Schulgesetz (SchulG) vom 15. Dezember 1971

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1972-01-31
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

1. Hauptstück

Öffentliche Schulen

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Aufgabe

Die öffentlichen Schulen dienen im Zusammenwirken mit Familie und Kirche der Bildung und Erziehung der heranwachsenden Jugend. In diesem Sinne fördern sie die harmonische Entwicklung der intellektuellen, sittlichen und körperlichen Kräfte des jungen Menschen und sind bestrebt, ihn nach christlichen Grundsätzen zu einem selbständigen, verantwortungsbewussten und den beruflichen Anforderungen des Lebens gewachsenen Menschen und Glied des Volkes und Staates zu erziehen.

Art. 1a[^2]

Gleichstellung von Mann und Frau

Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 2

Begriff

1) Öffentliche Schulen sind solche, deren Träger der Staat oder eine Gemeinde ist.

2) Schülerheime und Tagesschulen, die einer öffentlichen Schule angegliedert sind, gelten als Bestandteil der Schule.[^3]

Art. 3

Gliederung[^4]

1) Die öffentlichen Schulen gliedern sich in folgende Schularten:

2) Die Ober- und Realschulen, die Unterstufe des Gymnasiums (Stufen 1 bis 3) sowie das Freiwillige 10. Schuljahr bilden die Sekundarstufe I, die Oberstufe des Gymnasiums (Stufen 4 bis 7) und die Berufsmittelschule die Sekundarstufe II.[^6]

Art. 4

Bewilligung zur Errichtung oder Aufhebung öffentlicher Schulen

Die Errichtung neuer und die Aufhebung bestehender öffentlicher Schulen bedürfen der Bewilligung der Regierung.

Art. 5

Schulbezirke

1) Für jede öffentliche Schule ist ein Schulbezirk festzusetzen.

2) Der Schulbezirk ist jenes Gebiet, innerhalb dessen die nach der Schulart in Betracht kommenden und im Schulbezirk wohnhaften Schulpflichtigen zum Besuch der Schule verpflichtet oder berechtigt sind.

3) Die Festsetzung der Schulbezirke erfolgt durch die Regierung, für Kindergärten und Primarschulen durch den Gemeindeschulrat.

Art. 6

Allgemeine Zugänglichkeit

1) Die öffentlichen Schulen sind allgemein zugänglich unter der Voraussetzung, dass der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmebedingungen erfüllt und dem für die Schule vorgesehenen Schulbezirk angehört.

2) Von der Voraussetzung der Zugehörigkeit zu dem für die Schule vorgesehenen Schulbezirk kann das Schulamt, wenn besondere Gründe vorliegen, absehen.

Art. 7

Grundsatz der Unentgeltlichkeit[^7]

1) Der Besuch der öffentlichen Schulen ist grundsätzlich unentgeltlich. Ein Schulgeld haben zu entrichten:

2) Lehrmittel und Schulmaterial werden in den öffentlichen Schulen ermässigt und in den nachstehend aufgeführten öffentlichen Schulen unentgeltlich abgegeben:

3) Bei Schulveranstaltungen wie Schul- oder Klassenlagern, Klassenreisen, Exkursionen, Theaterbesuchen und dergleichen dürfen im Kindergarten, in den Primar- und Sonderschulen sowie in den Sekundarschulen der Stufen 1 bis 4 Elternbeiträge ausschliesslich an die Kosten der Verpflegung eingehoben werden. Für weitere Kosten hat der jeweilige Schulträger aufzukommen.[^10]

4) Die Regierung regelt mit Verordnung insbesondere:[^11]

Art. 8

Lehrpläne

1) Die Regierung hat für die in Art. 3 genannten öffentlichen Schulen entsprechend der Schulart Lehrpläne mit Verordnung festzusetzen.[^16]

2) Die Lehrpläne für die Primarschulen und die Sekundarschulen haben insbesondere zu enthalten:

3) Die Lehrpläne für den Religionsunterricht werden hinsichtlich des Lehrstoffes und seiner Aufteilung auf die einzelnen Schulstufen von der betreffenden Kirche im Rahmen der für den Religionsunterricht staatlich festgesetzten Wochenstunden erlassen und von der Regierung bekanntgemacht. Den zuständigen kirchlichen Organen ist vor der Festsetzung und vor jeder Änderung der Wochenstundenzahl Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

4) Die Gestaltung der Lehrpläne für die ersten drei Schulstufen des Gymnasiums, der Realschule und der Oberschule hat eine Erleichterung des Übertritts von Oberschülern in die Realschule (Art. 50) und von Realschülern in das Gymnasium (Art. 57) zu gewährleisten.

