Auslieferungs-Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Belgien
Wir Franz I., Regierender Fürst von Liechtenstein, Herzog von Troppau und Jägerndorf usw. usw.
nach Einsicht und Prüfung des zwischen Unserem Bevollmächtigten, im Namen des Fürstentums Liechtenstein und demjenigen Seiner Majestät des Königs der Belgier am 5. August 1936 in Brüssel unter Ratifikationsvorbehalt abgeschlossenen
zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Belgien, welcher Vertrag vom Liechtensteinischen Landtage am 19. August 1937 genehmigt worden ist und also lautet:
"Seine Durchlaucht der regierende Fürst von und zu Liechtenstein
und
Seine Majestät der König der Belgier,
in der Absicht, einen Vertrag über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern abzuschliessen, haben zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt: Seine Durchlaucht der regierende Fürst von und zu Liechtenstein: Seine Exzellenz Herrn Frederic William Barbey, Ausserordentlichen Gesandten und Bevollmächtigten Minister der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Brüssel, und Seine Majestät der König der Belgier: Herrn Paul-Henri Spaak, Seinen Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und des Aussenhandels, die, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgende Bestimmungen vereinbart haben:
Auslieferungs-Vertrages
Art. 1
1) Die Regierungen Seiner Durchlaucht des Regierenden Fürsten von und Liechtenstein und Seiner Majestät des Königs der Belgier verpflichten sich, sich gegenseitig nach den Umständen und Bedingungen dieses Vertrages diejenigen Personen, mit Ausnahme eigener Staatsangehöriger auszuliefern, die von Liechtenstein nach Belgien oder von Belgien nach Liechtenstein geflüchtet sind und die wegen eines auf dem Gebiete des ersuchenden Staates begangenen Verbrechens oder Vergehens verfolgt werden oder verurteilt worden sind, soferne sie im Augenblicke der Begehung des Verbrechens oder Vergehens das sechzehnte Altersjahr vollendet hatten.
2) Wenn aber das der Auslieferung zu Grunde liegende Verbrechen oder Vergehen ausser dem Gebiete des ersuchenden Staates begangen wurde, kann dem Auslieferungsbegehren dennoch Folge gegeben werden, soferne die Gesetzgebung des ersuchenden Staates die Verfolgung gleicher ausser diesem Gebiet begangener Zuwiderhandlungen zulässt.
Art. 2
1) Die Verbrechen und Vergehen, welche zur Auslieferung Anlass geben, sind folgende:
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- Mord, Vergiftung, Elternmord, Kindsmord, Totschlag.
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- Absichtliche, mit Überlegung begangene Körperverletzung oder solche, die eine unheilbar erscheinende Krankheit, dauernde Arbeitsunfähigkeit, oder vollständigen Verlust des Gebrauches eines Körperteiles zur Folge hatte, oder eine schwere Verstümmelung oder den Tod, ohne Absicht ihn herbeizuführen.
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- Gewolltes und schuldhaftes Beibringen von Substanzen, die den Tod oder schwere Gesundheitsschädigung herbeizuführen geeignet sind, aber ohne Tötungsabsicht.
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- Abtreibung der Leibesfrucht.
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- Notzucht, mit Gewalttätigkeit begangener Angriff auf die Schamhaftigkeit; ohne Gewalttätigkeit oder Drohung begangener Angriff auf die Schamhaftigkeit an oder mittelst der Person von Kindern, des einen oder anderen Geschlechtes unter dem Alter von 16 Jahren; ohne Gewalttätigkeit oder Drohung durch einen Verwandten in aufsteigender Linie begangener Angriff auf die Schamhaftigkeit an oder mittelst der Person von Minderjährigen des einen oder anderen Geschlechtes selbst über 16 Jahren, soferne sie nicht durch Ehe volljährig geworden sind; Verletzung der Sittlichkeit durch Anreizen, Erleichtern oder Begünstigen der Ausschweifung, Sittenlosigkeit oder Prostitution eines Minderjährigen des einen oder anderen Geschlechtes zur Befriedigung der Begierden anderer Personen; das Anwerben, Anleiten oder Geneigtmachen einer volljährigen Frauensperson zur Unsittlichkeit zur Befriedigung der Begierden anderer Personen, wenn begangen mit List oder Anwendung von Gewalt, Drohungen, Missbrauch von Autorität oder sonst eines Zwangsmittels, Zurückhalten einer Person in einem der Unsittlichkeit dienenden Hause wider ihren Willen oder Zwingen einer volljährigen Person zur Unsittlichkeit.
