Gesetz vom 20. Oktober 1966 über die Bekämpfung von Tierseuchen

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1966-12-07
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

Art. 1

1) Das Land errichtet zur Bekämpfung der Tierseuchen und zur Linderung der aus solchen Seuchen entstehenden Schäden eine Spezialfinanzierung im Sinne des Finanzhaushaltsgesetzes.[^2]

2) Aus der Spezialfinanzierung sind die Kosten für allgemeine veterinärpolizeiliche Massnahmen sowie für die Bekämpfung und Verhütung der als Tierseuchen anerkannten Krankheiten beim Gross- und Kleinvieh nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu bezahlen.[^3]

3) Die Verwaltung der Spezialfinanzierung erfolgt durch die Regierung. Die Verwaltungskosten trägt das Land.[^4]

4) Auf die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten findet Art. 11a Anwendung.[^5]

Art. 2

Die Spezialfinanzierung wird geäufnet durch:[^6]

Art. 3

1) Die in Art. 2 Abs. 1 Bst. e, f und g genannten Beiträge sind durch die Regierung mit Verordnung festzusetzen. Bei der Bestimmung der Beiträge ist auf die jeweilige Höhe der Spezialfinanzierung Bedacht zu nehmen.[^16]

2) Als oberste Grenze für die Höhe der Beiträge gemäss Abs. 1 wird festgesetzt:

je Stück Rindvieh und Pferde Fr. 2.-

je Stück Schweine, Ziegen und Schafe Fr. 1.-

je Bienenvolk Fr. 1.-

je Stück Rindvieh und Pferde Fr. 4.-

je Stück Schweine, Ziegen und Schafe Fr. 2.-

je Bienenvolk Fr. 2.-

je Kopf der Bevölkerung Fr. 1.-

je Stück Rindvieh und Pferde Fr. 2.-

je Stück Schweine, Ziegen und Schafe Fr. 1.-

je Bienenvolk Fr. 1.-

je Kopf der Bevölkerung Fr. -.50[^17]

Art. 4

1) Die Gebühren für das Veterinärwesen sind durch die Regierung mit Verordnung festzusetzen.

2) Die Entschädigung des Hilfspersonals bei der Seuchenbekämpfung ist von der Regierung von Fall zu Fall festzulegen.

Art. 5[^18]

Die Regierung ist ermächtigt, der Spezialfinanzierung Vorschüsse zu gewähren, wenn deren eigene Mittel nicht ausreichen. Diese Vorschüsse sind von der Spezialfinanzierung sobald als möglich zurückzuerstatten.

Art. 6

1) Tierbesitzer, deren Tiere an Seuchen umstehen oder auf behördliche Anordnung hin ausgemerzt, geschlachtet oder vernichtet werden müssen, haben Anspruch auf Tierentschädigungen aus der Spezialfinanzierung.[^19]

2) An die Leistungen der Viehversicherungskassen oder Genossenschaften werden keine Beiträge bezahlt.

Art. 7[^20]

1) Tierbesitzer haben Seuchenschäden gemäss Art. 6 unverzüglich dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zu melden. In jedem Fall hat die Entschädigungsanmeldung beim Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen so zeitig zu erfolgen, dass die Schätzung noch vor der Schlachtung und bei umgestandenen Tieren noch vor der Beseitigung des Kadavers erfolgen kann. Für Entschädigungsanmeldungen sollen amtliche Formulare verwendet werden.

2) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen hat an Ort und Stelle die Seuchen- und Impfschäden abzuklären und den Befund eines von der Regierung bestimmten bakteriologischen Institutes einzuholen.

