Gesetz vom 29. November 1945 betreffend die Arbeit in Industrie und Gewerbe (Arbeiterschutzgesetz)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1946-01-25
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachfolgenden vom Landtage in der Sitzung vom 28. Dez. 1944 aufgrund der Art. 2, 10, 19 und 66 der Verfassung gefassten Beschlusse erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Abschnitt

Geltungsbereich

Art. 1

1) Dieses Gesetz gilt:

2) Für die Land- und Forstwirtschaft, die häuslichen Dienste, sowie die Anstalten öffentlichen oder gemeinnützigen Charakters gelten die Bestimmungen von Art. 13 bis 58 und des Abschnittes XI.

Art. 2 bis 7[^1]

Aufgehoben

II. Abschnitt

Arbeitshygiene und Unfallverhütung

Art. 8 bis 12[^2]

Aufgehoben

III. Abschnitt

Arbeitsvertrag

Art. 13 bis 58[^3]

Aufgehoben

IV. Abschnitt

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 59[^4]

Aufgehoben

2. Normalarbeitszeit
Art. 60 bis 62[^5]

Aufgehoben

3. Ausgleich ausfallender Arbeitsstunden
Art. 63[^6]

Aufgehoben

4. Andere Verteilung der Arbeitszeit
Art. 64[^7]

Aufgehoben

5. Ausnahmen von der Normalarbeitszeit
Art. 65 bis 68[^8]

Aufgehoben

6. Begrenzung der Tagesarbeit
Art. 69[^9]

Aufgehoben

Art. 70[^10]

Aufgehoben

Art. 71

Die Ladenschlusszeiten werden durch besondere Verordnung der Regierung festgesetzt.

Art. 72[^11]

Aufgehoben

7. Pausen
Art. 73[^12]

Aufgehoben

8. Lohn für Überstunden
Art. 74[^13]

Aufgehoben

9. Ferien
Art. 75

1) Die Regierung kann im Verordnungswege allgemein oder für einzelne Betriebsgruppen Vorschriften über Ferien erlassen.

2) Aufgehoben[^14]

3) Aufgehoben[^15]

4) Aufgehoben[^16]

V. Abschnitt

Sonntagsruhe und wöchentliche Ruhetage

Art. 76 bis 79[^17]

Aufgehoben

VI. Abschnitt

Besondere Vorschriften zum Schutze von Kindern, Jugendlichen und Frauen

Art. 80 bis 94[^18]

Aufgehoben

VII. Abschnitt

Familienbetriebe

Art. 95[^19]

Aufgehoben

VIII. Abschnitt

Arbeiterorganisationen

Art. 96

1) Arbeiterorganisationen werden nur dann anerkannt, wenn sie in mindestens vier Gemeinden des Landes Sektionen haben, denen mindestens zehn in jeder der betreffenden Gemeinde wohnhafte Mitglieder angehören müssen; ausserdem muss die Organisation im ganzen mindestens 400 Mitglieder liechtensteinischer Staatsangehörigkeit zählen. Ihre Statuten müssen der Regierung zur Genehmigung vorgelegt werden.

2) Die Genehmigung darf nicht verweigert werden, wenn sich die Statuten im Rahmen der bestehenden Verfassung und Gesetze halten und keine umstürzlerischen Programmpunkte enthalten.

3) Jeder unselbständigerwerbende Einwohner des Landes ist verpflichtet,. eine Arbeitskarte zu lösen, die jährlich erneuert werden muss. Die Regierung ist berechtigt, die Arbeitskarte mit einer Umlage zu belegen, die abgestuft ist nach der Höhe des Erwerbes und mindestens jedoch einen Franken beträgt. Die Erträgnisse dieser Umlage werden von der Regierung an die anerkannten Arbeiterorganisationen nach Massgabe der Zahl der Mitglieder verteilt. Die Regierung erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der anerkannten Arbeiterorganisationen.

Art. 97

Bei Erlass von Verordnungen und sonstigen wichtigen Massnahmen werden die anerkannten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen angehört.

Art. 98

1) Besondere Vereinbarungen von Berufsverbänden der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind bei der Durchführung dieses Gesetzes soweit möglich zu berücksichtigen.