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- Bigamie.
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- Entführung von Minderjährigen.
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- Entführung, Verheimlichung, Unterdrückung oder Vertauschung oder Unterschiebung von Kindern.
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- Vereinigung von Übeltätern.
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- Diebstahl, Erpressung, Betrug, Vertrauensmissbrauch, Prellerei.
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- Drohung mit Angriffen gegen die Person oder das Eigentum, wenn Todesstrafe, Zwangsarbeit oder Zuchthaus darauf steht.
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- Angebot oder Vorschlag, ein Verbrechen zu begehen oder daran teilzunehmen, oder Annahme solcher Angebote oder Vorschläge.
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- Angriff auf die persönliche Freiheit oder Eindringen in eine fremde Wohnung, begangen durch Privatpersonen.
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- Falschmünzerei, inbegriffen das Nachmachen und die Fälschung von Münzen, das Ausgeben und Inverkehrsetzen nachgemachter und verfälschter Münzen sowie Betrug in der Auswahl der Versuchsstücke zur Ermittlung des Gehaltes und des Gewichtes der Münzen.
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- Nachmachung oder Fälschung von Staatspapieren oder Banknoten, öffentlicher oder privater Wertschriften, Ausgabe oder Inverkehrsetzen solcher nachgemachter oder gefälschter Staatspapiere, Banknoten oder Wertschriften; Fälschung von Urkunden oder telegraphischen Depeschen und Gebrauch solcher nachgeahmter, gemachter oder gefälschter Depeschen, Staatspapiere, Banknoten und Wertpapiere.
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- Nachmachung oder Fälschung von Siegeln, Stempeln, Stempelzeichen, Karten für den Transport von Personen oder Sachen, Post und anderer Klebemarken, Gebrauch nachgemachter oder gefälschter, schädlicher Missbrauch echter Siegel, Stempel, Stempelzeichen oder Marken; böswillige oder betrügerische Anbringung des Namens des Urhebers oder sonst eines von ihm geführten Zeichens zur Kennzeichnung seiner Werke, auf einem Kunstgegenstand oder einem literarischen oder musikalischen Werke, sowie der Verkauf, die Ausstellung zum Verkauf, das Halten in einem Laden, die Einfuhr zum Verkaufe von solche Werken.
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- Falsches Zeugnis oder falsche Erklärungen von Experten oder Dolmetschern, Verleitung von Zeugen, Experten oder Dolmetschern zum Meineid.
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- Meineid (Falscheid).
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- Erpressung und Unterschlagung, begangen durch öffentliche Beamte, Bestechung solcher.
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- Betrügerischer Bankrott und Betrug im Konkurs.
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- Vorsätzliche Verhinderung der Fahrt eines Eisenbahnzuges durch Hinlegen irgendwelcher Gegenstände, durch Verrückung von Schienen oder ihrer Unterlagen, durch Entfernen von Schienenschrauben oder Schienennägeln oder durch Gebrauch sonstiger Mittel, welche dazu geeignet sind, den Zug aufzuhalten oder aus den Schienen zu bringen.
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- Vorsätzliche Brandstiftung.
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- Zerstörung von Bauten, Dampfmaschinen oder telegraphischen Apparaten, Zerstörung oder Beschädigung von Gräbern, Denkmälern, Kunstgegenständen, öffentlichen oder privaten Werturkunden, Zerstörung oder Beschädigung beweglichen Eigentums mit Gewalt oder Drohungen, böswillige oder betrügliche Zerstörung oder Beschädigung von Waren oder Rohprodukten der Fabrikation.
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- Vernichtung oder Verwüstung von Ernten, Pflanzenreisern, Bäumen oder Pfropfreisern.
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- Zerstörung von landwirtschaftlichem Arbeitszeug, Vernichtung oder Vergiftung von Vieh oder anderen Tieren.
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- Widerstand gegen die Ausführung öffentlicher Arbeiten.
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- Verlassen eines Handels- oder Fischerschiffes oder Fahrzeuges durch den Kapitän, ausser in den vom Gesetze der beiden Staaten vorgesehenen Fällen.
