Vereinbarung vom 27. September/12. Oktober 1971 zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern

Typ Vereinbarung
Veröffentlichung 1971-11-18
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Inkrafttreten: 13. Dezember 1971

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein

und

der Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich

haben zur Durchführung der Art. 10 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 12 Abs. 2 des am 5. November 1969 abgeschlossenen Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (im folgenden "Abkommen" genannt) gemäss den Bestimmungen des Schlussprotokolls zu diesen Artikeln folgendes vereinbart:

Art. 1

1) Als im Abzugsweg an der Quelle erhobene Steuern im Sinn der Art. 10 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 12 Abs. 2 des Abkommens, für die gegenwärtig eine Rückerstattung gemäss Abs. 3 in Betracht kommt, gelten derzeit:

(österreichische Abzugssteuern).

2) Der Anspruch auf Entlastung von den österreichischen Abzugssteuern, der einem im Fürstentum Liechtenstein wohnhaften Einkommensempfänger zusteht, bezieht sich auf den Betrag der Abzugssteuern samt Zuschlägen, der das in den Art. 10 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 12 Abs. 2 des Abkommens genannte Ausmass übersteigt.

3) Die Entlastung erfolgt durch Rückerstattung.

Art. 2

1) Der Empfänger von Einkünften im Sinn der Art. 10, 11 und 12 des Abkommens, die in Österreich einer im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuer unterliegen, hat Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer in dem im Art. 1 Abs. 2 bezeichneten Ausmass, sofern

Art. 3

1) Der Rückerstattungsanspruch ist bei der in Art. 4 Abs. 3 bezeichneten österreichischen Steuerbehörde über die Liechtensteinische Steuerverwaltung geltend zu machen.

2) Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte fällig geworden sind, in zweifacher Ausfertigung auf Formular R-A 2 (Kest) beziehungsweise R-A 2 (Liz) für die Rückerstattung der österreichischen Abzugssteuern bei der Liechtensteinischen Steuerverwaltung in Vaduz einzureichen.

3) Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus mehreren Jahren können in einem Antrag zusammengefasst werden. Für die Rückerstattung österreichischer Abzugssteuern sind gesonderte Anträge einzureichen, soweit diese Steuern in Österreich vom Ertragsschuldner nicht an dasselbe Finanzamt abzuführen waren.

Art. 4

1) Die Liechtensteinische Steuerverwaltung überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruches im Sinn der Art. 1, 4, 12 Abs. 2 und 26 des Abkommens und stellt darüber die in Betracht kommenden Bescheinigungen aus.

2) Die Liechtensteinische Steuerverwaltung sendet die zweite Ausfertigung des Antrages mit den entsprechenden Bescheinigungen an das Bundesministerium für Finanzen in Wien.

3) Die Entscheidung über den Antrag und die Durchführung der Rückerstattung obliegt in Österreich dem Finanzamt, an das die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge durch den Schuldner abzuführen waren.

Art. 5

1) Das in Art. 4 Abs. 3 bezeichnete Finanzamt prüft den Antrag auf seine Berechtigung und seine Richtigkeit sowie darauf, ob der behauptete Steuerabzug tatsächlich erfolgt ist. Notwendige ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt es direkt beim Antragsteller ein.

2) Es gibt seine Entscheidung dem Antragsteller direkt bekannt und überweist ihm, vorbehaltlich der Verrechnung mit allfälligen Steuerrückständen, den Rückerstattungsbetrag gemäss den Vorschriften über den Zahlungsverkehr an die im Antrag angegebene Adresse.

Art. 6

1) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so wird die Entscheidung mit einer Begründung und mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet, wobei die Regierung des Fürstentums Liechtenstein keinen Einwand dagegen erhebt, dass die Zustellung durch eingeschriebenen Brief erfolgt.

2) Gegen Entscheidungen des Finanzamtes (Art. 4 Abs. 3) kann innerhalb eines Monats von der Zustellung der Entscheidung an bei der Finanzlandesdirektion Berufung eingebracht werden. Gegen die Berufungsentscheidung kann innerhalb von sechs Wochen von der Zustellung an Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in Wien erhoben werden.

Art. 7

Die Liechtensteinische Steuerverwaltung wird das Bundesministerium für Finanzen in der Verhinderung missbräuchlich beantragter Rückerstattungen dadurch unterstützen, dass sie ihm Feststellungen über unrichtige Bescheinigungen unverzüglich zur Kenntnis bringt.

Art. 8

1) Diese Vereinbarung tritt 60 Tage, nachdem sie von beiden Seiten unterzeichnet worden ist, in Kraft.

2) Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit auf schriftlichem Weg zwischen dem Bundesminister für Finanzen und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein abgeändert oder ergänzt werden. Abänderungen und Ergänzungen treten 60 Tage nach ihrer Unterzeichnung in Kraft.

3) Die Vereinbarung kann von einer der beiden Parteien mindestens sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden; sie erlischt im Falle einer solchen Kündigung mit Ablauf des Kalenderjahres. Rückerstattungsanträge, die der Einreichungsbehörde (Art. 3 Abs. 2) vor diesem Zeitpunkt übergeben worden sind, werden indessen noch nach dem in der vorliegenden Vereinbarung vorgesehenen Verfahren erledigt. Sobald eine Kündigung erfolgt ist, sollen unverzüglich Verhandlungen über den Abschluss einer neuen Vereinbarung aufgenommen werden.

Vaduz, 12. Oktober 1971

Für die Regierung des Fürstentums Liechtenstein:

Dr. Alfred Hilbe

Wien, 27. September 1971

Für den Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich:

Dr. Josef Hammerschmidt

Diese Vereinbarung tritt am 13. Dezember 1971 in Kraft.

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