Jagdgesetz vom 30. Januar 1962

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1962-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachfolgenden vom Landtage gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

Abschnitt I

Das Jagdrecht

Art. 1

Inhalt

1) Das unter staatlicher Hoheit stehende Jagdrecht ist die ausschliessliche Befugnis,

1a) Die besonderen Befugnisse der Wildhut bleiben vorbehalten.[^1]

2) Die Ausübung des Jagdrechtes (im folgenden auch "Jagd" genannt) unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Art. 2[^2]

Weidgerechtigkeit

Die Jagd darf nur in weidgerechter Weise ausgeübt werden. Dazu gehört auch das Recht und die Pflicht zur Hege des Wildes und die Erhaltung und Pflege dessen Lebensraumes unter Bedachtnahme auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft. Im Widerstreit der Interessen zwischen Land- und Forstwirtschaft und der Jagd gebührt jenen der Land- und Forstwirtschaft der Vorrang.

Art. 3[^3]

Jagdbare Tiere

1) Jagdbare Tiere sind:

2) Die Regierung kann mit Verordnung jagdbare Tierarten aus Gründen der Land- und Waldwirtschaft, des Artenschutzes und der Wildbestandespflege nach Anhören des Jagdbeirates und der Naturschutzkommission einer ganzjährigen Schonung unterstellen.

Abschnitt II

Jagdgebiete und Jagdausübung

Art. 4

Reviereinteilung

1) Das ganze Staatsgebiet wird in Jagdreviere eingeteilt, deren Grenzen nach Anhören der betroffenen Gemeinden, Alpgenossenschaften und Bürgergenossenschaften von der Regierung bestimmt werden.[^6]

2) Das einzelne Revier darf nicht kleiner als 500 ha und in der Regel nicht grösser als 1500 ha sein.

3) Für ein vom Landesfürsten gepachtetes Jagdrevier haben die Bestimmungen des vorigen Absatzes sowie Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 bis 9 keine Geltung.

Art. 5[^7]

Öffentliche Versteigerung

1) Die Ausübung des Jagdrechtes in den einzelnen Jagdrevieren wird im Wege der öffentlichen Versteigerung an Gruppen von mindestens je vier natürlichen Personen verpachtet, soweit nicht vorher rechtskräftige Beschlüsse im Sinne von Art. 8 zustande gekommen sind. Die Bestimmung von Art. 12 Abs. 2 findet sinngemässe Anwendung.

1a) Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, werden nicht an die notwendige Anzahl Pächter nach Abs. 1 angerechnet.[^8]

2) Die Pachtdauer beträgt sechs bis acht Jahre. Sie wird für jede Pachtperiode von der Regierung festgesetzt und gilt auch für die freihändige Verpachtung (Art. 8).[^9]

Art. 6

Durchführung der Versteigerung[^10]

1) Die Versteigerung der Jagdreviere ist gemäss den von der Regierung erlassenen Versteigerungsbedingungen vom Gemeindevorsteher jener Gemeinde vorzunehmen, auf deren Hoheitsgebiet das Jagdrevier zum überwiegenden Teil liegt. Der Versteigerung wohnt ein Vertreter des Amtes für Umwelt bei.[^11]

2) Der Termin der Versteigerung wird im Einvernehmen mit den Gemeinden, der Jagdwert der Jagdreviere auf Antrag des Jagdbeirates von der Regierung festgelegt. Geschlossene Siedlungsgebiete bleiben bei der Berechnung des Jagdwerts ausgenommen.[^12]

3) Der Termin der Versteigerung ist unter Angabe der Reviergrössen und der von der Regierung beschlossenen Ausrufpreise (Jagdwert) sowie der zu erwartenden Nebenkosten in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat den Hinweis zu enthalten, dass eine Jagdgemeinschaft, die an der Versteigerung teilnehmen will, einen Bevollmächtigten binnen zehn Tagen ab Veröffentlichung, bei sonstigem Ausschluss, namhaft machen muss.[^13]

4) Bei Versteigerungen darf eine Gruppe jedes Mal nur in der gleichen Zusammensetzung und mit dem gleichen Bevollmächtigten auftreten. Niemand darf mehreren Gruppen angehören.[^14]

Art. 6a[^15]

Jagdwert

Bei der Festlegung des Jagdwerts sind insbesondere die Biotopqualität, die Wildbestandesverhältnisse, die die Ausübung der Jagd beeinflussenden Störungsfaktoren oder sonstige Erschwernisse, Art und Umfang der Reviereinrichtungen sowie besondere revierspezifische Vorschriften zu berücksichtigen.

