Jagdgesetz vom 30. Januar 1962
Dem nachfolgenden vom Landtage gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abschnitt I
Das Jagdrecht
Art. 1
Inhalt
1) Das unter staatlicher Hoheit stehende Jagdrecht ist die ausschliessliche Befugnis,
- a) den jagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu fangen und zu erlegen,
- b) das erlegte Wild, Fallwild, verendetes Wild, Abwurfstangen und die Eier des jagdbaren Federwildes sich anzueignen.
1a) Die besonderen Befugnisse der Wildhut bleiben vorbehalten.[^1]
2) Die Ausübung des Jagdrechtes (im folgenden auch "Jagd" genannt) unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Art. 2[^2]
Weidgerechtigkeit
Die Jagd darf nur in weidgerechter Weise ausgeübt werden. Dazu gehört auch das Recht und die Pflicht zur Hege des Wildes und die Erhaltung und Pflege dessen Lebensraumes unter Bedachtnahme auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft. Im Widerstreit der Interessen zwischen Land- und Forstwirtschaft und der Jagd gebührt jenen der Land- und Forstwirtschaft der Vorrang.
Art. 3[^3]
Jagdbare Tiere
1) Jagdbare Tiere sind:
- a) Rotwild, Rehwild, Gamswild, Steinwild und Schwarzwild;
- b) Feldhase, Schneehase, Murmeltier, Bisam, Grauhörnchen, Nutria;[^4]
- c) Fuchs, Dachs, Edelmarder und Steinmarder, Iltis, Hermelin, Mauswiesel, Waschbär, Marderhund;[^5]
- d) Auerhahn, Birkhahn, Rackelwild, Schneehuhn, Haselhuhn, Fasan, Rebhuhn;
- e) Ringeltaube, Türkentaube, verwilderte Haustaube;
- f) Stockente, Blässhuhn, Waldschnepfe;
- g) Rabenvögel.
2) Die Regierung kann mit Verordnung jagdbare Tierarten aus Gründen der Land- und Waldwirtschaft, des Artenschutzes und der Wildbestandespflege nach Anhören des Jagdbeirates und der Naturschutzkommission einer ganzjährigen Schonung unterstellen.
Abschnitt II
Jagdgebiete und Jagdausübung
Art. 4
Reviereinteilung
1) Das ganze Staatsgebiet wird in Jagdreviere eingeteilt, deren Grenzen nach Anhören der betroffenen Gemeinden, Alpgenossenschaften und Bürgergenossenschaften von der Regierung bestimmt werden.[^6]
2) Das einzelne Revier darf nicht kleiner als 500 ha und in der Regel nicht grösser als 1500 ha sein.
3) Für ein vom Landesfürsten gepachtetes Jagdrevier haben die Bestimmungen des vorigen Absatzes sowie Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 bis 9 keine Geltung.
Art. 5[^7]
Öffentliche Versteigerung
1) Die Ausübung des Jagdrechtes in den einzelnen Jagdrevieren wird im Wege der öffentlichen Versteigerung an Gruppen von mindestens je vier natürlichen Personen verpachtet, soweit nicht vorher rechtskräftige Beschlüsse im Sinne von Art. 8 zustande gekommen sind. Die Bestimmung von Art. 12 Abs. 2 findet sinngemässe Anwendung.
