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Verordnung vom 27. Juni 1966 betreffend das Naturschutzgebiet "Äulehäg" in Balzers

Geltender Text a fecha 1996-08-28

Aufgrund des 1. Abschnittes des Naturschutzgesetzes, LGBl. 1933 Nr. 11[^1], verordnet die Regierung:

Art. 1

Die Äulehäg in Balzers werden mitsamt den Rietflächen und der Baum- und Strauchbestockung als schutzwürdig erklärt und unter Naturschutz gestellt.

Art. 2

Das Schutzgebiet dient vornehmlich ornithologischen Zwecken.

Art. 3

Das Schutzgebiet hat ein Flächenausmass von 2.9 ha. Die genauen Grenzen des Naturschutzgebietes sind im Übersichtsplan 1:10 000 (Blatt 4, Balzers) eingetragen. Je ein Plan mit dem eingetragenen Schutzgebiet liegt bei der Fürstlichen Regierung und bei der Gemeindevorstehung Balzers auf. Das Planexemplar der Fürstlichen Regierung gilt als Bestandteil dieser Verordnung.

Art. 4

Im Naturschutzgebiet Äulehäg ist der heutige Zustand aufrecht zu erhalten. Insbesondere wird verboten:

Art. 5[^2]

Eingriffe in neu aufkommende Baum- und Strauchverjüngungen sind zur Erhaltung einer parkähnlich aufgelockerten Bestockung notwendig und gestattet. Solche Eingriffe haben nach Massgabe des Amtes für Wald, Natur und Landschaft zu geschehen und dürfen nur zur Winterszeit vorgenommen werden.

Art. 6

Die Aufsicht über das Naturschutzgebiet Äulehäg und dessen treuhänderische Verwaltung wird den Organen des Ornithologischen Vereins Balzers übertragen. Im weiteren sind die Forst- und Jagdschutzorgane verpflichtet, vorliegende Anordnungen zu überwachen und Übertretungen der Fürstlichen Regierung zur Anzeige zu bringen.

Art. 7

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstösse gegen diese Verordnung werden als Zuwiderhandlungen im Sinne von Art. 28 des Naturschutzgesetzes verfolgt.

Art. 8

Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

Anhang[^11]

Begrenzung des Naturschutzgebietes "Äulehäg"

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Gerard Batliner Fürstlicher Regierungschef

[^1]: LR 451.0

[^2]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127.