2) Durch solche Vereinbarungen können Vorschriften dieses Gesetzes nicht wegbedungen werden. Solche Vereinbarungen können durch die Regierung für die Angehörigen einzelner Berufskategorien zur verbindlichen Regelung und, soferne sie den allgemeinen Interessen entsprechen, für die betreffenden Wirtschaftszweige zur allgemein verbindlichen Regelung erklärt werden.

Art. 99[^20]

Die Berufsverbände haben in Fragen der Anwendung dieses Gesetzes ein Anzeige- und Beschwerderecht. Es steht ihnen auch das Recht zu, Entscheide der Regierung an den Verwaltungsgerichtshof weiterzuziehen.

IX. Abschnitt

Einigungswesen

Art. 100

1) Die Vermittlung von Kollektivstreitigkeiten aus dem Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern obliegt dem Einigungsamt.

2) Das Einigungsamt vermittelt von sich aus auf Begehren einer Behörde, der Beteiligten, oder auf Begehren von Verbänden.

3) Die Regierung kann Anzeigepflicht für drohende oder ausgebrochene Kollektivstreitigkeiten vorschreiben. Sie kann weiter vorschreiben, dass, solange eine Streitigkeit beim Einigungsamt anhängig ist, von den Parteien keine Zwangsmittel angewendet werden dürfen.

Art. 101

1) Die Parteien können das Einigungsamt als Schiedsgericht mittels schriftlichem Vertrag über jede Art von Streitigkeiten bestimmen.

2) Aufgehoben[^21]

Art. 102

Das Verfahren vor dem Einigungsamt ist mündlich, formlos und kostenfrei. Über die Verhandlungen ist Protokoll zu führen. Die Vergleiche, Schiedssprüche und Bussenverfügungen sind schriftlich und gegen Empfangsschein zuzustellen. Die Parteien sind verpflichtet zu erscheinen, bei sonstiger Busse bis zu 100 Franken.

Art. 103

1) Für das Einigungsamt werden auf Vorschlag der Interessentenverbände je zwei Beisitzer aus dem Stande der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer von der Regierung bestellt. Die Regierung bestellt von sich aus ein fünftes Mitglied als Vorsitzenden.

2) Ebenso sind gleichviele Stellvertreter zu bestellen. Alle Mitglieder des Einigungsamtes müssen Liechtensteiner sein. Die Amtsdauer einer Wahl beträgt drei Jahre. Für zwei Amtsdauern besteht Amtszwang. Entschuldigungsgründe sind ärztlich nachgewiesene (ernste) Krankheit oder Landesabwesenheit während mehr als der Hälfte des Jahres. Voraussetzung für die Wählbarkeit ist die Wahlfähigkeit nach dem Gesetze über die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten. Die Mitglieder des Einigungsamtes beziehen für ihre Tätigkeit Taggelder und Kilometergeld wie die Mitglieder landschäftlicher Kommissionen.

Art. 104

1) Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder Berufsverbände von solchen durch gegenseitige Vereinbarung eine Einigungsstelle errichtet, so tritt sie bei Streitigkeiten anstatt der amtlichen Einigungsstelle in Tätigkeit.

2) Tritt eine vertragliche Einigungsstelle aus irgend einem Grunde nicht in Tätigkeit, so bleiben die Befugnisse der amtlichen Einigungsstelle vorbehalten.

Art. 105[^22]

Vor dem Einigungsamt ist die Vertretung durch berufliche Parteienvertreter statthaft, doch dürfen im Falle der Vertretung nur Kosten im Höchstbetrag von 15 Franken liquidiert werden, die der unterliegenden Partei zu überbinden sind. Für Minderjährige müssen die gesetzlichen Vertreter verhandeln oder den Vertreter bestellen. Dies gilt sinngemäss auch für Personen, denen ein Sachwalter bestellt wurde, dessen Wirkungskreis die Besorgung solcher Angelegenheiten erfasst.

Art. 106

Die Schiedssprüche, Vergleiche und Bussenverfügungen des Einigungsamtes sind vollstreckbare Exekutionsmittel.

