Bekanntmachung vom 27. Juni 1934 über die Einführung der schweizerischen Gesetzgebung über Mass und Gewicht im Fürstentum Liechtenstein
Durch Notenwechsel zwischen der Fürstlich Liechtensteinischen Regierung und dem Eidgenössischen Politischen Departemente vom 29. Januar bzw. 1. Februar 1934 ist gemäss Art. 4 und 10 des Zollanschlussvertrages vom 29. März, LGBl. 1923 Nr. 24, und Art. 3 des Einführungsgesetzes zum Zollvertrag vom 13. Mai 1924, LGBl. 1924 Nr. 11, folgende Vereinbarung getroffen worden, die vom Landtage genehmigt wurde:
"Aufgrund der Besprechungen, die bezüglich der Einführung der schweizerischen Gesetzgebung über Mass und Gewicht in das Fürstentum Liechtenstein geführt worden sind, haben sich das Eidgenössische Politische Departement und die Fürstlich Liechtensteinische Regierung dahin verständigt, dass in fraglicher Hinsicht für die Dauer des Zollanschlussvertrages vom 29. März 1923 folgende Bestimmungen massgebend sein sollen:
1) Die gegenwärtigen und künftigen Gesetzes- und Verordnungserlasse der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Mass und Gewicht werden in Liechtenstein in gleicher Weise wie in den schweizerischen Kantonen angewendet.
2) Wo in den Bundesgesetzen und Vollziehungsverordnungen von Kantonsregierungen die Rede ist, tritt an deren Stelle die Fürstliche Regierung.
Die im Grundbuchverkehre üblichen Flächenmasse in Klaftern können im Fürstentum weiterhin angewendet werden. Bei Neuanlage des Grundbuches oder bei neuen Vermessungen sind jedoch die Masse nach dem metrischen System anzugeben.
1) Das Fürstentum Liechtenstein bildet einen einzigen Eichkreis. Es errichtet eine eigene liechtensteinische Eichstätte.
2) Der amtliche Eichstempel des Fürstentums Liechtenstein besteht aus dessen Anfangsbuchstaben FL.
1) Der Eichmeister wird von der Fürstlichen Regierung ernannt und von ihr in Eid und Pflicht genommen, nachdem er einen Instruktionskurs im Eidgenössischen Amt für Mass und Gewicht mit Erfolg absolviert hat.
2) Der Eichmeister handelt nach den schweizerischen Vorschriften sowie einer allfälligen von der Fürstlichen Regierung unter Zustimmung des Schweizerischen Bundesrates erlassenen Verordnung.
Die in Liechtenstein bereits im Verkehr befindlichen Messgeräte aller Art, welche den schweizerischen Vorschriften nicht entsprechen, sind bis Ende des Jahres 1935 entsprechend diesen Vorschriften abzuändern oder, wo dies nicht geschehen kann, durch vorschriftsmässige zu ersetzen.
Nach Durchführung der vorstehenden unter V enthaltenen Bestimmungen wird das liechtensteinische Eichzeichen, wie dasjenige einer kantonalen Eichstätte, für das ganze Gebiet der Schweiz gültig erklärt. Der Schweizerische Bundesrat wird diesen Zeitpunkt bestimmen. Bis dahin werden die vom Ausland nach Liechtenstein eingeführten Schenkgefässe nach Art. 49 und die Messapparate nach Art. 51 der schweizerischen Verordnung einer schweizerischen Eichstätte zur Eichung überwiesen.
1) Die erste allgemeine Nachschau über Mass und Gewicht ist im Sinne der schweizerischen Vorschriften innerhalb eines Jahres nach deren Inkrafttreten durchzuführen und spätestens alle drei Jahre zu wiederholen. Über das Ergebnis der Nachschau hat der Eichmeister der Fürstlichen Regierung Bericht zu erstatten.
2) Die Fürstliche Regierung wird das Erforderliche veranlassen, damit die Publikation und Inkraftsetzung der obigen Bestimmungen in Liechtenstein möglichst auf 1. Januar 1935 vorgenommen werden kann. Auf den gleichen Zeitpunkt hin sind alle bisher in Liechtenstein geltenden Bestimmungen, die mit den schweizerischen Vorschriften nicht vereinbar erscheinen, ausser Kraft zusetzen."
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung am 1. Januar 1935 treten folgende Gesetze bzw. Verordnungen ausser Kraft:
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- Das Gesetz vom 16. September 1875, LGBl. 1875 Nr. 3.
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- Die Regierungsverordnung vom 29. Oktober 1875 betreffend die Zuweisung des Fürstentums an das k. k. Staatseichamt Feldkirch zur Rezimentierung eichpflichtiger Objekte, LGBl. 1875 Nr. 6.
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- Die Regierungsverordnung vom 29. Oktober 1875 betreffend die Eichung der in öffentlichen Schanklokalitäten verwendeten Gläser, Flaschen und Trinkgeschirre überhaupt, LGBl. 1875 Nr. 7.
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- Die Regierungsverordnung vom 29. Oktober 1875 wegen ausschliesslicher Benützung geeichter Waagen von Seite der Gewerbetreibenden, LGBl. 1875 Nr. 8.
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- Die Regierungsverodnung vom 31. Dezember 1875 betreffend die Feststellung der Verkehrseinheit für Brennholz nach dem metrischen System, LGBl. 1875 Nr. 9.
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- Die Verordnung vom 22. Februar 1884 über die Handhabung der Eichungsvorschriften und über die Nacheichung, LGBl. 1884 Nr. 1.
Vaduz, am 27. Juni 1934
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Hoop
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[^1]: Ergänzt durch LGBl. 1943 Nr. 24 wie folgt: Art. 1:1) Die 1/4 Litermasse dürfen nur noch bis 31. Dezember 1948 benützt werden. Neuanschaffungen von 1/4 Litermassen sind verboten. 2) Ab 1. Januar 1949 dürfen nur noch Schankgefässe des Dezimalsystems verwendet werden. Art. 2:Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Übertretungen werden gemäss den schweizerischen Eichgesetzen bestraft. Bei Neuanschaffung von 1/4 Litermassen erfolgt entschädigungslos Beschlagnahme.
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