Gesetz vom 13. Juli 1966 über die Organisation der Tierseuchenpolizei (Tierseuchenpolizeigesetz; TSPG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1966-10-10
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Organisation der Tierseuchenpolizei

Art. 1 [^2]

Organe

Der Vollzug der Vorschriften zur Bekämpfung von Tierseuchen obliegt:

Art. 2

Regierung

1) Der Regierung obliegt:

2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^7]

Art. 3

Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen[^8]

1) Als fachtechnisches Organ ist der Regierung das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen unterstellt.[^9]

2) Der Leiter des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen muss die Voraussetzungen für die Ausübung des Tierarztberufes erfüllen.[^10]

3) Die Regierung ernennt für den Leiter des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen einen Tierarzt als Stellvertreter, der den Landestierarzt in fachlicher Hinsicht, insbesondere im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung vertritt. Seine Entschädigung richtet sich nach dem von der Regierung für amtliche Verrichtungen festgelegten Tarif.[^11]

Art. 4

Aufgaben des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen[^12]

1) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen hat insbesondere folgende Obliegenheiten:[^13]

2) Die Regierung kann dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen weitere Aufgaben zuweisen, die in sein Tätigkeitsgebiet gehören, z.B. die Aufsicht über Viehversicherungen, Milchkontrolle und Führung eines Veterinärlabors.[^27]

3) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung bei der Regierung Beschwerde erhoben werden.[^28]

Art. 5

Landestierarzt[^29]

Der Landestierarzt ist der Leiter des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen. Ihm obliegen der Vollzug der veterinärgesetzlichen Bestimmungen und die Überwachung des gesamten Veterinärwesens.[^30]

Art. 6 [^31]

Tierärzte

1) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann Tierärzte bei der Bekämpfung von Tierseuchen, insbesondere bei der Durchführung von Schutzimpfungen, Blutentnahmen, diagnostischen Untersuchungen sowie anderen amtlichen Verrichtungen, beiziehen.

2) Die Entschädigung der Tierärzte für ihre amtliche Tätigkeit erfolgt nach einem von der Regierung mit Verordnung festgesetzten Tarif.

Art. 6a bis 6l [^32]

Aufgehoben

Art. 7 [^33]

Befugnisse der Vollzugsorgane

Die für den Vollzug der tierseuchenpolizeilichen Vorschriften zuständigen Organe haben das Recht:

Art. 8 [^34]

Amtshilfe

1) Die Behörden des Landes und der Gemeinden sowie öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften haben den für den Vollzug der tierseuchenpolizeilichen Vorschriften zuständigen Organen alle Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug der Tierseuchengesetzgebung notwendig sind.

2) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann in die von der Regierung mit Verordnung bezeichneten Register der Behörden des Landes durch ein Abrufverfahren Einsicht nehmen, wenn dies zum Vollzug der tierseuchenpolizeilichen Vorschriften erforderlich ist und keine datenschutzrechtlichen Bestimmungen dem entgegenstehen.

Art. 8a [^35]

Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten

1) Die für den Vollzug der tierseuchenpolizeilichen Vorschriften zuständigen Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

2) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen die für den Vollzug der tierseuchenpolizeilichen Vorschriften zuständigen Organe Daten nach Abs. 1 übermitteln:

Art. 9 [^36]

Abdecker

In jeder Gemeinde ist vom Gemeinderat ein Wasenmeister (Abdecker) zu bestellen.

Art. 10

Abdeckereiwesen

1) Die Regierung ist ermächtigt, über das Abdeckereiwesen mit Verordnung nähere Bestimmungen zu treffen.

2) Sämtliche Kosten für das Abdeckereiwesen mit Ausnahme der Instruktionskurse für die Abdecker fallen zu Lasten der Gemeinde.

Art. 11 [^37]

Meldepflicht

Wer Tiere hält, betreut oder behandelt, ist verpflichtet, den Ausbruch einer Seuche und jede verdächtige Erscheinung, die den Ausbruch einer solchen befürchten lässt, unverzüglich einem Tierarzt bzw. Bieneninspektor und dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zu melden und Massnahmen zu treffen, welche die Übertragung auf andere Tiere verhindert.

Art. 11a [^38]

Strafbestimmungen

1) Wer tierseuchenpolizeilichen Anordnungen nach diesem Gesetz und der dazu erlassenen Ausführungsvorschriften oder der Meldepflicht nach Art. 11 zuwiderhandelt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe, bestraft.

2) Die Strafbestimmungen der in Liechtenstein aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Tierseuchengesetzgebung bleiben vorbehalten.

II. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 12 [^39]

Gebühren

1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, insbesondere für die Durchführung von Kontrollen und Inspektionen, deren Ergebnis zu beanstanden ist, sowie für besondere Dienstleistungen, werden Gebühren erhoben.

2) Die Regierung regelt die Höhe der Gebühren mit Verordnung.

Art. 13

Durchführung

Die Regierung hat die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen zu erlassen.

Art. 14

Aufgehobene Vorschriften

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben:

Art. 15

Inkrafttreten

Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.

gez. Franz Josef

gez. Dr. Alfred Hilbe Fürstlicher Regierungschef-Stellvertreter

[^1]: Titel abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 5.

[^2]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 5.

[^3]: Art. 2 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 4 und LGBl. 1999 Nr. 157.

[^4]: Art. 2 Abs. 1 Bst. f aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 5.

[^5]: Art. 2 Abs. 1 Bst. g aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 5.

[^6]: Art. 2 Abs. 1 Bst. h aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 5.

[^7]: Art. 2 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1986 Nr. 4 und abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

[^8]: Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 4 und LGBl. 1999 Nr. 157.

[^9]: Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 4 und LGBl. 1999 Nr. 157.

[^10]: Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 4 und LGBl. 1999 Nr. 157.

[^11]: Art. 3 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1993 Nr. 37 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 157.

[^12]: Art. 4 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 4 und LGBl. 1999 Nr. 157.

[^13]: Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 4 und LGBl. 1999 Nr. 157.

[^14]: Art. 4 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 4.

[^15]: Art. 4 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 4.

[^16]: Art. 4 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 4.

[^17]: Art. 4 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 4.

[^18]: Art. 4 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 5.

[^19]: Art. 4 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 5.

[^20]: Art. 4 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 4.

[^21]: Art. 4 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 4.

[^22]: Art. 4 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 4.

[^23]: Art. 4 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 4.

[^24]: Art. 4 Abs. 1 Bst. l abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 4.

[^25]: Art. 4 Abs. 1 Bst. m abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 4.

[^26]: Art. 4 Abs. 1 Bst. n eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 71.

[^27]: Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 4 und LGBl. 1999 Nr. 157.

[^28]: Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 4 und LGBl. 1999 Nr. 157.

[^29]: Art. 5 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 5.

[^30]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 4 und LGBl. 1999 Nr. 157.

[^31]: Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 5.

[^32]: Art. 6a bis 6l aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 5.

[^33]: Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 5.

[^34]: Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 5.

[^35]: Art. 8a abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 353.

[^36]: Art. 9 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 66.

[^37]: Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 5.

[^38]: Art. 11a abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 5.

[^39]: Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 5.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.