Internationales Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr

Typ Abkommen
Veröffentlichung 1931-11-10
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Paris am 24. April 1926

Zustimmung des Landtags: 3. August 1931

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 19. September 1932

Die unterzeichneten Bevollmächtigten der Regierungen der unten aufgeführten Staaten, die vom 20. bis 24. April 1926 in Paris zu einer Konferenz versammelt waren, um zu prüfen, welche Änderungen des Internationalen Abkommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 11. Oktober 1909 vorzunehmen sind, haben folgende Bestimmungen vereinbart:

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Das Abkommen gilt für den Strassenverkehr mit Kraftfahrzeugen im allgemeinen, ohne Rücksicht auf Gegenstand und Art der Beförderung, vorbehaltlich der besonderen Vorschriften der einzelnen Staaten über öffentliche Betriebe zur gemeinsamen Beförderung von Personen und über solche zur Beförderung von Gütern.

Art. 2

Als Kraftfahrzeuge im Sinne der Vorschriften dieses Abkommens gelten alle mit einer mechanischen Antriebsvorrichtung ausgerüsteten Fahrzeuge, die auf öffentlichen Wegen verkehren, ohne an ein Schienengleis gebunden zu sein, und der Beförderung von Personen oder Gütern dienen.

Anforderungen, denen Kraftfahrzeuge zu genügen haben, um zum internationalen Verkehr auf öffentlichen Wegen zugelassen zu werden

Art. 3

Jedes Kraftfahrzeug muss, um zum internationalen Verkehr auf öffentlichen Wegen zugelassen zu werden, entweder nach Prüfung durch die zuständige Behörde oder durch einen von dieser damit betrauten Verein als für den Verkehr geeignet anerkannt sein oder mit einem auf die gleiche Weise genehmigten Typ übereinstimmen. Es muss auf alle Fälle den nachstehend festgesetzten Bedingungen genügen:

Die Griffe zur Bedienung des Fahrzeugs müssen derart angeordnet sein, dass der Führer sie sicher handhaben kann, ohne sein Augenmerk von der Fahrbahn abzulenken.

Die Vorrichtungen müssen betriebssicher und derart angebracht sein, dass jede Feuers- und Explosionsgefahr nach Möglichkeit ausgeschlossen ist, auch sonst keinerlei Gefahr für den Verkehr entsteht und weder Schrecken noch ernstliche Belästigungen durch Geräusch, Rauch oder Geruch eintreten. Das Kraftfahrzeug muss mit einer Einrichtung zur Schalldämpfung des Auspuffs versehen sein.

Die Räder der Kraftfahrzeuge und ihrer Anhänger müssen mit Gummireifen oder mit anderen Einrichtungen, die hinsichtlich ihrer Elastizität gleichwertig sind, ausgerüstet sein.

Das Ende der Achsschenkel darf über die übrigen Aussenfläche des Fahrzeuges nicht vorstehen.

Wenn ein Kraftfahrzeug einen Anhänger mitführt, so müssen das Zulassungskennzeichen und das im Art. 5 vorgesehene Unterscheidungszeichen auch am hinteren Ende des Anhängers angebracht sein; die Vorschriften bezüglich der Beleuchtung dieser Zeichen gilt dann für den Anhänger.

Bezeichnung des Herstellers des Fahrgestells,

Fabriknummer des Fahrgestells,

Fabriknummer des Motors.

Bei zweirädrigen Krafträdern ohne Beiwagen genügt jedoch vorn ein Licht.

Wenn das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von mehr als 30 km in der Stunde fahren kann, darf diese Entfernung nicht weniger als 100 m betragen.

Ausstellung und Anerkennung der internationalen Zulassungsscheine

Art. 4

1) Zum Nachweis, dass den im Art. 3 vorgesehenen Anforderungen genügt ist oder genügt werden kann, werden für Kraftfahrzeuge, die zum internationalen Verkehr auf öffentlichen Wegen zugelassen werden, internationale Zulassungsscheine nach dem Muster und den Angaben, die sich in den Anlagen A und B dieses Abkommens befinden, ausgestellt.

2) Diese Zulassungsscheine sind vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung an ein Jahr gültig. Die darin enthaltenen handschriftlichen Angaben sollen stets mit lateinischen Druck- oder Schriftzeichen geschrieben werden.

3) Internationale Zulassungsscheine, die von den Behörden eines der Vertragsstaaten oder von einem durch diese damit betrauten Verein unter Gegenzeichnung der Behörde ausgestellt sind, gewähren freie Zulassung zum Verkehr in allen anderen Vertragsstaaten und werden dort ohne neue Prüfung als gültig anerkannt. Das Recht, von einem internationalen Zulassungsschein Gebrauch zu machen, kann jedoch verweigert werden, wenn den im Art. 3 festgesetzten Bedingungen augenscheinlich nicht mehr genügt wird.