5) Die Lehrpläne sind alle fünf Jahre zu überprüfen.

Art. 9[^18]

Orientierung der Eltern und Schüler, Schülerbeurteilung sowie Beförderung

1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten von nicht volljährigen Schülern haben Anspruch auf regelmässige Gespräche und schriftliche Mitteilungen, in welchen sie über Leistungen, Lern- und Arbeitsverhalten, Betragen und Absenzen des Schülers informiert werden. Volljährige Schüler können diesen Anspruch selbständig wahrnehmen; bei volljährigen Schülern des Gymnasiums werden überdies die Eltern schriftlich orientiert.

2) Neben der Beurteilung durch Noten sind auch andere Beurteilungsverfahren zulässig, sofern:

3) Die Regierung erlässt mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Orientierung der Eltern und Schüler, die Beurteilung der Schüler sowie die Bedingungen für die Aufnahme, die Beförderung und den Übertritt in die einzelnen Schularten.

Art. 9a[^19]

Orientierung der Eltern im Hinblick auf Übertritte

1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben im Hinblick auf den Übertritt des Schülers in eine berufliche oder weitere schulische Laufbahn Anspruch:

2) Die Regierung erlässt mit Verordnung die näheren Bestimmungen. Sie bestimmt mit Verordnung, in welchen Fällen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Teilnahme an einem Gespräch verpflichtet werden können.

Art. 9b[^20]

Mitverantwortung und Mitsprache der Schüler

Die Schüler werden an den sie betreffenden Entscheiden beteiligt, soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Die Schulordnungen sehen eine dem Alter und dem Entwicklungsstand entsprechende Mitverantwortung und Mitsprache der Schüler vor.

Art. 10[^21]

Lehrmittel

1) Das Schulamt bestimmt auf der Grundlage des Lehrplanes, welche Lehrmittel in den öffentlichen Schulen vorgeschrieben sind, und beschafft diese Lehrmittel für die einzelnen öffentlichen Schulen.

2) Auf der Grundlage des Lehrplanes können die öffentlichen Schulen im Rahmen ihres Budgets weitere Lehrmittel beschaffen und einsetzen.

Art. 11[^22]

Klassenschülerzahl und Zuweisung von Lehrerstellen

1) Die Regierung setzt mit Verordnung die Richtzahlen fest für:

2) Ausserdem legt sie mit Verordnung fest:

Art. 12[^23]

Schuljahr, Ferien

Das Schuljahr dauert mindestens 38 und höchstens 40 Wochen. Die Verteilung der Ferien auf das Schuljahr wird von der Regierung mit Verordnung geregelt.

Art. 12a[^24]

Unterrichtszeit

1) Die Schulleitung bestimmt vorbehaltlich Abs. 2 die Verteilung des Unterrichts auf die einzelnen Wochentage.

2) Bei Kindergärten und Primarschulen ist das Einvernehmen mit dem Gemeindeschulrat erforderlich.

3) Der Samstag ist unterrichtsfrei.

4) Das Schulamt kann Richtlinien zum Zweck der Koordination von Unterrichtszeiten erlassen.

Art. 13

Schulordnung

Die Regierung erlässt über die innere Ordnung der einzelnen Arten der öffentlichen Schulen im Verordnungswege Schulordnungen. Die Schulordnungen haben auch über Rechte und Pflichten der Schüler und die Disziplinargewalt der Lehrer Aufschluss zu geben.

Art. 14

Unfallversicherung

Die Schulträger haben die Schüler gegen Unfälle zu versichern, die sich im Zusammenhang mit dem Schulbesuch ereignen können. Die Regierung erlässt die näheren Bestimmungen über den Umfang der Versicherung.

Art. 15

Schulversuche

Die Regierung kann zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Massnahmen abweichend von den einschlägigen Artikeln dieses Gesetzes zeitlich beschränkte Schulversuche durchführen.

Art. 15a[^25]

Besondere schulische Massnahmen

1) Schulleistungsschwache und verhaltensauffällige Kinder sind durch besondere schulische Massnahmen zu fördern, soweit sie nicht in die Sonderschule aufgenommen werden.

2) Besondere schulische Massnahmen können ferner zur Förderung fremdsprachiger Kinder getroffen werden.

