Gesetz vom 9. Januar 1964 betreffend die Olympischen Zeichen

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1964-02-27
Letzte Aktualisierung 1989-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

Art. 1

Die Olympischen Zeichen sind:

Art. 2

1) Die Verwendung der Olympischen Zeichen ist nur der Regierung und dem Olympischen Komitee für das Fürstentum Liechtenstein erlaubt; ebenso die Bezeichnung von sportlichen Veranstaltungen und Festen als Olympisch.

2) Die Hinterlegung der Olympischen Zeichen als Marke ist unzulässig.

Art. 3[^1]

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes werden vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.

Art. 4

Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.

gez. Franz Josef

gez. Dr. Gerard Batliner Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Art. 3 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 38.

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