Art. 7

Anbotsteller

1) Nehmen an der Versteigerung eines Reviers eine oder mehrere Gruppen teil, die sich aus liechtensteinischen Landesbürgern oder im Inlande wohnhaften Ausländern mit Niederlassungsbewilligung zusammensetzen, so sind, vorbehaltlich der Bestimmungen in Abs. 3 alle übrigen Gruppen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, von der Versteigerung ausgeschlossen. Ehrenbürger des Landes und der Gemeinden werden wie liechtensteinische Landesbürger behandelt.

2) Nimmt an der Versteigerung eines Reviers keine Gruppe gemäss Abs. 1 teil, so dürfen sich auch solche Gruppen an der Versteigerung beteiligen, die sich ganz oder teilweise aus im In- oder Ausland wohnhaften Ausländern zusammensetzen.

3) Ausländer, deren Heimatstaat gegenüber der Fürstlichen Regierung eine Gegenrechtserklärung abgegeben hat, sind ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz bezüglich der Pachtung eines Jagdrevieres den liechtensteinischen Landesbürgern gleichzustellen.

Art. 8

Freihändige Verpachtung

1) Gemeinden, Alpgenossenschaften und Bürgergenossenschaften, auf deren Gebiet ein Jagdrevier ganz oder teilweise liegt, können einvernehmlich beschliessen, das Jagdrevier an eine Gruppe von mindestens vier natürlichen Personen freihändig zu verpachten. Beträgt der Anteil einer Gemeinde, Alpgenossenschaft oder Bürgergenossenschaft am betreffenden Jagdrevier weniger als 25 ha, muss ihre Zustimmung nicht eingeholt werden.[^16]

1a) Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, werden nicht an die notwendige Anzahl Pächter nach Abs. 1 angerechnet.[^17]

2) Eine freihändige Verpachtung an eine Gruppe, die sich ganz oder teilweise aus Ausländern ohne Niederlassungsbewilligung zusammensetzt, ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt Art. 7 Abs. 3, dieses Gesetzes.

3) Bei einer freihändigen Verpachtung eines Reviers darf der für die öffentliche Versteigerung festgesetzte Ausrufspreis nicht unterschritten werden.

4) Die Regierung teilt den Gemeinden, Alpgenossenschaften und Bürgergenossenschaften spätestens sechs Monate vor Ablauf einer Jagdpachtperiode die Ausrufpreise mit.[^18]

Art. 9[^19]

Zuständigkeit

1) Zu einer Beschlussfassung im Sinne von Art. 8 ist der Gemeinderat bzw. das in den Genossenschaftsstatuten vorgesehene Organ zuständig.

2) Der Beschluss des Gemeinderates ist ortsüblich kundzumachen.

Art. 10

Zulassung zur Jagdpachtung

Personen, die von der Erlangung einer Jagdkarte ausgeschlossen sind, dürfen zur Jagdpachtung nicht zugelassen werden.

Art. 11

Ausfertigung der Pachtverträge

1) Die Ausfertigung der Jagdpachtverträge erfolgt bei der versteigerungsweisen wie auch bei der freihändigen Verpachtung durch die Regierung. Zu diesem Zwecke sind ihr die Versteigerungsprotokolle bzw. die allenfalls gemäss Art. 8 gefassten Beschlüsse vorzulegen.

2) Die Regierung hat von Amts wegen die Gesetzmässigkeit der Jagdverpachtung zu überwachen.