1a) Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, werden nicht an die notwendige Anzahl Pächter nach Abs. 1 angerechnet.[^8]
2) Die Pachtdauer beträgt sechs bis acht Jahre. Sie wird für jede Pachtperiode von der Regierung festgesetzt und gilt auch für die freihändige Verpachtung (Art. 8).[^9]
Art. 6
Durchführung der Versteigerung[^10]
1) Die Versteigerung der Jagdreviere ist gemäss den von der Regierung erlassenen Versteigerungsbedingungen vom Gemeindevorsteher jener Gemeinde vorzunehmen, auf deren Hoheitsgebiet das Jagdrevier zum überwiegenden Teil liegt. Der Versteigerung wohnt ein Vertreter des Amtes für Umwelt bei.[^11]
2) Der Termin der Versteigerung wird im Einvernehmen mit den Gemeinden, der Jagdwert der Jagdreviere auf Antrag des Jagdbeirates von der Regierung festgelegt. Geschlossene Siedlungsgebiete bleiben bei der Berechnung des Jagdwerts ausgenommen.[^12]
3) Der Termin der Versteigerung ist unter Angabe der Reviergrössen und der von der Regierung beschlossenen Ausrufpreise (Jagdwert) sowie der zu erwartenden Nebenkosten in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat den Hinweis zu enthalten, dass eine Jagdgemeinschaft, die an der Versteigerung teilnehmen will, einen Bevollmächtigten binnen zehn Tagen ab Veröffentlichung, bei sonstigem Ausschluss, namhaft machen muss.[^13]
4) Bei Versteigerungen darf eine Gruppe jedes Mal nur in der gleichen Zusammensetzung und mit dem gleichen Bevollmächtigten auftreten. Niemand darf mehreren Gruppen angehören.[^14]
Art. 6a[^15]
Jagdwert
Bei der Festlegung des Jagdwerts sind insbesondere die Biotopqualität, die Wildbestandesverhältnisse, die die Ausübung der Jagd beeinflussenden Störungsfaktoren oder sonstige Erschwernisse, Art und Umfang der Reviereinrichtungen sowie besondere revierspezifische Vorschriften zu berücksichtigen.
Art. 7
Anbotsteller
1) Nehmen an der Versteigerung eines Reviers eine oder mehrere Gruppen teil, die sich aus liechtensteinischen Landesbürgern oder im Inlande wohnhaften Ausländern mit Niederlassungsbewilligung zusammensetzen, so sind, vorbehaltlich der Bestimmungen in Abs. 3 alle übrigen Gruppen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, von der Versteigerung ausgeschlossen. Ehrenbürger des Landes und der Gemeinden werden wie liechtensteinische Landesbürger behandelt.
2) Nimmt an der Versteigerung eines Reviers keine Gruppe gemäss Abs. 1 teil, so dürfen sich auch solche Gruppen an der Versteigerung beteiligen, die sich ganz oder teilweise aus im In- oder Ausland wohnhaften Ausländern zusammensetzen.
3) Ausländer, deren Heimatstaat gegenüber der Fürstlichen Regierung eine Gegenrechtserklärung abgegeben hat, sind ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz bezüglich der Pachtung eines Jagdrevieres den liechtensteinischen Landesbürgern gleichzustellen.
Art. 8
Freihändige Verpachtung
1) Gemeinden, Alpgenossenschaften und Bürgergenossenschaften, auf deren Gebiet ein Jagdrevier ganz oder teilweise liegt, können einvernehmlich beschliessen, das Jagdrevier an eine Gruppe von mindestens vier natürlichen Personen freihändig zu verpachten. Beträgt der Anteil einer Gemeinde, Alpgenossenschaft oder Bürgergenossenschaft am betreffenden Jagdrevier weniger als 25 ha, muss ihre Zustimmung nicht eingeholt werden.[^16]
1a) Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, werden nicht an die notwendige Anzahl Pächter nach Abs. 1 angerechnet.[^17]
2) Eine freihändige Verpachtung an eine Gruppe, die sich ganz oder teilweise aus Ausländern ohne Niederlassungsbewilligung zusammensetzt, ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt Art. 7 Abs. 3, dieses Gesetzes.
3) Bei einer freihändigen Verpachtung eines Reviers darf der für die öffentliche Versteigerung festgesetzte Ausrufspreis nicht unterschritten werden.
4) Die Regierung teilt den Gemeinden, Alpgenossenschaften und Bürgergenossenschaften spätestens sechs Monate vor Ablauf einer Jagdpachtperiode die Ausrufpreise mit.[^18]
Art. 9[^19]
Zuständigkeit
1) Zu einer Beschlussfassung im Sinne von Art. 8 ist der Gemeinderat bzw. das in den Genossenschaftsstatuten vorgesehene Organ zuständig.
2) Der Beschluss des Gemeinderates ist ortsüblich kundzumachen.
Art. 10
Zulassung zur Jagdpachtung
Personen, die von der Erlangung einer Jagdkarte ausgeschlossen sind, dürfen zur Jagdpachtung nicht zugelassen werden.
Art. 11
Ausfertigung der Pachtverträge
1) Die Ausfertigung der Jagdpachtverträge erfolgt bei der versteigerungsweisen wie auch bei der freihändigen Verpachtung durch die Regierung. Zu diesem Zwecke sind ihr die Versteigerungsprotokolle bzw. die allenfalls gemäss Art. 8 gefassten Beschlüsse vorzulegen.
