Verordnung vom 14. Dezember 1951 über die Instandstellung und Erhaltung der Landesgrenze Schweiz-Liechtenstein

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1952-05-27
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Über Vorschlag der ständigen gemischten technischen Kommission für Absteckung, Vermarkung und Vermessung der Landesgrenze Schweiz-Liechtenstein gemäss Art. 3 Bst. b und d des Vertrages vom 23. Dezember 1948 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die allgemeine Revision der Landesgrenze im Abschnitt Rhein-Würznerhorn[^1] macht die Fürstliche Regierung die vereinbarte und vom Schweizerischen Bundesrate seinerseits am 22. Februar 1952 genehmigte Verordnung wie folgt kund:

1) Die Verordnung verfolgt die folgenden Zwecke:

2) Zur Erreichung der vorerwähnten Zwecke verpflichten sich die beiden Staaten:

3) Diese Verpflichtungen gelten sinngemäss für die Erhaltung ausreichender Sichtverbindungen von Grenzzeichen zu Grenzzeichen.

Hiefür gelten folgende Vereinbarungen:

Solche Protokolle sind, nach Genehmigung durch die beiderseitig hiefür zuständigen Staatsorgane, der vorhandenen Grenzdokumentation, d.h. den Originalprotokollen der betreffenden Grenzzeichen mit entsprechenden, auf diesen anzubringenden Nachführungsvermerken, beizufügen.

Es gilt die grundsätzliche Vereinbarung, dass die von beiden Staaten beauftragten Vertreter die Beschaffung der zur Erhaltung und Ergänzung der ursprünglichen Vermarkung notwendigen Materialien gemeinsam besorgen und sich über deren Verwendung sowie über die auszuführenden Arbeiten in jedem Einzelfalle gegenseitig verständigen, in Berücksichtigung hierüber zu vereinbarender, massgebender Normen.

Die Kostentragung regelt sich grundsätzlich wie folgt:

Die der Kommission angehörenden ständigen technischen Vertreter beider Staaten sind zuständig und verantwortlich für eine lückenlose Nachführung aller in Protokollen und Verbalen verurkundeten Vermarkungsänderungen in den aus Tabellen, Plänen und Beschreibungen sich zusammensetzenden, staatlichen Grenzdokumentation.

Vaduz, am 14. Dezember 1951

Fürstliche Regierung: gez. Alexander Frick Fürstlicher Regierungschef

A. Zweck der Verordnung

B. Art und Weise der Auffrischung, Instandstellung und Erneuerung der Grenzzeichen

C. Beschaffung des Bedarfes an Material für die Instandstellung und Erneuerung der Grenzzeichen

D. Regelung der Kosten und deren Vergütung

E. Nachführung der Grenzdokumentation

F. Schlussbestimmungen

[^1]: LR 0.142.11

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