Gesetz vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1971-12-29
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen[^2]

Art. 1[^3]

Gegenstand

1) Dieses Gesetz regelt die Krankenversicherung. Sie umfasst die obligatorische Krankenpflege- und Krankengeldversicherung sowie die freiwillige Versicherung.

1a) Die obligatorische Krankenpflegeversicherung besteht aus der Grundversicherung und der Hochkostenversicherung.[^4]

2) Die Krankenversicherung gewährt Leistungen bei:

3) Dieses Gesetz lässt staatsvertragliche Regelungen im Bereich der Krankenversicherung unberührt.

Art. 1a[^6]

Bezeichnungen

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

1a. Teil[^7]

Organisation[^8]

Art. 1b

1. Allgemeines

Die Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wird durch Krankenkassen, die von der Regierung anerkannt sind, und durch den Liechtensteinischen Krankenkassenverband durchgeführt.

Art. 2

2. Anerkannte Krankenkassen

1) Die Regierung anerkennt Krankenkassen, die

2) Die Regierung kann entsprechend organisierte ausländische Krankenkassen anerkennen, sofern sie eine Niederlassung in Liechtenstein haben und sie die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 Bst. c und d erfüllen. Als Niederlassung gilt der Sitz, eine Agentur oder eine Zweigniederlassung der Krankenkasse. Einer Agentur oder Zweigniederlassung gleichgestellt ist ein Büro, das

3) Die Krankenkassen, die sich um die Anerkennung bewerben, haben der Regierung die Statuten und Reglemente zur Kenntnis zu bringen und alle erforderlichen Angaben über ihren Tätigkeitsbereich zu machen.[^12]

3a) Beabsichtigt eine Krankenkasse, auf die Anerkennung zu verzichten, hat sie dies der Regierung schriftlich zu beantragen. Die Regierung genehmigt den Antrag, wenn die Krankenkasse mit einer oder mit mehreren Krankenkassen eine Vereinbarung abgeschlossen hat, welche eine Regelung enthält über:

4) Die anerkannten Krankenkassen werden in diesem Gesetz als Kassen bezeichnet.

Art. 3

3. Landesverband der Krankenkassen[^14]

1) Die Kassen gehören von Gesetzes wegen dem Liechtensteinischen Krankenkassenverband an, der als Verein organisiert und im Handelsregister eingetragen ist. Er wird in diesem Gesetz als Kassenverband bezeichnet. Die Statuten des Kassenverbandes bedürfen der Genehmigung der Regierung.[^15]

2) Der Kassenverband vertritt die Interessen der Kassen gegenüber den Leistungserbringern und gegenüber den Behörden. Er nimmt die in der Gesetzgebung und den Statuten umschriebenen Aufgaben wahr, insbesondere:[^16]

3) Die Regierung kann dem Kassenverband weitere Aufgaben übertragen. Sie kann mit dem Kassenverband eine Leistungsvereinbarung abschliessen und darin für die von ihm übernommenen Aufgaben im Rahmen der vom Landtag bewilligten Budgetmittel eine Entschädigung zusprechen.[^20]

Art. 3a

Risikoausgleich[^21]

1) Kassen, die in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unter ihren Versicherten weniger Frauen und ältere Personen aufweisen als der Durchschnitt aller Kassen, müssen der mit der Durchführung des Risikoausgleichs betrauten Stelle zugunsten von Kassen mit überdurchschnittlich vielen Frauen und älteren Personen Abgaben entrichten, welche die durchschnittlichen Kostenunterschiede zwischen den massgebenden Risikogruppen in vollem Umfang ausgleichen. Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Sie kann weitere objektive Kriterien, welche Rückschlüsse auf das Versicherungsrisiko zulassen, in den Risikoausgleich einbeziehen.[^22]

2) Der Risikoausgleich wird durch das Amt für Gesundheit durchgeführt. Die Regierung kann die Durchführung dem Kassenverband übertragen.[^23]

Art. 3bis[^24]

Aufgehoben

Art. 4[^26]

a) Gesetzliche Vorschriften

1) Die Regierung erlässt die notwendigen Vorschriften zur einheitlichen Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere über:

2) Die Kassen haben ihre Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch eine von ihnen unabhängige und von der Regierung anerkannte Revisionsstelle prüfen zu lassen. Sie haben der Revisionsstelle alle erforderlichen Angaben bereit zu halten und ihr Einsicht in ihre Bücher, Statistiken, Buchungsbelege, Geschäftskorrespondenz und Protokolle zu gewähren. Sie legen der Revisionsstelle den Bericht der internen Revision vor. Die Regierung setzt mit Verordnung die näheren Vorschriften betreffend Anerkennung und Aufgaben der Revisionsstellen fest.

3) Die Kassen müssen in ihren Jahresrechnungen die Leistungen, Beiträge der Versicherten, Kostenbeteiligungen, Rückstellungen und Reserven getrennt nach Versicherungszweigen (obligatorische Versicherung für Krankenpflege, obligatorische Versicherung für Krankengeld, Zusatzversicherungen) erfassen.

