Gesetz vom 28. September 1962 über die Änderung der Gemeindegrenze Mauren/Schellenberg

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1962-11-24
Letzte Aktualisierung 2013-02-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Dem nachstehend vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

Art. 11

Die von den Bürgerversammlungen der Gemeinden Mauren und Schellenberg beschlossene Änderung der gemeinsamen Gemeindegrenze gemäss dem Situationsplan im Massstab 1:2 000 und der dazugehörigen wegleitenden Grenzbeschreibung, die im Archiv der Fürstlichen Regierung, in den beiden Gemeindearchiven und beim Amt für Justiz hinterlegt sind, wird im Sinne von Art. 4 der Verfassung vom 5. Oktober 1921 und Art. 1 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 2. Dezember 1959 genehmigt.

Art. 2

Die Kosten der Vermarkung und ihres Unterhaltes haben die Gemeinden Mauren und Schellenberg halbscheidig zu tragen.

Art. 3

Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.

gez. Franz Josef

gez. Dr. Gerard Batliner Fürstlicher Regierungschef

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Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

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