Gesetz vom 5. Oktober 1967 über die Bereinigung der vor dem 1. Januar 1863 erlassenen Rechtsvorschriften

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1967-11-16
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

Art. 1

Alle vor dem 1. Januar 1863 erlassenen Rechtsvorschriften (Gesetze, Verordnungen, Patente, Dekrete und dergleichen) mit Ausnahme der Staatsverträge und der im folgenden Artikel aufgeführten Erlasse sind ausser Kraft.

Art. 2

Unter Vorbehalt der nach dem 1. Januar 1863 erfolgten Abänderungen oder Aufhebungen einzelner Artikel oder Paragraphen stehen in Geltung: I. Verordnungen II. Hofdekrete und Hofkanzleidekrete

Art. 3

Die Regierung hat die im vorstehenden Artikel aufgeführten Verordnungen, Hofdekrete und Hofkanzleidekrete in einem amtlichen Sammelwerk kundzumachen. Nach dem 1. Januar 1863 erfolgte Abänderungen und Aufhebungen einzelner Artikel oder Paragraphen sollen in Fussnoten angemerkt werden.

Art. 4

Die korporativen Familiensatzungen des Fürstlichen Hauses Liechtenstein (Hausgesetze) werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Art. 5

Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.

gez. Franz Josef

gez. Dr. Gerard Batliner Fürstlicher Regierungschef

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