Verordnung vom 14. Dezember 1951 über die Instandstellung und Erhaltung der Landesgrenze Schweiz-Liechtenstein
Über Vorschlag der ständigen gemischten technischen Kommission für Absteckung, Vermarkung und Vermessung der Landesgrenze Schweiz-Liechtenstein gemäss Art. 3 Bst. b und d des Vertrages vom 23. Dezember 1948 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die allgemeine Revision der Landesgrenze im Abschnitt Rhein-Würznerhorn[^1] macht die Fürstliche Regierung die vereinbarte und vom Schweizerischen Bundesrate seinerseits am 22. Februar 1952 genehmigte Verordnung wie folgt kund:
1) Die Verordnung verfolgt die folgenden Zwecke:
- a) Überwachung der Vermarkungen und der unbehinderten Sichtverbindungen zwischen sich folgenden Grenzzeichen, um die Grenzlinie in vollkommenem Vermarkungszustand und den Grenzverlauf für jedermann augenfällig und zweifelsfrei erkennbar zu erhalten;
- b) gegenseitige Meldung der beschädigten, veränderten und entfernten Grenzzeichen sowie der in unzulässigem Ausmasse überwachsenen Grenzstrecken;
- c) Abmachungen über Auffrischung, Instandstellung, Erneuerung (Ersatz) und Ergänzung (Vermehrung) der Grenzzeichen.
2) Zur Erreichung der vorerwähnten Zwecke verpflichten sich die beiden Staaten:
- a) Zur regelmässigen Kontrolle der Grenzzeichen, jeder Staat auf seine Kosten und durchgeführt in der von ihm angezeigt erachteten Art und Weise;
- b) zur gegenseitigen Meldung der beschädigten, veränderten und entfernten Grenzzeichen und der geeigneten Vorkehrungen zur Behebung der entstandenen Schäden;
- c) zur Veranlassung gegenseitig notwendig befundener Vorkehrungen zur Auffrischung, Instandstellung, Erneuerung und Ergänzung der Grenzzeichen und zwar in dringlichen Fällen ohne Verzug. In allen anderen Fällen haben solche Vorkehrungen periodisch, in der Regel jährlich, jedenfalls längstens nach Ablauf von drei Jahren seit der beidseitig hiefür erkannten Notwendigkeit zu erfolgen.
3) Diese Verpflichtungen gelten sinngemäss für die Erhaltung ausreichender Sichtverbindungen von Grenzzeichen zu Grenzzeichen.
Hiefür gelten folgende Vereinbarungen:
- a) Ein verloren gegangenes, d.h. entferntes oder gänzlich zerstörtes Grenzzeichen, dessen ursprünglicher Standort nicht ohne weiteres genau feststellbar ist, wird anhand der Angaben in den Grenzdokumenten neu abgesteckt und in Gegenwart von Vertretern beider Staaten neu errichtet;
- b) in Fällen geringfügiger Beschädigungen von Grenzzeichen, bei welchen keine unzulässigen Standortsveränderungen vorliegen, sollen Instandstellung und Erneuerung, insbesondere einfache Wiederaufrichtung und Auffrischung, durch Vertreter beider Staaten, wenn immer angängig, ohne besondern Aufwand von vermessungstechnischem Personal erfolgen;
- c) jede ausgeführte Arbeit ist für jedes einzelne Grenzzeichen gesondert zu verurkunden in einem, von den beteiligten Vertretern beider Staaten unterzeichneten Protokoll in vierfacher Ausfertigung.
Solche Protokolle sind, nach Genehmigung durch die beiderseitig hiefür zuständigen Staatsorgane, der vorhandenen Grenzdokumentation, d.h. den Originalprotokollen der betreffenden Grenzzeichen mit entsprechenden, auf diesen anzubringenden Nachführungsvermerken, beizufügen.
Es gilt die grundsätzliche Vereinbarung, dass die von beiden Staaten beauftragten Vertreter die Beschaffung der zur Erhaltung und Ergänzung der ursprünglichen Vermarkung notwendigen Materialien gemeinsam besorgen und sich über deren Verwendung sowie über die auszuführenden Arbeiten in jedem Einzelfalle gegenseitig verständigen, in Berücksichtigung hierüber zu vereinbarender, massgebender Normen.
Die Kostentragung regelt sich grundsätzlich wie folgt:
- a) Alle Kosten für Beschaffung von Material und für Arbeiten zur Instandhaltung, Erneuerung und Ergänzung der Vermarkung, sowie für die Erhaltung ungehinderter Sichtverbindungen zwischen Grenzzeichen, gehen je zur Hälfte zu Lasten der beiden Staaten;
- b) die Kosten für eingesetztes, ständiges Staatspersonal werden vom betreffenden Staate gänzlich übernommen;
- c) die Kosten für Material und Arbeitsaufwand zur Behebung von Beschädigungen an Grenzzeichen und für deren Ersatz bei Zerstörungen, wenn als Urheber Angehörige eines der beiden Staaten überführt werden, gehen zu Lasten des Staates, dem die Schadenstifter angehören;
- d) die gemeinsam zu tragenden Kosten werden für jeden Einzelfall von beiden Staaten nach kollaudierter Arbeit gemeinsam ermittelt und gesamthaft auf Ende des Kalenderjahres gegenseitig verrechnet, bzw. ein sich hieraus ergebender Saldo auf das folgende Jahr gutgeschrieben.
Die der Kommission angehörenden ständigen technischen Vertreter beider Staaten sind zuständig und verantwortlich für eine lückenlose Nachführung aller in Protokollen und Verbalen verurkundeten Vermarkungsänderungen in den aus Tabellen, Plänen und Beschreibungen sich zusammensetzenden, staatlichen Grenzdokumentation.
- a) Zum Vollzuge der vorliegenden Verordnung wird von den Regierungen beider Staaten eine ständige gemischte technische Kommission aus je einem ständigen Vertreter des liechtensteinischen Landesgeometeramtes und der eidgenössischen Landestopographie eingesetzt;
- b) dieser Kommission und den von ihr nur in gelegentlichen Bedarfsfällen beigezogenen staatlichen, kantonalen und kommunalen Sachverständigen obliegen Anordnung und Durchführung aller geeigneten Vorkehrungen für Erhaltung und Instandstellung der Vermarkungen der gesamten Landesgrenze Liechtenstein-Schweiz gemäss vorliegender Verordnung und gestützt auf die von den Regierungen genehmigten Ausführungsbestimmungen;
- c) vorliegende Verordnung wird in Kraft treten sofort nach Genehmigung durch die Regierung beider Staaten.
Vaduz, am 14. Dezember 1951
Fürstliche Regierung: gez. Alexander Frick Fürstlicher Regierungschef
A. Zweck der Verordnung
B. Art und Weise der Auffrischung, Instandstellung und Erneuerung der Grenzzeichen
C. Beschaffung des Bedarfes an Material für die Instandstellung und Erneuerung der Grenzzeichen
D. Regelung der Kosten und deren Vergütung
E. Nachführung der Grenzdokumentation
F. Schlussbestimmungen
[^1]: LR 0.142.11
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