Gesetz vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
Dem nachstehenden vom Landtag aufgrund von Art. 26 der Verfassung vom 5. Oktober 1921 gefassten Beschlusse erteile Ich Meine Zustimmung:
1. Teil
Organisation
Art. 1
Allgemeines[^2]
1) Unter dem Namen "Liechtensteinische Invalidenversicherung" besteht eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Der Sitz der Anstalt wird in den Statuten festgelegt.[^3]
2) Sie wird in diesem Gesetz als "Anstalt" bezeichnet.
3) Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen ergänzend Anwendung.[^4]
Art. 2 [^5]
Zweck der Anstalt
1) Zweck der Anstalt ist die Durchführung der Invalidenversicherung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
2) Die Anstalt kann alle mit diesem Zweck in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausüben.
Art. 3 [^6]
Aufgehoben
Art. 4
Organe der Anstalt[^7]
Die Organe der Anstalt sind:[^8]
- a) der Verwaltungsrat;[^9]
- b) die Direktion;[^10]
- c) die Revisionsstelle.[^11]
- d) Aufgehoben[^12]
Art. 5 [^13]
Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist zugleich der Verwaltungsrat der Anstalt.
Art. 6 [^14]
Aufgehoben
Art. 7 [^15]
Aufgaben des Verwaltungsrates
Dem Verwaltungsrat obliegen die Aufgaben gemäss Art. 7 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Art. 8 [^16]
Direktion
Die Direktion der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist zugleich die Direktion der Anstalt.
Art. 9 [^17]
Aufgaben und Befugnisse der Direktion
Die Direktion ist für die operative Führung der Anstalt verantwortlich. Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Direktion werden in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.
Art. 10 [^18]
Revisionsstelle
Die Revisionsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist zugleich die Revisionsstelle der Anstalt.
Art. 11 [^19]
Aufgehoben
Art. 12 [^20]
Aufgehoben
Art. 13 bis Art. 15 [^21]
Aufgehoben
Art. 16 [^22]
Aufgehoben
Art. 17 [^23]
Strafhaftung
Die Strafhaftung der Mitglieder der Direktion und der Angestellten der Anstalt richtet sich nach Art. 17 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Art. 17bis [^24]
Aufsichtsbeschwerde
In Bezug auf die Aufsichtsbeschwerde gegen amtliche Tätigkeiten der Mitglieder der Direktion und der Angestellten der Anstalt findet Art. 18 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.
Art. 18 [^25]
Verarbeitung und Offenlegung personenbezogener Daten
1) Auf die Verarbeitung und Offenlegung personenbezogener Daten finden vorbehaltlich Abs. 2 die Bestimmungen des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.
2) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Art. 23 ÖUSG auch an Steuerbehörden offenlegen, wenn die Daten sich auf die Ausrichtung von IV-Renten beziehen und für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind.
Art. 19 [^26]
Verwaltungskostenrechnung und Verwaltungskostenbeitrag
Auf die Verwaltungskostenrechnung und den Verwaltungskostenbeitrag finden die Art. 49 und 49bis des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.
Art. 20 [^27]
Staatsaufsicht
1) Die Anstalt untersteht der Oberaufsicht der Regierung.
2) Der Regierung obliegen die Aufgaben nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a bis f des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die Wahrnehmung weiterer ihr zugewiesener Aufgaben.
3) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Verwaltungsrat aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis.
Art. 21 [^28]
Steuer- und Gebührenbefreiung
Die Anstalt ist von sämtlichen Landes- und Gemeindesteuern sowie von allen Verwaltungs- und Gerichtsgebühren befreit.
Art. 22 [^29]
Aufgehoben
Art. 23 [^30]
Anlage des Vermögens
1) Sofern die Anstalt Vermögen aufweist, ist es gemäss den Vorschriften des Art. 25 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung anzulegen.
2) Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften über die Anlage des Vermögens.
