Europäisches Übereinkommen über den Austausch von Reagenzien zur Blutgruppenbestimmung
Abgeschlossen in Strassburg am 14. Mai 1962
Zustimmung des Landtags: 17. Oktober 1969
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 28. November 1969
Die Unterzeichnerregierungen, Mitglieder des Europarates,
in der Erwägung, dass Reagenzien zur Blutgruppenbestimmung nur in beschränkten Mengen verfügbar sind,
in der Erwägung, dass es höchst erwünscht ist, wenn sich die Mitgliedstaaten im Bedarfsfall bei der Beschaffung von Reagenzien zur Blutgruppenbestimmung im Geist europäischer Solidarität gegenseitig unterstützen,
in der Erwägung, dass diese gegenseitige Unterstützung nur dann möglich ist, wenn Beschaffenheit und Verwendung dieser Reagenzien zur Blutgruppenbestimmung von den Mitgliedstaaten gemeinsam aufgestellten Vorschriften unterworfen sind und die notwendigen Erleichterungen und Befreiungen für ihre Einfuhr gewährt werden,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
1) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck "Reagenzien zur Blutgruppenbestimmung" Reagenzien menschlichen, tierischen, pflanzlichen und sonstigen Ursprungs zur Blutgruppenbestimmung und zur Feststellung von Blutunverträglichkeiten.
2) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf Reagenzien menschlichen Ursprungs zur Blutgruppenbestimmung beschränken. Die Erklärung kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation zurückgenommen werden.
Art. 2
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Reagenzien zur Blutgruppenbestimmung gegen Erstattung der Kosten ihrer Gewinnung, Zubereitung und Beförderung sowie gegebenenfalls des Kaufpreises anderen Vertragsparteien zu überlassen, die ihrer dringend bedürfen, sofern sie selbst über ausreichende Vorräte für ihren eigenen Bedarf verfügen.
Art. 3
Reagenzien zur Blutgruppenbestimmung werden den anderen Vertragsparteien nur unter der Bedingung zur Verfügung gestellt, dass damit keinerlei Gewinn verbunden ist, dass sie nur für medizinische Zwecke verwendet und nur an von den beteiligten Regierungen bezeichnete Stellen geliefert werden dürfen.
Art. 4
1) Die Vertragsparteien gewährleisten die Einhaltung der im Protokoll zu diesem Übereinkommen festgelegten Bestimmungen.
2) Sie beachten ferner die von ihnen angenommenen einschlägigen internationalen Standardbestimmungen.
3) Jeder Sendung von Reagenzien zur Blutgruppenbestimmung ist eine Bescheinigung darüber beizufügen, dass sie gemäss den Vorschriften des Protokolls hergestellt wurden. Diese Bescheinigung entspricht dem in der Anlage zu dem Protokoll wiedergegebenen Muster.
4) Das Protokoll und seine Anlage stellen eine Verwaltungsvereinbarung dar, die von den Regierungen der Vertragsparteien dieses Übereinkommens geändert oder ergänzt werden kann.
Art. 5
1) Die Vertragsparteien treffen alle notwendigen Massnahmen, um die ihnen von anderen Vertragsparteien zur Verfügung gestellten Reagenzien zur Blutgruppenbestimmung von allen Einfuhrabgaben zu befreien.
2) Sie treffen ferner alle notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass diese Substanzen den in Art. 3 bezeichneten Empfängern schnell und auf dem kürzesten Wege zugehen.
Art. 6
1) Die Vertragsparteien übermitteln sich gegenseitig über den Generalsekretär des Europarates eine Liste der Stellen, die zur Ausstellung der in Art. 4 vorgesehenen Bescheinigung befugt sind.
2) Sie übermitteln ferner eine Liste der Stellen, die zur Verteilung der eingeführten Reagenzien zur Blutgruppenbestimmung befugt sind. Diese Stellen sollten nach Möglichkeit mit den in Art. 6 des Europäischen Übereinkommens über den Austausch Therapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs bezeichneten Stellen identisch sein.
Art. 7
1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitglieder des Europarates zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragspartei werden,
- a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Genehmigung unterzeichnen,
- b) indem sie es unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren oder genehmigen.
2) Die Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden sind beim Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen.
Art. 8
1) Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem drei Mitglieder des Rates es nach Art. 7 ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Genehmigung unterzeichnet oder es ratifiziert oder genehmigt haben.
2) Für jedes Mitglied des Rates, welches das Übereinkommen später ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Genehmigung unterzeichnet oder es ratifiziert oder genehmigt, tritt das Übereinkommen einen Monat nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
Art. 9
Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten. Der Beitritt wird einen Monat nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates wirksam.
