Gesetz vom 4. Januar 1934 über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes (Bürgerrechtsgesetz; BüG)
Dem nachfolgenden vom Landtage gefassten Beschlusse erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen[^2]
§ 1
Allgemeines[^3]
1) Der Erwerb und der Verlust des Landesbürgerrechtes richtet sich inskünftig, von Staatsverträgen abgesehen, ausschliesslich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.[^4]
2) Die Begriffe Landesbürger, Ehegatte, eingetragener Partner, Bewerber, Ausländer, gesetzlicher Vertreter und Bevollmächtigter umfassen jeweils die Angehörigen beider Geschlechter.[^5]
§ 2
Gemeindebürgerrecht
Jeder Landesbürger muss in einer Gemeinde des Fürstentums Liechtenstein Bürger sein, mit Ausnahme der Mitglieder des Fürstlichen Hauses.
II. Erwerb des Landesbürgerrechtes[^6]
A. Im Allgemeinen[^7]
§ 3
Grundsatz[^8]
Das Landesbürgerrecht wird erworben:[^9]
- a) von Gesetzes wegen durch:
-
- Geburt;
-
- Annahme an Kindesstatt;
-
- Auffinden eines Kindes unbekannter Abstammung (Findelkind);[^10]
- b) durch Aufnahme:[^11]
-
- im erleichterten Verfahren infolge:
-
- im ordentlichen Verfahren.[^13]
B. Erwerb von Gesetzes wegen[^14]
§ 4
Geburt und Annahme an Kindesstatt[^15]
1) Das Landesbürgerrecht ist Kindern durch Geburt eigen, wenn der Vater oder die Mutter liechtensteinische Landesbürger sind.[^16]
2) Aufgehoben[^17]
3) Durch Annahme an Kindesstatt erwirbt ein ausländisches Wahlkind, sofern es zum Zeitpunkt der Annahme das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, das Landesbürgerrecht, wenn der Wahlvater oder die Wahlmutter Landesbürger sind. Wird die Annahme widerrufen oder aufgehoben, so gilt der Erwerb des Landesbürgerrechtes als nicht eingetreten, es sei denn, das Wahlkind würde dadurch unvermeidlich staatenlos.[^18]
4) Wird das leibliche Kind eines Ehegatten durch den anderen Ehegatten angenommen, so erwirbt es das Landesbürgerrecht, sofern es zum Zeitpunkt der Annahme noch nicht mündig ist.[^19]
§ 4a [^20]
Findelkind
1) Das in Liechtenstein aufgefundene Kind unbekannter Staatsangehörigkeit ist liechtensteinischer Landesbürger. Es erhält das Gemeindebürgerrecht jener Gemeinde, in welcher es aufgefunden wurde.
2) Die so erworbenen Bürgerrechte (Gemeinde- und Landesbürgerrecht) erlöschen, wenn die Abstammung des Kindes festgestellt wird, die Person noch unmündig ist und dadurch nicht staatenlos wird.
C. Erwerb durch Aufnahme[^21]
1. Allgemeine Voraussetzungen[^22]
§ 4b
Leumund und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit[^23]
1) Die Aufnahme ins Landesbürgerrecht darf nur erfolgen, wenn:
- a) der Bewerber nicht durch ein in- oder ausländisches Gericht wegen einer Vorsatztat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, der einer Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegende Sachverhalt auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar ist und solange die Verurteilung nicht getilgt ist sowie die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entsprechenden Verfahren ergangen ist;
- b) gegen den Bewerber nicht wegen des Verdachtes einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat bei einem in- oder ausländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
- c) durch die Verleihung des Landesbürgerrechtes die internationalen Beziehungen des Landes nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
- d) der Bewerber nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zum Land Liechtenstein bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
- e) der Lebensunterhalt des Bewerbers hinreichend gesichert ist; und
- f) der Bewerber nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung des Landesbürgerrechtes die Interessen des Landes schädigen würde.[^24]
2) Die Aufnahme ins Landesbürgerrecht darf nicht erfolgen, wenn:[^25]
- a) der Bewerber im Inland wegen eines schwerwiegenden Verstosses gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution (§§ 210 und 215 StGB) geregelt ist, rechtskräftig verurteilt oder im In- oder Ausland wegen Zuhälterei oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (§§ 216 und 217 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist;[^26]
- b) der Bewerber ein verbrecherisches Komplott (§ 277 StGB) begangen oder an ihm mitgewirkt hat;[^27]
- c) der Bewerber gegenüber einer liechtensteinischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen;[^28]
- d) der Bewerber eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auf die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat;[^29]
- e) der Bewerber adoptiert wurde und die Erlangung oder Beibehaltung der Aufenthaltsberechtigung ausschliesslicher oder vorwiegender Grund für die Adoption war, jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat;[^30]