Art. 12

Mitpacht

1) Jede Gruppe, die ein Revier gepachtet hat, ist berechtigt, Mitpächter beitreten zu lassen. Diese sind der Regierung bekanntzugeben.

2) Es dürfen nur so viele Mitpächter beitreten, dass das Mindestmass von 100 ha pro Person nicht unterschritten wird; davon ausgenommen sind Mitpächter, die das 70. Lebensjahr vollendet haben.[^20]

3) Ausländer, die nicht seit mindestens sechs Monaten ihren Wohnsitz (Art. 32 PGR) im Inland haben, sind von der Mitpacht ausgeschlossen. Art. 7 Abs. 3, findet sinngemäss Anwendung.

Art. 13

Jagdgemeinschaft

Wo in diesem Gesetz von der Jagdgemeinschaft gesprochen wird, ist darunter die personenrechtliche Gemeinschaft der Pächter und Mitpächter eines Reviers (im folgenden "Jagdpächter" genannt) zu verstehen.

Art. 14

Pachtschilling; Sicherstellung

1) Der erste Jahrespachtschilling ist sofort nach Schluss der Versteigerung bzw. bei der freihändigen Verpachtung mit der Unterfertigung des Pachtvertrages bar zu erlegen. Innerhalb weiterer 14 Tage hat die Jagdgemeinschaft eine Sicherstellung in der Höhe eines Jahrespachtschillings zu leisten sowie die mit der Verpachtung verbundenen Kosten zu ersetzen.

2) Die Sicherstellung haftet für die Jagdabgabe und für Geldstrafen, zu denen die Jagdpächter, ihr Jagdschutzpersonal oder ihre Jagdgäste aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen verurteilt werden. Sie haftet ferner für die Erfüllung aller den Jagdpächtern aus dem Pachtvertrag entstehenden Verbindlichkeiten.

3) Verringert sich die Sicherstellung infolge ihrer Verwendung oder aus anderen Gründen, so hat sie die Jagdgemeinschaft binnen zwei Wochen auf die frühere Höhe zu ergänzen.

Art. 15

Solidarhaftung

Die Jagdpächter haften für alle sich aus der Jagdpachtung ergebenden Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand. Die Jagdgemeinschaft hat einen Bevollmächtigten (Jagdleiter) zu bestellen, der sie gegenüber den Behörden vertritt.

Art. 16

Verbot der Unterverpachtung

1) Niemand darf als Pächter oder Mitpächter an mehr als einem Revier beteiligt sein.

2) Jede teilweise oder gänzliche Überlassung einer gepachteten Jagd in Unterpacht ist unzulässig.

Art. 17[^21]

Jagdgast und angehende Jäger

1) Ein Jagdpächter kann einen Gast zur Jagd einladen (Jagdgast). Dieser hat die Jagd nach Anweisung des Jagdpächters auszuüben.

2) Angehende Jäger dürfen die Jagd nur in Begleitung und nach Anweisung des Jagdpächters oder eines Jagdaufsehers ausüben.

3) Jagdgäste und angehende Jäger müssen im Besitz einer auf ihren Namen lautenden gültigen liechtensteinischen Jagdkarte und eines gültigen Nachweises der Treffsicherheit sein.

Art. 18

Auflösung des Jagdpachtverhältnisses

1) Das Jagdpachtverhältnis kann von der Regierung vor Ablauf der Pachtzeit aufgelöst werden, wenn:

2) Eine gemäss Abs. 1 freiwerdende Jagd ist für den Rest der Pachtzeit neu zu verpachten oder durch einen Jagdsachverständigen ausüben zu lassen, wobei jedoch die früheren Pächter und Mitpächter für die Kosten der Neuverpachtung und für den Ausfall am Pachtschilling haften.

Art. 18a[^24]

Ausschluss einzelner Jagdpächter

Anstelle der Auflösung des Jagdpachtverhältnisses kann die Regierung in den Fällen nach Art. 18 Abs. 1 Bst. c und cbis den betreffenden Jagdpächter aus dem Jagdpachtverhältnis ausschliessen.

