Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern

Typ Abkommen
Veröffentlichung 1956-10-20
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Das Fürstentum Liechtenstein und die Republik Österreich sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern die Doppelbesteuerung zu vermeiden, übereingekommen, das nachstehende Abkommen abzuschliessen. Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von Liechtenstein:

den Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein

Alexander Frick

Der Bundespräsident der Republik Österreich:

den Sektionschef im Bundesministerium für Finanzen

Dr. Josef Stangelberger

Die Bevollmächtigten haben, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, folgendes vereinbart:

I. Abschnitt

Zweck und Umfang des Abkommens

Art. 1

1) Dieses Abkommen soll den Steuerpflichtigen der beiden Staaten Schutz vor der Doppelbesteuerung gewähren, die sich ergeben könnte aus der gleichzeitigen Anwendung der österreichischen und der liechtensteinischen Gesetze über die ordentlichen und ausserordentlichen Steuern:

2) Als Steuern im Sinne dieses Abkommens gelten:

3) Das Abkommen bezieht sich auf die für Rechnung eines der beiden Staaten, der Bundesländer, Bezirke, Gemeinden und der Gemeindeverbände erhobenen, insbesondere auf die in den Anlagen I (österreichische Gesetzgebung) und II (liechtensteinische Gesetzgebung) angeführten Steuern, sowie auf künftige Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die neben diese oder an deren Stelle treten. Das Abkommen gilt auch für Steuern, die in Form von Zuschlägen erhoben werden.

II. Abschnitt

Steuern vom Einkommen und vom Vermögen[^1]

Art. 2

1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes anordnet, werden Einkommen und Vermögen nur in dem Staate besteuert, in dem die Person, der das Einkommen zufliesst oder Vermögen zusteht, ihren Wohnsitz hat.

2) Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens hat eine natürliche Person da, wo sie eine ständige Wohnung hat und regelmässig verweilt. Unter mehreren derartigen Orten gilt derjenige als Wohnsitz, zu dem die stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Ist ein solcher Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht im gegenseitigen Einvernehmen feststellbar, so bestimmt sich der Wohnsitz nach Abs. 3.

3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 in keinem der beiden Staaten vor, so gilt als Wohnsitz einer natürlichen Person der Ort ihres dauernden Aufenthaltes. Einen dauernden Aufenthalt im Sinne dieser Bestimmung hat jemand da, wo er sich unter Umständen aufhält, die auf die Absicht schliessen lassen, dort nicht nur vorübergehend zu verweilen. Ist in beiden oder in keinem der beiden Staaten ein dauernder Aufenthalt gegeben, so werden sich die obersten Verwaltungsbehörden von Fall zu Fall verständigen.

4) Bei Anwendung dieses Abkommens bestimmt sich der Wohnsitz (Sitz) der juristischen Person sowie der Personengesellschaften und Personenvereinigungen ohne juristische Persönlichkeit nach der Steuergesetzgebung jedes der beiden Staaten. Ergibt sich daraus ein Sitz in jedem der beiden Staaten, so ist der Ort der wirklichen Leitung entscheidend.

Art. 3

1) Unbewegliches Vermögen (einschliesslich des Zubehörs sowie des einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden lebenden und toten Inventars) und Einkünfte daraus (mit Einschluss des Ertrages aus land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben) werden nur in dem Staate besteuert, in dem sich dieses Vermögen befindet.

2) Berechtigungen, auf welche die privatrechtlichen Vorschriften über Grundstücke Anwendung finden, und Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen, sowie die Rechte auf feste oder veränderliche Vergütungen für die Nutzung von Mineralvorkommen, Ölquellen und anderen Bodenschätzen (zum Beispiel Erdölbruttoanteile), sind dem unbeweglichen Vermögen gleichzustellen.

3) Hypothekarisch (grundpfändlich) sichergestellte Forderungen sowie Einkünfte daraus werden nur in dem Staate besteuert, in dem das belastete Grundstück liegt. Jedoch findet die Bestimmung von Art. 2 Abs. 1 Anwendung:

4) Was als unbewegliches Vermögen oder als Zubehör gilt und was als dem unbeweglichen Vermögen gleichgestellte Berechtigung oder als Nutzungsrecht anzusehen ist, beurteilt sich nach den Gesetzen des Staates, in dem der Gegenstand liegt.