Unterscheidungszeichen

Art. 5

1) Jedes Kraftfahrzeug muss, um zum internationalen Verkehr auf öffentlichen Wegen zugelassen zu werden, mit einem an der Rückseite augenfällig auf einer Tafel oder auf dem Fahrzeug selbst angebrachten Unterscheidungszeichen versehen sein, das aus einem bis drei Buchstaben besteht.

2) Für die Anwendung dieses Abkommens entspricht das Unterscheidungszeichen entweder einem Staate oder einem Gebiete, das hinsichtlich der Zulassung von Kraftfahrzeugen eine besondere Einheit darstellt.

3) Die Abmessungen und die Farbe dieses Zeichens, die Buchstaben sowie ihre Abmessungen und ihre Farbe sind in der Anlage C dieses Abkommens enthaltenen Beschreibungen festgesetzt.

Anforderungen, denen die Führer von Kraftfahrzeugen zu genügen haben, um international zur Führung von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Wegen zugelassen zu werden

Art. 6

1) Der Führer eines Kraftfahrzeuges muss diejenigen Eigenschaften besitzen, die eine hinreichende Gewähr für die öffentliche Sicherheit bieten.

2) Im internationalen Verkehre darf niemand ein Kraftfahrzeug führen, ohne zu diesem Berufe nach erbrachtem Nachweis seiner Befähigung die Erlaubnis der zuständigen Behörde oder eines von dieser damit betrauten Vereins erhalten zu haben.

3) Die Erlaubnis darf Personen unter 18 Jahren nicht erteilt werden.

Ausstellung und Anerkennung der internationalen Führerscheine

Art. 7

1) Zum Nachweis, dass den im vorstehenden Artikel vorgesehenen Anforderungen genügt ist, werden für den internationalen Verkehr internationale Führerscheine nach dem Muster und den Angaben, die in den Anlagen D und E dieses Abkommens enthalten sind, ausgestellt.

2) Diese Scheine sind ein Jahr vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung an und für die Klassen von Kraftfahrzeugen gültig, für die sie ausgestellt sind.

3) Für den internationalen Verkehr sind folgende Klassen festgesetzt worden:

4) Die handschriftlichen Angaben auf den internationalen Scheinen sollen stets mit lateinischen Druck- und Schriftzeichen geschrieben werden.

5) Internationale Führerscheine, die von den Behörden eines Vertragsstaates oder von einem durch diese damit betrauten Verein unter Gegenzeichnung der Behörde ausgestellt sind, gestatten die Führung von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, für die sie ausgestellt sind, in allen anderen Vertragsstaaten und werden in allen Vertragsstaaten ohne neue Prüfung als gültig anerkannt. Das Recht, von einem internationalen Führerscheine Gebrauch zu machen, kann jedoch verweigert werden, wenn den im vorstehenden Artikel festgesetzten Bedingungen augenscheinlich nicht genügt wird.

Beachtung der Landesgesetze und Landesbestimmungen

Art. 8

1) Der Führer eines Kraftfahrzeugs ist bei dem Verkehr in einem Lande gehalten, sich nach den in diesem Lande für den Verkehr geltenden Gesetzen und Bestimmungen zu richten.

2) Ein Auszug aus diesen Gesetzen und Bestimmungen kann dem Inhaber des Fahrzeugs beim Eintritt in ein Land durch die mit der Erledigung der Zollförmlichkeiten befasste Stelle ausgehändigt werden.

Kennzeichnung gefährlicher Stellen

Art. 9

1) Jeder der Vertragsstaaten verpflichtet sich, soweit es in seiner Macht steht, darüber zu wachen, dass längs der Wege zur Kennzeichnung gefährlicher Stellen nur die Zeichen angebracht werden, die sich in der Anlage F dieses Abkommens befinden.

2) Diese Zeichen werden auf dreieckigen Tafeln angebracht; jeder Staat verpflichtet sich, nach Möglichkeit die dreieckige Form ausschliesslich für die angegebene Kennzeichnung vorzubehalten und die Anwendung dieser Form in allen Fällen zu verbieten, in denen sich eine Verwechslung mit der Kennzeichnung, um die es sich hier handelt, ergeben könnte. Das Dreieck ist grundsätzlich gleichseitig und hat mindestens 0,7 m Seitenlänge.

3) Wenn die atmosphärischen Verhältnisse der Anwendung voller Tafeln entgegenstehen, kann die dreieckige Tafel mit einem Ausschnitt versehen werden.

4) In diesem Falle braucht sie das Zeichen für die besondere Art des Hindernisses nicht zu tragen; ihre Abmessungen können auf 0,46 m Seitenlänge verkleinert werden.

5) Die Zeichen sind im rechten Winkel zur Fahrtrichtung und in einer Entfernung von mindestens 150 m und höchstens 250 m von dem Hindernis aufzustellen, sofern die örtlichen Verhältnisse nicht entgegenstehen.

