Höchstes Handschreiben vom 21. September 1950 betreffend die Titelführung Seiner Durchlaucht des Herrn Prinzen Wilhelm von und zu Liechtenstein und der aus der Ehe mit Emma Baronesse von Gutmannsthal stammenden Nachkommenschaft
An die
Regierung des Fürstentums Liechtenstein
Vaduz
Im Hinblick auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Februar 1926, LGBl. 1926 Nr. 3, betreffend die Abänderung des Fürstlichen Familienvertrages vom 1. August 1842 hat Mein Cousin, Seine Durchlaucht Prinz Wilhelm von Liechtenstein mit Erklärung vom 11. Juli 1950 für sich und seine evtl. Deszendenz auf Namen und Titel eines Prinzen von Liechtenstein und auf alle hiemit verbundenen Rechte verzichtet. Ich habe Mich bestimmt gefunden, ihm und seiner eventl. ehelichen Deszendenz mit Entschliessung vom gleichen Tage den Rang, Namen und Titel eines Grafen von Hohenau zu verleihen.
Ich beauftrage Meine Regierung, diese Verfügung im Landesgesetzblatt zu veröffentlichen.
Vaduz, den 21. September 1950
gez. Franz Josef
gez. F. Nigg Fürstlicher Regierungschef-Stellvertreter
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