Gesetz vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1952-12-31
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 1
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1. Teil

Die Organisation

A. Die Versicherungsanstalt

Art. 1

I. Allgemeines[^2]

1) Unter dem Namen "Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung" besteht eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Der Sitz der Anstalt wird in den Statuten festgelegt.[^3]

2) Sie wird in diesem Gesetz als "Anstalt" bezeichnet.[^4]

3) Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen ergänzend Anwendung.[^5]

Art. 2[^6]

II. Zweck der Anstalt

1) Zweck der Anstalt ist die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

2) Die Anstalt kann alle mit diesem Zweck in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausüben.

Art. 3[^7]

III. Zweigstellen

Die Anstalt kann in jeder Gemeinde eine Zweigstelle errichten. Für die Kosten dieser Zweigstellen haben die Gemeinden aufzukommen.

Art. 4

IV. Organe[^8]

Die Organe der Anstalt sind:[^9]

Art. 5[^14]

a) Zusammensetzung

1) Der Verwaltungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.

2) Die Regierung kann zu den Sitzungen des Verwaltungsrates einen Vertreter mit beratender Stimme entsenden.

Art. 6[^15]

b) Anforderungen

1) Im Verwaltungsrat sind, soweit möglich, Fachkompetenzen aus folgenden Bereichen vertreten:

2) Die Regierung erarbeitet ein ausführliches Anforderungsprofil über die fachlichen und personellen Anforderungen für:

Art. 7[^16]

c) Aufgaben

1) Dem Verwaltungsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu:

2) In den Statuten können die Aufgaben des Verwaltungsrates näher umschrieben und erweitert werden.

Art. 8[^19]

a) Wahl

Die Mitglieder der Direktion werden vom Verwaltungsrat nach öffentlicher Ausschreibung gewählt.

Art. 8bis[^20]

Aufgehoben

Art. 9[^21]

b) Aufgaben und Befugnisse

Die Direktion ist für die operative Führung der Anstalt verantwortlich. Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Direktion werden in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.

Art. 10[^23]

a) Wahl und Aufgaben

1) Die Regierung wählt eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes als Revisionsstelle.[^24]

2) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts mit der Massgabe, dass eine Abschlussprüfung (Art. 1058 Abs. 1 PGR) durchzuführen ist.[^25]

3) In den Statuten können der Revisionsstelle weitere Aufgaben zugewiesen werden, sofern die Unabhängigkeit der Revisionsstelle dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Art. 11[^26]

b) Unvereinbarkeiten[^27]

Aufgehoben

Art. 12[^28]

c) Aufgaben[^29]

Aufgehoben

Art. 13[^30]

V. Beschlussfähigkeit, Ausstandspflicht[^31]

Aufgehoben

Art. 14[^33]

1. Arbeitsverhältnis

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Direktion und der Angestellten werden, soweit sie nicht bereits durch Gesetz, Statuten und Reglement bestimmt sind, durch Arbeitsvertrag geregelt.

Art. 15[^34]

2. Disziplinarmassnahmen

Aufgehoben

Art. 16[^36]

1. Schadenshaftung[^37]

Aufgehoben

Art. 17[^38]

2. Strafhaftung

Die Mitglieder der Direktion und die Angestellten der Anstalt sind Beamte im Sinne des Strafgesetzbuches.

Art. 18[^39]

VIII. Aufsichtsbeschwerde

Die von der amtlichen Tätigkeit der Mitglieder der Direktion und der Angestellten der Anstalt Betroffenen können beim Verwaltungsrat Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 23 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege erheben.

Art. 19[^40]

Aufgehoben

Art. 19bis[^42]

1. Verarbeitung personenbezogener Daten[^43]

Die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, namentlich um: [^44]

Art. 19ter[^45]

2. Offenlegung personenbezogener Daten[^46]

1) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, in Abweichung von Art. 23 ÖUSG offenlegen, sofern die Empfänger diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach dem jeweiligen Gesetz übertragenen Aufgaben benötigen:[^47]

2) Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen in Abweichung von Art. 23 ÖUSG veröffentlicht werden. Die Anonymität der einzelnen Personen muss gewahrt bleiben.[^48]