Art. 10
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedern des Rates und den beitretenden Staaten
- a) den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens und die Namen der Mitglieder, die es ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Genehmigung unterzeichnet oder es ratifiziert oder genehmigt haben;
- b) die Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde nach Art. 9;
- c) den Eingang jeder Erklärung oder Notifikation nach Art. 1 Abs. 2;
- d) den Eingang jeder Notifikation nach Art. 11 und den Zeitpunkt, in dem sie wirksam wird;
- e) jede Änderung des Protokolls und seiner Anlage nach Art. 4 Abs. 4.
Art. 11
1) Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
2) Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr durch eine an den Generalsekretär des Europarates zu richtende Kündigungsanzeige von diesem Übereinkommen zurücktreten.
Protokoll zu dem Übereinkommen
Allgemeine Bestimmungen
Besondere Bestimmungen
A. Reagenzien menschlichen Ursprungs zur Blutgruppenbestimmung
a) Blutgruppenseren menschlichen Ursprungs für die AB0-Gruppe
b) Blutgruppenseren menschlichen Ursprungs für Rh-Gruppen
B. Reagenzien nichtmenschlichen Ursprungs
a) Seren tierischen Ursprungs
b) Blutgruppenreagenzien pflanzlichen Ursprungs
Anlagen zum Protokoll
Europarat
Europäisches Übereinkommen über den Austausch von Reagenzien zur Blutgruppenbestimmung
Muster eines Prospekts
Europarat
Europäisches Übereinkommen über den Austausch von Reagenzien zur Blutgruppenbestimmung
Anlage zum Protokoll
Europarat
Europäisches Übereinkommen über den Austausch von Reagenzien zur Blutgruppenbestimmung
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 14. Mai 1962 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt allen Unterzeichnerregierungen und beitretenden Regierungen beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
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- Spezifität
Ein Reagens zur Blutgruppenbestimmung muss alle geprüften Blutproben agglutinieren, die das Agglutinogen enthalten, das dem Antikörper oder einer anderen auf der Etikette angegebenen agglutinierenden Substanz entspricht.
Wird ein Reagens in der vom Hersteller empfohlenen Weise verwendet, so dürfen folgende Faktoren oder Erscheinungen nicht auftreten:
- a) hämolytische Eigenschaften,
- b) Antikörper oder sonstige agglutinierende Substanzen ausser denen, die auf der Etikette angegeben sind,
- c) bakterielle Produkte, die möglicherweise falsche positive oder falsche negative Reaktionen verursachen,
- d) Pseudoagglutination durch Geldrollenbildung,
- e) Zonenphänomen (Prozone).
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- Wirksamkeit
Der Titer wird durch immer erneute Verdünnung des zu untersuchenden Reagens auf das Doppelte in einem geeigneten Medium gemessen. Jeder Verdünnung wird die gleiche Menge einer Erythrozyten-Aufschwemmung zugefügt. Der Titer ist der reziproke Wert der Zahl der stärksten Serumverdünnung, in der eine mikroskopisch sichtbare Agglutination auftritt; die Verdünnung wird einschliesslich des Volumens der Blutkörperchenaufschwemmung in dem Gesamtvolumen berechnet.
Bei Anti-A, Anti-B oder sonstigen Reagenzien, die auf Objektträgern verwendet werden sollen, wird die Avidität durch die Zeit ausgedrückt, die für eine Agglutination auf dem Objektträger erforderlich ist.
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- Internationale Normen und Internationale Einheiten
Die Weltgesundheitsorganisation hat für Anti-A- und Anti-B-Reagenzien zur Blutgruppenbestimmung internationale Normen festgelegt, und für Reagenzien anderer Spezifität werden zurzeit Normen ausgearbeitet. Ein internationales Standardpräparat enthält laut Definition eine bestimmte Anzahl internationaler Einheiten pro mg oder ml; diese Definition ist unabhängig von den Titern, die bei einzelnen Zubereitungen roter Blutkörperchen beobachtet werden.[^1]
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- Haltbarkeit und Verfallsdatum
Wird ein Reagens unter den vom Hersteller empfohlenen Bedingungen gelagert, so sollen seine erforderlichen Eigenschaften mindestens ein Jahr lang erhalten bleiben.
Das Verfallsdatum eines Reagens in flüssiger Form laut Etikette liegt höchstens ein Jahr nach der letzten zufriedenstellenden Wirksamkeitsprüfung. Durch Wiederholung der Wirksamkeitsprüfung kann das Verfallsdatum um jeweils ein Jahr hinausgeschoben werden.
