Gesetz vom 9. Januar 1964 betreffend die Olympischen Zeichen
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Die Olympischen Zeichen sind:
- a) die Olympische Flagge,
- b) die Olympischen Ringe.
Art. 2
1) Die Verwendung der Olympischen Zeichen ist nur der Regierung und dem Olympischen Komitee für das Fürstentum Liechtenstein erlaubt; ebenso die Bezeichnung von sportlichen Veranstaltungen und Festen als Olympisch.
2) Die Hinterlegung der Olympischen Zeichen als Marke ist unzulässig.
Art. 3[^1]
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes werden vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.
Art. 4
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.
gez. Franz Josef
gez. Dr. Gerard Batliner Fürstlicher Regierungschef
[^1]: Art. 3 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 38.
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