3) Die Regierung erlässt mit Verordnung nähere Bestimmungen über die besonderen schulischen Massnahmen, insbesondere über den Unterricht in Kleingruppen, den Einzelunterricht, die Ausbildung der Lehrer und die Hilfsmittel.

Art. 15b[^26]

Pädagogisch-therapeutische Massnahmen

1) Kinder und Jugendliche, die in ihrer Entwicklung beeinträchtigt sind, werden durch geeignete pädagogisch-therapeutische Massnahmen gefördert. In der Regelschule ist darauf zu achten, dass diese Massnahmen in Koordination mit den besonderen schulischen Massnahmen (Art. 15a) durchgeführt werden.

2) Pädagogisch-therapeutische Massnahmen haben auch Kinder zu erfassen, die noch nicht schulpflichtig sind. Der Anspruch von Jugendlichen auf pädagogisch-therapeutische Massnahmen erlischt mit der Vollendung des 20. Altersjahres; für Jugendliche, bei denen pädagogisch-therapeutische Massnahmen bereits vor dem vollendeten 20. Altersjahr angeordnet wurden und die Fortsetzung dieser Massnahmen notwendig ist, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen, längstens jedoch bis zum vollendeten 22. Altersjahr.

3) Mit der Durchführung von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen werden fachlich ausgewiesene Personen oder private Institutionen mit fachlich ausgewiesenem Personal betraut. Als fachlich ausgewiesen gilt, wer über das entsprechende Fachdiplom einer anerkannten heilpädagogischen Hoch- oder Fachhochschule verfügt.

4) Die Regierung erlässt mit Verordnung nähere Bestimmungen über die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen.

Art. 16

Erhaltung einer öffentlichen Schule

Die Erhaltung einer öffentlichen Schule umfasst:

Art. 17

Schulbibliotheken

Die Schulträger haben für die verschiedenen Schulen Schüler- und Lehrerbibliotheken einzurichten und zu unterhalten.

Art. 18

Schulbauten und Einrichtungen

1) Die öffentlichen Schulen haben hinsichtlich ihrer Lage, Gestaltung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene zu entsprechen und müssen das aufgrund des Lehrplanes erforderliche Anschauungsmaterial aufweisen.

2) Die baulichen Erfordernisse und das Inventar werden von der Regierung bestimmt.

Art. 19

Mitverwendung für schulfremde Zwecke

1) Die Mitverwendung von Schulgebäuden und Schulanlagen für schulfremde Zwecke bei Schulen, deren Träger der Staat ist, wird durch das Schulamt, bei Schulen, deren Träger eine Gemeinde ist, durch die Gemeinde geregelt.[^27]

2) Eine Mitverwendung ist nur zulässig, wenn der Schulbetrieb nicht beeinträchtigt wird.

B. Besondere Bestimmungen

1. Kindergärten
1. Abschnitt
Errichtung und Erhaltung
Art. 20

Träger

1) Die Kindergärten sind von den Gemeinden zu errichten und gemäss Art. 16 zu erhalten.

2) In jeder Gemeinde müssen so viele Kindergärten bzw. Kindergartenabteilungen geschaffen werden, dass zwei Jahrgänge aufgenommen werden können.

2. Abschnitt
Aufgabe, Aufbau und Organisation
Art. 21

Aufgabe

Dem Kindergarten kommt in Zusammenarbeit mit der Familie und Schule die Aufgabe zu, das Kind nach den Erkenntnissen der Erziehungswissenschaften und der Kinderpsychologie zu erziehen und entsprechend seinem Alter und seiner Eigenart so zu fördern, dass dieses die für den Eintritt in die Primarschule erforderliche allgemeine Reife erlangt. Die Regierung erlässt mit Verordnung Richtlinien über die Erziehungs- und Bildungsarbeit im Kindergarten sowie über die Kindergartenführung.

Art. 22

Aufbau

1) Der Kindergarten umfasst die zwei Jahrgangsstufen vor Beginn der Schulpflicht.

2) Aufgehoben[^28]

Art. 23[^29]

Recht und Pflicht zum Kindergartenbesuch

1) Der Besuch des Kindergartens ist freiwillig.

2) Die Regierung kann für das letzte Jahr vor der Schulpflicht den Besuch des Kindergartens als obligatorisch erklären.