Art. 4a

b) Durchführung der Aufsicht[^29]

1) Das Amt für Gesundheit ist Aufsichtsbehörde über die Kassen und den Kassenverband. Vorbehalten bleibt die unmittelbare Aufsicht durch die Regierung gemäss Art. 2 und 3. Der Regierung obliegt zudem die Oberaufsicht über das gesamte Krankenversicherungswesen.[^30]

2) Die Aufsichtsbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben:[^31]

3) Die Aufsichtsbehörde stützt sich in der Regel auf den vollständigen Bericht der Revisionsstelle. Sie kann von der Revisionsstelle ergänzende Auskünfte verlangen und Einsicht in deren Prüfunterlagen nehmen, eigene Prüfungen vornehmen oder solche durchführen lassen. Sie kann jederzeit Inspektionen und Prüfungen vor Ort durchführen.[^37]

3a) Die Kassen sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde mindestens jährlich sowie darüber hinaus auf Verlangen Angaben über die Daten zu machen, die im Rahmen der Fakturierung von Leistungen und der Versicherungstätigkeit anfallen.[^38]

4) Jede Änderung der Statuten und Reglemente, insbesondere jede Änderung der Beiträge der Versicherten, ist der Aufsichtsbehörde vorgängig zur Kenntnis zu bringen. Die Aufsichtsbehörde kann von der Krankenkasse verlangen, dass sie ihre Statuten, Reglemente oder Beiträge der Versicherten ändert, wenn diese gesetzlichen Bestimmungen widersprechen.[^39]

5) Die Regierung kann mit ausländischen Aufsichtsbehörden Vereinbarungen über die Aufsicht von ausländischen Kassen abschliessen. Besteht aufgrund solcher Vereinbarungen Gewähr für die Einhaltung bestimmter Vorschriften, kann die Regierung für ausländische Kassen eine vereinfachte Aufsicht vorsehen.[^40]

6) Kommt eine Kasse den gesetzlichen Vorschriften oder den Weisungen der Aufsichtsbehörde nicht nach, kann ihr die Regierung die Staatsbeiträge ganz oder teilweise sperren oder aberkennen. In schweren Fällen kann die Regierung die Anerkennung entziehen.[^41]

Art. 4b[^42]

Statistik

1) Das Amt für Statistik publiziert jährlich eine Statistik über die Krankenversicherung und über das Gesundheitswesen. Diese Statistik beinhaltet insbesondere die pro Kalenderjahr erzielten gesamten Umsätze, aufgeteilt nach Behandlung, Arzneimittel, andere Heilmittel und weitere Kosten, der in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätigen Leistungserbringer, aufgegliedert nach Kategorien von Leistungserbringern und Fachgruppen von Leistungserbringern. Die Anonymität der Leistungserbringer ist dabei zu wahren.[^43]

2) Die Statistik nach Abs. 1 stützt sich insbesondere auf:

3) Zu diesem Zweck weist das Amt für Gesundheit in Absprache mit dem Amt für Statistik die Kassen und die Leistungserbringer an, wie Daten zu erfassen und für statistische Erhebungen bereitzuhalten und bis zu welchem Datum diese abzuliefern sind. Es berücksichtigt dabei die Anforderungen der Gesetzgebung über den Datenschutz, insbesondere ist die Anonymität des Versicherten zu wahren.

Art. 4c[^44]

Verwaltungskosten

1) Die Kassen haben die Verwaltungskosten für die Krankenversicherung auf das für eine wirtschaftliche Geschäftsführung erforderliche Mass zu beschränken. Zu den Verwaltungskosten zählen unter anderem die Kosten für Vermittlertätigkeiten und Werbung.

2) Die Kassen weisen in ihrer Jahresrechnung den Aufwand für Werbung und Vermittlungsprovisionen gesondert aus.

3) Die Regierung kann Bestimmungen über eine Begrenzung der Verwaltungskosten erlassen. Sie kann insbesondere Vorschriften über die Höhe der Entschädigung der Vermittlertätigkeit und der Kosten für Werbung festlegen.

Art. 5[^45]

Schweigepflicht

Die Mitglieder der Organe und die Angestellten der Kassen und des Kassenverbandes haben über die Wahrnehmungen bei ihren dienstlichen Verrichtungen Dritten gegenüber Verschwiegenheit zu wahren.

Art. 6

Steuerfreiheit

1) Die Kassen und der Kassenverband sind von der Pflicht zur Entrichtung der Vermögens- und Erwerbssteuer bzw. der Ertragssteuer befreit und dürfen auch von den Gemeinden mit keinen Steuern belastet werden.[^46]

2) Urkunden und Registerauszüge, die der Durchführung der Versicherung dienen, sind von öffentlichen Gebühren befreit.

2. Teil

Versicherte Personen

Art. 7

Obligatorische Versicherung

1) Obligatorisch versichert sind:

2) Die Regierung erlässt nähere Vorschriften über die Versicherungspflicht, namentlich der kurzfristig oder unregelmässig beschäftigten Personen.