5) Den Regeln dieses Artikels unterliegt auch das unbewegliche Vermögen von Unternehmen der in den Art. 4 und 5 bezeichneten Art.

Art. 4

1) Unternehmen von Handel, Industrie und Gewerbe jeder Art, sowie Einkünfte daraus, mit Einschluss der bei der Veräusserung des Unternehmens oder eines Teiles davon erzielten Gewinne, werden nur in dem Staate besteuert, in dessen Gebiet das Unternehmen eine Betriebsstätte hat. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit auf das Gebiet des anderen Staates erstreckt, ohne dort eine Betriebsstätte zu haben.

2) Betriebsstätte im Sinne dieses Abkommens ist eine ständige Geschäftseinrichtung des Unternehmens, in der die Tätigkeit dieses Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Als Betriebsstätten sind insbesondere anzusehen: der Sitz des Unternehmens, der Ort der Leitung, die Zweigniederlassungen, die Fabrikations- und Werkstätten, die Verkaufsstellen, die Warenlager und andere Handelsstätten, die den Charakter einer ständigen Geschäftseinrichtung haben, sowie ständige Vertretungen.

3) Unterhält das Unternehmen Betriebsstätten in beiden Staaten, so wird jeder Staat nur das Vermögen besteuern, das der auf seinem Gebiete befindlichen Betriebsstätte dient, und nur die Einkünfte, die durch diese Betriebsstätte erzielt werden.

4) Wie Unternehmen im Sinne des Abs. 1 sind auch offene und stille Beteiligungen an einem gesellschaftlichen Unternehmen zu behandeln, mit Ausnahme der Beteiligungen in Form von Aktien, Kuxen, Genussscheinen, Obligationen mit Gewinnbeteiligung, sonstigen Wertpapieren sowie der Anteile an Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung und sonstiger Beteiligungen an Unternehmen mit juristischer Persönlichkeit.

Art. 5

Eisenbahnunternehmen eines der beiden Staaten, die ihren Betrieb auf das Gebiet des anderen Staates ausdehnen, werden nur in dem Staate besteuert, in dem sich der Sitz des Unternehmens befindet.

Art. 6

1) Einkünfte aus freien Berufen von Personen, die in einem der beiden Staaten ihren Wohnsitz haben, werden im anderen Staate nur insoweit besteuert, als der Erwerbende dort seine Berufstätigkeit unter Benützung einer ihm regelmässig zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung ausübt.

2) Die in einem der beiden Staaten durch selbständige Berufsausübung erzielten Einkünfte von (Bühnen-, Radio-, Fernseh-, Film-) Schauspielern, Musikern, Artisten, Sportlern u. dgl. werden jedoch in diesem Staate ohne Rücksicht darauf besteuert, ob der Erwerbstätige hier eine der Berufsausübung dienende und ihm regelmässig zur Verfügung stehende ständige Einrichtung benützt.

3) Das in ständigen Einrichtungen angelegte, der Ausübung eines freien Berufes dienende bewegliche Vermögen sowie die bei seiner Veräusserung erzielten Gewinne unterliegen der Besteuerung nur in dem Staat, in dem sich diese Einrichtungen befinden.

Art. 7

1) Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit werden vorbehaltlich der Art. 8 und 9 nur in dem Staate besteuert, in dessen Gebiet die persönliche Tätigkeit ausgeübt wird, aus der sie herrühren.

2) Hält sich eine in einem der beiden Staaten angestellte Person aus beruflichen Gründen vorübergehend, aber jeweils nicht länger als ein Jahr, im Gebiete des andern Staates auf, so wird sie hier von der Steuer vom Arbeitseinkommen befreit, selbst wenn diese Steuer an der Quelle erhoben wird, sofern die Erwerbstätigkeit für Rechnung eines Arbeitgebers ausgeübt wird, der in diesem Staate weder einen Wohnsitz noch eine Betriebsstätte hat. In diesem Falle steht das Besteuerungsrecht dem Staate zu, in dem die Person angestellt ist.

3) Aufgrund früherer Dienstleistungen einer unselbständig erwerbstätigen Person gewährte Ruhegelder, Witwen-, Waisenpensionen und andere Bezüge oder geldwerte Vorteile werden vorbehaltlich Art. 8 nur in dem Staate besteuert, in dem der Empfänger seinen Wohnsitz hat.

4) Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit solcher Personen, die in dem einen Staat in der Nähe der Grenze ihren Wohnsitz und im anderen Staat in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort haben (Grenzgänger), werden in dem Staate besteuert, in dem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat.

Art. 8

1) Besoldungen, Löhne, Ruhegehälter, Witwen- oder Waisenpensionen, sowie andere Vergütungen, die einer der beiden Staaten mit Rücksicht auf gegenwärtige oder frühere Dienst- oder Arbeitsleistungen auszahlt, werden nur im Schuldnerstaat besteuert. Dies gilt auch dann, wenn solche Vergütungen von einem Bundesland, einem Bezirk, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten gewährt werden.

2) Abs. 1 gilt auch für Bezüge, die aus der gesetzlichen Sozialversicherung gezahlt werden.

3) Ob eine juristische Person eine solche des öffentlichen Rechts sei, wird nach den Gesetzen des Staates entschieden, in dem sie errichtet ist.

Art. 9

1) Tantiemen, Sitzungsgelder und andere ähnliche Vergütungen, die an Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsrates von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften oder anderen Unternehmen mit juristischer Persönlichkeit, sowie an Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung in dieser Eigenschaft gezahlt werden, unterliegen der Steuer nur in dem Staat, in dem die auszahlende Gesellschaft ihren Wohnsitz (Sitz) hat.

2) Vergütungen für Dienstleistungen, welche die in Abs. 1 bezeichneten Personen tatsächlich in anderer Eigenschaft beziehen, werden nach Art. 6 oder 7 besteuert.

Art. 10

1) Die Befugnis jedes der beiden Staaten, Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen im Abzugswege an der Quelle zu besteuern, wird vorbehaltlich Abs. 2 nicht dadurch beschränkt, dass solche Einkünfte der Besteuerung nur im Staate des Wohnsitzes des Einkommensempfängers (Art. 2 Abs. 1) unterliegen.

2) Die Steuer von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die einer der beiden Staaten im Abzugswege an der Quelle erhebt, kann von im anderen Staate wohnhaften Einkommensempfängern innerhalb von zwei Jahren aufgrund einer amtlichen Bescheinigung des Wohnsitzstaates über den Wohnsitz und die Heranziehung zu den Steuern mit dem Betrag zurückgefordert werden, der 5% der Kapitalerträge übersteigt.

III. Abschnitt

Erbschaftssteuern

Art. 11

1) Unbewegliches Vermögen (einschliesslich des Zubehörs sowie des einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden lebenden und toten Inventars) ist den Erbschaftssteuern nur in dem Staat unterworfen, in dem sich dieses Vermögen befindet. Art. 3 Abs. 2 bis 5 finden entsprechende Anwendung.

2) Das in Unternehmen von Handel, Industrie und Gewerbe jeder Art angelegte bewegliche Vermögen unterliegt den Erbschaftssteuern nur in dem Staate, in dem das Unternehmen eine Betriebsstätte hat. Die Bestimmungen des Art. 4 finden entsprechende Anwendung.

3) Das in ständigen Einrichtungen angelegte, der Ausübung eines freien Berufes in einem der beiden Staaten dienende bewegliche Vermögen unterliegt den Erbschaftssteuern nur in dem Staat, in dem sich diese Einrichtungen befinden.

Art. 12

1) Das nicht nach Art. 11 zu behandelnde Nachlassvermögen unterliegt den Erbschaftssteuern nur in dem Staat, in dem der Erblasser im Zeitpunkte seines Todes seinen Wohnsitz hatte.

2) Für den Begriff des Wohnsitzes sind die Bestimmungen des Art. 2 Abs. 2 und 3 massgebend.

Art. 13

Nachlassschulden werden im Verhältnis der in jedem Staate der Steuer unterliegenden Teile der rohen Nachlassaktiven zum gesamten vom Erblasser hinterlassenen Rohvermögen in Abzug gebracht.

