Gesetz vom 29. Dezember 1966 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1967-01-31
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachfolgenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung.

I. Geltungsbereich

Art. 1

Betrieblicher und persönlicher Geltungsbereich

1) Das Gesetz ist, unter Vorbehalt der Art. 2 bis 4, anwendbar auf alle öffentlichen und privaten Betriebe.[^1]

2) Ein Betrieb im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn ein Arbeitgeber dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, unabhängig davon, ob bestimmte Einrichtungen oder Anlagen vorhanden sind. Wenn die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Gesetzes nur für einzelne Teile eines Betriebes gegeben sind, ist das Gesetz nur auf diese anwendbar.

3) Auf Arbeitnehmer, welche ein im Ausland gelegener Betrieb in Liechtenstein beschäftigt, ist das Gesetz anwendbar, soweit dies nach den Umständen möglich ist.

Art. 2

Ausnahmen vom betrieblichen Geltungsbereich[^2]

1) Das Gesetz ist, unter Vorbehalt von Art. 3a, nicht anwendbar:

2) Die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes, die der Staatsverwaltung gleichzustellen sind, sowie die Betriebe des Staates und der Gemeinden, auf die das Gesetz anwendbar ist, werden durch Verordnung bezeichnet.

3) Auf Betriebe mit überwiegend gärtnerischer Pflanzenproduktion, die Lehrlinge ausbilden, können einzelne Bestimmungen des Gesetzes durch Verordnung anwendbar erklärt werden, soweit dies zum Schutze der Lehrlinge erforderlich ist.

Art. 3 [^4]

Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich

Das Gesetz ist, unter Vorbehalt von Art. 3a, ferner nicht anwendbar:

Art. 3a

Vorschriften über den Gesundheitsschutz, die Ruhe- und Arbeitszeit und den Sonderschutz für Jugendliche[^5]

1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesundheitsschutz sind anwendbar:

2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Ruhe- und Arbeitszeit sind anwendbar:

3) Die Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Verordnungen über den Sonderschutz für Jugendliche sind anwendbar auf Betriebe im Sinne von Art. 2 sowie auf Heimarbeiter.[^8]

Art. 4

Familienbetriebe

1) Das Gesetz ist, unter Vorbehalt der Vorschriften über den Gesundheitsschutz, nicht anwendbar auf Betriebe, in denen lediglich der Ehegatte oder eingetragene Partner des Betriebsinhabers, seine Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie und deren Ehegatten oder eingetragener Partner sowie seine Stief- und Adoptivkinder tätig sind.[^9]

2) Sind im Betrieb auch andere als die in Abs. 1 erwähnten Personen tätig, so ist das Gesetz nur auf diese anwendbar.

3) Auf jugendliche Familienmitglieder im Sinne von Abs. 1 können einzelne Vorschriften des Gesetzes durch Verordnung anwendbar erklärt werden, soweit dies zum Schutze von Leben und Gesundheit der Jugendlichen oder zur Wahrung der Sittlichkeit erforderlich ist.

Art. 5

Sondervorschriften für industrielle Betriebe

1) Die besonderen Vorschriften des Gesetzes für industrielle Betriebe sind auf den einzelnen Betrieb oder auf einzelne Betriebsteile nur anwendbar aufgrund einer Unterstellungsverfügung der Regierung.

2) Als industrielle Betriebe im Sinne des Gesetzes gelten Betriebe mit fester Anlage von dauerndem Charakter für die Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern oder für die Erzeugung, Umwandlung oder Übertragung von Energie, sofern die Arbeitsweise oder die Arbeitsorganisation durch Maschinen oder andere technische Einrichtungen oder durch serienmässige Verrichtungen bestimmt werden und

II. Gesundheitsschutz und Plangenehmigung[^10]

Art. 6 [^11]

Pflichten des Arbeitgebers

1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Er hat im weiteren die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer vorzusehen; diese Massnahmen betreffen namentlich auch den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

2) Der Arbeitgeber hat insbesondere die betrieblichen Einrichtungen und den Arbeitsablauf so zu gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen der Arbeitnehmer nach Möglichkeit vermieden werden. Er hat auch dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit keinen Alkohol oder andere berauschende Mittel konsumieren muss.

3) Für den Gesundheitsschutz hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zur Mitwirkung heranzuziehen.

4) Durch Verordnung wird bestimmt, welche Massnahmen für den Gesundheitsschutz in den Betrieben zu treffen sind.

Art. 7

Pflichten der Arbeitnehmer

1) Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über den Gesundheitsschutz zu unterstützen.[^12]

2) Die Arbeitnehmer haben insbesondere Gesundheits- und Sicherheitseinrichtungen richtig anzuwenden und dürfen sie ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernen noch ändern.