6) Wenn die Entfernung des Zeichens von dem Hindernis merklich weniger als 150 m beträgt, müssen besondere Vorkehrungen getroffen werden.

7) Jeder der Vertragsstaaten wird, soweit es in seiner Macht steht, zu verhindern suchen, dass längs der öffentlichen Wege Zeichen oder Tafeln irgendwelcher Art aufgestellt werden, die Veranlassung zu Verwechslungen mit den vorschriftsmässigen Zeichen geben oder deren Lesbarkeit beeinträchtigen könnten.

8) Die Aufstellung der dreieckigen Tafeln wird in jedem Staate nach Massgabe der Aufstellung neuer oder der Erneuerung zurzeit vorhandener Zeichen erfolgen.

Mitteilung von Auskünften

Art. 10

1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Auskünfte sich mitzuteilen, die zur Feststellung der Persönlichkeit der Inhaber von internationalen Zulassungsscheinen oder internationalen Führerscheinen geeignet sind, wenn deren Kraftfahrzeug einen schweren Unfall veranlasst hat oder wenn sie sich einer Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen über den Verkehr schuldig gemacht haben.

2) Sie verpflichten sich anderseits, den Staaten, die die internationalen Zulassungsscheine oder Führerscheine ausgestellt haben, Namen, Vornamen und Adresse der Personen mitzuteilen, denen sie das Recht, von den genannten Scheinen Gebrauch zu machen, aberkannt haben.

Schlussbestimmungen

Art. 11

1) Dieses Abkommen soll ratifiziert werden.

Die an dem Abkommen vom 11. Oktober 1909 nicht beteiligten Staaten, die vor dem so für die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden festgesetzten Datum sich bereit erklärt haben, die Ratifikationsurkunde des gegenwärtigen Abkommens zu hinterlegen, nehmen an der vorstehend angegebenen Hinterlegung teil.

Art. 12
Art. 13
Art. 14

Dieses Abkommen wird wirksam für die Vertragsstaaten, die an der ersten Hinterlegung von Ratifikationsurkunden teilgenommen haben, ein Jahr nach dem Tage dieser Hinterlegung, und für die später ratifizierenden oder beitretenden Staaten ebenso wie hinsichtlich der nicht in den Ratifikationsurkunden erwähnten Kolonien, Besitzungen, Protektoraten, überseeischen Gebiete oder Mandatsgebiete ein Jahr nach dem Tage, an dem die Französische Regierung die im Art. 11 Abs. D, Art. 12 Abs. B und Art. 13 Abs. B vorgesehenen Anzeigen erhalten hat.

Art. 15

1) Jeder an dem Abkommen vom 11. Oktober 1909 beteiligte Vertragsstaat verpflichtet sich, das genannte Abkommen gleichzeitig mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde oder der Mitteilung seines Beitritts zu diesem Abkommen zu kündigen.

2) Das gleiche Verfahren findet im Falle der im Art. 12 Abs. B bezeichneten Erklärungen Anwendung.

Art. 16

1) Sollte einer der Vertragsstaaten dieses Abkommen kündigen, so soll die Kündigung schriftlich der Französischen Regierung erklärt werden, die unverzüglich beglaubigte Abschrift der Erklärung allen anderen Staaten mitteilt und ihnen zugleich bekannt gibt, an welchem Tage sie die Erklärung erhalten hat.

2) Die Kündigung soll nur in Ansehung des Staates wirksam sein, der sie erklärt hat, und erst ein Jahr, nachdem die Erklärung bei der Französischen Regierung eingegangen ist.

3) Das gleiche gilt hinsichtlich der Kündigung dieses Abkommens für die Kolonien, Besitzungen, Protektorate, überseeischen Gebiete und Mandatsgebiete.

Art. 17

Die Staaten, die auf der Konferenz in Paris vom 20. bis 24. April 1926 vertreten waren, sind zur Zeichnung dieses Abkommens bis zum 30. Juni 1926 zugelassen.

Anlage A

Anlage B

Anlage C

Anlage D

Anlage E

Anlage F

Geschehen in Paris am 24. April 1926 in einer einzigen Ausfertigung, die in beglaubigter Abschrift jeder der Signatarregierungen übermittelt werden wird.

(Es folgen die Unterschriften)

Die internationalen Zulassungsscheine, wie sie in einem einzelnen Vertragsstaat ausgestellt werden, werden in der durch die Gesetzgebung dieses Staates vorgeschriebenen Sprache abgefasst.

Die endgültige Übersetzung der Abschnitte des Ausweisheftes in die verschiedenen Sprachen wird der Regierung der Französischen Republik von einer jeden der übrigen Regierungen, soweit es sie angeht, mitgeteilt werden.

(Name des Landes)


Internationaler Kraftfahrzeugverkehr


Internationaler Zulassungsschein


Internationales Abkommen vom 24. April 1926.


Ausstellung des Scheines:

Ort:

Tag:

[^1]

Seite 2

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