IV. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Art. 14

1) Legt ein Steuerpflichtiger dar, dass die Massnahmen der Steuerbehörden in den beiden Staaten für ihn die Wirkung einer Besteuerung haben, die den Grundsätzen dieses Abkommens widerspricht, so kann er dagegen beim Staate seines Wohnsitzes Einspruch erheben. Wird der Einspruch für begründet erachtet, so soll die oberste Verwaltungsbehörde dieses Staates, wenn sie auf ihren eigenen Steueranspruch nicht verzichten will, mit der obersten Verwaltungsbehörde des anderen Staates eine Verständigung versuchen, um in billiger Weise eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

2) Zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen in Fällen, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, sowie auch in Fällen von Schwierigkeiten oder Zweifeln bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden sich die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten verständigen.

Art. 15

Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften ausgefertigt ist, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen baldmöglichst in Wien ausgetauscht werden.

Art. 16

Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft; seine Bestimmungen finden erstmals Anwendung:

Art. 17

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der beiden Staaten gekündigt worden ist. Jeder der beiden Staaten kann das Abkommen oder einen der Abschnitte II oder III unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf das Ende des betreffenden Kalenderjahres kündigen. In diesem Falle wird das Abkommen letztmals angewendet:

Schlussprotokoll

Anlage I

Anlage II

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Gegeben in doppelter Urschrift zu Vaduz, den 7. Dezember 1955.

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden: Zu Art. 1

1) Die in den Anlagen I und II enthaltene Aufzählung der Steuern, auf die das Abkommen Anwendung findet, ist nicht abschliessend. Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten, das sind österreichischerseits das Bundesministerium für Finanzen und liechtensteinischerseits die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, werden sich am Ende jedes Jahres die in der Steuergesetzgebung eingetretenen Änderungen mitteilen.

2) Allfällige Zweifel über die Frage, auf welche Steuern das Abkommen Anwendung zu finden habe, werden die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten im Einvernehmen klären.

3) Das Abkommen findet keine Anwendung auf die Besteuerung von Schenkungen und von solchen Zweckzuwendungen unter Lebenden, die nicht der Erbschaftssteuer unterliegen; vorbehalten bleibt die Verständigung nach Art. 14 Abs. 2.

4) Durch die Bestimmungen dieses Abkommens erfahren die Begünstigungen, die den Steuerpflichtigen nach der Gesetzgebung jedes der beiden Staaten oder aufgrund von zwischenstaatlichen Abmachungen zukommen, keine Einschränkung. Zu Art. 2

1) Einkünfte aus der Veräusserung oder Verleihung von Lizenzen zur Verwertung von literarischen, musikalischen und künstlerischen Urheberrechten, ferner von gewerblichen Urheberrechten (Patent-, Marken-, Muster- und Modellrechten, technischen Konstruktionen, technischen Verfahren, Formeln, Rezepten u. dgl.) werden vorbehaltlich Art. 4 nach Art. 2 Abs. 1 besteuert. Dasselbe gilt für das aus solchen Rechten bestehende Vermögen.

2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf Vergütungen aus Filmverleih so lange Anwendung, als solche Vergütungen im Fürstentum Liechtenstein im Verhältnis zu Österreich keiner Besteuerung an der Quelle unterliegen.

3) Bei Steuerpflichtigen, die ihren Wohnsitz endgültig von dem einen in den anderen Staat verlegt haben, endet die Steuerpflicht, soweit sie an den Wohnsitz anknüpft, in dem ersten Staate mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die Wohnsitzverlegung vollzogen ist. Die Steuerpflicht beginnt, soweit sie an den Wohnsitz anknüpft, im anderen Staate mit dem Beginn des auf die Wohnsitzverlegung folgenden Kalendermonats.

4) Studierende, Lehrlinge und Praktikanten, die sich in einem der beiden Staaten nur zu Studien oder Ausbildungszwecken aufhalten, werden von diesem Staate wegen der Bezüge, die sie von Angehörigen, von Stipendienfonds oder ähnlichen Einrichtungen mit Wohnsitz (Sitz) im anderen Staate in Form von Unterhalts-, Studien- oder Ausbildungsgeldern empfangen, keiner Besteuerung unterworfen. Zu Art. 2-9

1) Einkünfte, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens der Besteuerung in einem der beiden Staaten unterliegen, dürfen im andern Staate auch nicht durch Abzug an der Quelle besteuert werden. Vorbehalten bleiben Art. 10 sowie Abs. 2 des Schlussprotokolls zu Art. 2.

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