X. Abschnitt

Arbeitsaufsicht

Art. 107[^23]

Aufgehoben

Art. 108[^24]

Aufgehoben

XI. Abschnitt

Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, Haushaltspersonal

1. Allgemeines

Art. 109

1) Als Arbeiter im Sinne dieses Abschnittes sind jene Personen anzusehen, welche sich zur Verrichtung der im Betriebe einer Land- oder Forstwirtschaft oder eines Haushaltes üblichen Arbeiten gegen Entgelt (Geld oder Naturalbezüge) verpflichtet haben, gleich ob sie in der Hausgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen werden oder nicht.

2) Als land- und forstwirtschaftliche Betriebsstellen gelten insbesondere Ackerbau-, Wiese- und Weidewirtschaft. Viehzucht, Milchwirtschaft, Obst- und Weinbau, sowie die Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben.

Art. 110

Für die in diesem Abschnitt behandelten Personen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Arbeitsvertrag.

Art. 111

1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer nach den Geboten des Rechtes und der guten Sitte zu behandeln und die Arbeitsleistungen desselben so einzurichten, dass sein Leben und seine Gesundheit geschützt sind.

2) Die dem Arbeitnehmer eingeräumte Wohnung muss so beschaffen sein, dass sie Gesundheit und Sittlichkeit desselben nicht gefährdet (Art. 8).

Art. 112

Schulpflichtige Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr dürfen nur zu Arbeitsleistungen herangezogen werden, wenn die Erfüllung der Schulpflicht nicht beeinträchtigt wird oder die Arbeit ihrem Alter und ihren Kräften angemessen ist.

Art. 113

Die Sonn- und Feiertage sind Ruhetage. Unaufschiebbare Arbeiten, wie z. B. Kochen, Aufräumen, Wartung und Fütterung der Tiere, sind auch in diesen Tagen zu leisten. Die für die Erfüllung der religiösen Pflichten erforderliche Zeit ist unbedingt einzuräumen.

Art. 114

Ist der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden an der Arbeit verhindert, so dürfen die dem Arbeitgeber zur Aufnahme einer Stellvertretung erwachsenen Kosten dem Arbeitnehmer nicht angerechnet werden.

Art. 115

1) Dem Arbeitnehmer ist auf Verlangen bei Beendigung ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und Art der Arbeitsleistung auszustellen.

2) Angaben, welche das weitere Fortkommen des Arbeitnehmers erschweren könnten, dürfen im Zeugnis nicht enthalten sein.

2. Sozialpolitische Massnahmen
Art. 116 bis 119[^25]

Aufgehoben

XII. Abschnitt

Strafbestimmungen

Art. 120[^26]

Wer fahrlässig oder böswillig dieses Gesetz oder die zur Durchführung desselben erlassenen Verordnungen oder Verfügungen übertritt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.

XIII. Abschnitt

Durchführungsvorschriften

Art. 121[^27]

Aufgehoben

Anhang

Notenwechsel zwischen der Fürstlichen Regierung und dem Eidgenössischen Politischen Departement, Abteilung für Auswärtiges, Bern, über die Durchführung des Arbeiterschutzgesetzes im Hinblick auf das durch den Zollanschlussvertrag anwendbare schweizerische Fabriksgesetz

I.

Note der Fürstlichen Regierung an das Eidgenössische Politische Departement, Abteilung für Auswärtiges, Bern

II.

Note des Eidgenössischen Politischen Departementes, Abteilung für Auswärtiges in Bern, an die fürstlich liechtensteinische Gesandtschaft in Bern

Vaduz, am 29. November 1945

gez. Franz Josef

gez. Frick

Dem Eidgenössischen Politischen Departement beehrt sich die Fürstliche Regierung folgendes mitzuteilen:

Der Liechtensteinische Landtag hat in der Sitzung vom 28. Dezember 1944 das in drei Druckexemplaren beiliegende Gesetz betreffend die Arbeit in Industrie und Gewerbe (Arbeiterschutzgesetz) beschlossen. Gelegentlich der Tagung der Eidgenössischen Fabrikinspektoren am 3. bis 6. Juni 1945 in Vaduz wurde dieses Gesetz zum Gegenstand einer Besprechung zwischen den Vertretern des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit - Herrn Vizedirektor Kaufmann und Sektionschef Dr. Eichholzer - und der Fürstlichen Regierung gemacht. Dabei herrschte Einverständnis darüber, dass durch das neue Gesetz die infolge des Zollanschlussvertrages zwischen der Schweiz und Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Gesetze, Verordnungen, Bundes- und Bundesratsbeschlüsse und -erlasse nicht berührt werden und vor dem Gesetze durch Durchführung zu gelangen haben, soferne dieses Gesetz nicht weitergehende Bestimmungen enthält und dass dieses Einverständnis durch einen Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen bestätigt werden soll.