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- Herbeiführung von Strandung oder Untergang, Zerstörung durch den Kapitän oder Schiffsoffiziere und -Mannschaften, Unterschlagung eines Handels- oder Fischerschiffes oder -Fahrzeuges durch den Kapitän; Überbordwerfen oder Zerstören der Ladung oder eines Teiles derselben ohne Notwendigkeit, von Proviant oder Gegenständen der Schiffsausrüstung; falsche Route, unnötiges Verfügen über das Schiff, seinen Proviant oder seine Ausrüstung, oder Verpfändung oder Verkauf der Waren oder Lebensmittel oder betrügliches Aufführen in der Schadensrechung oder Ausgabenrechnung, Verkauf des Schiffes ohne besondere Ermächtigung, ausser im Falle der Fahruntüchtigkeit; Diebstahl an Bord; Beschädigung von Lebensmitteln oder Waren begangen an Bord durch Beimischung schädlicher Substanzen; Angriff oder Widerstand von mehr als einem Drittel der Mannschaft gegenüber dem Kapitän mit Gewalt und Tätlichkeiten; Gehorsamsverweigerung gegenüber Befehlen des Kapitäns oder des Bordoffiziers, die zum Wohle des Schiffes oder der Ladung gegeben wurden, mit Körperverletzung, Komplott gegen die Sicherheit, die Freiheit oder die Befehlsgewalt (Autorität) des Kapitäns, Wegnahme des Schiffes durch die Besatzung oder Passagiere, durch Hinterlist oder Gewalt gegenüber dem Kapitän.
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- Hehlerei von Sachen, welche durch eines der im gegenwärtigen Vertrage vorgesehenen Verbrechen oder Vergehen erlangt worden sind.
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- Sklavenhandel.
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- Widerstand des Kapitäns oder der Besatzung gegenüber den Befehlen von Offizieren, die gemäss Art. 42 ff. der Generalakte der Konferenz von Brüssel vom 2. Juli 1890 handeln.
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- 1) Zuwiderhandlungen gegen die Verbote betr. Feuerwaffen und Munition der Art. 8 und 9 der erwähnten Generalakte.
2) In den vorstehenden Tatbeständen sind inbegriffen die Teilnahme und der Versuch, wenn sie von der Gesetzgebung der beiden Staaten bestraft werden.
3) In allen Fällen, bei Verbrechen und Vergehen, erfolgt die Auslieferung nur, wenn der entsprechende Tatbestand nach der Gesetzgebung des ersuchten Staates strafbar ist.
Art. 3
Die Auslieferung erfolgt nicht:
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- Wenn seit der begangenen strafbaren Handlung oder letzten Handlung des Strafrichters, oder der erfolgten Verurteilung nach den Gesetzen desjenigen Staates, in welchem der Verfolgte zur Zeit, in der die Auslieferung erfolgen könnte, sich aufhält, Verjährung der strafgerichtlichen Verfolgung oder der erkannten Strafe eingetreten ist.
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- Wenn das Auslieferungsbegehren auf Tatsachen beruht, wegen welcher die zur Auslieferung begehrte Person im ersuchten Staate verfolgt und ausser Verfolgung gesetzt wurde, oder dort noch verfolgt wird oder schon abgeurteilt wurde.
Art. 4
1) Ist die zur Auslieferung begehrte Person im ersuchten Staate wegen eines anderen Deliktes als des dem Auslieferungsbegehren zu Grunde liegenden verfolgt oder verurteilt, so kann ihre Auslieferung bis zum Abschlusse der Untersuchung verschoben werden, oder im Falle der Verurteilung bis nach Verbüssung der Strafe.
2) Ist die zur Auslieferung begehrte Person im ersuchten Staate wegen Verbindlichkeiten gegen Privatpersonen verfolgt oder verhaftet, dann soll ihre Auslieferung trotzdem erfolgen, unter Vorbehalt, dass die Berechtigten in der Folgezeit ihre Ansprüche vor der zuständigen Behörde geltend machen können.
Art. 5
1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Zuwiderhandlung, für welche sie verlangt wird, vom ersuchten Staate als politisches Vergehen oder als mit einem solchen zusammenhängend angesehen wird.
