Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisation
Abgeschlossen in New York am 26. Oktober 1956
Art. I
Errichtung der Organisation
Die Vertragsparteien errichten eine Internationale Atomenergie-Organisation (im Folgenden "Organisation" genannt) nach Massgabe der folgenden Bestimmungen und Bedingungen.
Art. II
Ziele
Ziel der Organisation ist es, in der ganzen Welt den Beitrag der Atomenergie zum Frieden, zur Gesundheit und zum Wohlstand zu beschleunigen und zu steigern. Die Organisation sorgt im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür, dass die von ihr oder auf ihr Ersuchen oder unter ihrer Überwachung oder Kontrolle geleistete Hilfe nicht zur Förderung militärischer Zwecke benutzt wird.
Art. III
Aufgaben
- A. Die Organisation ist befugt,
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- die Erforschung, Entwicklung und praktische Anwendung der Atomenergie für friedliche Zwecke in der ganzen Welt zu fördern und zu unterstützen; auf Antrag zwischen ihren Mitgliedern die Erbringung von Dienstleistungen und die Lieferung von Material, Ausrüstungen und Einrichtungen zu vermitteln, sowie alle Tätigkeiten auszuüben und alle Dienste zu leisten, die bei der Erforschung, Entwicklung oder praktischen Anwendung der Atomenergie zu friedlichen Zwecken von Nutzen sind;
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- gemäss dieser Satzung für Material, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen zu sorgen, um den Bedürfnissen der Erforschung, der Entwicklung oder praktischen Anwendung der Atomenergie zu friedlichen Zwecken einschliesslich der Erzeugung von elektrischer Energie nachzukommen; dabei sind die Bedürfnisse der unterentwickelten Gebiete der Welt gebührend zu berücksichtigen;
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- den Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen über die Verwendung der Atomenergie zu friedlichen Zwecken zu fördern;
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- den Austausch und die Ausbildung von Wissenschaftlern und Sachverständigen auf dem Gebiet der friedlichen Verwendung der Atomenergie zu fördern;
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- Sicherheitsmassnahmen zu treffen und zu handhaben, die gewährleisten, dass besonderes spaltbares Material und sonstiges Material, Dienstleistungen, Ausrüstungen, Einrichtungen und Informationen, die von der Organisation auf ihr Ersuchen oder unter ihrer Aufsicht oder Kontrolle zur Verfügung gestellt werden, nicht zur Förderung militärischer Zwecke benutzt werden und diese Sicherheitsmassnahmen, wenn die betreffenden Parteien darum ersuchen, auf bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen oder, wenn ein Staat darum ersucht, auf dessen Tätigkeit auf dem Gebiet der Atomenergie anzuwenden;
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- in Konsultierung und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der Vereinten Nationen und den in Betracht kommenden Spezialorganisationen (auch in Bezug auf Arbeitsbedingungen) Sicherheitsnormen aufzustellen oder zu beschliessen, um die Gesundheit zu schützen und die Gefahr für Leben und Eigentum auf ein Mindestmass herabzusetzen, sowie dafür zu sorgen, dass diese Normen auf ihre eigene Tätigkeit und auch auf die Tätigkeiten Anwendung finden, bei denen Material, Dienstleistungen, Einrichtungen und Informationen verwendet werden, die von der Organisation oder auf ihr Ersuchen oder unter ihrer Aufsicht oder Kontrolle zur Verfügung gestellt werden; sowie für die Anwendungen dieser Normen, wenn die betreffenden Parteien darum ersuchen, auf Tätigkeiten im Rahmen bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen oder, wenn ein Staat darum ersucht, auf dessen Tätigkeit auf dem Gebiet der Atomenergie zu sorgen;
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- Einrichtungen, Anlagen und Ausrüstungen, die zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben dienen, zu erwerben oder zu erstellen, wenn die ihr sonst in dem betreffenden Gebiet zur Verfügung stehenden Einrichtungen, Anlagen und Ausrüstungen unzulänglich oder nur zu ihr unbefriedigend erscheinenden Bedingungen verfügbar sind.
