Gesetz vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1965-12-24
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

A. Ergänzungsleistungen[^2]

Art. 1

Grundsätzlicher Anspruch und Einkommensgrenzen[^3]

1) Die in den Art. 1bis, 1ter, 1quater und 1quinquies genannten Personen mit liechtensteinischem Landesbürgerrecht haben bei zivilrechtlichem Wohnsitz in Liechtenstein Anspruch auf Ergänzungsleistungen, soweit das anrechenbare Einkommen folgende Grenzen nicht erreicht:[^4]

1bis) Personen, die in eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen, sind bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der diesbezüglichen Verordnung den Ehepaaren gleichgestellt.[^8]

2) Für die Vergütung von ausgewiesenen Kosten für die häusliche Betreuung gemäss Art. 2 Abs. 4 Bst. e, die allgemeine Lebenshaltung von Menschen mit Behinderungen gemäss Art. 2 Abs. 4 Bst. h, die Kostenbeteiligung an der obligatorischen Krankenversicherung gemäss Art. 2 Abs. 4 Bst. i, den Heimaufenthalt gemäss Art. 2 Abs. 4 Bst. k und Art. 3 Abs. 2 sowie Hilfsmittel, Pflegehilfsgeräte und Behandlungsgeräte gemäss Art. 2 Abs. 4 Bst. l erhöht sich die Einkommensgrenze um zwei Drittel. Die Regierung kann durch Verordnung die Kosten, die wegen des Aufenthalts in einem Heim oder einer Heilanstalt berücksichtigt werden, begrenzen und den Betrag festlegen, der den Heimbewohnern für persönliche Auslagen überlassen wird.[^9]

3) Der Jahresbetrag der Ergänzungsleistung darf im Kalenderjahr das Vierfache des jährlichen Mindestbetrages der einfachen Altersrente gemäss Art. 68 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht übersteigen. Besteht der Anspruch auf Ergänzungsleistungen nicht während eines ganzen Jahres, so ist der Höchstbetrag nach Massgabe der Anspruchsdauer zu begrenzen.[^10]

3bis) Die ausgewiesenen Kosten für die zahnärztliche Behandlung nach Art. 2 Abs. 4 Bst. m werden unabhängig vom Jahresbetrag der Ergänzungsleistung nach Abs. 3 separat vergütet.[^11]

4) Ausländerinnen und Ausländer mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Liechtenstein sind den liechtensteinischen Landesbürgerinnen und Landesbürgern gleichgestellt, wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Ergänzungsleistung verlangt wird, ununterbrochen zehn Jahre in Liechtenstein aufgehalten haben. Flüchtlinge und Staatenlose mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Liechtenstein haben nach fünfjährigem ununterbrochenem Aufenthalt in Liechtenstein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wie liechtensteinische Landesbürgerinnen und Landesbürger.[^12]

5) Zu den Einkommensgrenzen für Alleinstehende und Ehepaare werden für Kinder, die einen Anspruch auf Kinderrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung begründen, die für Waisen massgebenden Grenzbeträge hinzugezählt; ferner sind bei verwitweten Personen mit rentenberechtigten Waisen sowie bei zusammenlebenden Waisen alle massgebenden Einkommensgrenzen zusammenzuzählen. Dabei werden jeweils die Einkommensgrenzen für zwei Kinder voll, für weitere zwei Kinder je zu zwei Dritteln und für die übrigen je zu einem Drittel angerechnet.[^13]

6) Kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht, wenn der Gesuchsteller es schuldhaft unterlässt, in einem Kalenderjahr bei der Steuerbehörde eine Steuererklärung einzureichen und diese eine Veranlagung nach pflichtgemässen Ermessen (Art. 102 Abs. 2 SteG) vornimmt.[^14]

7) Aufgehoben[^15]

Art. 1bis[^16]

Anspruch der Betagten

Anspruchsberechtigt im Sinne von Art. 1 sind Betagte, die:

Art. 1ter[^17]

Anspruch der Hinterlassenen

Anspruchsberechtigt im Sinne von Art. 1 sind Hinterlassene:

Art. 1quater[^18]

Anspruch der Invaliden

Anspruchsberechtigt im Sinne von Art. 1 sind Invalide:

Art. 1quinquies[^19]

Anspruch bei Bezug einer Hilflosenentschädigung

Anspruchsberechtigt im Sinne von Art. 1 sind Personen, die eine Hilflosenentschädigung gemäss Art. 3bis dieses Gesetzes oder nach dem Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung oder eine vergleichbare Leistung einer ausländischen Sozialversicherung beziehen. Die Anspruchsberechtigung für Ergänzungsleistungen beginnt frühestens ab dem ersten Tag des der Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monat an.

Art. 2

Anrechenbares Einkommen[^20]

1) Als Einkommen werden angerechnet:[^21]

1bis) Die Regierung kann zur Bewertung von Vermögen nach Abs. 1 Bst. b Vorschriften erlassen, wobei sie insbesondere zwischen selbstbewohnter und nicht selbstbewohnter Liegenschaft unterscheiden kann.[^28]

2) Vom jährlichen Erwerbseinkommen sind insgesamt 1 000 Franken bei Alleinstehenden und 1 500 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern ausser Rechnung zu lassen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen.[^29]

3) Nicht als Einkommen werden angerechnet:[^30]

4) Vom Einkommen werden abgezogen:[^38]

5) Das anrechenbare Einkommen von Ehegatten, von Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie von zusammenlebenden Waisen wird zusammengerechnet.[^53]

Art. 2bis[^54]

Anpassung der Leistungen

1) Die Regierung kann die Beträge nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 sowie 4 Bst. f und h in angemessener Weise an die Teuerung anpassen.[^55]

2) Die Regierung holt vor der Anpassung der Beträge die Zustimmung der Gemeinden ein. Für die Durchführung einer von der Regierung vorgeschlagenen Anpassung ist die Zustimmung der Mehrheit der Gemeinden erforderlich.

Art. 3

Höhe der Ergänzungsleistung[^56]

1) Die jährliche Ergänzungsleistung hat unter Vorbehalt von Abs. 2 der Differenz zwischen der nach diesem Gesetz massgebenden Einkommensgrenze und dem anrechenbaren Jahreseinkommen zu entsprechen. Die Monatsbeträge und die einmaligen Vergütungen für Krankheits- und Hilfsmittelkosten sind auf den nächsten Franken und, falls sie weniger als fünf Franken betragen, auf fünf Franken aufzurunden.[^57]

2) Für Bewohner von Heimen oder Heilanstalten entspricht die Ergänzungsleistung der Differenz zwischen den Ausgaben (Tagestaxe, Betrag für persönliche Ausgaben, nach diesem Gesetz abzugsfähige Ausgaben) und den anrechenbaren Einkommensteilen gemäss Art. 2 Abs. 1 und 2. Die Regierung regelt das weitere durch Verordnung.[^58]

3) Wurde die Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung wegen schuldhafter Herbeiführung des Versicherungsfalls verweigert oder gekürzt, so ist auch die Ergänzungsleistung zu verweigern oder entsprechend zu kürzen.[^59]

4) Sofern die Invalidenversicherung nur eine halbe Rente ausrichtet, besteht nur Anspruch auf eine halbe Ergänzungsleistung. Sofern nur eine halbe Altersrente vorbezogen wird, besteht nur Anspruch auf eine halbe Ergänzungsleistung. Personen, welche sowohl eine halbe Invalidenrente beziehen als auch eine halbe Altersrente vorbeziehen, haben Anspruch auf eine ganze Ergänzungsleistung. Die Regierung kann durch Verordnung zusätzliche Regelungen treffen.[^60]

B. Hilflosenentschädigung[^61]

Art. 3bis

Anspruch, Begriff und Bemessung[^62]