2) Der ausgelieferte Ausländer darf für kein politisches oder mit einem solchen zusammenhängendes Delikt verfolgt oder bestraft werden, das vor der Auslieferung begangen wurde, noch für ein nicht in diesem Vertrage vorgesehenes Verbrechen oder Vergehen.
3) Das Attentat gegen das Oberhaupt eines fremden Staates oder die Glieder seiner Familie, soferne es sich als Mord, Totschlag oder Vergiftung darstellt, soll nicht als politisches Vergehen oder als mit einem solchen zusammenhängendes gelten.
4) Der Ausgelieferte kann immerhin wegen einer anderen Zuwiderhandlung als um derentwillen er ausgeliefert wurde, im kontradiktorischen Verfahren verfolgt oder bestraft werden in folgenden Fällen:
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- Wenn er das Begehren stellt, beurteilt zu werden oder die Strafe zu verbüssen, wobei der ausliefernden Regierung dieses Begehren zur Kenntnis zu bringen ist.
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- Wenn er nicht innert Monatsfrist nach endgültiger Freilassung das Land verlassen hat, welchem er ausgeliefert wurde.
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- Wenn die Zuwiderhandlung unter den Vertrag fällt und die ersuchende Regierung von der ersuchten Regierung vorher deren Zustimmung erhalten hat. Letztere kann, wenn sie es für angebracht hält, die Beibringung einer der in Art. 7 dieses Vertrages erwähnten Urkunden verlangen.
5) Diese Regeln gelten auch für die Weiterauslieferung an einen Drittstaat.
Art. 6
Das Auslieferungsbegehren muss stets auf diplomatischem Wege gestellt werden.
Art. 7
1) Die Auslieferung wird bewilligt auf Beibringung der Urschrift oder einer amtlichen Ausfertigung, sei es des Urteils oder der verurteilenden Verfügung, sei es einer Entscheidung der Gerichtskammer (Chambre du Conseil), einer Verfügung der Anklagekammer oder des strafprozessualen Aktes, erlassen vom zuständigen Richter, durch welchen der Verfolgte oder Angeklagte förmlich und gesetzmässig dem Strafrichter überwiesen wird. Sie wird ebenfalls bewilligt auf Beibringung eines von der zuständigen auswärtigen Behörde erlassenen Haftbefehles oder jeder anderen Urkunde von gleicher Wirkung, vorausgesetzt, dass diese Aktenstücke die Handlungen genau umschreiben, um derentwillen sie ausgestellt wurden.
2) Diese Urkunden werden durch den Minister für Auswärtiges des ersuchenden Staates oder gegebenenfalls durch dessen diplomatische oder konsularische Vertretung legalisiert.
3) Sie sollen von einer Abschrift des auf die eingeklagte Handlung anwendbaren Gesetzes begleitet sein, gegebenenfalls auch von einer Übersetzung in die französische bzw. deutsche Sprache und wenn möglich das Signalement des Auszuliefernden oder sonst alle zur Feststellung seiner Personengleichheit dienlichen Angaben enthalten.
Art. 8
1) In dringlichen Fällen soll provisorische Verhaftung durchgeführt werden auf briefliche oder telegraphische Mitteilung vom Vorhandensein eines der in Art. 7 erwähnten Dokumente, unter der Voraussetzung, dass diese Anzeige regelrecht dem Ministerium des Äussern des ersuchten Staates übergeben wird.
2) Diese Verhaftung erfolgt freiwillig (ist fakultativ), wenn das Begehren einer gerichtlichen oder administrativen Behörde eines der beiden Staaten direkt gestellt wird.
3) Die provisorische Verhaftung erfolgt in den Formen und nach den Regeln der im ersuchten Staate geltenden Gesetzgebung. Sie wird nicht weiter aufrechterhalten, wenn der Beschuldigte nicht binnen 3 Wochen von ihrer Vornahme an Mitteilung von einer der im Art. 7 dieses Vertrages erwähnten Urkunden erhalten hat.
Art. 9
1) Im Falle einer Auslieferung werden alle Gegenstände, welche von dem Verbrechen oder Vergehen herrühren, oder die als Überführungsstücke dienen können, soferne sie im Augenblicke der Verhaftung des Auszuliefernden in seinem Besitze gefunden werden, oder wenn sie später entdeckt werden, beschlagnahmt und dem ersuchenden Staate übergeben, wenn die Behörde des ersuchten Staates dies anordnet.