- f) aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Bewerber einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat;[^31]
- g) aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Bewerber durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;[^32]
- h) der Bewerber öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt;[^33]
- i) gegen den Bewerber ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;[^34]
- k) gegen den Bewerber ein Aufenthaltsverbot eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz besteht;[^35]
- l) der Bewerber ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.[^36]
3) Der Lebensunterhalt gemäss Abs. 1 Bst. e ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmässige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt für die letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Behörden für die Zukunft ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen der Sozialhilfegesetzgebung entsprechen.[^37]
§ 4c
Sprachkenntnis und Staatskunde[^38]
1) Allgemeine Voraussetzung für die Aufnahme ins Landesbürgerrecht ist der Nachweis:
- a) der Kenntnis der deutschen Sprache; und
- b) von Grundkenntnissen der Rechtsordnung sowie des staatlichen Aufbaus (Staatskunde) Liechtensteins.[^39]
2) Ausgenommen von den Nachweisen nach Abs. 1 sind:
- a) die Fälle nach § 5a Abs. 1a und § 5b;
- b) Bewerber, die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen;
- c) Bewerber, denen aufgrund ihres hohen Alters oder dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes die Erbringung der Nachweise nicht möglich ist und Letzteres durch ein Gutachten des Amtsarztes nachgewiesen wird;
- d) andere, nicht nur allein aufgrund ihres Alters selbst nicht handlungsfähige Bewerber, soweit dies durch ein Gutachen des Amtsarztes nachgewiesen wird.[^40]
3) Die Nachweise nach Abs. 1 gelten als erbracht, wenn der Bewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig ist und
- a) im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat, oder
- b) im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule besucht und
-
- der Teilbereich "Deutsch" positiv beurteilt wurde oder das Schulzeugnis am Ende des ersten Semesters des laufenden Schuljahres im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" eine positive Leistung ausweist, oder
-
- der Bewerber bis zum Entscheidungszeitpunkt die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder das zuletzt ausgestellte Schulzeugnis nachweist.[^41]
4) Der Nachweis nach Abs. 1 Bst. a gilt als erbracht, wenn:
- a) die deutsche Sprache die Muttersprache des Bewerbers ist; oder
- b) der Bewerber einen Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse, etwa durch Urkunden oder anerkannte Sprachdiplome vorlegt.[^42]
5) Das Nähere über den Nachweis in Bezug auf die Kenntnisse der deutschen Sprache nach Abs. 4 Bst. b kann durch Verordnung geregelt werden.[^43]
6) Der Nachweis nach Abs. 1 Bst. b ist, soweit dieser nicht nach Abs. 3 als erbracht gilt, durch eine vor der zuständigen Behörde durchzuführende Prüfung zu erbringen. Das Nähere über die Durchführung der Prüfung ist nach Massgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung zu regeln:
- a) Die Prüfung ist schriftlich abzuhalten.
- b) Der Prüfungserfolg ist mit "bestanden" oder "nicht bestanden" zu beurteilen.
- c) Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig.[^44]
6a) Der Nachweis nach Abs. 1 Bst. b gilt als erbracht, wenn der Bewerber einen Nachweis über ausreichende Staatskundekenntnisse, etwa ein Abschlusszeugnis einer inländischen Schule, vorlegt. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.[^45]
7) Das Nähere über Inhalte der Prüfung in Bezug auf die Rechtsordnung sowie den staatlichen Aufbau (Staatskunde) ist nach Massgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung zu regeln:
- a) Die Grundkenntnisse der Rechtsordnung Liechtensteins umfassen in Grundzügen den Aufbau und die Organisation Liechtensteins und ihrer massgeblichen Institutionen, der Grund- und Freiheitsrechte einschliesslich der Rechtsschutzmöglichkeiten und des Wahlrechts auf der Grundlage eines definierten Lehrmittels.
- b) Die Grundkenntnisse über den staatlichen Aufbau (Staatskunde) haben sich auf der Grundlage eines definierten Lehrmittels zu orientieren.[^46]
§ 4d [^47]
Mitwirkungspflicht
1) Bewerber, die einen Antrag auf Aufnahme in das Landesbürgerrecht stellen, sind verpflichtet, gegenüber der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörde nach diesem Gesetz notwendige Personendaten wahrheitsgetreu darzulegen und mit geeigneten Mitteln zu belegen.