Art. 19

Jagdsachverständiger

1) Kommt eine Jagdverpachtung nicht zustande, so kann die Regierung verfügen, dass die Jagd für bestimmte Zeit durch einen Jagdsachverständigen ausgeübt werde.

2) Der Jagdsachverständige ist treuhänderischer Verwalter des Jagdrechtes im betreffenden Jagdrevier und hat der Regierung am Schluss seiner Tätigkeit Rechenschaft abzulegen.

3) Der Jagdsachverständige ist von der Regierung zu vereidigen und geniesst die Rechte und den Schutz eines Jagdaufsehers.

Art. 19a[^26]

a) Grundsatz

Die Wildhut ist beim Amt für Umwelt eingerichtet. Sie nimmt ihre Aufgaben auf dem ganzen Staatsgebiet wahr.

Art. 19b[^27]

b) Aufgaben

Der Wildhut obliegen neben den Tätigkeiten nach Art. 19g bis 19i und 19l insbesondere folgende Aufgaben:

Art. 19c[^28]

c) Befugnisse bei Verstössen

Die Wildhut ist berechtigt, Personen, die bei Verstössen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Natur- und Landschaftsschutzgesetzgebung auf frischer Tat betreten werden:

Art. 19d[^29]

d) Bestellung als Wildhüter oder angehender Wildhüter

1) Als Wildhüter kann bestellt werden, wer:

2) Als angehender Wildhüter kann für einen Zeitraum von acht Jahren bestellt werden, wer:

Art. 19e[^30]

e) Dienstkleidung und Dienstwaffe

1) Wildhüter sind verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Dienstkleidung zu tragen sowie den Dienstausweis mitzuführen und diesen auf Verlangen vorzuweisen.

2) Sie sind befugt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe und eine kurze Seitenwaffe zu tragen.

Art. 19f[^31]

f) Verhältnis zwischen Wildhut und Jagdausübungsberechtigten

Die Wildhut und Jagdausübungsberechtigten haben miteinander zu kooperieren. Der Wildhut kommt insbesondere in den Bereichen des Wildtiermanagements, der Schalenwildreduktion sowie der Betreuung von Intensivbejagungsgebieten und der Wildschutzzäune eine koordinierende Funktion zu. Den Anordnungen der Wildhut ist Folge zu leisten.

Art. 19g[^32]

g) Massnahmen im Wildtiermanagement

Die Wildhut koordiniert oder ergreift, gegebenenfalls auf Anordnung der jeweils zuständigen Behörde oder Stelle, Massnahmen im Wildtiermanagement, wenn sich diese, insbesondere aus Gründen des Waldbaus, der Landwirtschaft, des Bevölkerungsschutzes, der Seuchenbekämpfung oder des Tierschutzes, als notwendig erweisen. Die Wildhüter sind dabei insbesondere berechtigt, Tiere zu vergrämen, zu fangen oder zu töten.

Art. 19h[^33]

h) Koordinierte Reduktion des Schalenwildbestandes

1) Im Abschussplan (Art. 33) wird festgelegt, ob eine durch die Wildhut koordinierte Reduktion des Schalenwildbestandes erforderlich ist. Grundlage hierfür bilden:

2) Sofern eine koordinierte Reduktion des Schalenwildbestandes erforderlich ist, wird der Wildbestand zwischen dem 1. Mai und 15. Juni sowie zwischen dem 1. November und 31. Dezember, jedoch nur solange bis die Vorgaben im Abschussplan erreicht sind, unter Koordination der Wildhut gezielt reduziert. Koordinierte Reduktionsjagden können revierübergreifend stattfinden. Dabei werden vorwiegend Abschüsse von weiblichen Tieren und Jungtieren vorgenommen. Wildhüter dürfen im Rahmen der koordinierten Reduktion des Schalenwildbestandes Abschüsse tätigen; den Jagdaufsehern und Jagdpächtern der betroffenen Jagdpachtreviere steht es frei, sich daran zu beteiligen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.