Art. 8 [^13]

Plangenehmigung und Betriebsbewilligung

1) Wer einen gewerblichen Betrieb, der der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht voraussichtlich unterstehen wird oder bereits untersteht, oder einen industriellen Betrieb errichten oder umgestalten will, hat die Genehmigung der geplanten Anlage beim Amt für Volkswirtschaft nachzusuchen.

2) Entspricht die geplante Anlage den Vorschriften, so genehmigt das Amt für Volkswirtschaft die Pläne, nötigenfalls mit der Auflage, dass besondere Schutzmassnahmen zu treffen sind.

3) Ein Betrieb darf seine Tätigkeit erst aufnehmen, nachdem er die Betriebsbewilligung vom Amt für Volkswirtschaft erhalten hat.

III. Arbeits- und Ruhezeit

1. Arbeitszeit

Art. 9

Wöchentliche Höchstarbeitszeit

1) Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt:

2) In Ausnahmefällen oder in Fällen, in denen dies durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, kann durch Verordnung von der in Abs. 1 Bst. c festgelegten wöchentlichen Höchstarbeitszeit abgewichen werden. Sie darf die in Abs. 1 Bst. a und b festgelegte Arbeitszeit nicht überschreiten.[^15]

3) Für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern kann die wöchentliche Höchstarbeitszeit durch Verordnung zeitweise um höchstens vier Stunden verlängert werden, sofern sie im Durchschnitt die in der Verordnung festgelegten Bezugszeiträume nicht überschreitet.[^16]

4) Aufgehoben[^17]

5) Auf Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, die im gleichen Betrieb oder Betriebsteil zusammen mit Arbeitnehmern beschäftigt werden, für die eine längere wöchentliche Höchstarbeitszeit gilt, ist diese ebenfalls anwendbar.

Art. 10 [^18]

Tagesarbeit

1) Die betriebliche Tagesarbeit darf nicht vor 6 Uhr beginnen und nicht länger als bis 23 Uhr dauern.

2) Beginn und Ende der betrieblichen Tagesarbeit können zwischen 5 Uhr und 24 Uhr anders festgelegt werden, wenn die Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder, wo eine solche nicht besteht, die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer dem zustimmt. Die betriebliche Tagesarbeit beträgt auch in diesem Falle höchstens 17 Stunden.

3) Die Tagesarbeit des einzelnen Arbeitnehmers muss mit Einschluss der Pausen und der Überzeit innerhalb von 13 Stunden liegen.

Art. 11

Ausgleich ausfallender Arbeitszeit

1) Wird die Arbeit wegen Betriebsstörungen, wegen Betriebsferien, zwischen arbeitsfreien Tagen oder unter ähnlichen Umständen für verhältnismässig kurze Zeit ausgesetzt oder werden einem Arbeitnehmer auf seinen Wunsch arbeitsfreie Tage eingeräumt, so darf der Arbeitgeber innert eines angemessenen Zeitraumes einen entsprechenden Ausgleich in Abweichung von der wöchentlichen Höchstarbeitszeit anordnen.[^19]

2) Der Ausgleich für den einzelnen Arbeitnehmer darf, mit Einschluss von Überzeitarbeit, zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Tagen oder Halbtagen. Bei Nachtarbeit, Schichtarbeit und ununterbrochenem Betrieb darf ausfallende Arbeitszeit nur soweit ausgeglichen werden, als dadurch die zulässige tägliche Arbeitsdauer nicht überschritten wird.

3) Aufgehoben[^20]

Art. 12

Voraussetzungen und Dauer der Überzeitarbeit

1) Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweise überschritten werden:

2) Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit inklusive Überzeit darf innert vier Monaten 48 Stunden nicht überschreiten.[^21]

3) Aufgehoben[^22]

4) Aufgehoben[^23]

Art. 13

Lohnzuschlag für Überzeitarbeit

1) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 % auszurichten, dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt.[^24]

2) Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen, so ist kein Zuschlag auszurichten.

Art. 14 [^25]

Hilfsarbeit

Aufgehoben

2. Ruhezeit

Art. 15

Pausen

1) Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:

2) Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.

Art. 15a

Tägliche Ruhezeit[^26]

1) Den Arbeitnehmern ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.[^27]

2) Die Ruhezeit kann für erwachsene Arbeitnehmer beim Schichtenwechsel einmal in der Woche bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird.[^28]

Art. 16 [^29]

Verbot der Nachtarbeit

Die Beschäftigung von Arbeitnehmern ausserhalb der betrieblichen Tagesarbeit nach Art. 10 ist untersagt. Art. 17 bleibt vorbehalten.

Art. 17 [^30]

Ausnahmen vom Verbot der Nachtarbeit

1) Ausnahmen vom Verbot der Nachtarbeit bedürfen der Bewilligung des Amtes für Volkswirtschaft.

2) Vorübergehende Nachtarbeit kann bewilligt werden, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird.

3) Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit kann bewilligt werden, sofern sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist.

