Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der schweizerischen Eidgenossenschaft über eine allgemeine Revision der Landesgrenze im Abschnitt Rhein-Würznerhorn

Typ Norm
Veröffentlichung 1949-09-03
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Bern am 23. Dezember 1948

Zustimmung des Landtags: 30. Dezember 1948

Inkrafttreten: 15. August 1949

Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von Liechtenstein

und

der Schweizerische Bundesrat,

mit Rücksicht auf die unvollständigen staatsvertraglichen Grundlagen in bezug auf die Grenzziehung, die mangelnden genauen Aufnahmen der Strecke und die ungenügenden Grenzvermarkungen,

vom Wunsche geleitet, den Verlauf der Grenze den natürlichen Verhältnissen und den beiderseitigen Interessen besser anzupassen,

haben beschlossen, einen Vertrag über die allgemeine Revision der Landesgrenze zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz (Abschnitt Rhein - Würznerhorn) abzuschliessen.

Sie haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von Liechtenstein:

Seine Durchlaucht den Prinzen Heinrich von Liechtenstein,

Fürstlich Liechtensteinischer Geschäftsträger in der Schweiz;

der Schweizerische Bundesrat:

Herrn Bundesrat Max Petitpierre,

Vorsteher des Eidgenössischen Politischen Departements,

die nach gegenseitiger Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Art. 1

1) Die neue Landesgrenze zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz im Abschnitt Rhein-Würznerhorn wird gemäss dem beiliegenden Situationsplan im Massstab 1:5 000 und der dazugehörenden wegleitenden Beschreibung des Grenzverlaufs festgelegt.

2) Der Situationsplan und die Beschreibung bilden integrierende Bestandteile des Vertrags. Der massgebliche Grenzverlauf ergibt sich jedoch aus dem Situationsplan.

3) Vorbehalten bleiben kleinere sich bei der Absteckung, Vermessung und Vermarkung der Grenze ergebende Abänderungen.

Art. 2

Das Fürstentum Liechtenstein räumt der schweizerischen Eidgenossenschaft für die 250 m südwestlich St. Katharinabrunnen und 90 m westlich der Strasse nach Luziensteig gelegene Quelle ein unbeschränktes Benützungs- und Zutrittsrecht ein.

Art. 3

Sofort nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages wird von beiden Regierungen eine ständige gemischte technische Kommission aus je drei Delegierten eingesetzt. Dieser Kommission werden folgende Aufgaben übertragen:

Art. 4

Der vorliegende Vertrag unterliegt der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Bern ausgetauscht werden. Am Tage dieses Austausches tritt der Vertrag in Kraft.

Wegleitende Beschreibung des Grenzverlaufs zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über eine allgemeine Revision der Landesgrenze im Abschnitt Rhein-Würznerhorn vom 23. Dezember 1948

Geschehen in Bern in doppelter Ausfertigung am 23. Dezember 1948

Die neue Landesgrenze zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz im Abschnitt Rhein-Würznerhorn wird folgendermassen festgelegt: Die Grenze beginnt 300 m südwestlich der Kulmination des Ellhorns (Punkt 752.5) in der Mitte des Rheins, von wo sie sich, den Rhein senkrecht in östlicher Richtung querend, gegen den Westfuss des Ellhorn-Steilhangs hinzieht. Dort biegt sie rechtwinklig rheinabwärts ab, um östlich des Rheindamms diesem auf ca. 170 m zu folgen. Von hier zieht sie sich in nordöstlicher Richtung und in einem ziemlich gestreckten Verlauf auf einer Länge von ca. 400 m entlang dem Nordfuss der Ellhornerhebung, biegt dann in südöstlicher Richtung ab, um im westlichen Teil des Steinbruchs vom Talboden aus in einer geraden Steilstrecke zur Abgrenzung des Felsabsturzes oberhalb des Steinbruchs in 640 m ü. M. zum Nordrande des Ellholzes aufzusteigen. Von diesem Punkt fällt und verläuft die Grenze im Ellholz zunächst längs dem aus beiliegendem Situationsplan ersichtlichen Felsenzug in nordöstlicher Richtung bis auf die Höhe von ca. 600 m ü. M. Dann biegt sie nahezu rechtwinklig nach Südosten ab, um in einer ansteigenden Kurzstrecke von ca. 60 m auf der Höhe von 640 m ü. M. den sich vom Ellhorn (Punkt 752.5) in nordöstlicher Richtung im Ellholz hinunterziehenden Felszug zu erreichen. Von diesem Punkt durchquert die Grenze das Ellholz südwärts, um im allgemeinen der Höhenkurve 640 des Situationsplanes folgend und in ziemlich gestrecktem Verlauf östlich sowie unterhalb am Unteren Diabaloch vorbei den Schnittpunkt mit der bisherigen Grenze zu erreichen. Von hier biegt sie etwas östlich ab, quert das Elltal bis auf die östliche Seite des Talweges, um sodann in nordöstlicher Richtung rechtwinklig abbiegend den Schnittpunkt der alten Grenze mit dem Westfuss des den Lenzenwald überragenden Felsabsturzes zu erreichen. Dann folgt sie auf einer Strecke von ca. 250 m dem unteren Felsrand dieses Absturzes bzw. der oberen Abgrenzung des Lenzenwaldes, um danach, ostwärts abbiegend, den nach Mäls abfallenden Höhenzug in einer die rückwärtige Verlängerung der bisherigen Grenze darstellenden Linie nördlich der Drachenlöcher zu übersteigen, im letzten Teile auf einer Strecke von ca. 70 m mit der bisherigen Grenze zusammenfallend. Von dort verläuft sie zunächst nach Südosten einspringend und sodann quer durch die sogenannte Allmend, um sich dann rechtsseitig des Baches westlich unterhalb des Ancaschnalkopfes bis gegen die Säge südlich Mäls zu ziehen. Von diesem Punkt folgt sie in Richtung des Fläscherlochs der Fahrstrasse, um die Pradwiesen entlang dem Gütersträsschen bis zur Strasse nach dem Luziensteig zu durchqueren. Dann biegt sie in ostnordöstlicher Richtung ab, um ansteigend den oberen Rand der Felsterrasse des Vorderen Ansteins zu erreichen und demselben bis zum Schnittpunkt mit der bis jetzt angenommenen, jedoch durch kein Abkommen festgelegten Grenze zu folgen. Von diesem Schnittpunkt verläuft die Grenze in gerader Richtung zum Gipfel des Würznerhorns.

Geschehen in Bern in doppelter Ausfertigung am 23. Dezember 1948

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