Verordnung vom 24. Februar 1969 betreffend das Naturschutzgebiet "Triesner Heilos"

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1969-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 19 Abs. 3 und Art. 53 Bst. c des Gesetzes vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft, LGBl. 1996 Nr. 117, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:[^1]

Art. 1

Unterschutzstellung[^2]

Das Gebiet "Triesner Heilos" wird als schutzwürdig erklärt und unter Naturschutz gestellt.

Art. 2[^3]

Umfang des Naturschutzgebietes

Das Schutzgebiet hat ein Flächenausmass von 3.12 ha. Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist als Situationsplan im Anhang dieser Verordnung dargestellt. Der Umfang des Naturschutzgebietes ist vor Ort zu beschildern.

Art. 3

Verbote[^4]

1) Das Naturschutzgebiet ist im heutigen Zustand zu belassen. Sämtliche Massnahmen sind verboten, welche zu einer Veränderung oder Zerstörung des Naturschutzgebietes und seines Landschaftshaushaltes führen oder die Natur und den Naturgenuss in anderer Weise beeinträchtigen.

2) Im Bereich des Naturschutzgebietes ist insbesondere verboten:

3) Aufgehoben[^6]

Art. 4[^7]

Pflegemassnahmen[^8]

Art. 3 dieser Verordnung findet keine Anwendung auf Massnahmen, die zur Erhaltung und Pflege der Strauch- und Baumbestockung nach Massgabe des Amtes für Umwelt vorgenommen werden. Solche Massnahmen sollen sich auf den Winter beschränken.

Art. 5[^9]

Aufsichtsorgane

Die Aufsicht über das Naturschutzgebiet "Triesner Heilos" obliegt der Liechtensteinischen Naturwacht. Im Weiteren sind die Forst-, Gewässer- und Jagdschutzorgane verpflichtet, die Einhaltung dieser Verordnung zu überwachen und Übertretungen der Regierung zur Anzeige zu bringen.

Art. 6[^10]

Verstösse

Verstösse gegen Art. 3 und 4 dieser Verordnung werden, sofern nicht eine strafbare Handlung nach Art. 49 des Gesetzes vorliegt, nach Art. 50 des Gesetzes bestraft.

Art. 7

Inkrafttreten[^11]

Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Kundmachnung in Kraft.

Anhang[^12]

Begrenzung des Naturschutzgebietes "Triesner Heilos"

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Gerard Batliner Fürstlicher Regierungschef

(Art. 2)

[^1]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 47.

[^2]: Art. 1 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 47.

[^3]: Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 47.

[^4]: Art. 3 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 47.

[^5]: Art. 3 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 1975 Nr. 29.

[^6]: Art. 3 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2014 Nr. 47.

[^7]: Art. 4 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321.

[^8]: Art. 4 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 47.

[^9]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 47.

[^10]: Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 47.

[^11]: Art. 7 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 47.

[^12]: Anhang eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 47.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.