4) Nachtarbeit zwischen 5 Uhr und 6 Uhr sowie zwischen 23 Uhr und 24 Uhr wird bewilligt, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird.

5) Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Nachtarbeit heranziehen.

Art. 17a [^31]

Dauer der Nachtarbeit

1) Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit für den einzelne Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten; sie muss, mit Einschluss der Pausen, innert eines Zeitraumes von neun Stunden liegen.

2) Wird der Arbeitnehmer in höchstens drei von sieben aufeinander folgenden Nächten beschäftigt, so darf die tägliche Arbeitszeit unter den Voraussetzungen, welche durch Verordnung festzulegen sind, zehn Stunden betragen; sie muss aber, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen.

3) Wird der Arbeitnehmer in der Regel mindestens drei Stunden seiner täglichen Arbeitszeit oder mehr als 600 Stunden pro Kalenderjahr in der Nachtzeit beschäftigt, darf die tägliche Arbeitszeit in jedem Fall im Durchschnitt von einem Jahr acht Stunden nicht überschreiten.

Art. 17b [^32]

Lohnzuschlag

Dem Arbeitnehmer, der nur vorübergehend Nachtarbeit verrichtet, hat der Arbeitgeber einen Lohnzuschlag von mindestens 25 % zu gewähren.

Art. 17c [^33]

Medizinische Untersuchung und Beratung

1) Der Arbeitnehmer, der über längere Zeit Nachtarbeit verrichtet, hat Anspruch auf eine Untersuchung seines Gesundheitszustandes sowie darauf, sich beraten zu lassen, wie die mit seiner Arbeit verbundenen Gesundheitsprobleme vermindert oder vermieden werden können.

2) Die Einzelheiten werden durch Verordnung geregelt. Für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern kann die medizinische Untersuchung obligatorisch erklärt werden.

3) Die Kosten der medizinischen Untersuchung einschliesslich der Krankenscheingebühr und der Beratung trägt der Arbeitgeber, soweit nicht die Krankenkasse oder ein anderer Versicherer des Arbeitnehmers dafür aufkommt.

Art. 17d [^34]

Untauglichkeit zur Nachtarbeit

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer, der aus gesundheitlichen Gründen zur Nachtarbeit untauglich erklärt wird, nach Möglichkeit zu einer ähnlichen Tagesarbeit zu versetzen, zu der er tauglich ist.

Art. 17e [^35]

Weitere Massnahmen bei Nachtarbeit

1) Soweit es nach den Umständen erforderlich ist, ist der Arbeitgeber, der regelmässig Arbeitnehmer in der Nacht beschäftigt, verpflichtet, weitere geeignete Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vorzusehen, namentlich im Hinblick auf die Sicherheit des Arbeitsweges, die Organisation des Transportes sowie die Ruhegelegenheiten und Verpflegungsmöglichkeiten.

2) Das Amt für Volkswirtschaft kann die Arbeitszeitbewilligungen mit entsprechenden Auflagen verbinden.

Art. 18

Verbot der Sonntagsarbeit

1) In der Zeit zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern untersagt. Art. 19 und 27a bleiben vorbehalten.[^36]

2) Als gesetzliche Feiertage, die den Sonntagen gleichzustellen sind, gelten: Neujahr, Hl. Drei Könige, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt (Auffahrt), Pfingstmontag, Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Maria Geburt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnacht, St. Stephanstag.[^37]

3) Der in Abs. 1 festgelegte Zeitraum von 24 Stunden kann um höchstens eine Stunde vorgezogen oder verschoben werden, wenn die Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder, wo eine solche nicht besteht, die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer dem zustimmt.[^38]

Art. 19 [^39]

Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit

1) Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Volkswirtschaft.

2) Vorübergehende Sonntagsarbeit kann bewilligt werden, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird.

3) Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit kann bewilligt werden, sofern sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist.

4) Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heranziehen.

5) Dem Arbeitnehmer, der nur vorübergehend Sonntagsarbeit verrichtet, hat der Arbeitgeber einen Lohnzuschlag von 100 % zu gewähren.

6) Für den Besuch des Gottesdienstes ist den Arbeitnehmern auf ihren Wunsch die erforderliche Zeit nach Möglichkeit freizugeben.

Art. 20 [^40]

Freier Sonntag und Ersatzruhe

1) Innert zweier Wochen muss wenigstens einmal ein ganzer Sonntag als wöchentlicher Ruhetag unmittelbar vor oder nach der täglichen Ruhezeit freigegeben werden. Art. 24 bleibt vorbehalten.

2) Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, ist während der vorhergehenden oder nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.

3) Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer während der Ersatzruhe vorübergehend zur Arbeit heranziehen, soweit dies notwendig ist, um dem Verderben von Gütern vorzubeugen oder um Betriebsstörungen zu vermeiden oder zu beseitigen; doch ist die Ersatzruhe spätestens in der folgenden Woche zu gewähren.

Art. 21

Wöchentlicher freier Halbtag

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.