2) Die Regierung hat von Amts wegen die Gesetzmässigkeit der Jagdverpachtung zu überwachen.
Art. 12
Mitpacht
1) Jede Gruppe, die ein Revier gepachtet hat, ist berechtigt, Mitpächter beitreten zu lassen. Diese sind der Regierung bekanntzugeben.
2) Es dürfen nur so viele Mitpächter beitreten, dass das Mindestmass von 100 ha pro Person nicht unterschritten wird; davon ausgenommen sind Mitpächter, die das 70. Lebensjahr vollendet haben.[^20]
3) Ausländer, die nicht seit mindestens sechs Monaten ihren Wohnsitz (Art. 32 PGR) im Inland haben, sind von der Mitpacht ausgeschlossen. Art. 7 Abs. 3, findet sinngemäss Anwendung.
Art. 13
Jagdgemeinschaft
Wo in diesem Gesetz von der Jagdgemeinschaft gesprochen wird, ist darunter die personenrechtliche Gemeinschaft der Pächter und Mitpächter eines Reviers (im folgenden "Jagdpächter" genannt) zu verstehen.
Art. 14
Pachtschilling; Sicherstellung
1) Der erste Jahrespachtschilling ist sofort nach Schluss der Versteigerung bzw. bei der freihändigen Verpachtung mit der Unterfertigung des Pachtvertrages bar zu erlegen. Innerhalb weiterer 14 Tage hat die Jagdgemeinschaft eine Sicherstellung in der Höhe eines Jahrespachtschillings zu leisten sowie die mit der Verpachtung verbundenen Kosten zu ersetzen.
2) Die Sicherstellung haftet für die Jagdabgabe und für Geldstrafen, zu denen die Jagdpächter, ihr Jagdschutzpersonal oder ihre Jagdgäste aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen verurteilt werden. Sie haftet ferner für die Erfüllung aller den Jagdpächtern aus dem Pachtvertrag entstehenden Verbindlichkeiten.
3) Verringert sich die Sicherstellung infolge ihrer Verwendung oder aus anderen Gründen, so hat sie die Jagdgemeinschaft binnen zwei Wochen auf die frühere Höhe zu ergänzen.
Art. 15
Solidarhaftung
Die Jagdpächter haften für alle sich aus der Jagdpachtung ergebenden Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand. Die Jagdgemeinschaft hat einen Bevollmächtigten (Jagdleiter) zu bestellen, der sie gegenüber den Behörden vertritt.
Art. 16
Verbot der Unterverpachtung
1) Niemand darf als Pächter oder Mitpächter an mehr als einem Revier beteiligt sein.
2) Jede teilweise oder gänzliche Überlassung einer gepachteten Jagd in Unterpacht ist unzulässig.
Art. 17[^21]
Jagdgast und angehende Jäger
1) Ein Jagdpächter kann einen Gast zur Jagd einladen (Jagdgast). Dieser hat die Jagd nach Anweisung des Jagdpächters auszuüben.
2) Angehende Jäger dürfen die Jagd nur in Begleitung und nach Anweisung des Jagdpächters oder eines Jagdaufsehers ausüben.
3) Jagdgäste und angehende Jäger müssen im Besitz einer auf ihren Namen lautenden gültigen liechtensteinischen Jagdkarte und eines gültigen Nachweises der Treffsicherheit sein.
