Auslieferungs-Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Belgien

Typ Norm
Veröffentlichung 1938-02-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Wir Franz I., Regierender Fürst von Liechtenstein, Herzog von Troppau und Jägerndorf usw. usw.

nach Einsicht und Prüfung des zwischen Unserem Bevollmächtigten, im Namen des Fürstentums Liechtenstein und demjenigen Seiner Majestät des Königs der Belgier am 5. August 1936 in Brüssel unter Ratifikationsvorbehalt abgeschlossenen

zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Belgien, welcher Vertrag vom Liechtensteinischen Landtage am 19. August 1937 genehmigt worden ist und also lautet:

"Seine Durchlaucht der regierende Fürst von und zu Liechtenstein

und

Seine Majestät der König der Belgier,

in der Absicht, einen Vertrag über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern abzuschliessen, haben zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt: Seine Durchlaucht der regierende Fürst von und zu Liechtenstein: Seine Exzellenz Herrn Frederic William Barbey, Ausserordentlichen Gesandten und Bevollmächtigten Minister der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Brüssel, und Seine Majestät der König der Belgier: Herrn Paul-Henri Spaak, Seinen Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und des Aussenhandels, die, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgende Bestimmungen vereinbart haben:

Auslieferungs-Vertrages

Art. 1

1) Die Regierungen Seiner Durchlaucht des Regierenden Fürsten von und Liechtenstein und Seiner Majestät des Königs der Belgier verpflichten sich, sich gegenseitig nach den Umständen und Bedingungen dieses Vertrages diejenigen Personen, mit Ausnahme eigener Staatsangehöriger auszuliefern, die von Liechtenstein nach Belgien oder von Belgien nach Liechtenstein geflüchtet sind und die wegen eines auf dem Gebiete des ersuchenden Staates begangenen Verbrechens oder Vergehens verfolgt werden oder verurteilt worden sind, soferne sie im Augenblicke der Begehung des Verbrechens oder Vergehens das sechzehnte Altersjahr vollendet hatten.

2) Wenn aber das der Auslieferung zu Grunde liegende Verbrechen oder Vergehen ausser dem Gebiete des ersuchenden Staates begangen wurde, kann dem Auslieferungsbegehren dennoch Folge gegeben werden, soferne die Gesetzgebung des ersuchenden Staates die Verfolgung gleicher ausser diesem Gebiet begangener Zuwiderhandlungen zulässt.

Art. 2

1) Die Verbrechen und Vergehen, welche zur Auslieferung Anlass geben, sind folgende:

2) In den vorstehenden Tatbeständen sind inbegriffen die Teilnahme und der Versuch, wenn sie von der Gesetzgebung der beiden Staaten bestraft werden.

3) In allen Fällen, bei Verbrechen und Vergehen, erfolgt die Auslieferung nur, wenn der entsprechende Tatbestand nach der Gesetzgebung des ersuchten Staates strafbar ist.

Art. 3

Die Auslieferung erfolgt nicht:

Art. 4

1) Ist die zur Auslieferung begehrte Person im ersuchten Staate wegen eines anderen Deliktes als des dem Auslieferungsbegehren zu Grunde liegenden verfolgt oder verurteilt, so kann ihre Auslieferung bis zum Abschlusse der Untersuchung verschoben werden, oder im Falle der Verurteilung bis nach Verbüssung der Strafe.

2) Ist die zur Auslieferung begehrte Person im ersuchten Staate wegen Verbindlichkeiten gegen Privatpersonen verfolgt oder verhaftet, dann soll ihre Auslieferung trotzdem erfolgen, unter Vorbehalt, dass die Berechtigten in der Folgezeit ihre Ansprüche vor der zuständigen Behörde geltend machen können.

Art. 5

1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Zuwiderhandlung, für welche sie verlangt wird, vom ersuchten Staate als politisches Vergehen oder als mit einem solchen zusammenhängend angesehen wird.