- B. Bei der Durchführung ihrer Aufgaben
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- handelt die Organisation gemäss den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zur Förderung des Friedens und der internationalen Zusammenarbeit und in Übereinstimmung mit deren Bestrebungen zur Förderung einer gesicherten, die ganze Welt umfassenden Abrüstung sowie in Übereinstimmung mit allen im Sinn dieser Bestrebungen abgeschlossenen internationalen Vereinbarungen;
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- richtet die Organisation eine Kontrolle der Verwendung des ihr übergebenen besonderen spaltbaren Materials ein, um dessen Verwendung ausschliesslich zu friedlichen Zwecken zu gewährleisten;
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- teilt die Organisation ihre Hilfsmittel so zu, dass eine wirksame Verwendung und ein möglichst grosser allgemeiner Nutzen in allen Gebieten der Welt sichergestellt werden, wobei die besonderen Bedürfnisse der unterentwickelten Gebiete zu beachten sind;
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- unterbreitet die Organisation alljährlich der Generalversammlung der Vereinten Nationen und gegebenenfalls dem Sicherheitsrat Berichte über ihre Tätigkeit; sollten sich im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Fragen ergeben, die in die Zuständigkeit des Sicherheitsrates fallen, so notifiziert die Organisation dies dem Sicherheitsrat als dem Organ, das die Hauptverantwortung für die Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit trägt; die Organisation kann ausserdem die im Rahmen dieser Satzung statthaften Massnahmen einschliesslich der in Art. 12 Bst. C angeführten ergreifen;
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- unterbreitet die Organisation dem Wirtschafts- und Sozialrat und anderen Organen der Vereinten Nationen Berichte über Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit dieser Organe fallen.
- C. Bei der Durchführung ihrer Aufgaben darf die Organisation ihre Hilfe gegenüber Mitgliedern nicht von politischen, wirtschaftlichen, militärischen oder sonstigen Bedingungen abhängig machen, die mit dieser Satzung unvereinbar sind.
- D. Unter Vorbehalt dieser Satzung und der zwischen der Organisation und einem Staat oder einer Staatengruppe in Übereinstimmung mit dieser Satzung abgeschlossenen Vereinbarungen übt die Organisation ihre Tätigkeit unter Beachtung der Souveränitätsrechte der Staaten aus.
Art. IV
Mitgliedschaft
- A. Gründungsmitglieder der Organisation sind diejenigen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen, die diese Satzung innerhalb von 90 Tagen, nachdem sie zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist, unterzeichnet und in der Folge eine Ratifikationsurkunde hinterlegt haben.
- B. Sonstige Mitglieder der Organisation sind diejenigen Staaten, gleichgültig ob sie Mitglied der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen sind oder nicht, die eine Urkunde zur Annahme dieser Satzung hinterlegen, nachdem ihre Mitgliedschaft von der Generalkonferenz auf Empfehlung des Gouverneursrates genehmigt worden ist. Bei der Empfehlung und Genehmigung der Mitgliedschaft eines Staates ist vom Gouverneursrat und der Generalkonferenz festzustellen, dass dieser Staat imstande und bereit ist, die Pflichten eines Mitgliedes der Organisation zu erfüllen, wobei seine Fähigkeit und Bereitschaft, in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen zu handeln, gebührend zu berücksichtigen sind.
- C. Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder; jedes Mitglied hat in gutem Glauben den Verpflichtungen nachzukommen, die es gemäss dieser Satzung übernommen hat, um allen Mitgliedern die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Rechte und Vorteile zu sichern.
Art. V
Die Generalkonferenz
- A. Eine aus Vertretern aller Mitglieder bestehende Generalkonferenz tritt zu einer alljährlich stattfindenden ordentlichen Tagung sowie zu Sondertagungen zusammen, die der Generaldirektor auf Ersuchen des Gouverneursrates oder einer Mehrheit der Mitglieder einzuberufen hat. Die Tagungen finden am Sitz der Organisation statt, es sei denn, dass die Generalkonferenz anders entscheidet.
- B. Bei diesen Tagungen ist jedes Mitglied durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern und Beratern begleitet sein kann. Die Kosten der Teilnahme einer Delegation werden von dem betreffenden Mitglied getragen.
- C. Die Generalkonferenz wählt zu Beginn jeder Tagung einen Präsidenten und die sonstigen Mitglieder ihres Büros. Diese bleiben für die Dauer der Tagung im Amt. Die Generalkonferenz beschliesst im Rahmen dieser Satzung ihre Geschäftsordnung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse gemäss Art. 14 Bst. H, Art. 18 Bst. C und Art. 19 Bst. B werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse über sonstige Fragen, einschliesslich der Festlegung zusätzlicher Fragen oder Fragenkomplexe, bei denen die Beschlussfassung einer Zweidrittelmehrheit bedarf, werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefasst. Die Generalkonferenz ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder vertreten ist.
- D. Die Generalkonferenz kann alle Fragen oder Angelegenheiten erörtern, die in den Bereich dieser Satzung fallen oder die Befugnisse und Aufgaben eines in dieser Satzung vorgesehenen Organes betreffen; sie kann über diese Fragen oder Angelegenheiten Empfehlungen an die Mitglieder der Organisation oder an den Gouverneursrat oder auch an die Mitglieder und den Gouverneursrat richten.