Die Fürstliche Regierung bekräftigt dieses Einverständnis durch diese Note und bittet das Eidgenössische Politische Departement, ihr den Eingang dieser Note und das Einverständnis zu dieser Erklärung bestätigen zu wollen.

Gerne benützt die Fürstliche Regierung auch diesen Anlass, das Eidgenössische Politische Departement erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Vaduz, am 8. August 1945

Das Eidgenössische Politische Departement beehrt sich, auf die Note der fürstlich liechtensteinischen Regierung vom 8. v. M. zurückzukommen, die ihm die fürstlich liechtensteinische Gesandtschaft am 13. v. M. übermittelt hatte, und ihr zuhanden der Fürstlichen Regierung wunschgemäss die schweizerisch-liechtensteinischen Besprechungen zu bestätigen, denen zufolge durch das vom liechtensteinischen Landtag am 28. Dezember 1944 beschlossene Gesetz betreffend die Arbeit in Industrie und Gewerbe (Arbeiterschutzgesetz) die Geltung der im Fürstentum Liechtenstein auf Grund des Zollanschlussvertrages anwendbaren schweizerischen Erlasse nicht beeinträchtigt werden soll, dass diese Erlasse vielmehr bei der Anwendung im Fürstentum vor dem Gesetz zur Durchführung zu gelangen haben, sofern es nicht weitergehende Bestimmungen enthält.

Gerne benützt das Politische Departement auch diesen Anlass, um die fürstliche Gesandtschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bern, den 4. September 1945

[^1]: Art. 2 bis 7 aufgehoben durch LGBl. 1967 Nr. 6.

[^2]: Art. 8 bis 12 aufgehoben durch LGBl. 1967 Nr. 6.

[^3]: Art. 13 bis 58 aufgehoben durch LGBl. 1974 Nr. 18.

[^4]: Art. 59 aufgehoben durch LGBl. 1967 Nr. 6.

[^5]: Art. 60 bis 62 aufgehoben durch LGBl. 1967 Nr. 6.

[^6]: Art. 63 aufgehoben durch LGBl. 1967 Nr. 6.

[^7]: Art. 64 aufgehoben durch LGBl. 1967 Nr. 6.

[^8]: Art. 65 bis 68 aufgehoben durch LGBl. 1967 Nr. 6.

[^9]: Art. 69 aufgehoben durch LGBl. 1967 Nr. 6.

[^10]: Art. 70 aufgehoben durch LGBl. 1967 Nr. 6.

[^11]: Art. 72 aufgehoben durch LGBl. 1967 Nr. 6.

[^12]: Art. 59 aufgehoben durch LGBl. 1967 Nr. 6.

[^13]: Art. 74 aufgehoben durch LGBl. 1967 Nr. 6.

[^14]: Art. 75 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 1967 Nr. 6.

[^15]: Art. 75 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 1974 Nr. 18.

[^16]: Art. 75 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 1967 Nr. 6.

[^17]: Art. 76 bis 79 aufgehoben durch LGBl. 1967 Nr. 6.

[^18]: Art. 80 bis 94 aufgehoben durch LGBl. 1967 Nr. 6 und LGBl. 1971 Nr. 50.

[^19]: Art. 95 aufgehoben durch LGBl. 1967 Nr. 6.

[^20]: Art. 99 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

[^21]: Art. 101 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 1974 Nr. 18.

[^22]: Art. 105 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 136.

[^23]: Art. 107 aufgehoben durch LGBl. 1967 Nr. 6.

[^24]: Art. 108 aufgehoben durch LGBl. 1967 Nr. 6.

[^25]: Art. 116 bis 119 aufgehoben durch LGBl. 1960 Nr. 21 und LGBl. 1974 Nr. 18.

[^26]: Art. 120 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 38.

[^27]: Art. 121 aufgehoben durch LGBl. 1967 Nr. 6.

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