2) Unvollständige, nicht lesbare oder nicht unterzeichnete Gesuche werden unter Ansetzung einer einmaligen Frist von vier Wochen zur Vervollständigung an den Bewerber zurückgesandt. Bei ungenütztem Ablauf der Frist gilt das Gesuch als zurückgezogen.
§ 4e
Ordentlicher Wohnsitz[^48]
1) Ein ordentlicher liechtensteinischer Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn der Bewerber eine Aufenthalts-, Daueraufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und kein Widerrufs- oder Ausweisungsgrund nach den ausländerrechtlichen Vorschriften besteht.[^49]
2) Ein Beibehalt einer Bewilligung nach Abs. 1 wird auf die Fristen nach § 5 Abs. 1 Bst. a, § 5a Abs. 1 Bst. a, § 5b Abs. 1 Bst. b und Abs. 5 sowie § 6 Abs. 1 Bst. d nicht angerechnet.[^50]
2. Erleichtertes Verfahren[^51]
§ 5
Eheschliessung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft[^52]
1) Der ausländische Ehegatte eines liechtensteinischen Landesbürgers hat auf Antrag Anspruch auf Aufnahme in das Landes- und in das Gemeindebürgerrecht seines Ehegatten, wenn:[^53]
- a) der Bewerber einen ordentlichen liechtensteinischen Wohnsitz von zehn Jahren nachweisen kann, wobei die Jahre nach der Eheschliessung doppelt zählen;[^54]
- b) der Bewerber mit einem liechtensteinischen Landesbürger seit mindestens fünf Jahren in aufrechter Ehe lebt;[^55]
- c) der Bewerber eine Erklärung bzw. eine Entlassungsbestätigung abgibt, dass er auf seine bisherige Staatsbürgerschaft verzichtet bzw. bereits amtlich verzichtet hat oder der Nachweis beigebracht wird, dass eine solche Verzichtserklärung nach seinem Heimatrecht unwirksam ist;[^56]
- d) der liechtensteinische Ehegatte das Landesbürgerrecht nicht durch Aufnahme infolge Eheschliessung erworben hat.[^57]
2) Aufgehoben[^58]
3) Ein Ausländer, der seinen liechtensteinischen Ehegatten durch den Tod während der Frist im Sinne von Abs. 1 Bst. a verliert, wird bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen nach Ablauf dieser Frist ins Landesbürgerrecht aufgenommen, sofern er nicht vor der Aufnahme in das Landesbürgerrecht mit einem Ausländer eine neue Ehe eingeht.[^59]
4) Ein Ausländer, der von seinem liechtensteinischen Ehegatten während der Frist gemäss Abs. 1 Bst. a getrennt oder geschieden wird, wird bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen nach Ablauf dieser Frist ins liechtensteinische Landesbürgerrecht aufgenommen, wenn:[^60]
- a) die Ehe von einem liechtensteinischen Gericht getrennt oder geschieden wurde;[^61]
- b) Aufgehoben[^62]
- c) der Bewerber nicht vor der Aufnahme in das Landesbürgerrecht mit einem Ausländer eine neue Ehe eingeht.[^63]
5) Der Antrag auf Aufnahme in das Landes- und Gemeindebürgerrecht ist unter Verwendung eines amtlichen Formulars bei der Regierung einzureichen. Dem Antrag sind beizulegen:[^64] Anstelle der Dokumente gemäss Bst. a, b, c und g kann ein von der zuständigen Behörde ausgestellter Familienschein eingereicht werden, sofern daraus die erforderlichen Angaben in amtlich beglaubigter Form zu ersehen sind.[^74]
- a) der Geburtsschein;[^65]
- b) der Trauschein;[^66]
- c) ein Ausweis über die Staatsangehörigkeit;[^67]
- d) der Nachweis über den ordentlichen Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein;[^68]
- e) der Strafregisterauszug;[^69]
- f) eine Erklärung des Bewerbers, dass er im Falle der Aufnahme in das liechtensteinische Landes- und Gemeindebürgerrecht auf seine bisherige Staatsangehörigkeit verzichtet oder der Nachweis, dass eine solche Verzichtserklärung nach dem Heimatrecht des Bewerber unwirksam ist. Vor Abschluss des Einbürgerungsverfahrens ist ein Nachweis der erfolgten Entlassung aus dem bisherigen Staatsverband vorzulegen;[^70]
- g) der Todesschein des verstorbenen Ehegatten (Abs. 3);[^71]