Das auf der Etikette anzugebende Verfallsdatum für Trockenreagenzien richtet sich nach den Ergebnissen der Haltbarkeitsversuche; es ist von den staatlichen Kontrollbehörden zu genehmigen.
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- Konservierung
Reagenzien zur Blutgruppenbestimmung können in flüssiger oder getrockneter Form konserviert werden. Trockenreagenzien sind unter einer Atmosphäre von Inertgas oder einem Vakuum in dem Glasbehälter aufzubewahren, in dem sie getrocknet worden sind und der so verschlossen wird, dass keine Feuchtigkeit eindringen kann. Ein Trockenreagens darf höchstens 0,5 % seines Gewichts verlieren, wenn es durch weiteres Trocknen über Phosphorpentoxyd bei einem Druck von nicht mehr als 0,02 mm Hg über 24 Stunden getestet wird.
Reagenzien sind unter Beachtung der Asepsis herzustellen und von bakterieller Verunreinigung freizuhalten. Zur Vermeidung von Bakterienwachstum kann die zuständige staatliche Behörde bestimmen, dass dem Reagens (oder den für die Trockenreagenzien bestimmten Lösungsmitteln) ein Antiseptikum und/oder Antibiotikum zugefügt wird, sofern das Reagens auch mit der hinzugefügten Substanz weiterhin die Voraussetzungen an Spezifität und Wirksamkeit erfüllt.
Seren menschlichen Ursprungs zur Blutgruppenbestimmung müssen mindestens 2,5 mg Eiweiss-Stickstoff pro ml des flüssigen oder wiederhergestellten Serums enthalten.
Die Reagenzien, gleichgültig, ob in flüssiger Form oder nach der Wiederherstellung, müssen transparent sein und dürfen weder Sedimente noch Gele oder sichtbare Teilchen enthalten.
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- Färbung
Die für den internationalen Austausch bestimmten Reagenzien zur Blutgruppenbestimmung sollen besser nicht künstlich gefärbt werden, zumindest so lange als nicht ein internationales Übereinkommen ein einheitliches System zulässt. Allfällige Farbstoffzusätze dürfen die Agglutinationseigenschaften nicht beeinträchtigen.
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- Verteilung und Menge
Reagenzien zur Blutgruppenbestimmung sind auf solche Weise und in solchen Mengen zu verteilen, dass das in einem Behälter befindliche Reagens nicht nur zur Durchführung von Prüfungen mit den unbekannten Blutkörperchen, sondern auch mit positiven und negativen Kontroll-Blutkörperchen ausreicht. Die in einem Behälter befindliche Menge muss so gross sein, dass der Inhalt gegebenenfalls zur Durchführung der in diesem Protokoll beschriebenen Wirksamkeitsprüfungen verwendet werden kann.
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- Aufzeichnungen und Proben
Das Herstellerlaboratorium hat über alle Produktionsstufen und Kontrollen der Reagenzien zur Blutgruppenbestimmung schriftliche Protokolle zu führen. Es hat angemessene Proben aller ausgegebenen Reagenzien aufzubewahren, bis mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Herstellungssatz nicht mehr verwendet wird.
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- Einteilung der Reagenzien
Die zur Blutgruppenbestimmung verwendeten Reagenzien können Substanzen menschlichen, tierischen, pflanzlichen (oder mineralischen) Ursprungs enthalten, die einen als den wirksamen Anteil, die anderen als die notwendigen Hilfsmittel zur Verstärkung der Wirksamkeit und Erhaltung der Stabilität des Reagens.
Aus technischen Gründen sind diese Reagenzien nach dem Ursprung ihres wirksamen Anteils in drei Gruppen eingeteilt. Das bedeutet nicht, dass die Reagenzien menschlichen Ursprungs ausschliesslich Substanzen menschlichen Ursprungs enthalten oder dass tierische oder pflanzliche Reagenzien keine Substanzen menschlichen Ursprungs enthalten können.
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- Etikette, Prospekte und Bescheinigungen
Auf jedem definitiven Behälter ist eine schwarz auf weiss gedruckte Etikette mit folgenden Angaben in englischer und französischer Sprache anzubringen:
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- Name und Anschrift des Herstellers
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- Name des Reagens laut Überschrift in der entsprechenden Beschreibung
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- Gegebenenfalls Name und Menge des Antiseptikums und/oder Antibiotikums, bzw. Angabe des Nichtvorhandenseins
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- Volumen oder, bei getrockneten Reagenzien, Volumen und Zusammensetzung der zur Auflösung benötigten Flüssigkeit
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- Verfallsdatum
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- Nummer des Herstellungssatzes.
