Kundmachung betreffend steuerfreien Verkehr von Motorfahrzeugen zwischen Liechtenstein und den Niederlanden

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1935-12-10
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Infolge Vereinbarung mit der Königlich Niederländischen Regierung hat die Regierung beschlossen:

Art. 1

An in den Niederlanden wohnende oder niedergelassene Halter von Motorfahrzeugen wird für die in den Niederlanden immatrikulierten Automobile und Motorfahrräder, womit sie auf öffentlichen Strassen in Liechtenstein fahren oder fahren lassen, diesbezüglich Befreiung von der Steuer auf Motorfahrzeuge gewährt, solange den in Liechtenstein wohnenden oder niedergelassenen Haltern von Motorfahrzeugen für die in Liechtenstein immatrikulierten Automobile und Motorfahrräder in den Niederlanden die gleiche Steuerbefreiung gewährt wird.

Art. 2

Die in Art. 1 vorgesehene Befreiung wird nur auf die Dauer dreier aufeinanderfolgender Monate gewährt für die in den Niederlanden immatrikulierten Automobile und Motorfahrräder, die dort wohnenden oder niedergelassenen Haltern von Motorfahrzeugen gehören.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.

Vaduz, am 6. Dezember 1935

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Hoop

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