Gesetz vom 4. Januar 1934 über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes (Bürgerrechtsgesetz; BüG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1960-12-09
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Dem nachfolgenden vom Landtage gefassten Beschlusse erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen[^2]

§ 1

Allgemeines[^3]

1) Der Erwerb und der Verlust des Landesbürgerrechtes richtet sich inskünftig, von Staatsverträgen abgesehen, ausschliesslich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.[^4]

2) Die Begriffe Landesbürger, Ehegatte, eingetragener Partner, Bewerber, Ausländer, gesetzlicher Vertreter und Bevollmächtigter umfassen jeweils die Angehörigen beider Geschlechter.[^5]

§ 2

Gemeindebürgerrecht

Jeder Landesbürger muss in einer Gemeinde des Fürstentums Liechtenstein Bürger sein, mit Ausnahme der Mitglieder des Fürstlichen Hauses.

II. Erwerb des Landesbürgerrechtes[^6]

A. Im Allgemeinen[^7]

§ 3

Grundsatz[^8]

Das Landesbürgerrecht wird erworben:[^9]

B. Erwerb von Gesetzes wegen[^14]

§ 4

Geburt und Annahme an Kindesstatt[^15]

1) Das Landesbürgerrecht ist Kindern durch Geburt eigen, wenn der Vater oder die Mutter liechtensteinische Landesbürger sind.[^16]

2) Aufgehoben[^17]

3) Durch Annahme an Kindesstatt erwirbt ein ausländisches Wahlkind, sofern es zum Zeitpunkt der Annahme das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, das Landesbürgerrecht, wenn der Wahlvater oder die Wahlmutter Landesbürger sind. Wird die Annahme widerrufen oder aufgehoben, so gilt der Erwerb des Landesbürgerrechtes als nicht eingetreten, es sei denn, das Wahlkind würde dadurch unvermeidlich staatenlos.[^18]

4) Wird das leibliche Kind eines Ehegatten durch den anderen Ehegatten angenommen, so erwirbt es das Landesbürgerrecht, sofern es zum Zeitpunkt der Annahme noch nicht mündig ist.[^19]

§ 4a [^20]

Findelkind

1) Das in Liechtenstein aufgefundene Kind unbekannter Staatsangehörigkeit ist liechtensteinischer Landesbürger. Es erhält das Gemeindebürgerrecht jener Gemeinde, in welcher es aufgefunden wurde.

2) Die so erworbenen Bürgerrechte (Gemeinde- und Landesbürgerrecht) erlöschen, wenn die Abstammung des Kindes festgestellt wird, die Person noch unmündig ist und dadurch nicht staatenlos wird.

C. Erwerb durch Aufnahme[^21]

1. Allgemeine Voraussetzungen[^22]
§ 4b

Leumund und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit[^23]

1) Die Aufnahme ins Landesbürgerrecht darf nur erfolgen, wenn:

2) Die Aufnahme ins Landesbürgerrecht darf nicht erfolgen, wenn:[^25]

3) Der Lebensunterhalt gemäss Abs. 1 Bst. e ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmässige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt für die letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Behörden für die Zukunft ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen der Sozialhilfegesetzgebung entsprechen.[^37]

§ 4c

Sprachkenntnis und Staatskunde[^38]

1) Allgemeine Voraussetzung für die Aufnahme ins Landesbürgerrecht ist der Nachweis:

2) Ausgenommen von den Nachweisen nach Abs. 1 sind:

3) Die Nachweise nach Abs. 1 gelten als erbracht, wenn der Bewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig ist und

4) Der Nachweis nach Abs. 1 Bst. a gilt als erbracht, wenn:

5) Das Nähere über den Nachweis in Bezug auf die Kenntnisse der deutschen Sprache nach Abs. 4 Bst. b kann durch Verordnung geregelt werden.[^43]

6) Der Nachweis nach Abs. 1 Bst. b ist, soweit dieser nicht nach Abs. 3 als erbracht gilt, durch eine vor der zuständigen Behörde durchzuführende Prüfung zu erbringen. Das Nähere über die Durchführung der Prüfung ist nach Massgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung zu regeln:

6a) Der Nachweis nach Abs. 1 Bst. b gilt als erbracht, wenn der Bewerber einen Nachweis über ausreichende Staatskundekenntnisse, etwa ein Abschlusszeugnis einer inländischen Schule, vorlegt. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.[^45]

7) Das Nähere über Inhalte der Prüfung in Bezug auf die Rechtsordnung sowie den staatlichen Aufbau (Staatskunde) ist nach Massgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung zu regeln:

§ 4d [^47]

Mitwirkungspflicht

1) Bewerber, die einen Antrag auf Aufnahme in das Landesbürgerrecht stellen, sind verpflichtet, gegenüber der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörde nach diesem Gesetz notwendige Personendaten wahrheitsgetreu darzulegen und mit geeigneten Mitteln zu belegen.