Art. 18
Auflösung des Jagdpachtverhältnisses
1) Das Jagdpachtverhältnis kann von der Regierung vor Ablauf der Pachtzeit aufgelöst werden, wenn:
- a) die Jagdgemeinschaft den Pachtschilling, die Sicherstellung oder deren Ergänzung nicht fristgerecht vollständig erlegt;
- b) die Jagdgemeinschaft trotz schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung des rechtskräftig festgestellten Wildschadens länger als drei Monate in Verzug ist;
- c) ein Jagdpächter sich wiederholt oder gröblich einer Verletzung der Bestimmungen des Pachtvertrages oder einer Übertretung dieses Gesetzes oder der dazu ergangenen Verordnung schuldig macht, den Vorschriften über die Schonzeit oder die Abschussregelung nicht entspricht oder die Jagd beharrlich in nicht weidgerechter Weise ausübt;
- cbis) ein Jagdpächter wiederholt oder gröblich Anordnungen der Wildhut missachtet;[^22]
- d) die Jagdgemeinschaft den Vorschriften über die Jagdaufsicht ungeachtet der Aufforderung der Regierung nicht entspricht;
- e) die Jagdgemeinschaft wiederholt Jagdgäste einladet, die sich im Jagdgebiet Übertretungen dieses Gesetzes zuschulden kommen lassen;
- f) die Jagdgemeinschaft durch Vollendung des 70. Lebensjahres oder Tod eines Jagdpächters oder auf sonstige Art unter vier Personen absinkt und nicht binnen drei Monaten dafür ein Mitpächter namhaft gemacht wird;[^23]
- g) die Jagdgemeinschaft dadurch unter vier Personen absinkt, dass einem Jagdpächter die Jagdkarte nicht erteilt oder entzogen wird und nicht binnen drei Monaten dafür ein Mitpächter namhaft gemacht wird;
- h) ein Jagdpächter offensichtlich als Strohmann auftritt.
2) Eine gemäss Abs. 1 freiwerdende Jagd ist für den Rest der Pachtzeit neu zu verpachten oder durch einen Jagdsachverständigen ausüben zu lassen, wobei jedoch die früheren Pächter und Mitpächter für die Kosten der Neuverpachtung und für den Ausfall am Pachtschilling haften.
Art. 18a[^24]
Ausschluss einzelner Jagdpächter
Anstelle der Auflösung des Jagdpachtverhältnisses kann die Regierung in den Fällen nach Art. 18 Abs. 1 Bst. c und cbis den betreffenden Jagdpächter aus dem Jagdpachtverhältnis ausschliessen.
Art. 19
Jagdsachverständiger
1) Kommt eine Jagdverpachtung nicht zustande, so kann die Regierung verfügen, dass die Jagd für bestimmte Zeit durch einen Jagdsachverständigen ausgeübt werde.
2) Der Jagdsachverständige ist treuhänderischer Verwalter des Jagdrechtes im betreffenden Jagdrevier und hat der Regierung am Schluss seiner Tätigkeit Rechenschaft abzulegen.
3) Der Jagdsachverständige ist von der Regierung zu vereidigen und geniesst die Rechte und den Schutz eines Jagdaufsehers.
Art. 19a[^26]
a) Grundsatz
Die Wildhut ist beim Amt für Umwelt eingerichtet. Sie nimmt ihre Aufgaben auf dem ganzen Staatsgebiet wahr.
Art. 19b[^27]
b) Aufgaben
Der Wildhut obliegen neben den Tätigkeiten nach Art. 19g bis 19i und 19l insbesondere folgende Aufgaben:
- a) die Beratung und Information der Öffentlichkeit sowie von Fachpersonen;
- b) die Wildtierbestandserhebung;
- c) die Kontrolle von Schutzgebieten für Wildtiere;
- d) die Umsetzung von Massnahmen zur Lebensraumverbesserung der wildlebenden Säugetiere und Vögel;
- e) die Lösung von Konflikten mit Wildtieren im Siedlungsraum;
- f) die Beratung bei der Festlegung von Massnahmen zur Verhütung von Wildunfällen und die Unterstützung bei der Bearbeitung von Wildunfällen;
- g) die Beratung bei der Festlegung von Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden im Wald und in der Landwirtschaft sowie die Aufnahme und Schätzung dieser Schäden;
- h) die Wahrnehmung jagdpolizeilicher Aufgaben;
- i) die Unterstützung bei der Umsetzung von Managementkonzepten für spezifisch geschützte Tierarten;
- k) die Beurteilung von Wildtieren sowie deren Entnahme aus der Wildbahn;
- l) die Begleitung und Unterstützung des Jagdbetriebes;
- m) die Koordination der Aus- und Weiterbildung von Jägern;
- n) die Mitarbeit bei Forschungsprojekten;
- o) die Förderung der Zusammenarbeit von Forstorganen des Landes und der Gemeinden, Waldeigentümern sowie Jagdausübungsberechtigten.