3) Zum Besuch des Kindergartens sind verpflichtet:

Art. 23a[^30]

Aufnahme und Ausscheiden

1) Die Regierung bestimmt durch Verordnung den für den Eintritt in den Kindergarten massgeblichen Stichtag. Darüber hinaus kann die Regierung durch Verordnung eine Frist festlegen, innert welcher die Eltern nach vorgängiger Orientierung durch das Schulamt frei über einen Eintritt ihres Kindes in den Kindergarten entscheiden können. Die Frist beginnt frühestens am Stichtag und dauert höchstens drei Monate.

2) Auf Antrag der Eltern entscheidet der Schulrat, ob ein Kind, das gemäss Abs. 1 noch nicht zum Eintritt in den Kindergarten berechtigt ist, vorzeitig in den Kindergarten aufgenommen werden kann. Der Schulrat holt die für den Aufnahmeentscheid notwendigen Gutachten ein.

3) Spätestens mit dem Eintritt in die Schulpflicht scheiden die Kinder aus dem Kindergarten aus, ausgenommen bei Zurückstellungen.

4) Kinder, die in ihrer Entwicklung gestört oder behindert sind, haben das Recht, einen heilpädagogischen Kindergarten zu besuchen.

5) Der Schulrat entscheidet auf Antrag der Eltern, ob ein Kind, das in seiner Entwicklung gestört oder behindert ist, einen Regelkindergarten besuchen kann. Er berücksichtigt dabei die besonderen Erziehungsbedürfnisse des Kindes und das schulische Umfeld. Vor der Entscheidung sind die Eltern, der Gemeindeschulrat, die Kindergartenleiterin, der Arzt sowie der Schulpsychologische Dienst anzuhören. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.

Art. 24[^31]

Unterricht

1) Die Kinder werden in Klassen oder Gruppen gemäss Lehrplan (Art. 8) unterrichtet.

2) Eine Kindergartenklasse kann mit Zustimmung des Gemeindeschulrates gemeinsam durch zwei Kindergärtnerinnen geführt werden. Der Beschäftigungsgrad einer Kindergärtnerin muss mindestens 40 % betragen.

Art. 24a[^32]

Leitung des Kindergartens

In jeder Gemeinde werden Kindergarten und Primarschule nach Massgabe von Art. 29a gemeinsam geleitet.

2. Primarschulen
1. Abschnitt
Errichtung und Erhaltung
Art. 25

Schulträger

Die Primarschulen sind von den Gemeinden zu errichten und gemäss Art. 16 zu erhalten.

2. Abschnitt
Aufgabe, Aufbau und Organisation
Art. 26

Aufgabe

Die Primarschule ist die gemeinsame Erziehungs- und Bildungsstätte aller Kinder. Sie hat die besondere Aufgabe, die Schüler und Schülerinnen mit den Elementarkenntnissen und Fertigkeiten vertraut zu machen, ihren Charakter und ihr Gemüt bilden zu helfen und ihre Denk- und Ausdruckfähigkeit auf die Sekundarschulen vorzubereiten.

Art. 27

Aufbau

1) Die Primarschule umfasst fünf Schulstufen.[^33]

2) Organisation und Aufbau werden durch Verordnung geregelt.[^34]

3) Die Einteilung in Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler.

Art. 28

Überspringen einer Schulstufe

Besonders begabte Schüler, die aussergewöhnliche Leistungen zeigen, können mit Bewilligung des Schulrates im Einverständnis mit dem Schulpsychologen und dem Schularzt eine Schulstufe überspringen.

Art. 29[^35]

Unterricht

1) Die Schüler werden in Klassen oder Gruppen gemäss Lehrplan (Art. 8) unterrichtet.

2) In den verschiedenen Fächern und Fachbereichen wird der Unterricht überwiegend vom Klassenlehrer erteilt.

3) Für jede Primarschulklasse ist durch die Schulleitung festzulegen, wer die Funktion des Klassenlehrers übernimmt.

4) Die Funktion des Klassenlehrers kann mit Zustimmung des Gemeindeschulrates gemeinsam durch zwei Lehrer wahrgenommen werden. Der Beschäftigungsgrad eines Lehrers muss mindestens 40 % betragen.

Art. 29a[^36]

Schulleitung

Die Regierung bestellt für jede Gemeinde die gemeinsame Schulleitung für die Primarschule und den Kindergarten. Der Gemeindeschulrat wird zur Stellungnahme eingeladen.

3. Hilfsschulen
Art. 30 bis 33[^37]

Aufgehoben

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