- E. Die Generalkonferenz
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- wählt gemäss Art. 6 die Mitglieder des Gouverneursrates;
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- genehmigt gemäss Art. 4 die Mitgliedschaft von Staaten;
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- entzieht gemäss Art. 19 einem Mitglied zeitweilig die ihm aus der Mitgliedschaft zustehenden Rechte;
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- prüft den Jahresbericht des Gouverneursrates;
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- genehmigt gemäss Art. 14 das vom Gouverneursrat empfohlene Budget der Organisation oder leitet es mit ihren Empfehlungen, die sich auf das gesamte Budget oder Teile desselben beziehen können, an den Gouverneursrat zurück, der es der Generalkonferenz wieder vorzulegen hat;
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- genehmigt - mit Ausnahme der in Art. 12 Bst. C genannten Berichte - die Berichte, die den Vereinten Nationen aufgrund der Vereinbarung über die Beziehungen zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen vorzulegen sind, oder leitet sie mit ihren Empfehlungen an den Gouverneursrat zurück;
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- genehmigt gemäss Art. 16 alle Vereinbarungen zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen oder anderen Organisationen oder leitet sie mit ihren Empfehlungen an den Gouverneursrat zurück, der sie der Generalkonferenz wieder vorzulegen hat;
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- genehmigt gemäss Art. 14 Bst. G Vorschriften und Beschränkungen hinsichtlich der Ausübung der Befugnisse für die Aufnahme von Anleihen durch den Gouverneursrat; genehmigt Vorschriften bezüglich der Entgegennahme freiwilliger Beiträge für die Organisation; genehmigt gemäss Art. 14 Bst. F die Verwendung des im genannten Absatz erwähnten allgemeinen Fonds;
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- genehmigt gemäss Art. 18 Bst. C Änderungen dieser Satzung;
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- genehmigt gemäss Art. 7 Bst. A die Ernennung des Generaldirektors.
- F. Die Generalkonferenz ist befugt,
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- Beschlüsse über alle Angelegenheiten zu fassen, die ihr zu diesem Zweck vom Gouverneursrat ausdrücklich vorgelegt werden;
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- dem Gouverneursrat die Behandlung bestimmter Angelegenheiten vorzuschlagen und von ihm Berichte über alle zum Aufgabenbereich der Organisation gehörenden Angelegenheiten anzufordern.
Art. VI
Der Gouverneursrat
- A. Der Gouverneursrat setzt sich wie folgt zusammen:
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- Der ausscheidende Gouverneursrat bezeichnet als Mitglieder des Gouverneursrates die zehn Mitglieder der Organisation, die in der Technologie der Atomenergie, einschliesslich der Erzeugung von Ausgangsmaterial, am weitesten fortgeschritten sind, sowie das in der Technologie der Atomenergie, einschliesslich der Erzeugung von Ausgangsmaterial, am weitesten fortgeschrittene Mitglied aus jedem der folgenden geographischen Räume, sofern ihnen nicht eines der vorgenannten zehn Mitglieder zugehört:
1) Nordamerika
2) Lateinamerika
3) Westeuropa
4) Osteuropa
5) Afrika
6) Mittlerer Osten und Südasien
7) Südostasien und Pazifik
8) Ferner Osten
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- Die Generalkonferenz wählt in den Gouverneursrat:
- a) Zwanzig Mitglieder der Organisation, wobei sie gebührend darauf achtet, dass im Gesamtgouverneursrat die Mitglieder aus den unter Bst. A Ziff. 1 dieses Artikels aufgeführten geographischen Räumen angemessen vertreten sind, in der Weise, dass dem Rat in dieser Kategorie stets fünf Vertreter des geographischen Raumes "Lateinamerika", vier Vertreter des Raumes "Westeuropa", drei Vertreter des Raumes "Osteuropa", vier Vertreter des Raumes "Afrika", zwei Vertreter des Raumes "Mittlerer Osten und Südasien", ein Vertreter des Raumes "Südostasien und Pazifik" und ein Vertreter des Raumes "Ferner Osten" angehören. Kein Mitglied dieser Kategorie kann nach Ablauf seiner Amtsperiode in derselben Kategorie für die folgende Amtsperiode wieder gewählt werden;
- b) ein weiteres Mitglied aus den Reihen der Organisationsmitglieder folgender geographischer Räume:
Mittlerer Osten und Südasien,
Südostasien und Pazifik,
Ferner Osten;
- c) ein weiteres Mitglied aus den Reihen der Organisationsmitglieder folgender geographischer Räume:
Afrika,
Mittlerer Osten und Südasien,
Südostasien und Pazifik.[^1]
- B. Die unter Bst. A Ziff. 1 vorgesehenen Bezeichnungen werden spätestens sechzig Tage vor jeder ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz vorgenommen. Die unter Bst. A Ziff. 2 vorgesehenen Wahlen finden an der ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz statt.[^2]
- C. Die gemäss Bst. A Ziff. 1 im Gouverneursrat vertretenen Mitglieder über ihr Amt vom Ende der ersten auf ihre Bezeichnung folgenden ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz bis zum Ende der nächsten ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz aus.[^3]
- D. Die gemäss Bst. A Ziff. 2 im Gouverneursrat vertretenen Mitglieder üben ihr Amt vom Ende der ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz, an der sie gewählt werden, bis zum Ende der zweiten darauf folgenden ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz aus.[^4]
- E. Jedes Mitglied des Gouverneursrates hat eine Stimme. Beschlüsse über die Höhe des Budgets der Organisation werden, wie in Art. 14 Bst. H vorgesehen, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse über sonstige Fragen, einschliesslich der Festlegung zusätzlicher Fragen oder Fragenkomplexe, bei denen die Beschlussfassung einer Zweidrittelmehrheit bedarf, werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefasst. Der Gouverneursrat ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
- F. Der Gouverneursrat ist befugt, gemäss dieser Satzung und unter Vorbehalt seiner darin vorgesehenen Verantwortlichkeit gegenüber der Generalkonferenz die Aufgaben der Organisation wahrzunehmen.
