Verfassungsgesetz vom 17. Dezember 1970 betreffend die authentische Interpretation des Begriffs "Landesangehörige"

Typ Verfassungsgesetz
Veröffentlichung 1971-04-19
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Dem nachstehenden, vom Landtag gefassten Beschluss, erteile Ich Meine Zustimmung:

Art. 1

Unter dem von der Verfassung verwendeten Begriff "Landesangehörige" sind alle Personen mit liechtensteinischem Landesbürgerrecht ohne Unterschied des Geschlechts zu verstehen.

Art. 2

Dieses Verfassungsgesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.

gez. Franz Josef

gez. Dr. Alfred Hilbe Fürstlicher Regierungschef

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