Gesetz vom 28. September 1962 über die Änderung der Gemeindegrenze Mauren/Schellenberg
Dem nachstehend vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 11
Die von den Bürgerversammlungen der Gemeinden Mauren und Schellenberg beschlossene Änderung der gemeinsamen Gemeindegrenze gemäss dem Situationsplan im Massstab 1:2 000 und der dazugehörigen wegleitenden Grenzbeschreibung, die im Archiv der Fürstlichen Regierung, in den beiden Gemeindearchiven und beim Amt für Justiz hinterlegt sind, wird im Sinne von Art. 4 der Verfassung vom 5. Oktober 1921 und Art. 1 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 2. Dezember 1959 genehmigt.
Art. 2
Die Kosten der Vermarkung und ihres Unterhaltes haben die Gemeinden Mauren und Schellenberg halbscheidig zu tragen.
Art. 3
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.
gez. Franz Josef
gez. Dr. Gerard Batliner Fürstlicher Regierungschef
Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.
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