3) In den übrigen Fällen dürfen Daten in Abweichung von Art. 23 ÖUSG Dritten wie folgt offengelegt werden:[^49]

4) Es dürfen nur die Daten offengelegt werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.[^51]

5) Die Regierung kann die Modalitäten der Offenlegung und die Information der betroffenen Person regeln.[^52]

6) Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos offengelegt. Die Regierung kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn Arbeiten, die einen besonderen Aufwand verursachen, erforderlich sind.[^53]

Art. 20[^54]

X. Taggelder und Entschädigungen[^55]

Aufgehoben

Art. 21[^56]

XI. Verwaltungskostenvoranschlag

Aufgehoben

Art. 22[^57]

XII. Staatsaufsicht

1) Die Anstalt untersteht der Oberaufsicht der Regierung.

2) Der Regierung obliegen:

3) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Verwaltungsrat aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis.

Art. 23[^58]

XIII. Steuer- und Gebührenbefreiung

Die Anstalt ist von sämtlichen Landes- und Gemeindesteuern sowie von allen Verwaltungs- und Gerichtsgebühren befreit.

Art. 24[^59]

XIV. Anstaltsverfügungen[^60]

Aufgehoben

Art. 25[^62]

1. Anlage des Vermögens

1) Der Verwaltungsrat legt das Vermögen der Anstalt so an, dass die Sicherheit und ein genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind.

2) Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften über die Vermögensanlage.

Art. 25bis[^63]

2. Versicherungstechnische Prüfung des Vermögens

1) Die Regierung hat mindestens alle fünf Jahre eine versicherungstechnische Prüfung des Vermögens der Anstalt über einen 20 Jahre vorausschauenden Zeitraum, beginnend ab dem jeweiligen Jahresende des Vorjahres, erstellen zu lassen und das Ergebnis dem Landtag binnen drei Monaten ab Erhalt des Gutachtens zur Kenntnis zu bringen.

2) Zeigt die versicherungstechnische Prüfung, dass am Ende dieses Zeitraums damit zu rechnen ist, dass das Vermögen der Anstalt unter das Fünffache der Jahresausgabe fällt, hat die Regierung innerhalb von zwölf Monaten nach der Kenntnisnahme der versicherungstechnischen Prüfung durch den Landtag diesem Vorschläge für Massnahmen zu unterbreiten, welche ein Vermögen von mindestens fünf Jahresausgaben am Ende des Zeitraums sicherstellen.

3) Die Vorschläge müssen die finanziellen und sonstigen Auswirkungen aufzeigen sowie einen Zeitplan für die Umsetzung der Massnahmen enthalten.

4) Die Beschlussfassung, ob und in welchem Umfang die vorgeschlagenen Massnahmen weiterverfolgt werden sollen, obliegt dem Landtag.

Art. 25ter[^64]

XVbis. Rechnungslegung

1) Die Regierung erlässt Vorschriften über die Rechnungslegung, insbesondere über:

2) Die für die wirtschaftliche Beurteilung wesentlichen Grundsätze und Regelungen nach Abs. 1 sind von der Anstalt offenzulegen.

Art. 26[^65]

XVI. Veröffentlichungen

Der Jahresbericht sowie die Jahresrechnung sind von der Regierung zu genehmigen, von dieser dem Landtag zur Kenntnis zu bringen und von der Anstalt der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

B. Die Arbeitgeber[^66]

Art. 27

I. Bezug von Beiträgen[^67]

1) Die Arbeitgeber haben beim Vollzug dieses Gesetzes in bezug auf die Erfassung und die Abrechnung ihrer Arbeitnehmer mitzuwirken.[^68]

2) Insbesondere haben sie von jedem Lohn im Sinne von Art. 38 den Beitrag des Arbeitnehmers abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch an die Anstalt zu überweisen.[^69]

Art. 28

II. Abrechnung mit der Anstalt

1) Die Arbeitgeber haben mit der Anstalt über die von ihnen von den Löhnen einbehaltenen und selbstgeschuldeten Beträge jährlich abzurechnen.[^70]

2) Diese Abrechnungen sind von der Anstalt an Hand der Geschäftsbuchhaltung zu kontrollieren.

Art. 28bis[^71]

IIbis. Arbeitgeberkontrolle

1) Die Arbeitgeber sind von der Anstalt periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren.