Ausserdem hat diese Etikette oder die Etikette auf der Packung, in der sich mehrere definitive Behälter befinden, oder der den Behältern beigefügte Prospekt folgende Angaben zu enthalten:
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- Vollständiger Name und Anschrift des Herstellers
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- Name des Reagens laut Überschrift in der entsprechenden Beschreibung
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- Volumen, oder bei getrockneten Reagenzien, Volumen und Zusammensetzung der zur Auflösung benötigten Flüssigkeit
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- Datum der letzten Wirksamkeitsprüfung
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- (Gegebenenfalls) Verfallsdatum
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- Nummer des Herstellungssatzes
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- Angemessene Beschreibung der vom Hersteller empfohlenen Verwendungsmethode
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- Angaben über Aufbewahrungsbedingungen für ungeöffnete Ampullen und Vorsichtsmassnahmen nach dem Öffnen
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- Genaue Angaben über die Zusammensetzung, gegebenenfalls auch über das Antiseptikum und/oder Antibiotikum
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- Hinweis auf den Gehalt oder das Nichtvorhandensein von Stoffen menschlichen Ursprungs.
Jeder Sendung ist eine Bescheinigung gemäss Art. 4 des Übereinkommens und der Anlage zu diesem Protokoll beizugeben. Muster für die Etiketten und Prospekte sind diesem Protokoll beigefügt.
- i) Anti-A Blutgruppenserum (menschlich)
Anti-A Serum wird aus dem Blut ausgewählter Personen der Gruppe B gewonnen, die durch rote Blutkörperchen oder durch spezifische Substanzen der Gruppe A immunisiert sein können. Anti-A Serum agglutiniert menschliche rote Blutkörperchen, die A-Agglutinogene enthalten, d.h. diejenigen der Gruppen A und AB einschliesslich der Untergruppe A1 A2 A1B und A2B; es agglutiniert nicht die menschlichen roten Blutkörperchen, die keine A-Agglutinogene enthalten, d.h. diejenigen der Blutgruppen 0 und B.
Wirksamkeit
Tritration
Ein Anti-A Serum ist getrennt mit Aufschwemmungen von A1-, A2- und A2B-Blutkörperchen parallel zu dem aufgelösten, aber unverdünnten internationalen Standardpräparat des Anti-A Blutgruppenserums oder einem entsprechenden Vergleichspräparat zu titrieren. Die Wirksamkeit des Serums darf in keinem Fall weniger als 64 Internationale Einheiten pro ml betragen.
Bestimmung der Avidität
Wird Anti-A Serum auf einem Objektträger mit einer gleichen Menge einer 5 bis 10prozentigen Aufschwemmung von A1-, A2- und A2B-Blutkörperchen gemischt, so muss die Agglutination bei jeder Aufschwemmung innerhalb der doppelten Zeit auftreten, die erforderlich ist, wenn der gleiche Versuch mit dem aufgelösten, aber unverdünnten internationalen Standardpräparat des Anti-A Blutgruppenserums oder einem Standardpräparat gleicher Avidität durchgeführt wird.
- ii) Anti-B Blutgruppenserum (menschlich)
Anti-B Serum wird aus dem Blut ausgewählter Personen der Gruppe A gewonnen, die durch rote Blutkörperchen oder spezifische Substanzen der Gruppe B immunisiert sein können. Anti-B Serum agglutiniert menschliche rote Blutkörperchen, die B-Agglutinogen enthalten, d.h. diejenigen der Blutgruppen B und AB; es agglutiniert nicht die menschlichen roten Blutkörperchen, die kein B-Agglutinogen enthalten, d.h. diejenigen der Blutgruppen 0 und A.
Wirksamkeit
Titration
Ein Anti-B Serum ist mit einer Aufschwemmung von B-Blutkörperchen parallel zu dem aufgelösten, aber unverdünnten internationalen Standardpräparat des Anti-B Blutgruppenserums oder einem entsprechenden Vergleichspräparat zu titrieren. Die Wirksamkeit des Serums darf nicht weniger als 64 Internationale Einheiten pro ml betragen.
Bestimmung der Avidität
Wird Anti-B Serum auf einem Objektträger mit einer gleichen Menge einer 5 bis 10prozentigen Aufschwemmung von B-Blutkörperchen gemischt, so muss die Agglutination innerhalb der doppelten Zeit auftreten, die erforderlich ist, wenn der gleiche Versuch mit dem aufgelösten, aber unverdünnten internationalen Standardpräparat des Anti-B Blutgruppenserums oder mit einem Standardpräparat gleicher Avidität durchgeführt wird.
- iii) Anti-A plus Anti-B (Gruppe 0) Blutgruppenserum (menschlich)
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