- h) eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des rechtskräftigen Urteils, wenn der Bewerber gerichtlich getrennt oder geschieden ist (Abs. 4);[^72]
- i) eine Erklärung des Bewerbers, dass kein Ehetrennungs- oder Ehescheidungsverfahren hängig ist.[^73]
6) Die Regierung überprüft den Antrag auf Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen und hört die zuständige Gemeinde dazu an, ob gegen die Aufnahme eines Bewerbers Einwendungen erhoben werden. Erhebt eine Gemeinde Einwendungen, hat sie diese schriftlich zu begründen. Nach Vorliegen der Stellungnahme der zuständigen Gemeinde entscheidet die Regierung über die Aufnahme.[^75]
7) Für die Aufnahme infolge Eheschliessung ist vom Bewerber eine Gebühr zu entrichten.[^76]
8) Diese Bestimmung gilt sinngemäss für die eingetragene Partnerschaft.[^77]
§ 5a
Längerfristiger Wohnsitz[^78]
1) Ausländer haben auf Antrag Anspruch auf Aufnahme in das Landes- und Gemeindebürgerrecht, wenn:[^79]
- a) ein ordentlicher liechtensteinischer Wohnsitz von 30 Jahren nachgewiesen wird, wobei die Jahre von der Geburt bis zum 20. Lebensjahr des Antragstellers doppelt gezählt werden;[^80]
- b) der Bewerber in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung dauernden ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein hatte;[^81]
- c) der Bewerber eine Erklärung bzw. eine Entlassungsbestätigung abgibt, dass er auf seine bisherige Staatsbürgerschaft verzichtet bzw. bereits amtlich verzichtet hat oder der Nachweis beigebracht wird, dass eine solche Verzichtserklärung nach seinem Heimatrecht unwirksam ist;[^82]
- d) Aufgehoben[^83]
- e) Aufgehoben[^84]
1a) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 5 Bst. e und f sowie der §§ 4b Abs. 1 Bst. e und 4c entfallen, wenn die Regierung bestätigt, dass die Verleihung des Landes- und Gemeindebürgerrechts wegen der vom Bewerber bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden ausserordentlichen Leistungen im besonderen Interesse des Landes liegt.[^85]
2) Der Bewerber erhält das Bürgerrecht jener Gemeinde, in welcher er zuletzt seinen ordentlichen Wohnsitz hatte.[^86]
3) Bei Aufnahme des Bewerbers in das Landes- und Gemeindebürgerrecht erwerben auch seine minderjährigen Kinder das Landes- und Gemeindebürgerrecht:[^87]
- a) sofern der andere Elternteil damit einverstanden ist oder sich das Kind beim Bewerber in Pflege und Erziehung befindet;[^88]
- b) sofern sie oder ihr Vertreter für sie eine Verzichtserklärung auf ihre bisherige Staatsbürgerschaft abgegeben haben oder der Nachweis beigebracht wird, dass eine solche Verzichtserklärung nach ihrem Heimatrecht unwirksam ist;[^89]
- c) sie bei der Aufnahme nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden;[^90]
- d) Aufgehoben[^91]
4) Jugendliche, welche das 15. Lebensjahr vollendet haben, müssen eine Erklärung darüber abgeben, ob sie in die Aufnahme miteinbezogen werden wollen.[^92]
5) Der Antrag auf Aufnahme in das Landes- und Gemeindebürgerrecht ist unter Verwendung eines amtlichen Formulars bei der Regierung einzureichen. Dem Antrag sind beizulegen:[^93] Anstelle der Dokumente gemäss Bst. a und b kann ein von der zuständigen Behörde ausgestellter Familienschein eingereicht werden, sofern daraus die erforderlichen Angaben in amtlich beglaubigter Form zu ersehen sind.[^100]
- a) der Geburtsschein des Bewerbers und der in die Aufnahme miteinbezogenen Personen;[^94]
- b) ein Ausweis über die Staatsangehörigkeit des Bewerbers und der in die Aufnahme miteinbezogenen Personen;[^95]
- c) der Nachweis über den ordentlichen Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein für den Bewerber und für die in die Aufnahme miteinbezogenen Personen;[^96]
- d) der Strafregisterauszug des Bewerbers und der in die Aufnahme miteinbezogenen Personen, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben;[^97]
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