2) Der ausgelieferte Ausländer darf für kein politisches oder mit einem solchen zusammenhängendes Delikt verfolgt oder bestraft werden, das vor der Auslieferung begangen wurde, noch für ein nicht in diesem Vertrage vorgesehenes Verbrechen oder Vergehen.

3) Das Attentat gegen das Oberhaupt eines fremden Staates oder die Glieder seiner Familie, soferne es sich als Mord, Totschlag oder Vergiftung darstellt, soll nicht als politisches Vergehen oder als mit einem solchen zusammenhängendes gelten.

4) Der Ausgelieferte kann immerhin wegen einer anderen Zuwiderhandlung als um derentwillen er ausgeliefert wurde, im kontradiktorischen Verfahren verfolgt oder bestraft werden in folgenden Fällen:

5) Diese Regeln gelten auch für die Weiterauslieferung an einen Drittstaat.

Art. 6

Das Auslieferungsbegehren muss stets auf diplomatischem Wege gestellt werden.

Art. 7

1) Die Auslieferung wird bewilligt auf Beibringung der Urschrift oder einer amtlichen Ausfertigung, sei es des Urteils oder der verurteilenden Verfügung, sei es einer Entscheidung der Gerichtskammer (Chambre du Conseil), einer Verfügung der Anklagekammer oder des strafprozessualen Aktes, erlassen vom zuständigen Richter, durch welchen der Verfolgte oder Angeklagte förmlich und gesetzmässig dem Strafrichter überwiesen wird. Sie wird ebenfalls bewilligt auf Beibringung eines von der zuständigen auswärtigen Behörde erlassenen Haftbefehles oder jeder anderen Urkunde von gleicher Wirkung, vorausgesetzt, dass diese Aktenstücke die Handlungen genau umschreiben, um derentwillen sie ausgestellt wurden.

2) Diese Urkunden werden durch den Minister für Auswärtiges des ersuchenden Staates oder gegebenenfalls durch dessen diplomatische oder konsularische Vertretung legalisiert.

3) Sie sollen von einer Abschrift des auf die eingeklagte Handlung anwendbaren Gesetzes begleitet sein, gegebenenfalls auch von einer Übersetzung in die französische bzw. deutsche Sprache und wenn möglich das Signalement des Auszuliefernden oder sonst alle zur Feststellung seiner Personengleichheit dienlichen Angaben enthalten.

Art. 8

1) In dringlichen Fällen soll provisorische Verhaftung durchgeführt werden auf briefliche oder telegraphische Mitteilung vom Vorhandensein eines der in Art. 7 erwähnten Dokumente, unter der Voraussetzung, dass diese Anzeige regelrecht dem Ministerium des Äussern des ersuchten Staates übergeben wird.

2) Diese Verhaftung erfolgt freiwillig (ist fakultativ), wenn das Begehren einer gerichtlichen oder administrativen Behörde eines der beiden Staaten direkt gestellt wird.

3) Die provisorische Verhaftung erfolgt in den Formen und nach den Regeln der im ersuchten Staate geltenden Gesetzgebung. Sie wird nicht weiter aufrechterhalten, wenn der Beschuldigte nicht binnen 3 Wochen von ihrer Vornahme an Mitteilung von einer der im Art. 7 dieses Vertrages erwähnten Urkunden erhalten hat.

Art. 9

1) Im Falle einer Auslieferung werden alle Gegenstände, welche von dem Verbrechen oder Vergehen herrühren, oder die als Überführungsstücke dienen können, soferne sie im Augenblicke der Verhaftung des Auszuliefernden in seinem Besitze gefunden werden, oder wenn sie später entdeckt werden, beschlagnahmt und dem ersuchenden Staate übergeben, wenn die Behörde des ersuchten Staates dies anordnet.

2) Diese Übergabe kann selbst dann erfolgen, wenn die Auslieferung wegen der Flucht oder dem Ableben des Auszuliefernden nicht vollzogen werden kann.

