Notenwechsel zwischen der liechtensteinischen Botschaft in Bern und der österreichischen Botschaft in Bern über Gegenseitigkeit auf dem Gebiete der Amtshaftung
Wortlaut der liechtensteinischen Note:
Bern, am 11. April 1972
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 11. April 1972 zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:
"Ich beehre mich mitzuteilen, dass die zuständigen österreichischen Stellen die Bestimmungen des österreichischen Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20/1949, mit dem Inhalt des liechtensteinischen Gesetzes über die Amtshaftung vom 22. September 1966 verglichen und hiebei festgestellt haben, dass die materielle Rechtslage auf dem Gebiet des Amtshaftungsrechtes in Österreich der liechtensteinischen Rechtslage entspricht und daher seitens der Republik Österreich dem Fürstentum Liechtenstein gegenüber die Gegenseitigkeit verbürgt ist, sofern das Fürstentum Liechtenstein gegenüber der Republik Österreich das gleiche Gegenrecht gewährt.
Ich darf Sie bitten, diese Erklärung mit einer entsprechenden Gegenerklärung zu bestätigen."
Ich darf Ihnen mitteilen, dass das Fürstentum Liechtenstein, im Hinblick auf die obige österreichische Gegenrechtserklärung gegenüber der Republik Österreich das gleiche Gegenrecht gewährt.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Heinrich Prinz von Liechtenstein ao. und bev. Botschafter
Seiner Exzellenz Dr. Erich Bielka ao. und bev. Botschafter Österreichs Bern