2) Unvollständige, nicht lesbare oder nicht unterzeichnete Gesuche werden unter Ansetzung einer einmaligen Frist von vier Wochen zur Vervollständigung an den Bewerber zurückgesandt. Bei ungenütztem Ablauf der Frist gilt das Gesuch als zurückgezogen.

§ 4e

Ordentlicher Wohnsitz[^48]

1) Ein ordentlicher liechtensteinischer Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn der Bewerber eine Aufenthalts-, Daueraufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und kein Widerrufs- oder Ausweisungsgrund nach den ausländerrechtlichen Vorschriften besteht.[^49]

2) Ein Beibehalt einer Bewilligung nach Abs. 1 wird auf die Fristen nach § 5 Abs. 1 Bst. a, § 5a Abs. 1 Bst. a, § 5b Abs. 1 Bst. b und Abs. 5 sowie § 6 Abs. 1 Bst. d nicht angerechnet.[^50]

2. Erleichtertes Verfahren[^51]
§ 5

Eheschliessung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft[^52]

1) Der ausländische Ehegatte eines liechtensteinischen Landesbürgers hat auf Antrag Anspruch auf Aufnahme in das Landes- und in das Gemeindebürgerrecht seines Ehegatten, wenn:[^53]

2) Aufgehoben[^58]

3) Ein Ausländer, der seinen liechtensteinischen Ehegatten durch den Tod während der Frist im Sinne von Abs. 1 Bst. a verliert, wird bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen nach Ablauf dieser Frist ins Landesbürgerrecht aufgenommen, sofern er nicht vor der Aufnahme in das Landesbürgerrecht mit einem Ausländer eine neue Ehe eingeht.[^59]

4) Ein Ausländer, der von seinem liechtensteinischen Ehegatten während der Frist gemäss Abs. 1 Bst. a getrennt oder geschieden wird, wird bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen nach Ablauf dieser Frist ins liechtensteinische Landesbürgerrecht aufgenommen, wenn:[^60]

5) Der Antrag auf Aufnahme in das Landes- und Gemeindebürgerrecht ist unter Verwendung eines amtlichen Formulars bei der Regierung einzureichen. Dem Antrag sind beizulegen:[^64] Anstelle der Dokumente gemäss Bst. a, b, c und g kann ein von der zuständigen Behörde ausgestellter Familienschein eingereicht werden, sofern daraus die erforderlichen Angaben in amtlich beglaubigter Form zu ersehen sind.[^74]

6) Die Regierung überprüft den Antrag auf Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen und hört die zuständige Gemeinde dazu an, ob gegen die Aufnahme eines Bewerbers Einwendungen erhoben werden. Erhebt eine Gemeinde Einwendungen, hat sie diese schriftlich zu begründen. Nach Vorliegen der Stellungnahme der zuständigen Gemeinde entscheidet die Regierung über die Aufnahme.[^75]

7) Für die Aufnahme infolge Eheschliessung ist vom Bewerber eine Gebühr zu entrichten.[^76]

8) Diese Bestimmung gilt sinngemäss für die eingetragene Partnerschaft.[^77]

§ 5a

Längerfristiger Wohnsitz[^78]

1) Ausländer haben auf Antrag Anspruch auf Aufnahme in das Landes- und Gemeindebürgerrecht, wenn:[^79]

1a) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 5 Bst. e und f sowie der §§ 4b Abs. 1 Bst. e und 4c entfallen, wenn die Regierung bestätigt, dass die Verleihung des Landes- und Gemeindebürgerrechts wegen der vom Bewerber bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden ausserordentlichen Leistungen im besonderen Interesse des Landes liegt.[^85]

2) Der Bewerber erhält das Bürgerrecht jener Gemeinde, in welcher er zuletzt seinen ordentlichen Wohnsitz hatte.[^86]

3) Bei Aufnahme des Bewerbers in das Landes- und Gemeindebürgerrecht erwerben auch seine minderjährigen Kinder das Landes- und Gemeindebürgerrecht:[^87]

4) Jugendliche, welche das 15. Lebensjahr vollendet haben, müssen eine Erklärung darüber abgeben, ob sie in die Aufnahme miteinbezogen werden wollen.[^92]

5) Der Antrag auf Aufnahme in das Landes- und Gemeindebürgerrecht ist unter Verwendung eines amtlichen Formulars bei der Regierung einzureichen. Dem Antrag sind beizulegen:[^93] Anstelle der Dokumente gemäss Bst. a und b kann ein von der zuständigen Behörde ausgestellter Familienschein eingereicht werden, sofern daraus die erforderlichen Angaben in amtlich beglaubigter Form zu ersehen sind.[^100]

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.