2) Diese Übergabe kann selbst dann erfolgen, wenn die Auslieferung wegen der Flucht oder dem Ableben des Auszuliefernden nicht vollzogen werden kann.
3) Immerhin bleiben die an den erwähnten Gegenständen erworbenen Rechte Dritter gewahrt und diese Gegenstände müssen ihnen gegebenenfalls am Schlusse des Verfahrens kostenfrei zurückgegeben werden.
Art. 10
1) Die Kosten der Verhaftung, des Unterhaltes und des Transportes einer Person, deren Auslieferung bewilligt worden ist, sowie diejenigen der Aufbewahrung und des Transportes der gemäss dem vorhergehenden Artikel zu übergebenden oder zurückzugebenden Gegenstände bleiben zu Lasten der beiden Staaten innert der Grenzen ihres Gebietes.
2) Die Transport- und sonstigen Kosten auf dem Gebiete eines Durchlieferungsstaates fallen zu Lasten des ersuchenden Staates.
Art. 11
1) Die Transitauslieferung einer dem Transitstaate nicht angehörenden Person durch das Gebiet eines der vertragschliessenden Staaten wird bewilligt auf einfache Beibringung einer der in Art. 8 erwähnten Urkunden hin, in Urschrift oder beglaubigter Ausfertigung, vorausgesetzt, dass die Tat unter diesen Vertrag fällt und nicht dessen Art. 3 und 5 anwendbar sind.
2) Die Transitkosten fallen zu Lasten des ersuchenden Staates.
Art. 12
1) Wenn im Laufe eines Strafverfahrens nicht politischer Natur die Einvernahme von Personen in einem der Vertragstaaten oder eine andere Untersuchungshandlung für nötig erachtet wird, soll ein Rechtshilfebegehren (Requisitorial) gestellt werden, gegebenenfalls begleitet von einer französischen bzw. deutschen Übersetzung, auf offiziellem Wege, unter Vorbehalt allenfalls des diplomatischen oder konsularischen Weges einem solchen Begehren ist unter Beobachtung der Gesetze des Landes zu entsprechen, in welchem die Einvernahme oder die Untersuchungshandlung erfolgt, soferne nicht die ersuchte Regierung die Unmöglichkeit der Durchführung feststellt.
2) Immerhin kann einem Rechtshilfebegehren auf Haussuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen des Verbrechens oder Überführungsstücken nur entsprochen werden, soferne es sich um einen unter Art. 2 dieses Vertrages erwähnten Tatbestand handelt und unter dem in Art. 9 letzter Absatz erwähnten Vorbehalt.
3) Die beiden Regierungen verzichten auf Vergütung von Kosten, die aus der Ausführung von Rechtshilfebegehren in Strafsachen entstehen, auch im Falle einer Expertise, soferne letztere nicht mehr als eine Sitzung (amtliches Erscheinen) beanspruchte.
Art. 13
Wenn im Laufe eines wegen eines politischen Deliktes eingeleiteten Strafverfahrens der Regierung eines der vertragschliessenden Staaten die amtliche Zustellung eines Prozessaktenstückes oder eines Urteiles an eine Person im anderen Staate notwendig erscheint, so wird ein solches Dokument, gegebenenfalls begleitet von einer französischen bzw. deutschen Übersetzung, auf diplomatischem oder konsularischem Wege den Behörden des Aufenthaltsstaates und von diesem der betreffenden Person auf Anordnung der Staatsanwaltschaft ihres Aufenthaltsortes auf offiziellem Wege durch den dafür zuständigen Beamten zugestellt und die Urschrift mit Bescheinigung dieser Zustellung wird auf gleichem Wege der ersuchenden Regierung zugestellt, ohne Kostenvergütung.
Art. 14
1) Wenn in einer nicht politischen Strafsache das persönliche Erscheinen eines Zeugen notwendig ist, wird die Regierung des Staates, in welchem diese Person sich aufhält, sie einladen, der Vorladung Folge zu leisten.
2) Über die dem Zeugen auszurichtende Entschädigung werden sich die beiden Regierungen von Fall zu Fall einigen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.