- G. Der Gouverneursrat tritt zusammen, so oft er dies für erforderlich hält. Die Tagungen finden am Sitz der Organisation statt, es sei denn, dass der Gouverneursrat anders entscheidet.
- H. Der Gouverneursrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und die sonstigen Mitglieder seines Büros. Er beschliesst im Rahmen dieser Satzung seine Geschäftsordnung.
- I. Der Gouverneursrat kann die Ausschüsse einsetzen, die er für zweckmässig hält. Er kann Personen bestimmen, die ihn gegenüber anderen Organisationen vertreten.
- J. Der Gouverneursrat verfasst einen für die Generalkonferenz bestimmten Jahresbericht über die Angelegenheiten der Organisation und über alle von der Organisation genehmigten Vorhaben. Er verfasst ferner die der Generalkonferenz vorzulegenden Berichte, die die Organisation den Vereinten Nationen oder einer anderen Organisation, deren Tätigkeit mit derjenigen der Organisation in Verbindung steht, zu erstatten hat oder zu deren Erstattung sie aufgefordert werden kann. Diese Berichte sind zusammen mit den Jahresberichten spätestens einen Monat vor der ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz den Mitgliedern der Organisation vorzulegen.
Art. VII
Personal
- A. An der Spitze des Personals der Organisation steht ein Generaldirektor. Er wird vom Gouverneursrat mit Genehmigung der Generalkonferenz für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. Er ist der höchste Verwaltungsbeamte der Organisation.
- B. Der Generaldirektor ist für die Anstellung, Organisation und Leitung des Personals verantwortlich; er untersteht der Weisungsbefugnis und Kontrolle des Gouverneursrates. Er erfüllt seine Aufgaben gemäss den vom Gouverneursrat erlassenen Regelungen.
- C. Das Personal umfasst die für die Verwirklichung der Ziele und die Durchführung der Aufgaben der Organisation erforderlichen wissenschaftlichen und technischen sowie sonstigen Fachkräfte. Die Organisation lässt sich von dem Grundsatz leiten, dass ihr ständiges Personal zahlenmässig möglichst gering zu halten ist.
- D. Bei der Auswahl, Anstellung und Regelung des Dienstverhältnisses des Personals gilt als massgeblicher Gesichtspunkt, Mitarbeiter zu gewinnen, die hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit, fachlichen Eignung und Rechtschaffenheit den höchsten Anforderungen entsprechen. Unter Vorbehalt dieses Gesichtspunktes ist die Beitragsleistung der Mitglieder der Organisation gebührend zu beachten sowie dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es wichtig ist, die Auswahl des Personals auf möglichst breiter geographischer Grundlage vorzunehmen.
- E. Die Bestimmungen und Bedingungen für die Anstellung, Besoldung und Entlassung des Personals haben unter Berücksichtigung dieser Satzung und der von der Generalkonferenz auf Empfehlung des Gouverneursrates genehmigten allgemeinen Regeln den vom Gouverneursrat festgelegten Regelungen zu entsprechen.
- F. Bei der Wahrnehmung ihrer Dienstobliegenheiten dürfen der Generaldirektor und das Personal von keiner Stelle ausserhalb der Organisation irgendwelche Weisungen erbitten oder entgegennehmen. Sie haben sich aller Handlungen zu enthalten, die ihrer Stellung als Mitglieder des Personals der Organisation abträglich sein könnten; vorbehaltlich ihrer Verantwortlichkeit gegenüber der Organisation dürfen sie weder Betriebsgeheimnisse noch sonstige vertrauliche Informationen preisgeben, die ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit im Dienste der Organisation zur Kenntnis gelangen. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den internationalen Charakter des Aufgabenbereichs des Generaldirektors und des Personals zu achten und keinen Versuch zu unternehmen, sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
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