Verfassungsgesetz vom 2. September 1939 betreffend Bevollmächtigung der Regierung zur Anordnung kriegswirtschaftlicher Massnahmen
Dem Beschlusse des Landtages vom 2. September 1939 erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Angesichts des Ernstes der internationalen Lage bevollmächtigt der Landtag die fürstliche Regierung zur Vornahme und Verfügung aller ihr geeignet erscheinenden Massnahmen zur Ordnung der liechtensteinischen Wirtschaft und Sicherung der Deckung der Lebensbedürfnisse des liechtensteinischen Volkes. Insbesondere wird die Regierung ermächtigt, schweizerische Gesetze und Verordnungen, die kriegswirtschaftliche Massnahmen beinhalten, für Liechtenstein anwendbar zu erklären.
Art. 2
Dieses Gesetz wird als dringlich erklärt und tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
Vaduz, am 2. September 1939
gez. Franz Josef
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Hoop
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.