschef
[^1]: Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 381.
[^2]: Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 381.
[^3]: Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 381.
[^4]: Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 376.
[^5]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 41.
[^6]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 41.
[^7]: Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 376.