Art. 19c[^28]
c) Befugnisse bei Verstössen
Die Wildhut ist berechtigt, Personen, die bei Verstössen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Natur- und Landschaftsschutzgesetzgebung auf frischer Tat betreten werden:
- a) anzuhalten, einschliesslich deren Fahrzeuge abseits öffentlicher Strassen;
- b) zum Nachweis ihrer Identität aufzufordern;
- c) zur Herausgabe von Gegenständen und widerrechtlich angeeigneten Sachen aufzufordern.
Art. 19d[^29]
d) Bestellung als Wildhüter oder angehender Wildhüter
1) Als Wildhüter kann bestellt werden, wer:
- a) das 21. Lebensjahr vollendet hat;
- b) die Befähigung zur Erlangung einer Jagdkarte besitzt, die körperlichen, geistigen und moralischen Eigenschaften für die Betrauung mit den Rechten und Pflichten eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufweist, vertrauenswürdig ist;
- c) unter Berücksichtigung seines Wohnortes in der Lage ist, seine Aufgaben einwandfrei und zeitnah zu erfüllen; und
- d) die Ausbildung Wildhüter/Wildhüterin mit eidgenössischem Fachausweis oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat; über die Gleichwertigkeit entscheidet das Amt für Umwelt.
2) Als angehender Wildhüter kann für einen Zeitraum von acht Jahren bestellt werden, wer:
- a) die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. a bis c erfüllt;
- b) über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine gleichwertige Qualifikation verfügt;
- c) die Jagdeignungsprüfung oder eine andere im Verordnungswege dieser gleichgestellte Prüfung mit Erfolg abgelegt hat; und
- d) sich verpflichtet, in dieser Zeit die Ausbildung Wildhüter/Wildhüterin mit eidgenössischem Fachausweis zu absolvieren.
Art. 19e[^30]
e) Dienstkleidung und Dienstwaffe
1) Wildhüter sind verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Dienstkleidung zu tragen sowie den Dienstausweis mitzuführen und diesen auf Verlangen vorzuweisen.
2) Sie sind befugt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe und eine kurze Seitenwaffe zu tragen.
Art. 19f[^31]
f) Verhältnis zwischen Wildhut und Jagdausübungsberechtigten
Die Wildhut und Jagdausübungsberechtigten haben miteinander zu kooperieren. Der Wildhut kommt insbesondere in den Bereichen des Wildtiermanagements, der Schalenwildreduktion sowie der Betreuung von Intensivbejagungsgebieten und der Wildschutzzäune eine koordinierende Funktion zu. Den Anordnungen der Wildhut ist Folge zu leisten.
Art. 19g[^32]
g) Massnahmen im Wildtiermanagement
Die Wildhut koordiniert oder ergreift, gegebenenfalls auf Anordnung der jeweils zuständigen Behörde oder Stelle, Massnahmen im Wildtiermanagement, wenn sich diese, insbesondere aus Gründen des Waldbaus, der Landwirtschaft, des Bevölkerungsschutzes, der Seuchenbekämpfung oder des Tierschutzes, als notwendig erweisen. Die Wildhüter sind dabei insbesondere berechtigt, Tiere zu vergrämen, zu fangen oder zu töten.
Art. 19h[^33]
h) Koordinierte Reduktion des Schalenwildbestandes
1) Im Abschussplan (Art. 33) wird festgelegt, ob eine durch die Wildhut koordinierte Reduktion des Schalenwildbestandes erforderlich ist. Grundlage hierfür bilden:
- a) die Wildschadenssituation im Wald oder an den landwirtschaftlichen Kulturen;
- b) die Erfüllung der Vorgaben im Abschussplan in den letzten fünf Jagdjahren.
2) Sofern eine koordinierte Reduktion des Schalenwildbestandes erforderlich ist, wird der Wildbestand zwischen dem 1. Mai und 15. Juni sowie zwischen dem 1. November und 31. Dezember, jedoch nur solange bis die Vorgaben im Abschussplan erreicht sind, unter Koordination der Wildhut gezielt reduziert. Koordinierte Reduktionsjagden können revierübergreifend stattfinden. Dabei werden vorwiegend Abschüsse von weiblichen Tieren und Jungtieren vorgenommen. Wildhüter dürfen im Rahmen der koordinierten Reduktion des Schalenwildbestandes Abschüsse tätigen; den Jagdaufsehern und Jagdpächtern der betroffenen Jagdpachtreviere steht es frei, sich daran zu beteiligen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.