1) Ungeachtet ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse haben Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Liechtenstein Anspruch auf Hilflosenentschädigung, sofern sie hilflos sind und keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach dem Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung oder auf eine vergleichbare Leistung einer ausländischen Sozialversicherung besitzen. Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben, sind anspruchsberechtigt, wenn sie zumindest in mittelschwerem Grade hilflos sind und als Betagte im Sinne von Art. 1bis gelten.[^63]

1bis) Für den Zeitraum bis zum letzten Tag des Monats der Vollendung des 2. Altersjahres besteht kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung.[^64]

1ter) Personen mit Aufenthalt in Liechtenstein aufgrund eines Asylgesuchs haben erst Anspruch auf Hilflosenentschädigung, wenn sie als Flüchtling anerkannt oder vorläufig aufgenommen wurden.[^65]

2) Hat eine hilflose Person bis zum Ende des Monats, in welchem sie das 65. Altersjahr vollendet hat, bereits eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bezogen, so wird ihr die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weitergewährt.[^66]

3) Als hilflos gilt, wer für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd und in erheblichem Ausmass der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Bei Betagten, welche das 65. Altersjahr vollendet haben, gilt die Hilflosigkeit als dauernd, wenn sie während drei Monaten ohne wesentlichen Unterbruch bestanden hat. Bei den übrigen Personen gilt die Hilflosigkeit als dauernd, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch gedauert hat.[^67]

4) Die Entschädigung wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen. Sie beträgt bei Hilflosigkeit leichten Grades 40 %, bei Hilflosigkeit mittleren Grades 60 % und bei Hilflosigkeit schweren Grades 80 % des Mindestbetrages der einfachen Altersrente gemäss Art. 68 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.[^68]

5) Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch am 1. Tag des Monats der Antragstellung. Der Anspruch erlischt mit dem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen oder mit dem Tode der berechtigten Person.[^69]

6) Die Bemessung der Hilflosigkeit obliegt der Liechtensteinischen Invalidenversicherung.[^70]

6bis) Die Regierung erlässt ergänzende Vorschriften namentlich über das Verfahren, die Bemessung und Revision der Hilflosigkeit sowie über den Anspruch einer Person auf eine Hilflosenentschädigung, wenn diese wegen eines schweren Gebrechens für den Kontakt mit der Umwelt einer besonderen Hilfe in erheblichem Umfang bedarf. Die Regierung kann zudem durch Verordnung die Ausrichtung eines Kostgeldbeitrages bei Heimaufenthalt von Personen bis zum vollendeten 18. Altersjahr festsetzen.[^71]

7) Im Übrigen finden die Art. 5 bis 9 sinngemäss Anwendung.[^72]

8) Soweit die Abs. 1 bis 7 keine abweichenden Regelungen enthalten, finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Invalidenversicherung sinngemäss Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Revision, die Mitwirkungs- und Schadensminderungspflicht, die Geltendmachung des Anspruchs und die Auszahlung der Hilfslosenentschädigung.[^73]

C. Besondere medizinische Massnahmen[^74]

Art. 3ter[^75]

Aufgehoben

Art. 3quater

Auf Behandlung von Geburtsgebrechen gerichtete Massnahmen[^76]

1) Ungeachtet ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse haben Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Liechtenstein bis zum letzten Tag des Monats, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen.[^77]

2) Die Regierung bezeichnet durch Verordnung die Gebrechen, für welche diese Massnahmen geleistet werden. Sie kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist.[^78]

3) Bei Geburtsgebrechen im Bereich des Kiefers und der Zähne kann die Regierung durch Verordnung in begründeten Fällen vorsehen, dass auch Leistungen für den Zeitraum nach dem 20. Altersjahr ausgerichtet werden; sie kann zudem vorsehen, dass nur die Kosten einer Grundversorgung oder einer einmaligen Versorgung erstattet werden.[^79]

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.