Art. 8

Die Entschädigungen für Seuchenschäden gemäss Art. 6 werden nach folgenden Bestimmungen ausgerichtet:

wenn Tiere infolge einer seuchenhaft verlaufenden und schwere wirtschaftliche Folgen mit sich bringenden Krankheit oder infolge einer Krankheit im Sinne des eidgenössischen Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 umgestanden sind, notgeschlachtet oder ausgemerzt werden müssen oder infolge einer diagnostischen oder prophylaktischen Behandlung umgestanden sind oder notgeschlachtet werden;

wenn zur erfolgreichen Bekämpfung der vorhin genannten Krankheiten oder um der Ausdehnung der Maul- und Klauenseuche vorzubeugen, Tiere auf behördliche Anordnung getötet werden müssen;

wenn gesunde Tiere wegen einer vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen angeordneten prophylaktischen Behandlung (Impfung) umstehen oder geschlachtet werden müssen;

wenn Bienenvölker an einer anzeigepflichtigen Krankheit umstehen oder auf Anordnung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen beseitigt werden müssen, ebenso bei amtlich angeordneter Verbrennung von Gerätschaften (z.B. Waben, Rahmen usw.).[^23]

Art. 9

Die durch die Seuchenbekämpfung entstehenden Kosten werden wie folgt getragen:

Desinfektionsmittel, Impfstoffe, Drucksachen etc. werden durch das Land angeschafft und den beauftragten Tierärzten gegen Verwendungsnachweis abgegeben.[^26]

Art. 10[^27]

Aufgehoben

Art. 11[^28]

Spezialfinanzierung

Die Abrechnung über die Spezialfinanzierung ist jährlich mit der allgemeinen Landesrechnung zu veröffentlichen.

Art. 11a[^29]

Entsorgungsbeiträge

1) Im Zusammenhang mit den zur Ausrottung von BSE angeordneten Entsorgungsmassnahmen kann das Land im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten leisten.

2) Die Beiträge werden den Halterinnen und Haltern von Tieren der Rinder, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie den Schlachtbetrieben ausgerichtet.

3) Die Regierung legt die Höhe der Beiträge pro Tier und die Voraussetzungen zu deren Entrichtung mittels Verordnung fest. Dabei berücksichtigt sie die Entwicklung der Wiederverwertungsmöglichkeiten der tierischen Nebenprodukte und passt die Beiträge an.

4) Der Vollzug von Aufgaben nach diesem Artikel obliegt dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen. Es kann bestimmte Aufgaben an Dritte übertragen.

Art. 12

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Art. 82 und 83 des Einführungsgesetzes zum Zollanschlussvertrag vom 29. März 1923, LGBl. 1924 Nr. 11, aufgehoben.

Art. 13

Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.

gez. Franz Josef

gez. Dr. Gerard Batliner Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Titel abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 26.

[^2]: Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 26.

[^3]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 26.

[^4]: Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 26.

[^5]: Art. 1 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 42.

[^6]: Art. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 26.

[^7]: Art. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 26.

[^8]: Art. 2 Bst. b aufgehoben durch LGBl. 2006 Nr. 42.

[^9]: Art. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 26.

[^10]: Art. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 26.

[^11]: Art. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 26.

[^12]: Art. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 26.

[^13]: Art. 2 Bst. g abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 26.

[^14]: Art. 2 Bst. h abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 26.

[^15]: Art. 2 Bst. i abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 26.

[^16]: Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 26.

[^17]: Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1991 Nr. 85.

[^18]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 26.

[^19]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 26.

[^20]: Art. 7 abgeändert durch LGBl. 1982 Nr. 28, LGBl. 1986 Nr. 4 und LGBl. 1999 Nr. 157.

[^21]: Art. 8 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1982 Nr. 28, LGBl. 1986 Nr. 4, LGBl. 1999 Nr. 157 und LGBl. 2012 Nr. 272.

[^22]: Art. 8 Bst. c abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 26 und LGBl. 1999 Nr. 157.

[^23]: Art. 8 Bst. d abgeändert durch LGBl. 1991 Nr. 85 und LGBl. 1999 Nr. 157.

[^24]: Art. 8 Bst. f eingefügt durch LGBl. 1991 Nr. 85.

[^25]: Art. 9 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 26.

[^26]: Art. 9 Bst. c abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 26.

[^27]: Art. 10 aufgehoben durch LGBl. 1982 Nr. 28.

[^28]: Art. 11 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 26.

[^29]: Art. 11a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 42.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.