3) Immerhin bleiben die an den erwähnten Gegenständen erworbenen Rechte Dritter gewahrt und diese Gegenstände müssen ihnen gegebenenfalls am Schlusse des Verfahrens kostenfrei zurückgegeben werden.

Art. 10

1) Die Kosten der Verhaftung, des Unterhaltes und des Transportes einer Person, deren Auslieferung bewilligt worden ist, sowie diejenigen der Aufbewahrung und des Transportes der gemäss dem vorhergehenden Artikel zu übergebenden oder zurückzugebenden Gegenstände bleiben zu Lasten der beiden Staaten innert der Grenzen ihres Gebietes.

2) Die Transport- und sonstigen Kosten auf dem Gebiete eines Durchlieferungsstaates fallen zu Lasten des ersuchenden Staates.

Art. 11

1) Die Transitauslieferung einer dem Transitstaate nicht angehörenden Person durch das Gebiet eines der vertragschliessenden Staaten wird bewilligt auf einfache Beibringung einer der in Art. 8 erwähnten Urkunden hin, in Urschrift oder beglaubigter Ausfertigung, vorausgesetzt, dass die Tat unter diesen Vertrag fällt und nicht dessen Art. 3 und 5 anwendbar sind.

2) Die Transitkosten fallen zu Lasten des ersuchenden Staates.

Art. 12

1) Wenn im Laufe eines Strafverfahrens nicht politischer Natur die Einvernahme von Personen in einem der Vertragstaaten oder eine andere Untersuchungshandlung für nötig erachtet wird, soll ein Rechtshilfebegehren (Requisitorial) gestellt werden, gegebenenfalls begleitet von einer französischen bzw. deutschen Übersetzung, auf offiziellem Wege, unter Vorbehalt allenfalls des diplomatischen oder konsularischen Weges einem solchen Begehren ist unter Beobachtung der Gesetze des Landes zu entsprechen, in welchem die Einvernahme oder die Untersuchungshandlung erfolgt, soferne nicht die ersuchte Regierung die Unmöglichkeit der Durchführung feststellt.

2) Immerhin kann einem Rechtshilfebegehren auf Haussuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen des Verbrechens oder Überführungsstücken nur entsprochen werden, soferne es sich um einen unter Art. 2 dieses Vertrages erwähnten Tatbestand handelt und unter dem in Art. 9 letzter Absatz erwähnten Vorbehalt.

3) Die beiden Regierungen verzichten auf Vergütung von Kosten, die aus der Ausführung von Rechtshilfebegehren in Strafsachen entstehen, auch im Falle einer Expertise, soferne letztere nicht mehr als eine Sitzung (amtliches Erscheinen) beanspruchte.

Art. 13

Wenn im Laufe eines wegen eines politischen Deliktes eingeleiteten Strafverfahrens der Regierung eines der vertragschliessenden Staaten die amtliche Zustellung eines Prozessaktenstückes oder eines Urteiles an eine Person im anderen Staate notwendig erscheint, so wird ein solches Dokument, gegebenenfalls begleitet von einer französischen bzw. deutschen Übersetzung, auf diplomatischem oder konsularischem Wege den Behörden des Aufenthaltsstaates und von diesem der betreffenden Person auf Anordnung der Staatsanwaltschaft ihres Aufenthaltsortes auf offiziellem Wege durch den dafür zuständigen Beamten zugestellt und die Urschrift mit Bescheinigung dieser Zustellung wird auf gleichem Wege der ersuchenden Regierung zugestellt, ohne Kostenvergütung.

Art. 14

1) Wenn in einer nicht politischen Strafsache das persönliche Erscheinen eines Zeugen notwendig ist, wird die Regierung des Staates, in welchem diese Person sich aufhält, sie einladen, der Vorladung Folge zu leisten.

2) Über die dem Zeugen auszurichtende Entschädigung werden sich die beiden Regierungen von Fall zu Fall einigen.

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