2) Erschwert der Arbeitgeber die Arbeitgeberkontrolle in pflichtwidriger Weise, indem er namentlich die für eine ordnungsgemässe Kontrolle erforderlichen Aufzeichnungen nicht oder nur mangelhaft führt oder sich der Kontrolle zu entziehen versucht, so kann ihm die Anstalt die Mehrkosten auferlegen, die ihr dadurch erwachsen.

3) Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften über die Durchführung der Arbeitgeberkontrollen und die Kostentragung.

Art. 29[^72]

III. Schadenshaftung

1) Verursacht ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung der Vorschriften einen Schaden, so hat er ihn der Anstalt zu ersetzen.

2) Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.[^73]

3) Der Schadenersatzanspruch verjährt mit Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt des Schadens.[^74]

4) Die nach Abs. 3 geltend gemachte Schadenersatzforderung erlischt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde. Während der Dauer eines Insolvenzverfahrens ruht die Frist. Die Einleitung eines Exekutions- oder Insolvenzverfahrens unterbricht den Fristablauf. Bei Entstehung des Rentenanspruches nicht erloschene Schadenersatzforderungen können in jedem Fall nach Art. 54 Abs. 2 noch verrechnet werden.[^75]

4bis) Die Zustimmung der Anstalt zu einem den Arbeitgeber betreffenden Sanierungsplan gilt nicht als Verzicht auf offene Schadenersatzforderungen gegenüber dem Arbeitgeber oder von Teilen dieser Forderungen.[^76]

5) Die Anstalt macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.[^77]

C. Die Rechtsstellung der Beamten-Pensionskasse

Art. 30 bis 33[^78]

Aufgehoben

2. Teil

Die versicherten Personen

Art. 34

I. Obligatorisch Versicherte

1) Versichert nach Massgabe dieses Gesetzes sind:

2) Nicht versichert sind:

3) Durch den Bezug der Mutterschafts- und Elternzeit nach § 1173a Art. 34a und 34c ABGB wird die obligatorische Versicherung gemäss Abs. 1 Bst. b nicht unterbrochen.[^84]

Art. 34bis[^85]

Arbeitgeber, Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, die bisher von der Anstalt nicht erfasst sind, haben sich bei dieser anzumelden.

Art. 35[^86]

II. Freiwillig Versicherte

1) Im Ausland niedergelassene Liechtensteiner, die nicht gemäss Art. 34 versichert sind, können sich nach Massgabe dieses Gesetzes versichern, sofern sie in einem Staat leben, mit dem keine zwischenstaatliche Vereinbarung über die Soziale Sicherheit besteht und sofern sie das 50. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben. Die Regierung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen im Auslande niedergelassene Liechtensteiner sich freiwillig versichern können, falls sie hiezu nach diesem Gesetz vor Vollendung des 50. Altersjahres keine Möglichkeit gehabt haben.

2) Liechtensteiner, die aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, können die Versicherung ohne Rücksicht auf ihr Alter freiwillig weiterführen, sofern sie sich in einem Staat niederlassen, mit dem keine zwischenstaatliche Vereinbarung über die Soziale Sicherheit besteht.

3) Die Auslandsliechtensteiner können unter Wahrung der nach diesem Gesetz erworbenen Rechte von der freiwilligen Versicherung zurücktreten.

4) Die Auslandsliechtensteiner sind aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie ihre Verpflichtungen trotz Mahnung nicht erfüllen. Nach diesem Gesetz erworbene Rechte bleiben gewahrt.

5) Die Regierung erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung und ordnet namentlich den Beitritt, den Rücktritt und den Ausschluss sowie die Erhebung der Beiträge und die Gewährung der Leistungen. Sie kann für die Bemessung und Anrechnung der Beiträge freiwillig Versicherter besondere Regeln aufstellen.

3. Teil

Die Beiträge

A. Die Beiträge der Versicherten

Art. 36

I. Beitragspflicht[^87]

1) Die Versicherten sind beitragspflichtig von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, auf jeden Fall aber vom 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres an, bis zum letzten Tag des Monats, in welchem sie das 65. Altersjahr vollendet haben.[^88]

2) Von der Beitragspflicht sind befreit:

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