Art. 24 [^31]
Veröffentlichungen
Der Jahresbericht sowie die Jahresrechnung sind von der Regierung zu genehmigen, von dieser dem Landtag zur Kenntnis zu bringen und von der Anstalt der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
2. Teil
Die Rechtsstellung der Beamten-Pensionskasse
Art. 25 [^32]
Rechtsstellung der Beamten-Pensionskasse
Aufgehoben
3. Teil
Versicherte Personen
Art. 26
Obligatorisch und freiwillig Versicherte
Versichert nach Massgabe dieses Gesetzes sind Personen, die gemäss Art. 34 und 35 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung obligatorisch oder freiwillig versichert sind.
4. Teil
Beiträge
Art. 27
Beitragspflicht und Beitragshöhe[^33]
1) Beitragspflichtig sind die in Art. 36 und 47 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung genannten Versicherten und Arbeitgeber.
2) Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Das massgebende Einkommen bestimmt sich nach den diesbezüglichen Vorschriften des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.[^34]
3) Die Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit betragen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 0.675 % des massgebenden Einkommens.[^35]
4) Die Beiträge versicherter Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht unterliegt, und die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit betragen 1.35 % des massgebenden Einkommens.[^36]
5) Die Beiträge der Nichterwerbstätigen betragen 1.35 % des gemäss Art. 63quinquies des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung angerechneten Erwerbseinkommens.[^37]
6) Im übrigen finden hinsichtlich der Beitragspflicht die Art. 27 bis 29 und 44 bis 49ter des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.[^38]
Art. 28 [^39]
Beitrag des Staates
1) Der Staat beteiligt sich an der Finanzierung mit einem Beitrag von 50 % des jährlichen Gesamtaufwandes. Sofern bei einem Staatsbeitrag von 50 % das Vermögen der Anstalt auf Ende eines Kalenderjahres mehr als ein Zwanzigstel des in diesem Kalenderjahr aufgelaufenen Gesamtaufwandes erreicht, wird der Staatsbeitrag für dieses Kalenderjahr so weit reduziert, dass der Anstalt ein Vermögen in Höhe von einem Zwanzigstel des in diesem Kalenderjahr aufgelaufenen Gesamtaufwandes verbleibt.
2) Der Staatsbeitrag wird der Anstalt in zwölf Raten monatlich im Voraus überwiesen.[^40]
5. Teil
Leistungen
A. Allgemeine Voraussetzungen
Art. 29
1. Grundsatz
1) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
2) Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.[^41]
Art. 30 [^42]
2. Sonderfälle
1) War eine versicherte Person mit vollendetem 20. Altersjahr vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig und kann ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden, so wird die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, der Erwerbsunfähigkeit gleichgestellt.
2) Nichterwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr mit einem körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden gelten als invalid, wenn der Gesundheitsschaden wahrscheinlich eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.
Art. 31 [^43]
Aufenthalt aufgrund eines Asylgesuchs
Personen mit Aufenthalt in Liechtenstein aufgrund eines Asylgesuchs haben erst Anspruch auf Leistungen, wenn sie als Flüchtling anerkannt oder vorläufig aufgenommen wurden.
Art. 32
Entzug oder Kürzung der Leistung[^44]
1) Hat ein Versicherter die Invalidität vorsätzlich herbeigeführt oder verschlimmert, so können die Leistungen dauernd oder vorübergehend verweigert, gekürzt oder entzogen werden.[^45]
2) Abs. 1 ist anwendbar auf Leistungen für Angehörige, die die Invalidität des Versicherten vorsätzlich herbeigeführt oder verschlimmert haben.[^46]
3) Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung der Leistungen ganz oder teilweise eingestellt werden.[^47]
B. Früherfassung und Eingliederung[^48]
I. Früherfassung[^49]
Art. 32bis [^50]
Meldung, Abklärung und weitere Schritte
1) Die Früherfassung zum Zweck der Vermeidung möglicher Invalidität erfolgt auf eine von der versicherten Person oder von Dritten vorgenommene Meldung bei der Anstalt; bei einer Meldung durch Drittpersonen haben diese in jedem Fall die betreffende Person wenigstens eine Woche im Voraus über die bevorstehende Meldung zu informieren. Der Meldung können auch Unterlagen mit Gesundheitsdaten in dem für die Früherfassung nötigen Ausmass beigelegt werden.[^51]
2) Zur Meldung von grösseren, gesundheitsbedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit berechtigt sind:
- a) die versicherte Person sowie deren gesetzliche Vertretung;
- b) die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen der versicherten Person;
- c) der Arbeitgeber der versicherten Person;
- d) die behandelnden Ärzte der versicherten Person;
- e) Träger der sozialen Sicherheit sowie Versicherungseinrichtungen;
- f) Verwaltungs- und Gerichtsbehörden.