Art. 8

Freiwillige Versicherung

1) Obligatorisch Versicherte können sich für Leistungen, die über den Rahmen der Pflichtversicherung hinausgehen, freiwillig versichern.

2) In Liechtenstein wohnhafte über 15jährige Personen, die für Krankengeld nicht obligatorisch versichert sind, können sich hiefür freiwillig versichern.

Art. 9

a) Erwerb

1) Die Kassen haben Personen im Sinne von Art. 7 ohne Rücksicht auf das Alter, den Gesundheitszustand oder eine allfällige Schwangerschaft für die in diesem Gesetz umschriebenen Leistungen zu versichern. Für die freiwilligen Versicherungen gemäss Art. 8 besteht keine Pflicht zur Aufnahme. Die Kassen können bei freiwilligen Versicherungen für die Aufnahme Altersgrenzen vorsehen oder Krankheiten, die bei der Aufnahme bestehen oder vorher bestanden haben und erfahrungsgemäss zu Rückfällen führen, durch einen Vorbehalt von der Versicherung ausschliessen; der Vorbehalt fällt jedoch spätestens nach fünf Jahren dahin.[^49]

1a) Aufgehoben[^50]

2) Die Wahl der Kasse ist unter Vorbehalt arbeitsrechtlicher Regelungen frei.

3) Der Versicherungsschutz ist dem in die Kasse Aufgenommenen vom ersten Tag der Mitgliedschaft an zu gewähren. Vorbehalten bleibt Art. 15 Abs. 2.[^51]

Art. 10

b) Änderung der Versicherungsart und Freizug

Die einzelne Kasse hat:

Art. 11

Erfassung der Versicherungspflichtigen

1) Das Amt für Gesundheit überwacht die Erfassung der obligatorisch Versicherten. Es ordnet die Art und Weise der Erfassung an. Die Arbeitgeber, Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsträger haben dabei eine Melde- und Kontrollpflicht.[^54]

2) Das Amt für Gesundheit weist nötigenfalls Versicherungspflichtige nach einem durch Verordnung festzulegenden Schlüssel den einzelnen Kassen zu.[^55]

Art. 11a[^56]

Überprüfung der Versicherungspflicht für Krankengeld

1) Die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer nach Massgabe von Art. 7 Abs. 1 Bst. b iVm Art. 14 für Krankengeld versichert haben.

2) Der Arbeitgeber muss der AHV alle für die Überprüfung nach Abs. 1 notwendigen Auskünfte erteilen. Auf Verlangen muss der Arbeitgeber eine Bescheinigung über die abgeschlossene Krankengeldversicherung zustellen, aus der hervorgeht, dass eine Krankengeldversicherung für die Arbeitnehmer abgeschlossen wurde.

3) Die AHV fordert die Arbeitgeber, die ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen sind, auf, innert zwei Monaten eine Bescheinigung über die abgeschlossene Krankengeldversicherung vorzulegen. Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, meldet die AHV dies dem Amt für Gesundheit.

4) Das Amt für Gesundheit weist den säumigen Arbeitgeber einer Kasse zur Versicherung für Krankengeld seiner Arbeitnehmer zu. Die Regierung legt durch Verordnung das Verfahren zur Zuweisung der säumigen Arbeitgeber fest.

5) Das Amt für Gesundheit erlässt Richtlinien über den Ablauf und den Zeitpunkt der Überprüfung der Versicherungspflicht sowie über die zu liefernden Dokumente.

3. Teil

Leistungen

Art. 12[^57]

Versichertes Risiko

1) Die Leistungen sind den obligatorisch und freiwillig Versicherten bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft zu gewähren. Vorbehalten bleiben die Abs. 2 und 3.[^58]

2) Personen, die gesetzlich gegen die Folgen von Unfall versichert sind, haben bei Unfall keinen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung.

3) Wenn bei einem Unfall eine andere Versicherung leistungspflichtig ist, aber die Leistungspflicht bestreitet, so gewährt die Kasse ihre Leistungen. Im Umfange der erbrachten Leistungen tritt die Kasse von Gesetzes wegen in die Ansprüche des Versicherten gegen die andere Versicherung und gegen sonstige Dritte, die für den Unfall haften, ein. Die Kosten für die Geltendmachung dieser Ansprüche dürfen dem Versicherten nicht belastet werden.

3a) Dem Staat obliegt in Fällen des Abs. 3 im Umfang seiner Leistungen nach Art. 24 Abs. 1 Bst. c dieselbe Leistungspflicht wie den Krankenkassen. Er tritt im Umfang dieser Leistungen neben der Kasse von Gesetzes wegen in die Ansprüche nach Abs. 3 ein.[^59]

4) Die Kassen sind befugt, aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse im Sinne der Bestimmungen über die obligatorische Unfallversicherung auszuschliessen. Für den Fall einer grobfahrlässigen Herbeiführung eines Unfalles durch den Versicherten kann die Kürzung der Leistungen, für den Fall einer absichtlichen Herbeiführung die Verweigerung der Leistungen vorgesehen werden.

5) Aufgehoben[^60]

Art. 13

Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung[^61]

1) Die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung umfassen:[^62]

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.