3) Zur Meldung einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit, die der Anstalt nicht bereits bekannt ist, sind darüber hinaus nach Ablauf einer von der Regierung durch Verordnung festgelegten Mindestdauer gesundheitsbedingter Arbeitsabwesenheit verpflichtet:
- a) der Arbeitgeber der versicherten Person;
- b) die behandelnden Ärzte der versicherten Person; und
- c) Träger der sozialen Sicherheit.
4) Die Anstalt klärt ab, ob die versicherte Person Massnahmen der Früherfassung wünscht. Sofern die versicherte Person keine solchen Massnahmen verlangt, wird die Früherfassung abgebrochen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Massnahmen der Früherfassung.
5) Die Anstalt klärt die persönliche Situation der versicherten Person, insbesondere die Arbeitsunfähigkeit sowie deren Ursachen und Auswirkungen, ab und informiert sie über die in Frage kommenden Eingliederungsmassnahmen. Es bleibt der versicherten Person überlassen, sich für Eingliederungsmassnahmen oder andere Leistungen dieses Gesetzes oder anderer Gesetze anzumelden.
6) Die Regierung kann durch Verordnung die Finanzierung geeigneter Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zur Eingliederung an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebs vorsehen; sie hat dabei die Dauer der Massnahmen und den Betrag, der pro versicherte Person eingesetzt wird, zu begrenzen.
II. Eingliederung[^52]
1. Der Anspruch im Allgemeinen[^53]
Art. 33 [^54]
Eingliederung vor Rente
Die Leistungen der Eingliederung haben Vorrang vor Rentenleistungen.
Art. 34
Grundsätze des Leistungsanspruches[^55]
1) Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu verbessern oder zu erhalten. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.[^56]
2) In den in diesem Gesetz oder in den von der Regierung durch Verordnung bezeichneten Fällen besteht der Anspruch auf Leistungen auch unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.[^57]
3) Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in folgenden Leistungsarten:
- a) berufliche Massnahmen;
- b) Lohnzuschuss;
- c) Aussetzen der Rentenzahlung auf Antrag;
- d) Hilfsmittel;
- e) Taggeld;
- f) Spesenersatz.[^58]
Art. 35 [^59]
Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht der Versicherten
1) Wer Anspruch auf Leistungen (Eingliederungsmassnahmen oder Renten) erhebt, ist verpflichtet, bei der Abklärung der Verhältnisse und bei der Durchführung zumutbarer Massnahmen aktiv mitzuwirken sowie wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft zu geben.
2) Wer Anspruch auf Leistungen (Eingliederungsmassnahmen oder Renten) erhebt, ist zudem verpflichtet, auch selbst aus eigenem Antrieb alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Folgen der Invalidität bestmöglichst zu mildern oder zu beheben. Massnahmen, die bei voraussichtlichem Verlauf keine unverhältnismässige Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, gelten als zumutbar.
3) Personen, die Leistungen (Eingliederungsmassnahmen oder Renten) beanspruchen, haben alle Personen und Stellen, insbesondere Arbeitgeber, Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind gegenüber der Anstalt zur Auskunft verpflichtet.[^60]
4) Wenn die antragstellende Person ihre Mitwirkungs- und Schadensminderungspflicht nach Abs. 1, 2 oder 3 verletzt oder sich einer im Sinne von Art. 66 angeordneten Revision einer Leistung entzieht oder widersetzt, so fordert die Anstalt sie unter Ansetzung einer angemessenen Frist und Androhung der Säumnisfolgen zur Mitwirkung auf. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so kann die Anstalt aufgrund der Aktenlage entscheiden oder die Anträge zurückweisen sowie laufende Leistungen dauernd oder vorübergehend einstellen oder herabsetzen.[^61]
Art. 36 [^62]
Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
1) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben Personen, sofern und solange sie bei der Anstalt versichert sind. Für Personen, die deshalb nicht mehr bei der Anstalt versichert sind, weil sie ihre Erwerbstätigkeit in Liechtenstein als Folge des Eintritts der Invalidität aufgeben mussten, kann die Regierung durch Verordnung vorsehen, dass auch sie anspruchsberechtigt sind.
2) Ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht nicht, wenn gegenüber einer ausländischen Stelle ein gesetzlicher Anspruch auf eine gleichartige Leistung im Rahmen der sozialen Sicherheit besteht.
Art. 37
Entstehen und Erlöschen des Anspruchs[^63]
1) Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht, sobald solche im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand angezeigt sind, frühestens jedoch ab dem ersten Tag des Monats der Antragstellung. Vorbehalten bleiben besondere Regelungen im Rahmen dieses Gesetzes.[^64]
2) Der Anspruch erlischt, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für die entsprechende Leistung nicht mehr erfüllt sind; der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem eine behinderte Person eine Altersrente nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vorbezieht oder in welchem sie das ordentliche Rentenalter im Sinne des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erreicht.[^65]
3) Die Regierung kann den Anspruch auf Nachzahlung für Eingliederungsmassnahmen, die vor der Beschlussfassung der Anstalt durchgeführt wurden, einschränken.[^66]
Art. 38 [^67]
Grundsätzlicher Leistungsumfang
1) Zwischen der Dauer und den Kosten einer einzelnen Massnahme und dem zu erwartenden Nutzen muss ein angemessenes Verhältnis bestehen.
2) Die Eingliederung hat durch einfache und zweckmässige Massnahmen bei der nächstgelegenen geeigneten Durchführungsstelle zu erfolgen; bei darüber hinausgehenden Massnahmen hat die versicherte Person die zusätzlichen Kosten selbst zu tragen. Es besteht kein Anspruch auf Massnahmen, welche zur Erreichung des Eingliederungszieles nicht notwendig sind, sowie auf Ersatz von Kosten, die nicht invaliditätsbedingt notwendig sind.
3) Bei Durchführung von Massnahmen, welche Gegenstände oder Dienstleistungen ersetzen, die auch ohne Behinderung nötig wären, kann der betreffenden Person eine Kostenbeteiligung auferlegt werden.
4) In den in diesem Gesetz bezeichneten Fällen hat die betreffende Person einen Selbstbehalt zu tragen.
2. Berufliche Massnahmen[^68]
Art. 39 [^69]
Katalog der beruflichen Massnahmen
Die beruflichen Massnahmen bestehen aus:
- a) Berufs- und Laufbahnberatung;
- b) Arbeitsvermittlung und Arbeitsversuche;
- c) berufliche Ausbildung;
- d) Kapitalhilfe für Selbständigerwerbende;
- e) Ausbildungskurse und andere Ausbildungsmassnahmen.[^70]
Art. 40 [^71]
Berufs- und Laufbahnberatung
1) Personen, die wegen ihrer Behinderung in ihrer Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit beeinträchtigt und daher auf spezialisierte Berufsberatung angewiesen sind, haben Anspruch auf Berufsberatung. Die Berufsberatung, die auch die Laufbahnberatung einschliesst, dient der Erfassung der Persönlichkeit und der Feststellung der beruflichen Fähigkeiten, welche als Grundlage für die Wahl einer geeigneten Berufstätigkeit oder für die Arbeitsvermittlung dienen.
2) Die Berufsberatung erfolgt durch die üblichen Methoden und Vorkehren in Form einer ambulant durchgeführten Berufsberatung. Die Regierung regelt durch Verordnung die Möglichkeit weitergehender stationärer Abklärungen bei spezialisierten Stellen.
Art. 41 [^72]
Arbeitsvermittlung und Arbeitsversuche
1) Personen, die wegen ihrer Behinderung in ihrer Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit beeinträchtigt sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche nach geeigneter Arbeit.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.